Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00019[9C_112/2011]
ZL.2009.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy & Pulfer
Kleindorf 13, 8702 Zollikon

gegen

Stadt Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946, bezog ab 1. Januar 1998 eine ganze Invalidenrente sowie Zusatzleistungen (unter anderem) in Form von Ergänzungsleistungen (Urk. 3/17, Urk. 7/29-34).
         Im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung im Jahr 2008 erfuhr die  der Stadt Y.___ (im Folgenden: Durchführungsstelle) am 25. Februar 2008, dass X.___ ein auf ein Freizügigkeitskonto überwiesenes Guthaben von Fr. 72'132.95 (Stand 31. Dezember 1997, Urk. 3/20) und auf einem weiteren Konto ein Guthaben der Säule 3a von Fr. 37'875.40 (Stand 31. Dezember 1997, Urk. 3/21) besass. Daher setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen ab 1. Januar 1998 im Zuge einer Neuberechnung neu fest (Revisionsverfügungen vom 1. Juli 2008, Urk. 3/3-15) und forderte von X.___ gleichzeitig die ab 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2008 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 86'597.- zurück (Rückerstattungsverfügung vom 1. Juli 2008, Urk. 3/16). In teilweiser Gutheissung der am 29. August 2008 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 3/40) reduzierte sie die Rückerstattungsforderung auf Fr. 49'728.- (Entscheid vom 2. Februar 2009, Urk. 2).

2.         Dagegen liess die Versicherte am 2. März 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei von einer Rückerstattungsforderung abzusehen. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ausgleichskasse später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - "aufgrund eines zusätzlichen Indizes" (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 f. Erw. 3) - den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöst, wurde verschiedentlich bestätigt (Urteile des Bundesgerichts in Sachen K. und A. vom 28. Mai 2010, 9C_1010/2009, Erw. 3.1 und in Sachen S. vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, Erw. 3.2.2).
1.2         Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Bezügerin einer ganzen Invalidenrente das auf ihr Freizügigkeitskonto überwiesene Guthaben von Fr. 72'132.95 (Stand 31. Dezember 1997, Urk. 3/20) sowie das Guthaben der Säule 3a von Fr. 37'875.40 (Stand 31. Dezember 1997, Urk. 3/21) im massgebenden Zeitraum beziehen konnte (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]; Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3]; Schreiben der Durchführungsstelle an die Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2008, Urk. 7/431; Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 2 und Urk. 3/3-16), dass es sich deshalb um Vermögenswerte handelte, welche bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen waren und dass deshalb die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglichen Verfügungen, bei welchen diese Vermögenswerte zu Unrecht nicht berücksichtigt worden waren, aufgrund eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision; Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 Erw. 1.1) zurückkommen und die für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Juli 2008 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 49'728.- nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG grundsätzlich zurückfordern durfte.
         Streitig ist einzig, ob die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurde.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin macht im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe sie die fraglichen Vermögenswerte auf dem Freizügigkeitskonto und dem Konto der 3. Säule nicht bereits bei der Gesuchstellung bemerken müssen. Denn der Untersuchungsgrundsatz werde durch die den Versicherten obliegenden Mitwirkungs- und Meldepflichten sowie durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt. Obwohl die beiden Konten eigens durch die Versicherte hätten errichtet werden müssen - weshalb nicht von einer vollumfänglichen Unkenntnis ausgegangen werden könne -, obwohl sie jährlich von der Vorsorgestiftung entsprechende Kontoauszüge mit Saldo- und Zinsausweisen erhalten habe und alle zwei Jahre erneut im Rahmen der periodischen Überprüfungen nach sämtlichen Vermögenswerten befragt worden sei, habe sie die Amtsstelle erst am 25. Februar 2008 erstmals über diese Vermögenswerte informiert.
2.2         Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. März 2009 (Urk. 1) zusammengefasst vor, sie habe immer alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet. Insbesondere habe sie die beiden Formulare bei der Anmeldung sehr präzis und vollständig ausgefüllt. Dass in den Formularen nirgends nach Freizügigkeitskonten oder Konten der Säule 3a gefragt worden sei, habe sich die Beschwerdegegnerin entgegen halten zu lassen. Den Belegen im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit - wie der Zusammenstellung der Individuellen Konten (Urk. 3/28), der Übersicht über ihre Tätigkeiten (Urk. 3/19, der Auskunft der Steuerbehörden über ihr Einkommen und Vermögen (Urk. 3/27) - habe ohne Weiteres entnommen werden können, dass sie während der Erwerbstätigkeit zwingend einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und somit ein in der zweiten Säule gebundenes Sparkapital vorhanden sein musste. Seit der Erstanmeldung seien somit alle Informationen bei der Beschwerdegegnerin vorhanden gewesen, um eine korrekte Festsetzung der Ergänzungsleistungen vornehmen zu können. Da sie gegen die Verfügung vom 3. November 1998, mit welcher ihr erstmals Zusatzleistungen zugesprochen worden seien, Einsprache beim Bezirksrat erhoben habe, habe die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 1999 das Dossier nochmals neu beurteilen und bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit sich über ihren Fehler Rechenschaft geben müssen. Mit dieser Stellungnahme vom 5. Januar 1999 sei der zweite, die einjährige Verwirkungsfrist auslösende Anlass im Sinne der Rechtsprechung eingetreten. Danach seien zwischen 1999 und 2007 insgesamt 14 Revisionen durch verschiedene Personen durchgeführt worden. Zumindest bei der ersten Revision im Jahr 1999 hätte man bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit das Dossier der ersten Anmeldung konsultieren und dort auf eine mit einem Ausrufezeichen versehene Position bezüglich der Pensionskassenbeiträge aufmerksam werden müssen. Der zweite Anlass zur Korrektur des ursprünglichen Fehlers sei somit spätestens am 22. April 1999 beim Abschluss der ersten Revision eingetreten. Die einjährige Verwirkungsfrist sei daher bei Erlass der Rückerstattungsverfügung schon lange abgelaufen gewesen.
3.
3.1     Bei den beiden Anmeldeformularen sind hinsichtlich des nachzuweisenden Vermögens verschiedene (anzukreuzende) Vermögensarten und einzureichende Belege aufgeführt, wie insbesondere die Saldoausweise aller Bankkonten (Urk. 7/17) respektive die Auszüge von jeder Bank, bei der ein Konto besteht (Urk. 7/16). Dabei wird der Begriff "Vermögen" in diesen Formularen in einem weiten, uneingeschränkten Sinne gebraucht, was sich auch darin zeigt, dass am Ende der Rubrik zum Vermögen eine generelle Auffangklausel mit der Frage nach dem Vorhandensein von anderen Vermögenswerten aufgeführt ist (Urk. 7/17). Dieser Aufbau der Formulare und die dabei verwendeten Formulierungen machen somit nach Treu und Glauben genügend klar, dass alle Ausweise mit Vermögenswerten auf Konten anzugeben waren, insbesondere auch solche, welche mit einer Bank in Verbindung gebracht werden konnten. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, dies hinsichtlich der Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben dennoch zu unterlassen, war daher nicht richtig, umso mehr als diese Guthaben in Saldoausweisen der Vorsorge- und Freizügigkeitsstiftungen der Z.___Bank ausgewiesen waren (Urk. 3/20-21; vgl. dazu auch die Homepage der Z.___Bank, unter der Rubrik Privatkunden/Konten & Zahlungen/Konten zum Vorsorgen/Freizügigkeitskonto, Urk. 9/1-2). Zumindest hätte die Beschwerdeführerin damals eine entsprechende Anmerkung machen müssen - und zwar spätestens bei der Auffangklausel mit der Frage nach dem Vorhandensein von anderen Vermögenswerten -, statt jeweils bloss ausdrücklich die Bemerkung anzufügen, dass sie "nur" ein Salärkonto habe (Urk. 7/16-17). Bei der nachfolgenden Verfügung vom 3. November 1998 bestätigte sie am 12. November 1998 unterschriftlich deren Vollständigkeit, trotz Hinweisen auf die Wahrheitspflicht und entsprechende Strafbestimmungen und obwohl die vermögenswerten Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben beim Reinvermögen von Fr. 4'152.- offensichtlich nicht berücksichtigt waren (Urk. 7/29-34). Somit machte die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung und der in diesem Zusammenhang ergangenen Verfügung mehrfach unvollständige respektive unrichtige Angaben zu ihrem Vermögen. Welche Beweggründe diesem Vorgehen zugrundelagen, kann indes offen bleiben.
         Da diese Antworten der Beschwerdeführerin zwar unvollständig jedoch nicht offenkundig falsch waren, brauchte die Beschwerdegegnerin damals entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine weiteren Nachforschungen über allfällig nicht deklariertes Vermögen anzustellen, insbesondere auch nicht im Sinne einer kombinatorischen Analyse der Belege ihrer Erwerbsbiographie (vgl. zu diesen Belegen auch: Auszug aus dem Individuellen Konto, Urk. 7/62-65; Übersicht über die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, Urk. 7/18; Auskunft der Steuerbehörde über das Einkommen und Vermögen vom 2. Oktober 1998, Urk. 7/12). Denn es wird, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnt, die Untersuchungspflicht der Verwaltung durch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der versicherten Person und gegebenenfalls auch durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt. Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem sich die Angaben auf Formularen oder unterschriftliche Bestätigungen im Nachhinein als unzutreffend erweisen. Zudem musste die Verwaltung damals selbst unter Berücksichtigung der erwähnten Belege nicht zwingend von der Annahme von vermögenswerten Guthaben auf Freizügigkeits- und Säule 3a-Konten ausgehen (nach Art. 16 Abs. 2 FZV und Art. 3 Abs. 2 lit. a BVV 3). Dies gilt umso mehr, als im damaligen Zeitraum der Anmeldung gegen Ende des Jahres 1998 nicht völlig ausgeschlossen werden konnte, dass ein allfälliges Freizügigkeitsguthaben noch nicht auf eine entsprechendes Konto überwiesen worden war. Mit dem im Anmeldeformular (Urk. 7/16) angebrachten Fragezeichen (und nicht einem Ausrufezeichen, wie die Beschwerdeführerin angibt; Urk. 1) zu dem im Formular angeführten Beleg "Pensionskassen-Auszahlungsbescheinigung" brachte die Verwaltung lediglich zum Ausdruck, dass sie nicht wusste, ob ein solcher Beleg vorhanden war oder nicht. Mehr kann daraus nicht abgeleitet werden. Der im weiteren Anmeldeformular (Urk. 7/17) im Feld vor der Frage nach dem allfälligen Erhalt einer einmaligen Pensionskassen-Kapitalzahlung - bei deren Beantwortung die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben unsicher gewesen sei (Urk. 1 S. 10) - angedeutete, bloss schattenhaft wirkende Strichansatz ist im Vergleich zu den übrigen in diesem Formular von der Beschwerdeführerin angebrachten Kreuzen und Anmerkungen zu wenig deutlich erkennbar, um von der Verwaltung als Bejahungsversuch der Frage interpretiert werden zu müssen. Auch dieser Umstand gab somit keinen Anlass dazu, hinsichtlich allfällig vorhandener Freizügigkeitsguthaben weitere Nachforschungen zu treffen. Somit ist bei der Anmeldung und der nachfolgenden Leistungsverfügung noch keine erstmalige unrichtige Handlung der Verwaltung im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 1.1) erkennbar. Selbst wenn man der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin folgen würde, wäre gemäss den nachfolgenden Erwägungen die einjährige Verwirkungsfrist mit der Rückerstattungsverfügung gewahrt worden.
3.2     Auch im nachfolgenden Zeitraum bis 2007 gab die Beschwerdeführerin wiederholt zu verschiedenen Verfügungen die unterschriftliche Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit von deren Berechnungsgrundlagen ab, obwohl dies in Bezug auf das Vermögen nach Erwägung 3.1 nicht zutraf (Bestätigungen der Beschwerdeführerin vom 12. September 2000, vom 7. Juni 2002, vom 12. Mai 2004, vom 10. März 2006 und vom 24. April 2007 zu den Berechnungsgrundlagen der Revisionsverfügungen Nrn. 5, 8, 10, 13 und 14; Urk. 7/155-157, Urk. 7/199-201, Urk. 7/233-238, Urk. 7/268-273, Urk. 6/286-291). Bei den periodischen Überprüfungen in den Jahren 2000, 2004 und 2006 legte sie im Zusammenhang mit dem Vermögensnachweis die Saldoausweise zu den Freizügigkeits- und Säule 3a-Konten wie schon bei ihrer Anmeldung nicht bei (Urk. 7/153-154, Urk. 7/215, Urk. 7/267). Deshalb, sowie unter Berücksichtigung der übrigen Akten gab es in diesem Zeitraum für die Verwaltung keinen zweiten Anlass respektive kein zusätzliches Indiz im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 1.1), aufgrund dessen sie bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit die Unvollständigkeit der Vermögensberechnung hätte bemerken müssen. Dies gilt auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin erwähnten Einspracheverfahrens vor dem Bezirksrat, bei welchem es lediglich um bestimmte Fixkosten im Zusammenhang mit den anrechenbaren Aufwendungen und um bestimmte Kosten von medizinischen Behandlungen ging (Einsprache der Beschwerdeführerin vom 27. November und 11. Dezember 1998, Urk. 7/74-78; Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 1999, Urk. 7/85; Beschluss des Bezirksrates M.___ vom 16. Februar 1999, Urk. 7/89). Das Gleiche gilt auch für die von der Beschwerdeführerin erwähnte erste Revisionsverfügung vom 22. April 1999 (Urk. 7/42-44).
3.3         Nachdem die Beschwerdeführerin die Verwaltung erstmals am 25. Februar 2008 auf die Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben hingewiesen hat, wurde die einjährige Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) nach dem Gesagten mit der Verfügung vom 1. Juli 2008 (Urk. 3/16) gewahrt. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Verwaltung bei der Anmeldung und der nachfolgenden Verfügung vom 3. November 1998 (Urk. 7/34) hinsichtlich der Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben eine erstmalige unrichtige Handlung im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 1.1) unterlaufen wäre. Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid unbestritten und es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für Berechnungsfehler vor. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Stadt Y.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).