Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00021
ZL.2009.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 29. August 2009
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Krepper
Krepper Knecht Partner
Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich

gegen

Stadt Illnau-Effretikon
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Märtplatz 29, Postfach,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1961 geborene X.___ ist Mutter von sechs Kindern (geboren 1989, 1991, 1993, 1994, 1996 und 1998) und lebt seit August 2004 getrennt von ihrem Ehemann (vgl. Urk. 3/2 S. 2), welcher aufgrund einer psychischen Krankheit eine ganze Invalidenrente bezieht und in einer betreuten Wohngemeinschaft lebt (vgl. Urk. 1 S. 3). Die Versicherte, gelernte Kinderkrankenschwester (vgl. Urk. 1 S. 4), ist nicht erwerbstätig. Zufolge Trennung vom Ehemann wurden die Zusatzleistungen zur AHV/IV für sie und die bei ihr lebenden sechs Kinder von der Stadt Illnau-Effretikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 11. November 2004 neu festgesetzt (Urk. 10/1; vgl. auch Urk. 10/4).
         Im Rahmen einer periodischen Überprüfung/Revision des Zusatzleistungsanspruchs per 1. April 2006 wurde der Versicherten von der Durchführungsstelle eröffnet, dass von ihr erwartet werde, eine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 1'000.-- aufzunehmen (vgl. Urk. 10/7 S. 6). Am 17. Januar 2008 wurden mit der Versicherten, welche weiterhin keiner Arbeit nachging, die Erwerbsmöglichkeiten besprochen. Dabei wurde ihr von der Durchführungsstelle eine Frist bis Ende April 2008 angesetzt, um eine Arbeit im Rahmen eines Beschäftigungspensums von mindestens 50 % aufzunehmen (Urk. 10/12). Diese Frist wurde von der Durchführungsstelle mehrmals verlängert (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Am 9. Mai 2008 teilte die Versicherte mit, dass sie nun einen Basiskurs für Tagesmütter absolviere. Eine telefonische Anfrage bei der Versicherten vom 17. September 2008 ergab, dass diese den Kurs nun abgeschlossen habe, aufgrund ihrer ungünstigen Wohnlage bis jetzt aber noch keine Kinder zur Betreuung zugeteilt bekommen habe. Mit Schreiben vom 30. September forderte die Durchführungsstelle die Versicherte daraufhin auf, ab sofort monatliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Weiter wies sie darauf hin, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen spätestens per 1. Dezember 2008 ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werde (vgl. Urk. 10/17).
1.2     Mit Verfügung vom 6. November 2008 reduzierte die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch der Versicherten infolge Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Dezember 2008 auf monatlich Fr. 3'282.-- (Urk. 10/15). Die von der Versicherten dagegen unter Beilage eines hausärztlichen Zeugnisses erhobene Einsprache (vgl. Urk. 10/16) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 3. Februar 2009 ab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper, mit Eingabe vom 4. März 2009 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass ihr bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei und ihr monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 4'866.-- zustehen würden; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung ihrer persönlichen und erwerblichen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte die Versicherte, es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihr ab 1. Dezember 2008 oder eventuell ab Beschwerdeerhebung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 4'866.-- pro Monat auszurichten. Zudem beantragte sie, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         In der Beschwerdeantwort vom 22. April 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird grundsätzlich ein eigener Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente (inklusive Zusatzrenten) vorausgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung der Zusatzleistungen im Jahr 2004 erhielt die Beschwerdeführerin noch eine Ehegatten-Zusatzrente der Invalidenversicherung und ihre Kinder bezogen jeweils eine Kinderrente (vgl. Urk. 10/1). Deshalb stand der Beschwerdeführerin - trotz der Tatsache, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebte - ein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu, wobei ihr Anspruch gemeinsam mit den Ansprüchen der bei ihr lebenden rentenberechtigten Kinder zu ermitteln war (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 4. Dezember 2007, 8C_43/2007, Erw. 3). Auch nach Aufhebung der laufenden Zusatzrente der Beschwerdeführerin aufgrund der IV-Revision per 1. Januar 2008 (vgl. die IV-Verfügung vom 4. 12. 2007 [Urk. 3/3]) blieb ihr EL-Anspruch gestützt auf Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 28. September 2007 gewahrt. Gemäss dieser Bestimmung wird nämlich die Ergänzungsleistung des getrennt lebenden Elternteils, dessen eigener EL-Anspruch infolge Aufhebung der Zusatzrente mit der 5. IV-Revision untergegangen ist, gemeinsam mit der Ergänzungsleistung der mindestens seit dem 31. Dezember 2007 bei ihm lebenden Kinder, für welche eine Kinderrente ausgerichtet wird, berechnet (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) Rz 2037). Dies wurde von der Durchführungsstelle korrekt verfügt (vgl. Urk. 2 S. 2 sowie die ZL-Revisionsverfügung Nr. 9 vom 17.1.2008 [Urk. 10/11]). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist.

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Dezember 2008 (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 3).
2.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
         Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben angenommen. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b lit. c der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: BGE 117 V 290 ff. Erw. 3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
        
3.
3.1     Die Durchführungsstelle rechnete der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 30'000.-- beziehungsweise unter Berücksichtigung der Abzüge gemäss ELG und ELV von Fr. 19'000.-- an mit der Begründung, dass ihr unter Berücksichtigung der Wirtschaft, der familiären Situation, des Alters und ihrer Ausbildung die Erzielung eines solchen Einkommens im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums zumutbar sei. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Attest ihres Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vermöge zu keinem anderen Schluss zu führen, da es sich dabei nicht um ein unabhängiges Gutachten handle. Es obliege diesbezüglich der Beschwerdeführerin, sich bei der IV-Stelle anzumelden, welche alsdann die Arbeitsfähigkeit abschliessend kläre. Auch sei die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht durch die Durchführungsstelle zu prüfen, hierzu sei das Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 9).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie bereits durch ihre Aufgaben als Hausfrau und Mutter an der Grenze ihrer Belastbarkeit angelangt sei. Dies belege das Attest von Dr. Y.___. Deshalb sei ihr die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit als derjenigen als Tagesmutter - wobei es bisher trotz ihrer Bemühungen nicht zur Platzierung eines Kindes gekommen sei - nicht zumutbar (vgl. Urk. 1).
3.2     Die Beschwerdeführerin lebt zwar im Gegensatz zu den Sachverhalten, auf welche sich die in Erwägung 2 dargelegte Rechtsprechung bezieht, getrennt von ihrem Ehemann und ist selbst Bezügerin von Ergänzungsleistungen. Indessen können die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - in ihrem Fall ohne Weiteres übernommen werden, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat.
         Die Tatsache, dass die sechs Kinder der Beschwerdeführerin bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides rund 10, 12, 14, 15, 17 und 19 Jahre alt waren (vgl. Urk. 3/2 S. 3) und die vier jüngeren Kinder noch einer intensiven Betreuung bedurften (vgl. Urk. 1 S. 7), genügt für sich allein noch nicht, um eine 50%ige Erwerbstätigkeit nebst der Kinderbetreuung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids während rund 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. Urk. 8/2) und 47 Jahre alt war. Zu prüfen ist vielmehr im Lichte der in Erwägung 2 wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob und bejahendenfalls inwiefern der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung ihrer konkreten persönlichen und familiären Situation sowie mit Blick auf ihre bisherige Erwerbslaufbahn und die aktuelle Arbeitsmarktlage in der Nähe ihres Wohnortes zumutbar ist (vgl. AHI 2001 S. 136).
3.3     Die Durchführungsstelle hat die Anrechnung eines Erwerbseinkommens im Wesentlichen pauschal damit begründet, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Wirtschaft, der familiären Situation, des Alters und ihrer Ausbildung die Erzielung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 30'000.-- zumutbar sei (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9). Anhaltspunkte dafür, dass sie die aufgeführten Faktoren sorgfältig geprüft hätte, fehlen aber in den Akten. Vielmehr entsteht aufgrund der Aktenlage der Eindruck, dass die Durchführungsstelle die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin nur rudimentär abgeklärt hat. Bei der gegenwärtigen Aktenlage lässt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen, ob von der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer familiären Verpflichtungen, ihres Gesundheitszustandes sowie des Arbeitsmarktes und der konkreten Erwerbsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gefordert werden kann. Auch trifft die von der Durchführungsstelle behauptete Unzuständigkeit zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu.
3.4     Unter diesen Umständen besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Vorinstanz - an welche die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist - wird daher zunächst sorgfältig zu prüfen haben, ob und in welchem Ausmass es der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht zumutbar ist, unter Wahrung ihrer Betreuungspflichten gegenüber den Kindern einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei wird die Durchführungsstelle die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder beziehungsweise den durch die Betreuung entstehenden Zeitaufwand der Beschwerdeführerin sorgfältig abzuklären und zu prüfen haben, ob Möglichkeiten bestehen, die Betreuung der Kinder während arbeitsbedingten Abwesenheiten zeitweilig an Drittpersonen, allenfalls auch ältere Kinder der Beschwerdeführerin oder Verwandte, zu delegieren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine Unterstützung bei der Kinderbetreuung durch den psychisch angeschlagenen, in einer betreuten Wohngemeinschaft lebenden Ehemann (Urk. 1 S. 3) sei nicht möglich, erscheint jedenfalls glaubwürdig.
         Auch den unter Hinweis auf das hausärztliche Attest vom 9. Dezember 2008 (Urk. 3/11 = Urk. 10/16) geltend gemachten gesundheitlichen Hinderungsgründen für eine Erwerbstätigkeit wird die Durchführungsstelle genauer nachzugehen haben. Nach der zu den Ergänzungsleistungen ergangenen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit nämlich auch der Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Insbesondere kann die Durchführungsstelle bei einem Ehegatten eines EL-Ansprechers, welcher selber nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet ist und sich auf eine dauerhaft vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit beruft, diesen Punkt nicht einfach unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Invalidenversicherung zur Abklärung des Gesundheitszustandes unberücksichtigt lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2008, C_172/2007, Erw. 7). Rechtsprechungsgemäss hat ein Arztbericht differenziert zu sein, die Gesundheitsschäden anzugeben, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und die noch zumutbaren Arbeiten in Art und Umfang zu benennen. Auch zu erwähnen sind persönliche Daten der betreffenden Person, welche sich auf die Arbeit und auf die Chance, eine Stelle zu erhalten, auswirken können (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2008, C_172/2007, Erw. 8 sowie in Sachen O. vom 14. März 2008, 8C_68/2007, Erw. 5.3). Das Zeugnis des Hausarztes Dr. med. Y.___ genügt diesen Anforderungen nicht. Es enthält keine eigentliche medizinische Diagnose; sodann fehlen hinsichtlich der erwähnten chronifizierten Stresssituation detaillierte Angaben zur Entstehung und Aufrechterhaltung, zur Ausprägung (einzelne Symptome) und zu deren Folgen (vgl. Urk. 3/11 = Urk. 10/16), weshalb deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden kann. Andererseits lässt sich ein relevanter Gesundheitsschaden mit Blick auf dieses Zeugnis nicht schlichtweg ausschliessen. Unter diesen Umständen hätte die Durchführungsstelle den Hinweisen auf gesundheitliche Probleme, welche einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, nachgehen müssen und die Beschwerdeführerin zumindest auf den fehlenden Beweiswert des hausärztlichen Attestes und die Möglichkeit der Beibringung eines nachgebesserten, ausführlicheren Berichtes, welcher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, hinweisen müssen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen O. vom 14. März 2008, 8C_68/2007, Erw. 5.3). Dies wird sie im Rahmen ihrer Abklärungen ebenfalls nachzuholen haben.
         Ist nach diesen Abklärungen und unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin und ihrer rund zwanzigjährigen Abwesenheit von der Arbeitswelt die Zumutbarkeit der Aufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit weiterhin zu bejahen, wird die Durchführungsstelle noch die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten genauer abzuklären haben. Dabei wird zunächst sorgfältig zu prüfen sein, ob mit Blick auf die langjährige Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsprozess die Aufnahme einer Tätigkeit im erlernten Beruf oder in gleichwertigen Tätigkeiten ohne Weiteres möglich und realistisch ist, oder ob zunächst auf einfachere Tätigkeiten auszuweichen ist. Ferner wird zu ermitteln sein, ob im Hinblick auf die realen Arbeitsmarktverhältnisse und die Konjunkturlage in der Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführerin (wobei berücksichtigt werden darf, dass sie über ein Auto verfügt [vgl. Urk. 10/7]) für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin mitbringen, ein Angebot an offenen Stellen im zumutbaren Beschäftigungspensum besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen I. vom 4. April 2005, P 6/04, Erw. 3.2.3). Die genannten erwerblichen Abklärungen obliegen der Durchführungsstelle (und nicht, wie von dieser behauptet, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit [vgl. Urk. 9 S. 2]) und können zum Beispiel durch Befragung der kantonalen beziehungsweise regionalen Arbeitsmarktbehörde und bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, Erw. 9.2).
         Schliesslich wird die Durchführungsstelle bei der Festlegung eines allfälligen zumutbaren hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen haben, dass für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode zur Einstellung auf die neue Situation und Suche einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist und der Beschwerdeführerin eine angemessene Übergangsfrist zuzugestehen ist (vgl. AHI 2001 S. 134). Dabei wird es sich - gesetzt den Fall, dass sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erweist - rechtfertigen, der Beschwerdeführerin in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV in der zu erlassenden Revisionsverfügung eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Zustellung der Verfügung zur Arbeitsaufnahme zuzugestehen und das errechnete hypothetische Einkommen erst ab dann anzurechnen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen K. und A. vom 29. Februar 2008, ZL.2006.00036, Erw. 4.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 25. Oktober 2006, P 43/05, Erw. 3.2.2).
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.

4.       In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Durchführungsstelle im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihr ab 1. Dezember 2008, mindestens aber für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die unreduzierten Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 4'866.-- auszurichten, da die Durchführungsstelle einer gegen den angefochtenen Einspracheentscheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
         Gemäss § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht kommt einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Gericht nicht etwas anderes bestimmt hat. Es trifft zu, dass die Durchführungsstelle einer Beschwerde gegen ihren Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Urk. 2). Da der angefochtene, die Zusatzleistungen auf monatlich Fr. 3'282.-- herabsetzende Einspracheentscheid - welcher die Revisionsverfügung vom 6. November 2008 bestätigt und ersetzt hat - mit heutigem Urteil aufgehoben wird, entfaltet die ursprüngliche, rechtskräftige Verfügung vom 25. Juni 2008 ihre Wirkungen einstweilen weiter (vgl. dazu auch BGE 106 V 19 ff. Erw. 3). Unter diesen Umständen wird die beantragte vorsorgliche Massnahme mit heutigem Urteil gegenstandslos.

5.       Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 16. Juni 2009 von Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper (Urk. 12) ist ihr eine Entschädigung von Fr. 2'530.40 (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Stadt Illnau-Effretikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'530.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Krepper
- Stadt Illnau-Effretikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).