ZL.2009.00022
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. November 2010
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,
gegen
Gemeinde Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1940 geborene Y.___ bezieht - gestützt auf den vorzeitigen Renten-bezug - seit dem 1. August 2002 eine Altersrente. Gestützt auf ihr Gesuch vom 28. August 2002 und ihre Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersversicherung vom 15. April 2003 sprach die Gemeinde A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), den Ehegatten X.___ mit Wirkung ab dem 1. August 2002 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 404.-- zu (Verfügung vom 15. April 2003; Urk. 9/I/68). Im nachfolgenden Einspracheverfahren (Einsprache vom 6. Mai 2003; Einspracheentscheid vom 11. Juni 2003; Urk. 9/I/70) hiess der damals noch zuständig gewesene Bezirksrat Z.___ die Einsprache teilweise gut und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Gemeinde zurück (Beschluss vom 27. Oktober 2003; Urk. 9/I/74).
Am 26. Juli 2004 verfügte die Durchführungsstelle eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. August 2004 in der Höhe von Fr. 44'244.-- und setzte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. September 2004 auf monatlich Fr. 2'491.-- fest (Urk. 9/I/75). Die Versicherten erhoben am 13. September 2004 Einsprache, da sie zusätzlich kantonale Beihilfen beanspruchten (Urk. 9/I/76). Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 ab (Urk. 9/I/77). Der Bezirksrat verneinte einen Anspruch auf kantonale Beihilfen, entschied sodann materiell über das anrechenbare Einkommen des Ehemannes der Versicherten und wies die Sache im Übrigen zur weiteren Abklärung der Spesenanrechnung an die Durchführungsstelle zurück (Beschluss vom 27. Juni 2005; Urk. 9/II/84). Mit Urteil vom 18. April 2007 wies das Sozialversicherungsgericht die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung des Anspruchs auf kantonale Beihilfen für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. August 2004 an die Durchführungsstelle zurück (Prozess Nr. ZL.2005.00017).
1.2 In der Folge erliess die Durchführungsstelle die Verfügung vom 24. Mai 2007 (Urk. 9/II/96), wonach aufgrund einer Neuberechnung der Ansprüche ab dem 1. August 2002 im Sinne des gerichtlichen Rückweisungsentscheides eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 7'575.-- resultierte.
Am 7. September 2007 berechnete die Durchführungsstelle die Leistungen seit Anspruchsbeginn, das heisst mit Wirkung ab dem 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2007 neu (Urk. 9/III/194), so dass eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 9'035.-- resultierte (Urk. 9/III/194 S. 10). Hiergegen erhoben die Versicherten mit Zuschrift vom 7. Oktober 2007 Einsprache (Urk. 3/10 = Urk. 9/IV/E12), welche sie mit Eingabe vom 6. November 2007 ergänzen liessen (Urk. 9/IV/E13), wobei sie insbesondere beantragten, es sei bezüglich der anrechenbaren Einnahmen auf die Steuertaxation abzustellen. Schliesslich setzte die Durchführungsstelle am 7. Dezember 2007 den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 verfügungsweise auf Fr. 2'830.-- pro Monat fest (Urk. 9/III/195). Hiergegen erhoben die Ehegatten X.___ mit Zuschrift vom 26. Januar 2008 Einsprache und beantragten, es seien keine Erwerbseinkünfte anzurechnen und, soweit Einkünfte anrechenbar seien, sei einheitlich die Praxis des Steueramtes anzuwenden (Urk. 9/IV/E16).
Am 10. Juli 2008 zogen die Ehegatten X.___ von A.___ nach Z.___, weshalb die Gemeinde A.___ die Akten der neuen Wohnsitzgemeinde zustellte (vgl. die Einstellungsverfügung vom 24. September 2008; Urk. 9/III/197).
Die nunmehr zuständige Durchführungsstelle hiess die Einsprachen vom 6. Mai 2003 (Prozess Nr. ZL.2003.00021), 13. September 2004 (Prozess Nr. ZL.2005.00017), 7. Oktober 2007 (ergänzt am 6. November 2007) sowie 26. Januar 2008 mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 gut, soweit darüber nicht bereits oberinstanzlich befunden worden sei (Urk. 2 S. 4) und erliess mit gleichem Datum wiedererwägungsweise die Verfügungen Nr. 1002 und 1011 (Urk. 3/1 und 3/2 = Urk. 9/IV/E21 und E22). Aufgrund der Neuberechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. August 2002 resultierte eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 9'013.-- (Urk. 9/IV/E21). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008, das heisst dem Wohnsitzwechsel nach Z.___, wurden die Zusatzleistungen, zunächst auf monatlich Fr. 3'240.-- und ab dem 1. November 2008, insbesondere unter Berücksichtung der dem Ehemann der Versicherten nun ausgerichteten Altersrente auf Fr. 2'040.-- im Monat festgesetzt (Urk. 9/IV/E22).
2. Mit Eingabe vom 5. März 2009 erhoben die Ehegatten X.___ Beschwerde (Urk. 1), welche sie am 18. März 2009 (Urk. 4) ergänzten. Sie beantragten die Nichtanrechnung der Krankentaggelder als Einnahmen eventualiter deren Korrektur, tiefere Vermögenswerte sowie eine höhere Nachzahlung mit Bezug auf die neu ermittelten Zusatzleistungen. In der Beschwerdeantwort vom 15. April 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde und stellte die Anrechnung zusätzlicher, bisher nicht gemeldeter Krankentaggelder in Aussicht (Urk. 8). Die Ehegatten X.___ nahmen, nun vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein (Urk. 21), mit Eingabe vom 21. August 2009 nochmals Stellung (Urk. 14). Die Durchführungsstelle hielt mit dem Verweis auf ihre Beschwerdeantwort an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Duplik vom 21. September 2009; Urk. 18). Eine Kopie der Duplik wurde den Ehegatten X.___ am 23. September 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 2-2d des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (nachfolgend: aELG) respektive Art. 4-6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in den bis 31. Dezember 2007 und seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 aELG; entspricht Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören einerseits Erwerbseinkünfte und andererseits Altersrenten, Renten aus der beruflichen Vorsorge, Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung (Art. 3c Abs. 1 lit. a sowie lit. d-h aELG; Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. d-h ELG). Die Erwerbseinkommen gemäss Abs. 1 lit. a ELG sind privilegiert, das heisst sie gelangen nur zu zwei Dritteln zur Anrechnung und - unter anderem bei Ehepaaren - nur soweit, als sie den Betrag von Fr. 1'500.-- übersteigen.
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
2.
2.1 Angesichts der Vielzahl bisher ergangener Verfügungen sowie angesichts mehrerer Gerichtsverfahren (Prozess Nr. ZL.2003.00021, Urteil vom 30. Januar 2004, und ZL.2005.00017, Urteil vom 18. April 2007) betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ist zunächst zu prüfen, was Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Dem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 (Urk. 2) liegen dabei nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 6. Mai 2003 (Urk. 9/I/69), vom 13. September 2004 (Urk. 9/I/76), vom 7. Oktober 2007 (Urk. 9/IV/E12) mit Ergänzung vom 6. November 2007 (Urk. 9/IV/E13) sowie vom 26. Januar 2008 (Urk. 9/IV/E16) zugrunde, soweit in den gerichtlichen Verfahren nicht bereits darüber entschieden worden sei (Urk. 2 S. 1 und 4). Da in den Verfahren zur Hauptsache die Erwerbseinkünfte der Ehegatten sowie die abzugsfähigen Gewinnungskosten Streitthema gebildet haben, geht es grundsätzlich um die Frage, welche Einkünfte seit Anspruchsbeginn ab dem 1. August 2002 anrechenbar sind.
Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin die Einsprachen in dem Sinne gutgeheissen, als sie zur Ermittlung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte entsprechend den Ausführungen und Anträgen der Beschwerdeführenden auf die Steuertaxation abstellte (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009; Urk. 2 S. 3 f.). Dementsprechend erliess sie ebenfalls am 2. Februar 2009 - in Wiedererwägung ihrer früheren Verfügungen - neue Verfügungen (Urk. 3/1 und 3/2), mit welchen sie die Ansprüche auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 30. Juni 2008 (Verfügung Nr. 1011) und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 sowie ab dem 1. Januar 2009 (Verfügung Nr. 1002) unter Beachtung der jeweiligen Steuertaxationen neu festsetzte (Urk. 3/1 und 3/2 in Verbindung mit Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 8 S. 2).
Da der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen (ursprünglichen) Verfügungen tritt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 39 zu Art. 52 ATSG mit Hinweis auf Alexandra Rumo-Jungo, Das Verwaltungsverfahren in der Unfallversicherung in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1096, S. 203), und die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Einsprachen gleichzeitig am 2. Februar 2009 neue Verfügungen erlassen hat, sind diese - obwohl sie als Verfügungen bezeichnet sind - als Bestandteile des die Einsprachen gutheissenden Einspracheentscheides zu betrachten.
2.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2.3 Soweit sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen für die Jahre 2002 bis 2005 auf die definitiven Veranlagungen der Steuertaxation dieser Jahre (vgl. die Bestätigung vom 23. August 2007; Beilage 2 zu Urk. 9/IV/E13) abgestützt und der Berechnung die entsprechenden Einkommen zugrunde gelegt hat, haben die Beschwerdeführenden den aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben resultierenden Zusatzleistungen insofern zugestimmt, als sie sämtliche Positionen handschriftlich abgehakt und damit als richtig befunden haben (Urk. 3/1 S. 3-8), weshalb die für die Jahre 2002 bis 2005 ermittelten Zusatzleistungen dem Antrag der Beschwerdeführenden entsprechen. Mit Bezug auf die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2005 wurde der Rechtsstreit demnach im Einspracheverfahren erledigt und bildet daher nicht mehr Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren.
Was die Berechnung der Zusatzleistungen der Jahre 2006 bis 2008 und ab dem 1. Januar 2009 anbelangt, so entsprechen die wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 2. Februar 2009 inhaltlich den Anträgen der Versicherten im Einspracheverfahren nur teilweise. Sie stellen damit nur einen Antrag zum Entscheid im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dar, weshalb sie als mitangefochten gelten und im vorliegenden Verfahren den Anfechtungsgegenstand bilden.
2.4 Streitig und zu prüfen bleibt demnach - in Übereinstimmung mit den Anträgen in der Beschwerde sowie deren Ergänzung (Urk. 1 und 4) -, ob und in welcher Höhe die Krankentaggelder als Erwerbseinkommen anzurechnen sind.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Hauptsache geltend (Urk. 1, 4 und 14), die ausbezahlten Krankentaggelder seien nicht als Einnahmen anzurechnen, da sie bereits in den gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Verlusten oder geringfügigen Gewinnen enthalten seien und nicht doppelt berücksichtigt werden dürften. Sollten die Taggelder angerechnet werden, so habe insofern eine Korrektur zu erfolgen, als die Beschwerdegegnerin ihren Berechnungen der Zusatzleistungen insgesamt Fr. 42'500.-- Taggelder angerechnet habe, wogegen nur Fr. 27'950.-- ausbezahlt worden seien. Sodann gebe es Differenzen zwischen den ursprünglichen Auszahlungen und den zwischenzeitlich erfolgten Korrekturen des Anspruchs auf Zusatzleistungen, welche zu Nachzahlungen geführt hätten. Deshalb seien die Auszahlungen für die Zeit von 2004 bis 2007 nicht korrekt (Urk. 1 S. 2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 2 S. 3, Urk. 8 S. 2 f. sowie Urk. 18 S. 2 f.), die Taggeldleistungen würden als Ersatzeinkünfte gelten und seien deshalb - im Gegensatz zum erwirtschafteten Lohn oder Erwerbseinkommen - nicht privilegiert und somit vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen. Die Auszahlungen seien jeweils auf ein ganzes Jahr umgerechnet worden, so dass effektiv nur die tatsächlich zur Auszahlung gelangten Krankentaggelder Anrechnung gefunden hätten. Unter Berücksichtigung der Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss der Steuertaxation habe sich gesamthaft über die ganze in Frage stehende Zeitspanne ab dem 1. August 2002 eine Nachzahlung zugunsten der Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 9'035.-- ergeben (Urk. 18 S. 4 f.). Dieser Betrag sei jedoch mit einer Rückforderung betreffend die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 28. Februar 2009 verrechnet worden (Urk. 18 S. 5).
4.
4.1 Es ist vorweg festzuhalten, dass die noch in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen mit Bezug auf das Vermögen, die Höhe der Mietzinskaution, den Wert der Fahrzeuge sowie die Saldi der Postcheckkonti nicht mehr Streitpunkt bilden. Wie die Beschwerdeführenden in der Replik vom 21. August 2009 zu Recht festhalten, fallen letztere Positionen bei der Anrechnung des Vermögens nicht ins Gewicht, da die Vermögensfreigrenze von Fr. 25'000.-- so oder so nicht tangiert wird (Urk. 14 S. 1 [Antrag 2]). Auf diese Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.
4.2
4.2.1 Wie bereits dargelegt (Erw. 1.2 e contrario), stellen Krankentaggelder anrechen-bares Einkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG, nicht aber Erwerbseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG dar und sind daher vollumfänglich anzurechnen (BGE 119 V 275 Erw. 3d = AHI 1993 253 Erw. 3d; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 7. November 2003, P 46/03, Erw. 2.3 betreffend Arbeitslosenentschädigung).
Da es im Steuerrecht keine Rolle spielt, ob sich das steuerbare Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit und/oder Ersatzeinkünften wie Taggelder aus Kranken-, Unfall- oder auch Arbeitslosenversicherung zusammensetzt, kann bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht ohne Weiteres auf die steuerbaren Einkommen abgestellt werden. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach ein Selbständigerwerbender zur Deckung seiner Fixkosten ein höheres Krankentaggeld vereinbare (Urk. 14 S. 3), nichts, wenn sie dahingehend argumentieren, es müssten mit der Anrechnung von Krankentaggeldern sowohl (Geschäfts)Ausgaben als auch -einnahmen berücksichtigt werden. Denn das würde zu einer Ungleichbehandlung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden führen, da das Erwerbseinkommen bei den Zusatzleistungen, ungeachtet ob es aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammt oder Lohn darstellt, privilegiert ist.
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist deshalb beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die Krankentaggelder von den gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Einkommen in Abzug zu bringen sind (Urk. 18 S. 2). Konkret geht es dabei um Taggeldzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'950.--, welche in den Jahren 2007 (teilweiser Anspruch für das Jahr 2006) und 2008 erbracht worden sind (Urk. 3/6).
4.2.2 Es ist daher im Nachfolgenden zunächst zu prüfen, ob sich infolge der Nichtberücksichtigung der Krankentaggelder bei den gegenüber den Steuerbehörden deklarierten und von der Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung zugrunde gelegten Einkommen (Urk. 2 S. 3) eine anspruchsrelevante Änderung ergibt. Zwischen den Parteien war seit Beginn des Anspruchs auf Zusatzleistungen umstritten, in welchem Umfang Gewinnungskosten anzurechnen sind. Diese Frage wurde nun dadurch gelöst, dass mit Bezug auf das Erwerbseinkommen auf die Steuertaxationen abgestellt wurde, da auch im Steuerrecht nur bestimmte Gewinnungskosten abzugsfähig sind, und die Beschwerdegegnerin entsprechend wiedererwägungsweise verfügt hat (Urk. 3/1 und 3/2 [= Urk. 9/IV/E21 und E22]).
Die Beschwerdeführenden weisen gemäss den provisorischen Steuertaxationen der Jahre 2006 und 2007 Verluste beziehungsweise Einkommen von null Franken aus (Urk. 2 S. 3). Diese Angaben hat die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung Nr. 1011 für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2005 denn auch zugrunde gelegt (Urk. 9/IV/E21 S. 3-7). Gemäss dem Hilfsblatt zur Steuererklärung 2006 (Urk. 5/2) weist der Beschwerdeführer in diesem Jahr selbst unter Berücksichtung verbuchter Taggelder im Betrag von Fr. 3'600.-- einen Verlust in der Höhe von Fr. 7'734.95 aus. Da somit auch dann ein Verlust resultiert, wenn die Taggelder unberücksichtigt bleiben, und zumal auch die Beschwerdeführerin für das Jahr 2006 einen Verlust in der Höhe von Fr. 1'206.-- ausweist (vgl. Steuererklärung 2006; Urk. 5/1), ergibt sich für die Anrechnung der Erwerbseinkünfte bei den Zusatzleistungen für das Jahr 2006 keine Änderung (Urk. 9/IV/E21 S. 10). Gleich verhält es sich im Jahr 2007. Im Hilfsblatt zur Steuererklärung 2007 (Beilage zu Urk. 15/6) weist der Beschwerdeführer zwar einen bescheidenen Gewinn in der Höhe von Fr. 271.35 aus, die Beschwerdeführerin jedoch einen Verlust von Fr. 1'206.-- (Urk. 2 S. 3 und 5/1). Wenn die als Einnahmen verbuchten Taggelder von Fr. 13'350.-- in Abzug gebracht werden, resultiert anstelle des Gewinns ohnehin ein Verlust, und es ändert sich an den Berechnungen der Zusatzleistungen für das Jahr 2007 mit Bezug auf die Rubrik "Erwerbseinkünfte" nichts.
Für das Jahr 2008 weisen beide Ehegatten - unter Berücksichtigung ausbezahlter Taggelder im Betrag von Fr. 11'000.-- - geringfügige Gewinne aus (Beilagen zur Steuererklärung 2008; Urk. 15/7). Die Erwerbseinkünfte erreichen indes den Betrag von Fr. 1'500.-- nicht, weshalb sie bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht angerechnet worden sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Taggelder von der Gewinn- beziehungsweise Verlustrechnung ausgeklammert werden.
Zusammenfassend sind somit die von der Beschwerdegegnerin der Berechnung der Zusatzleistungen für die Jahre 2006 bis 2008 zugrunde gelegten Einkommen korrekt. Demnach erweist sich auch die Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2006 als korrekt und ist zu bestätigen.
4.3
4.3.1 Es ist im Nachfolgenden auf die Anrechnung der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Krankentaggelder einzugehen und somit die Berechnung der Zusatzleistungen ab September 2006 zu überprüfen.
Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach einer Wartezeit von 30 Tagen ab dem 31. Tag Anspruch auf ein Krankentaggeld von Fr. 50.-- pro Tag hat. Aktenmässig ausgewiesen ist sodann, dass er nach Ablauf der Wartezeit mit Wirkung ab dem 26. Oktober bis 31. Dezember 2006 insgesamt 67 Taggelder bezog (Taggeldabrechnung vom 15. Januar 2007; Beilage zu Urk. 9/IV/E15). Von dem gemäss dieser Taggeldabrechnung überwiesenen Betrag von Fr. 3'750.-- entfallen 67 Taggelder auf das Jahr 2006, während 8 Taggelder die Zeit vom 1. bis zum 8. Januar 2008 betreffen. Wenn die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen für den Monat September 2006 unter der Position Taggelder einen Betrag von Fr. 3'000.-- (5 Tage à Fr. 50.-- = 250.-- x 12 [aufgerechnet auf ein Jahr]) als Einnahmen anrechnet (Verfügung Nr. 1011 vom 2. Februar 2009; Urk. 9/IV/E21 S. 12 und Urk. 9/IV/E21a S. 32 in Verbindung mit Urk. 8 S. 4 und 18 S. 3), so übersieht sie, dass die Taggelder erst ab dem 26. Oktober 2006 zur Auszahlung gelangt sind. Bei der Berechnung der Zusatzleistungen für den Monat September 2006 reduzieren sich daher die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 16'766.-- auf Fr. 13'766.--. Die Gegenüberstellung von anrechenbaren Einnahmen (Fr. 13'766.--) und anerkannten Ausgaben (Fr. 48'570.--), welche unbestritten sind, ergibt somit ein jährliches Manko in der Höhe von Fr. 34'804.--.
Der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 betreffend den Monat September 2006 (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 9/IV/E21 S. 9) ist deshalb mit der Feststellung, dass lediglich von anrechenbaren Einnahmen im Betrag von Fr. 13'766.-- auszugehen ist, abzuändern.
4.3.2 Im Oktober 2006 hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 26. bis 31. Oktober Taggelder erhalten. Nach der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den Vormonat (Urk. 8 S. 4 und 18 S. 3) ergibt sich ein monatliches (Ersatz)Einkommen von Fr. 300.-- (6 x 50.--) oder umgerechnet auf das Jahr von Fr. 3'600.--. Damit entfällt der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Betrag von Fr. 18'250.-- (365 x 50.--), und es ist in Abänderung des Einspracheentscheides vom 2. Februar 2009 (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 9/IV/E21 S. 10), - soweit er sich auf den Monat Oktober 2006 bezieht - von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 17'366.-- (anstelle von Fr. 32'016.--) auszugehen.
In den Monaten November und Dezember 2006 hat der Beschwerdeführer durchwegs Krankentaggelder bezogen (vgl. die Abrechnung vom 15. Januar 2007; Beilage zu Urk. 9/IV/E15). Soweit die Beschwerdegegnerin der Berechnung der Zusatzleistungen für diese Periode die auf ein Jahr aufgerechten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 18'250.-- (365 Tage à Fr. 50.--) zugrunde gelegt hat, ist dies korrekt. Der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 9/IV/E21 S. 10) ist daher - soweit er sich auf die Monate November und Dezember 2006 bezieht - zu bestätigen.
4.3.3 Gemäss den diversen Taggeldabrechnungen (Beilagen zu Urk. 3/6 und zu Urk. 9/IV/E15), hat der Beschwerdeführer auch vom 1. Januar bis zum 28. September 2007 ununterbrochen Krankentaggelder bezogen und im Jahr 2007 insgesamt Fr. 13'200.-- überwiesen erhalten (vgl. Urk. 15/4 in Verbindung mit Urk. 9/IV/E15 samt Beilagen). Die von der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis und mit August 2007 ermittelten Ansprüche auf Zusatzleistungen erweisen sich demnach als korrekt und sind zu bestätigen (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 9/IV/21 S. 11 und Urk. 9/IV/E21a S. 19-20).
Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch im Monat September 2007 lediglich von 8 ausbezahlten Taggeldern ausgegangen ist und ihrer Berechnung den aufgerechneten Betrag von Fr. 3'000.-- zugrundegelegt hat (Urk. 9/IVE21 S. 12 und Urk. 9/IVE21a S. 23), so steht dies nicht im Einklang mit den Akten, denn der Beschwerdeführer hat gemäss der Abrechnung der Krankenversicherung vom 22. Oktober 2007 für die Zeit vom 6. bis zum 28. September 2007 Krankentaggelder bezogen, weshalb auch im September 2007 von Jahreseinnahmen von Fr. 18'250.-- unter der Position "Taggelder" auszugehen ist. Der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 9/IV/E21 S. 12) ist - soweit er sich auf den Monat September 2007 bezieht - in dem Sinne abzuändern, als der Berechnung der Zusatzleistungen anstatt anrechenbare Einnahmen von Fr. 17'150.-- solche von Fr. 32'400.-- (nämlich Fr. 14'148.-- AHV-Rente, Fr. 2.-- Vermögensertrag, Fr. 18'250.-- Krankentaggelder) zugrunde zu legen sind.
An den Berechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2007 ändert sich hingegen nichts, da in dieser Periode offensichtlich keine Krankentaggelder zur Auszahlung gelangt sind. Der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 9/IV/E21 S. 13) ist - soweit er sich auf die Zeit von Oktober bis Dezember 2007 bezieht - zu bestätigen.
4.3.4 Gemäss der Aktenlage hat der Beschwerdeführer auch im Jahr 2008 nochmals Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 11'000.-- bezogen (vgl. die Auszahlungen vom 10. Juli 2008 von Fr. 7'850.-- und vom 17. Oktober 2008 von Fr. 3'150.--; Kontoauszüge vom 10. Juli und vom 17. Oktober 2007; Beilagen zu Urk. 3/6, sowie handschriftlicher Vermerk der Beschwerdeführerin, Urk. 3/1 S. 14). Da die einzelnen Taggeldabrechnungen fehlen, ist unklar auf welchen Zeitraum sich die Taggeldzahlungen beziehen.
Da in den Verfügungen Nr. 1011 und 1002 vom 2. Februar 2009 für das Jahr 2008 keinerlei Taggeldzahlungen berücksichtigt worden sind, erweisen sie sich als falsch (vgl. hierzu die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, Urk. 8 S. 4 f.). Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 mit Bezug auf das Jahr 2008 aufzuheben (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 9/IV/E21 und E22). Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zur Festsetzung der Zusatzleistungen ab dem Jahr 2008 zurückzuweisen ist, wird diese nach erfolgter Abklärung, für welchen Zeitraum Krankentaggelder ausbezahlt worden sind, neu festzusetzen haben.
4.4 Wenn die Beschwerdeführenden sodann vorbringen, die aufgrund der neu ermittelten Zusatzleistungen erbrachten Nachzahlungen für die Jahre 2004 bis 2007 seien nicht korrekt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 2), so stellen Nachzahlungen und auch Rückforderungen grundsätzlich eine Folge des Vollzuges der verfügten Leistungen dar. Dementsprechend liegt hierüber - zu Recht - keine gesonderte Verfügung vor. Auf diesen Punkt ist daher nicht näher einzugehen, doch sind die Beschwerdeführenden auf die einlässliche Begründung der Beschwerdegegnerin in der Duplik zu verweisen (Urk. 18 S. 4).
4.5 Zusammenfassend erweisen sich die Berechnungen der Zusatzleistungen für die Zeit von Januar bis August 2006 (Erw. 4.2.2 [letzter Absatz]), für November und Dezember 2006 (Erw. 4.3.2) sowie für die Zeiträume Januar bis August 2007 und Oktober bis Dezember 2007 (Erw. 4.3.3) als korrekt. Der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 ist hingegen - soweit er sich auf die Monate September und Oktober 2006 (Erw. 4.3.1 und 4.3.2) sowie auf den Monat September 2007 bezieht (Erw. 4.3.3) - abzuändern.
Schliesslich ist der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009, soweit er sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bezieht, unter Rückweisung der Sache zur Abklärung der einzelnen Taggeldansprüche und zu neuem Entscheid aufzuheben (Erw. 4.3.4). In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Was schliesslich die Berechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 anbelangt (Urk. 9/IV/E22 S. 5), so sind darin zu Recht weder Krankentaggelder noch Erwerbseinkommen verzeichnet. Die von der Beschwerdeführerin handschriftlich angebrachten Korrekturen (Urk. 3/2 S. 5) sind so geringfügig, dass sie am Ergebnis des Anspruchs für das Jahr 2009 nichts zu ändern vermögen. Sollte sich die Ergänzung der Beschwerde vom 18. März 2009 (Urk. 4) auch auf die Berechnung ab dem 1. Januar 2009 beziehen, so ist darauf nicht einzutreten.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Die Beschwerdeführenden obsiegen bei diesem Verfahrensausgang teilweise. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung, dass sie mit Bezug auf die Anrechnung der Krankentaggelder unterliegen, ist ihnen eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche auf Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 2. Februar 2009 mit folgenden Feststellungen dahingehend abgeändert, dass
- - soweit er sich auf den September 2006 bezieht - von anrechenbaren Einnahmen von Fr 13'766.-- auszugehen ist;
- - soweit er sich auf den Oktober 2006 bezieht - von anrechenbaren Einnahmen von Fr. 17'366.-- auszugehen ist;
- - soweit er sich auf den September 2007 bezieht - von anrechenbaren Einnahmen von Fr. 32'400.-- auszugehen ist.
Mit Bezug auf das Jahr 2008 wird der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie Abklärungen im Sinne der Erw. 4.3.4 treffe und über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).