ZL.2009.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt U.___

gegen

Gemeindeverwaltung E.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass der 1964 geborene X.___ ab Geburt im O.___ wohnhaft war, 
dass er 1991 Opfer eines polizeilichen Übergriffes wurde und seither querschnittsgelähmt und nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 8/6/2), 
dass er am 3. Juli 1994 in die Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte (Urk. 1 S. 4, Urk. 2, Urk. 8/6/2, Urk. 8/7),
dass er seit dem 15. Dezember 1995 in der Gemeinde E.___ wohnhaft ist, wobei er seit 2003 im Besitz des Ausweises F für vorläufig aufgenommene Ausländer ist (Urk. 8/7, Urk. 15),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sein Gesuch um Eingliederungsleistungen mit Verfügung vom 8. Mai 2008 abwies (Urk. 8/3, vgl. Urk. 8/6/1),
dass er sich am 28. August 2008 bei der Gemeinde E.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 8/1),
dass die Durchführungsstelle die IV-Stelle um Abklärung des Invaliditätsgrades ersuchte, welche mit Schreiben vom 6. Januar 2009 feststellte, dass X.___ seit 1992 einen Invaliditätsgrad von 100 % aufweise (Urk. 8/6/1),  
dass die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 und Einspracheentscheid vom 27. Januar 2009 verneinte (Urk. 2, Urk. 8/1),  
dass der Versicherte dagegen am 18. Februar 2009 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1), 
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 10. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),

in Erwägung,
dass für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung massgebend ist, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet worden sind (Art. 6 und Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 30. Mai 2006, I 76/05, Erw. 1),
dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn sie Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden, 
dass Ausländer nach Art. 5 ELG zusätzliche Voraussetzungen erfüllen müssen,
dass sie sich nach Art. 5 Abs. 1 ELG vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben müssen (Karenzfrist), 
dass sich der Beschwerdeführer am 28. August 2008 zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hat, und nach Art. 12 ELG der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urk. 8/1),
dass der Beschwerdeführer Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat,
dass er zu 100 % invalid ist, 
dass er aufgrund dessen, dass er 1994 erstmals in die Schweiz eingereist ist, bis zum Eintritt der Invalidität im Jahr 1992 keine Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat,
dass er bei Eintritt der Invalidität 1992 das Erfordernis der Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG damit nicht erfüllt hat,
dass ihm die Invalidenrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer verweigert wurde (Urk. 8/3),
dass er demnach einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hätte, wenn er die Mindestbeitragsdauer erfüllen würde,
dass die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG somit erfüllt sind,
dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) nicht darauf ankommt, ob der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden vor der Einreise in die Schweiz eintrat, da die rentenlosen Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG einzig das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des IVG voraussetzen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, Erw. 7.1, und in Sachen S. vom 16. Juli 2007, P 49/06, Erw. 4.1),
dass im Weiteren auch die nach Art. 5 Abs. 1 ELG vorgesehene Karenzfrist erfüllt ist, nachdem sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mindestens seit 15. Dezember 1995 ununterbrochen in der Schweiz aufhält (Urk. 7, Urk. 8/7), 
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 ELG somit - falls die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind - seit dem 1. August 2008 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zusteht,
dass ein Anspruch auf kantonale Beihilfen für Personen ohne Schweizer Bürgerrecht gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) voraussetzt, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erfüllt sind, und dass die Person, die Beihilfen geltend macht, in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während mindestens 15 Jahren im Kanton gewohnt hat,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 1994 in die Schweiz eingereist ist, die Karenzfrist von 15 Jahren daher frühestens am 3. Juli 2009 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine Beihilfen beanspruchen kann,
dass die Beschwerde bei diesem Ergebnis gutzuheissen ist,



erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde E.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 27. Januar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2008 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, sofern die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt U.___
- Gemeindeverwaltung E.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).