ZL.2009.00015
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene X.___ ist portugiesischer Staatsangehöriger und reiste im März 2000 in die Schweiz ein und arbeitete hier (Urk. 7/1/3, 7/2 und 7/7 im Prozess Nr. IV.2009.00495). Er leidet an einer Sehbehinderung, weshalb er seit dem 1. Juni 2008 eine verdoppelte Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht (Verfügung vom 28. Oktober 2008; Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 8. April 2009 wurde ihm zudem ab dem gleichen Datum eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 2 im Prozess Nr. IV.2009.00495).
Am 14. November 2008 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 sprach ihm die der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 Ergänzungsleistungen von Fr. 2'205.-- im Monat zu, aber keine kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse, da hierfür eine bis zum 1. Mai 2017 dauernde Karenzfrist einzuhalten sei (Urk. 12 S. 2). Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien kantonale Beihilfen sowie Gemeinde- und Mietzinszuschüsse auszurichten (Urk. 1). Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 wurde das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 14). Am 1. September 2009 stellte das Gericht die Beschwerdeantwort dem Versicherten zur Kenntnisnahme zu (Urk. 16), worauf dieser mit Eingabe vom 23. September 2009 hierzu unaufgefordert Stellung nehmen liess (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, unter anderem Portugal, andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die Koordinierungsvorschriften (Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72), auf welche das Abkommen Bezug nimmt, sind vorliegend anwendbar, da der Beschwerdeführer portugiesischer Staatsangehöriger ist.
Zu beachten sind hier insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 10a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1).
1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Diese Vorschrift verbietet nicht nur offensichtliche bzw. direkte Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch versteckte bzw. indirekte Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (BGE 131 V 209).
1.3 Nach dem mit der Überschrift "Beitragsunabhängige Sonderleistungen" betitelten Art. 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 "[......] erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, die in Art. 4 Abs. 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschliesslich in dem Wohnmitgliedstaat gemäss dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt." Im erwähnten Anhang sind für die Schweiz u.a. die bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen aufgeführt sowie gleichartige in den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen; im Kanton Zürich sind dies die kantonalen Zusatzleistungen in Form von Beihilfen und gegebenenfalls Gemeindezuschüsse.
Nach Art. 10a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berücksichtigt der Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf die in Abs. 1 genannten Leistungen von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten, als wenn es sich um im ersten Staat zurückgelegte Zeiten handelte.
Bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen sind also kraft Art. 10a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Wohnzeiten zu berücksichtigen, wie wenn sie im Inland zurückgelegt worden wären. Für die Schweiz bedeutet dies, dass die in den EU-Staaten zurückgelegten Wohnzeiten auf allfällige im Inland und - soweit es sich um die kantonalen beitragsunabhängigen Sonderleistungen (insbesondere kantonalen Beihilfen) handelt - auf allfällige im betreffenden Kanton zurückzulegende Wohnzeiten anzurechnen sind.
2.
2.1 Nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente (ZLG) setzt die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre.
Der Wohnsitz im Kanton darf gemäss Abs. 2 in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sei; ausgenommen hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren.
2.2 Die Stadt Y.___ gewährt ausserdem Gemeindezuschüsse und Mietzinszuschüsse (Art. 1 der Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV sowie die Gewährung von Gemeinde- und Mietzinszuschüssen vom 18. Dezember 1989; Urk. 7/2). Diese Leistungen werden nach Art. 2 der genannten Verordnung ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe erfüllt sind und der Bezüger beziehungsweise die Bezügerin seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz in der Stadt Y.___ hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch mit Bezug auf die kantonalen Beihilfen, Gemeinde- und Mietzinszuschüsse mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die hierfür vorgesehene Karenzfrist nicht erfüllt, denn er sei am 30. November 2006 nach Portugal ausgereist und erst am 1. Mai 2007 wieder in die Schweiz eingereist. Die zehnjährige Frist sei daher unterbrochen worden und habe mit der Wiedereinreise neu zu laufen begonnen (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des FZA sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach die erforderliche Mindestwohnzeit im Kanton als erfüllt zu gelten habe (Urk. 1 und 18).
4.
4.1 Sowohl die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen als auch der Anspruch auf Gemeinde- und Mietzinszuschüsse sind an eine Mindestwohnsitzdauer in der Stadt Y.___ geknüpft (Erw. 2.1 und 2.2).
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer die in den genannten gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte Karenzfrist beziehungsweise das Erfordernis einer Mindestwohnzeit im Kanton erfüllt hat.
4.2 Wie die Durchführungsstelle zu Recht feststellt (Urk. 2 S. 1 in Verbindung mit Urk. 12 S. 2), beträgt diese Karenzfrist für den Beschwerdeführer zehn Jahre, da er als EU-Bürger gemäss Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gleich zu behandeln ist wie eine Person mit Schweizer Bürgerrecht. Wenn die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort damit argumentiert, das Freizügigkeitsabkommen und die demnach anwendbare Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 würden nicht für Rechtsvorschriften gelten, welche in Anhang II Teil III als Sonderleistungen aufgeführt und deren Geltung auf einen Teil des Gebietes des Mitgliedsstaates beschränkt seien, so kann ihr nicht beigepflichtet werden.
Gestützt auf Art. 4 Abs. 2a gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in sachlicher Hinsicht auch für beitragsunabhängige Sonderleistungen (vgl. hierzu Art. 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Eine Beschränkung derselben im Anhang II Teil III findet sich nicht. Wie der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23. September 2009 zutreffend ausführt, sind die beitragsunabhängigen Leistungen, um welche es sich vorliegend handelt (Silvia Bucher, Soziale Sicherheit, beitragsunabhängige Sonderleistungen und soziale Vergünstigungen, Dissertation, Freiburg 2000, S. 652 Rz 1566), im Anhang IIa aufgeführt ("Schweiz" Bst b). Der hier vermerkte Vorbehalt betrifft indes die Ausnahmen vom Leistungsexport. Einzige Folge dieses Eintrags ist die Tatsache, dass Ergänzungsleistungen und entsprechende kantonale oder kommunale Leistungen nicht ins Ausland exportiert werden (Roland A. Müller, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Handbuch Zürich 2002, S. 154 Rz 56), somit nur zur Auszahlung gelangen, sofern die versicherte Person in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält.
Aufgeführt sind nun im Anhang IIa ("Schweiz" Bst b) nicht nur Ergänzungsleistungen, sondern auch gleichartige in den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen. Diese (im Kanton Zürich im ZLG geregelten kantonalen Beihilfen) sind ebenfalls unter die in Art. 10a aufgeführten beitragsunabhängigen Leistungen und demzufolge unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu subsumieren (Bucher, a.a.O., S. 680 Rz 1671 und 1672; S. 683 Rz 1680).
4.3 Wie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil in Sachen D. vom 31. Mai 2010 (Prozess Nr. ZL.2008.00105) entschieden hat, sind Kraft des Art. 10a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die in andern Mitgliedstaaten zurückgelegten Wohnzeiten zu berücksichtigen, wie wenn sie im Inland zurückgelegt worden wären (vgl. auch Bucher, a.a.O., S. 151 Rz 368 und S. 347 Rz 857). Daraus folgt, dass auch für eine Unterbrechung einer vorgeschriebenen "Wohnzeit" durch einen vorübergehenden Auslandaufenthalt im Mitgliedstaat - wie vorliegend vom 30. November 2006 bis zum 1. Mai 2007 in Portugal (Urk. 2) - kein Raum bleibt.
Da der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz im März 2006, hier gewohnt und gearbeitet oder sich in seinem Heimatland Portugal aufgehalten hat, ist nach dem Gesagten die erforderliche Mindestwohnzeit im Kanton gemäss § 13 ZLG sowie der Verordnung über die Gemeindezuschüsse erfüllt.
Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer die Mindestwohnzeit im Kanton erfüllt und demnach mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse/Mietzuschüsse hat, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
5. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach richterlichem Ermessen auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2008 Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse hat, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Stadt Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).