ZL.2009.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Dezember 2009
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Gemeinde Z.___
Sozialversicherungsamt
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
 
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12,  25, 8610 Uster

Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___ bezieht seit dem 1. März 2002 eine Rente der Invalidenversicherung. Im Oktober 2005 zog er mit seiner Familie von A.___ nach Z.___ und bezieht dort seit dem 1. November 2005 Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 3).
         Mit Urteil vom 31. Juli 2008 (vgl. Prozess Nr. ZL.2008.00023) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 23. Januar 2008 teilweise gut und setzte die jährlich anrechenbaren Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 auf Fr. 3'881.-- fest. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (8C_741/2008).
1.2     Bereits am 27. August 2008 hatte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ die Nachzahlungen in Nachachtung des damals zwar noch nicht rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Juli 2008 für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. September 2008 verfügungsweise auf Fr. 5'498.-- festgesetzt (Urk. 3/3 im Prozess Nr. ZL.2008.00109). Hiergegen liessen die Ehegatten X.___ mit Eingabe vom 15. September 2008 Einsprache erheben und die Berücksichtigung von höheren Nebenkosten beantragen (Urk. 3/4 im Prozess Nr. ZL.2008.00109). Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 ab (Urk. 2).
1.3     Mit Verfügung vom 23. September 2008 hatte die Durchführungsstelle sodann den Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechnet und diese mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 auf monatlich Fr. 4'119.-- (bestehend aus Fr. 3'615.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 504.-- kantonale Beihilfen) festgesetzt (Urk. 3/5 im Prozess Nr. ZL.2008.00109). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 24. Oktober 2008 (Urk. 3/6 im Prozess Nr. ZL.2008.00109) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 ab (Urk. 2 im Prozess Nr. ZL.2009.00017).
2.       Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 29. Januar 2009 liessen die Ehegatten X.___ mit Eingaben vom 27. Februar 2009 Beschwerde erheben, die Aufhebung der Entscheide und die Neufestsetzung der Zusatzleistungen unter Berücksichtigung höherer Nebenkosten beantragen (Urk.1 und Urk. 1 im Prozess Nr. ZL.2009.00017).
         Angesichts des engen rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs der beiden Verfahren vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. ZL.2009.00017 mit dem Prozess Nr. ZL.2009.00016 (vgl. Verfügung vom 5. März 2009; Urk. 4). Prozess Nr. ZL.2009.00017 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 4 im Prozess Nr. ZL.2009.00017). In der Beschwerdeantwort vom 8. April 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde den Versicherten am 22. April 2009 zugestellt (Urk. 15).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
1.2     Die Berücksichtigung von Auslagen für die Warmwasseraufbereitung sowie die Heizung und der Umfang der allenfalls anrechenbaren Kosten bildeten Gegenstand des mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Juli 2008 erledigten Beschwerdeverfahrens (Prozess Nr. ZL.2008.00023). Mit dem Entscheid wurden die anrechenbaren Nebenkosten auf (gerundet) Fr. 3'881.-- jährlich festgesetzt (Urk. 24 im Prozess Nr. ZL.2008.00023). Da die Beschwerdeführenden höhere Kosten geltend machten, erhoben sie eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 abgewiesen hat (Urk. 12).
         Mit der Nachzahlungsverfügung vom 27. August 2008 hat die Beschwerdegegnerin, zwar ohne die Rechtskraft des Urteils vom 31. Juli 2008 abzuwarten, den gerichtlichen Entscheid umgesetzt und - anstelle einer Mietzinsanrechnung - Nebenkosten gemäss dem gerichtlichen Entscheid in der Höhe von Fr. 5'498.-- (17 Monate à Fr. 323.40 für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. September 2008) vergütet. Da die nämliche Frage bereits durch das Sozialversicherungsgericht entschieden worden war, ging es bei der Auszahlung beziehungsweise Nachzahlung lediglich um die Umsetzung des Gerichtsurteils und wäre mithin kein Verfügungserlass notwendig gewesen, sondern hätte mittels einer formlosen Mitteilung erfolgen können.
         Wenn die Beschwerdeführenden hiergegen geltend machen, es müssten höhere Kosten berücksichtigt werden, so sind sie damit nicht zu hören, denn diese Frage bildete den Gegenstand des Rechtmittelverfahrens vor dem Bundesgericht. Auf die Beschwerde vom 27. Februar 2009 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 (bezüglich der Verfügung vom 27. August 2008) ist daher nicht einzutreten.

2.      
2.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die kantonalen Beihilfen stützen sich auf die Vorschriften des ELG (§ 15 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG).
2.2     Als Ausgaben sind nebst den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf unter anderem die Auslagen für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anzurechnen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der jährliche Höchstbetrag wird von den Kantonen festgesetzt und beträgt für Ehepaare Fr. 15'000.-- im Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG; vgl. auch Rz 3019 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung).
         Sowohl bei Personen, welche eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, als auch bei Personen, welche in einer Mietwohnung leben, wird für Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 und 16b Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Diese beträgt bei Wohneigentum Fr. 1'680.-- im Jahr (Art. 16a Abs. 3 ELV), währenddem Mietern, welche ihre Wohnungen selber beheizen müssen und deshalb dem Vermieter keine Heizkosten zu bezahlen haben, die Hälfte des Ansatzes gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV, mithin Fr. 840.-- zugestanden werden (Art. 16b Abs. 2 ELV sowie Urteil des Bundesgerichts in Sachen der Parteien vom 17. Dezember 2008, 8C_741/2008, S. 4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.3     Zusatzleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG in Verbindung mit § 22 ZLG).
         Sie werden gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (...). Ebenfalls werden sie angepasst bei der periodischen Überprüfung, wenn die Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung (Rev. Nr. 5) vom 23. September 2008 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 auf der Basis des vom Sozialversicherungsgericht rechtskräftig festgesetzten jährlichen Kostenanteils von Fr. 3'881.-- für die Heizung und die Aufbereitung von Warmwasser festgesetzt (Urk. 3/5 im Prozess Nr. ZL.2008.00109).
         Es ist zutreffend, dass die Anrechnung einer Pauschale sowohl bei Wohneigentum als auch bei Mietverhältnissen gesetz- und verfassungsmässig ist (BGE 131 V 256). Dennoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Pauschale nebst den Mietzinszahlungen die darüber hinaus anfallenden Nebenkosten abgelten soll. Ebenso ist festzuhalten, dass im Rahmen der Zusatzleistungen nicht alle tatsächlich anfallenden Auslagen gedeckt sind.
         Mit Bezug auf das Mietverhältnis der Beschwerdeführenden liegen besondere Verhältnisse vor, welche es rechtfertigen, solange sie von der Pflicht befreit sind, Mietzinsen zu bezahlen, die hierfür vorgesehene Pauschale von Fr. 15'000.-- jährlich für die höher anfallenden Nebenkosten zu verwenden. In diesem Sinn hat das Sozialversicherungsgericht aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Akten mit Urteil vom 31. Juli 2008 (Erw. 3.2.2) einen tatsächlichen Verbrauch an Heizöl für die Heizung und für die Warmwasseraufbereitung ermittelt und die Auslagen gestützt auf einen durchschnittlichen Heizölpreis auf jährlich Fr. 3'881.-- festgesetzt (vgl. Prozess Nr. ZL.2008.00023).
3.2     Die Beschwerdeführenden lassen vorbringen, die vom Sozialversicherungsgericht auf den Betrag von Fr. 3'881.-- festgesetzten Auslagen seien unzureichend. Vielmehr müssten die Kosten im Zusammenhang mit dem von ihnen selber zu kaufenden Heizöl auf mindestens Fr. 5'400.-- (360 Liter pro Monat und einem Preis von Fr. 125.-- je hundert Liter Öl) veranschlagt werden (Urk. 1 S. 7 f. sowie Urk. 5/1 S. 6 ff.).

4.
4.1     Angesichts der nach wie vor unveränderten tatsächlichen Umstände erscheint es weiterhin gerechtfertigt, von der gesetzlich vorgeschriebenen, pauschalen Anrechnung der Heizkosten von lediglich Fr. 840.-- im Jahr abzuweichen und die tatsächlichen Auslagen in Anrechnung zu bringen. Da die Zusatzleistungen ab dem 1. Oktober 2008 in Frage stehen, ist auf den durchschnittlichen Verbrauch der vorangehenden Periode (1. Oktober 2007 bis 30. September 2008) abzustellen.
4.2     Es ist aktenkundig (Urk. 14/3/10 im Prozess ZL.2008.000109), dass die Beschwerdeführenden zwischen dem 1. Oktober 2007 (Tankfüllung) und dem 6. Dezember 2007 (Tankfüllung) 999 Liter Heizöl verbraucht haben. Am 6. Februar 2008 erfolgte erneut eine Lieferung von 996 Litern. Sodann ergibt sich aus den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Quittungen, welche sich auf einen Zeitraum zwischen dem 26. Juni und dem 17. November 2008 beziehen (Urk. 3/5 = Urk. 5/3/5), dass zwischen dem 26. Juni und dem 22. September 2008 insgesamt 579,82 Liter Heizöl eingekauft und auch verbraucht worden sind. Mit Bezug auf die Quittungen ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Quittungen ein lesbares Bezugsdatum enthalten (Urk. 3/5 Blatt 1 unten) und dass Urk. 3/5 Blatt 2 identisch ist mit Urk. 3/5 Blatt 1 sowie auf Blatt 1 und Blatt 4 (unten rechts) zwei identische Kassenbelege kopiert worden sind, welche nicht berücksichtigt werden können. Schliesslich fallen die Kassenbelege über Bezüge nach dem 1. Oktober 2008 ebenfalls nicht in die Berechnungsperiode und damit ausser Betracht. Für die Periode vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 sind damit Heizölbezüge von 2'574,82 Liter (999 l, 996 l sowie 579,82 l) ausgewiesen. Zugunsten der Beschwerdeführenden ist der Verbrauch auf 2600 Liter aufzurunden, indes darauf hinzuweisen, dass weitere Bezüge nicht dargetan und belegt worden sind.
         Gemäss der statistischen Angaben betrugen die Durchschnittspreise für Heizöl bei Bezugsmengen von 800 bis 1500 Liter Fr. 120.31 pro hundert Liter einschliesslich Mehrwertsteuer (Urk. 16). Da sich die Berechnungsperiode mehrheitlich auf das Jahr 2008 bezieht, ist ausschliesslich auf die Durchschnittspreise 2008 abzustellen, wobei hierzu zu erwähnen ist, dass die Preise im Vorjahr durchschnittlich Fr. 90.61 betragen haben, somit die Anwendung des Preisniveaus 2008 zugunsten der Beschwerdeführenden ausfällt. Schliesslich ist anzumerken, dass die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Kassenbelege zwar durchwegs höhere Preise ausweisen, diese sich aber auf den Bezug von Kleinstmengen an der Zapfsäule beziehen und daher nicht berücksichtigt werden können. Demnach ergibt sich ein Jahresaufwand für Heizöl von Fr. 3'128.-- (Fr. 120.31 x 26,0 Liter).
4.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 in Abänderung des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2009 (Urk. 5/2) von einem jährlichen Aufwand für Heizöl und die Aufbereitung von Warmwasser im Betrag von Fr. 3'128.-- auszugehen ist.
         Das führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:
1.         Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 betreffend die Verfügung vom 27. August 2008 wird nicht eingetreten.
           Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 betreffend die Verfügung vom 23. September 2008 wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).