ZL.2009.00020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 31. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Y.___


Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, Bezüger einer Invalidenrente (Urk. 3/11/6/1), meldete sich am 15. Juli 2008 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 3/11/3). Mit Verfügung vom 22. Juli 2008 verneinte die  der Gemeinde Y.___ (im Folgenden: Durchführungsstelle) infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 3/11/12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. August 2008 (Urk. 3/11/14) wies sie mit Entscheid vom 29. August 2008 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 16. September 2008 Beschwerde beim Bezirksrat Y.___ mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Entscheids sei sein Leistungsgesuch gutzuheissen (Urk. 1). Mit Beschluss vom 4. März 2009 (Urk. 4) trat der Bezirksrat Y.___ mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde vom 16. September 2008 nicht ein und überwies diese gleichzeitig dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. In der Beschwerdeantwort vom 2. April 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird, und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die kantonalen Beihilfen stützen sich auf die Vorschriften des ELG (§ 15 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG).
         Bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (Auszug aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Die Bestimmung, wonach bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind, bezweckt die Vermeidung von administrativen Mehraufwendungen (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 20. November 1996, BBl 1997 I S. 1209 f. Ziff. 214).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid vom 29. August 2008 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. September 2008 (Urk. 1) verschiedene Einwände, auf welche im Folgenden einzugehen ist.
2.2
2.2.1   Als anerkannte Ausgaben hat die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsermittlung (Urk. 3/11/11) unter anderem einen jährlichen Mietzins von Fr. 8'760.-- berücksichtigt (12 x Fr. 730; zu den Mietzinsdetails Urk. 3/4). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, die Mietnebenkosten seien nicht einberechnet worden. Dabei verweist er auf eine Heizkostenabrechnung betreffend die Periode vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008, in welcher ihm von der Vermieterin ein Schlussbetrag von Fr. 955.95 in Rechnung gestellt wurde (Urk. 3/4).
         Trotz einer Beweisauflage der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2008 (Urk. 3/11/4) reichte der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens den Mietvertrag nicht ein. Die Streitfrage, ob beim Mietzins auch die geltend gemachten Heizkosten als Nebenkosten berücksichtigt werden können, ist deshalb aufgrund der Akten zu entscheiden. Aufgrund der vorgelegten Mietzinsrechnung betreffend den Monat August 2008 mit den zugehörigen Details (Urk. 3/4 S. 2) musste der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nebenkosten Akontobeiträge zahlen, welche im Mietzins von Fr. 730.-- schon einberechnet sind. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin die Heizkostenabrechnung vom 4. September 2008 somit zu Recht als eine Schlussabrechnung für Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG betrachtet. Nach dieser Bestimmung können diese Nebenkosten bei den anerkannten Ausgaben jedoch nicht berücksichtigt werden. Somit erweist sich dieser Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet.
2.2.2   Weiter macht der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die Kosten für Medikamente und Therapien im Zusammenhang mit der Behandlung von Bandscheiben- und weiteren Beschwerden seien bei der Anspruchsermittlung nicht berücksichtigt worden. Dieser Einwand erweist sich ebenfalls als unbegründet. Denn die geltend gemacht Krankheitskosten fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Vielmehr werden diese separat vergütet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (dazu nachfolgend Erw. 3).
2.3     Weitere Einwände gegen die Berechnung der Zusatzleistungen (Urk. 3/11/11) brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte für Berechnungsfehler liegen ebenfalls nicht vor. Somit besteht ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6'719.--. Zu Recht hat daher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2008 um Zusatzleistungen abgewiesen. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde unbegründet.

3.
3.1     Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG können die Kantone den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter bestimmten Voraussetzungen Krankheitskosten vergüten. Nach Art. 14 Abs. 6 ELG haben auch Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen haben, Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten, soweit diese den Einnahmenüberschuss übersteigen.
         Nach der Verwaltungspraxis werden die Krankheitskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt, sondern separat vergütet, in der Regel einmal jährlich. Die separate Vergütung von Krankheitskosten führt zwangsläufig dazu, dass der Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten und der Anspruch auf Ausrichtung der jährlichen Ergänzungsleistungen in zwei verschiedenen, eigenständigen Verwaltungsverfahren beurteilt werden, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzeskonform ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen T. vom 30. August 2004, P 28/04, Erw. 5.3).
3.2     Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss die Übernahme von Zahnarzt- und Krankheitskosten. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2008 (Urk. 3/11/12) und der angefochtene Entscheid (Urk. 2) beziehen sich jedoch auf die jährlichen Zusatzleistungen und nicht auf die Vergütung von Krankheitskosten. Diese sind gemäss den obigen Erwägungen vielmehr praxisgemäss in einem separaten Verfahren zu beurteilen. Einzig der blosse Hinweis im angefochtenen Entscheid, wonach die Krankheitskosten nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung erst berücksichtigt werden dürfen, wenn ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe, und dass Medikamente durch die Krankenkassen vergütet würden, ändert daran nichts. Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist deshalb auf das Beschwerdebegehren, soweit es auf die Vergütung von Krankheitskosten gerichtet ist, nicht einzutreten. Diesbezüglich wird jedoch die Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen haben (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___,
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).