ZL.2009.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury
Kasinostrasse 38, 5000 Aarau

gegen

Y.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1941, bezog ab 1. August 2004 bis zu seiner Pensionierung eine ganze Invalidenrente von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), IV-Stelle (Urk. 19/1), und danach eine Altersrente von der SVA Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 19/3). Vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Y.___ (nachfolgend: AZL) bezieht er Zusatzleistungen (Urk. 19/129-146). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 sprach ihm das AZL ab Januar 2009 einen Gemeindezuschuss von Fr. 150.-- pro Monat respektive Fr. 1'800.-- pro Jahr zu (Urk. 19/144 S. 3). Am 12. Dezember 2008 verfügte das AZL, dass der ab Januar 2009 zu vergütende Gemeindezuschuss nunmehr Fr. 73.-- pro Monat respektive Fr. 876.-- pro Jahr betrage, wobei in der Jahresberechnung neu die individuelle Prämienverbilligung (IPV) von Fr. 924.-- als Einnahme berücksichtigt wurde (Urk. 19/145). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 12. Januar 2009 Einsprache (Urk. 19/109.1), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2009 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die IPV nicht als Einkommen anzurechnen sei und dass ihm ein monatlicher Gemeindezuschuss von Fr. 150.-- zustehe (Urk. 1/1 S. 2 f.). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Serge Flury (Urk. 1/2). In der Beschwerdeantwort vom 22. April 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Serge Flury als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 23 S. 2). In der Replik vom 31. August 2009 liess der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend formulieren, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm ein monatlicher Gemeindezuschuss von Fr. 150.-- zuzusprechen sei (Urk. 26 S. 2). In der Duplik vom 23. September 2009 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 29 S. 3), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Das System der Zusatzleistungen mit bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen bezweckt eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern soll. Es richtet sich nach den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab (Art. 2 Abs. 2 und 9 ff. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG, SR 831.30; §§ 1, 15, 17 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, Ordnungs-Nr. 831.3).
1.2     Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Y.___ gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe der Verordnung der Y.___ über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Z.___, K.___) sowie der Ausführungsbestimmungen zur Z.___ (A.___, L.___). Soweit durch die Z.___ nichts anderes geregelt ist, finden die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung (Art. 12 Abs. 1 der Z.___).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die von den städtischen Gesundheitsdiensten aufgrund von Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ausbezahlte IPV sei in Anwendung von Art.11 Abs. 1 lit. d ELG als Einnahme anzurechnen. Denn bei der Berechnung der Zusatzleistungen würden für die Krankenversicherungsprämien die volle regionale Durchschnittsprämie als Ausgabe anerkannt. Würden die IPV nicht als Einnahme angerechnet, würden dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu hohe Leistungen zugesprochen (Urk. 2 S. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die IPV sei für die Vergünstigung der Krankenversicherung zweckgebunden und jedenfalls weder eine wiederkehrende Leistung noch ein Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Vielmehr sei die IPV als öffentliche Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter unter Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu subsumieren, weshalb sie nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe (Urk. 1, Urk. 26 S. 3 ff.).

3.      
3.1     § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG; Ordnungs-Nr. 832.01) sieht in Bezug auf Ergänzungsleistungen und Beihilfe (nicht betreffend Gemeindezuschüsse) vor, dass die (Durchschnitts-)Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen und/oder Beihilfe zur AHV/IV mit diesen Leistungen verbilligt werden (Art. 1) und die Gemeinden sicher zu stellen haben, dass die Verbilligungsbeiträge nicht doppelt bezahlt werden (Abs. 2). Werden etwa während einer Übergangszeit zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen bzw. Beihilfen weiterhin IPV (von der kantonalen Stelle) ausgerichtet, sind die Zusatzleistungen in diesem Umfang zu reduzieren. Denn mit Anrechnung der ganzen Pauschale für die obligatorische Krankenversicherung in der Berechnung der Zusatzleistungen als Ausgabe wird ein allfälliger Anspruch auf Zusatzleistungen entsprechend erhöht. Damit und aufgrund der Bestimmung in § 17a Abs. 1 und 18 ZLG wird die obligatorische Krankenkassenprämie, die ein Versicherter zu bezahlen hat, im gesetzlich vorgesehenen Rahmen vergütet und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt.
         Im Gegensatz dazu werden bei Personen, die ausschliesslich Anspruch auf Gemeindezuschüsse haben (kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen und/oder Beihilfen), die Prämienverbilligungsbeiträge direkt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) an die Krankenversicherer der versicherten Person (§ 19 EG KVG) und nicht (indirekt) über die kommunalen Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV vergütet.
3.2     Die Berechnung der Zusatzleistungen ohne die strittige Anrechnung der IPV von jährlich Fr. 924.-- hatte gemäss der Verfügung vom 11. Dezember 2008 ergeben, dass ein Einnahmeüberschuss von Fr. 4'523.-- bestand, der die Ansprüche auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe ausschloss (Urk. 9/144 S. 3). Die in der Verfügung vom 12. Dezember 2008 angestellte zweite Berechnung war daher allein auf die Ermittlung der Höhe des Gemeindezuschusses gerichtet, in welcher die Beschwerdegegnerin daher die IPV als Einnahme anrechnete (Urk. 9/145 S. 3).
         Dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2009 denn auch - da er lediglich Anspruch auf einen Gemeindezuschuss hat - korrekterweise die IPV von der SVA Zürich gutgeschrieben (Urk. 3/9-10, Urk. 19/27). Gemäss dem Schreiben der SVA Zürich vom 25. März 2008 betrug das steuerbare Einkommen per 1. Januar 2008 Fr. 29'000.--, was gemäss dem Merkblatt IPV 2009 in der Region B.___ (Y.___) zu einer Prämienverbilligung im Jahr 2009 von Fr. 924.-- berechtigte (vgl. www.svazurich.ch/pdf/IPV2009.pdf). Da die Beschwerdegegnerin in der dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zugrundeliegenden Verfügung vom 12. Dezember 2008 die ganze regionale (Durchschnitts-)Pauschale für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 4'212.-- im Jahr 2009 (vgl. Art. 2 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2009 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 31. Oktober 2008; SR 831.309.1) als Ausgabe anrechnete (Urk. 9/145 S. 3), ist es folgerichtig, die Zusatzleistungen respektive den Gemeindezuschuss um die von dritter Stelle ausbezahlte/gutgeschriebene IPV von Fr. 924.-- zu reduzieren.
         Die Berücksichtigung der IPV ist insbesondere aufgrund der hier massgeblichen Gemeindebestimmungen der Y.___ nicht zu beanstanden. Denn nach Art. 1 A.___ ist die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird und daher gekürzt oder gestrichen werden könnte (Art. 6 Z.___), primär aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden (Abs. 1). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden sämtliche Einnahmen vollumfänglich - und somit unabhängig von ihrer sozialen Bestimmung - berücksichtigt (Abs. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 1), käme eine Nichtanrechnung der Prämienverbilligung einer doppelten staatlichen Leistung für dieselbe Ausgabe und letztlich einem (gemeinde-)gesetzlich nicht vorgesehenen finanziellen Vorteil für die versicherte Person gleich. Die Beschwerdegegnerin kürzte den Gemeindezuschuss daher zu Recht um den Betrag der Prämienverbilligung. Dies ist im Übrigen auch in analoger Anwendung von § 14 Abs. 2 EG KVG gerechtfertigt, da danach im Ergebnis jedenfalls keine Doppelvergütung der IPV erfolgen darf.
3.3     Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Anrechnung der IPV als Einnahme stehe Art. 11 Abs. 3 ELG entgegen (Urk. 26 S. 4), ist nicht zu folgen. Die Aufzählung der nicht anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 Abs. 3 ELG ist abschliessend und eng auszulegen, dagegen ist die Aufzählung der anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 Abs. 1 ELG nicht abschliessend und weit auszulegen (vgl. R. Jöhl, J. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Rz 162, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, U. Meyer [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2007, S. 1746). Die in Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG genannten nicht anrechenbaren Einnahmen aus öffentlichen oder privaten Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (lit. c) betreffen Leistungserbringer, welche ausserhalb des Systems der Sozialversicherungen stehen. Die sozialversicherungsrechtliche Ergänzungsleistung geht im Verhältnis zu diesen vor. Dagegen gehen alle Sozialversicherungsleistungen, die zur Deckung des allgemeinen Existenzbedarfs einer versicherten Person beitragen, der Ergänzungsleistung koordinationsrechtlich vor (R. Jöhl, a.a.O, S. 1846 f., Rz 292 f.).
         Die IPV ist eine im KVG begründete, mithin sozialversicherungsrechtliche Leistung. Die individuelle Prämienverbilligung zielt darauf ab, im System des KVG mit einer Einheitsprämie pro Versicherer ohne Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten, für Personen in bescheidenen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern. Sie ist damit ein Element der Solidarität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten (BGE 122 I 347 Erw. 3g/bb, 136 I  24 Erw. 6.2.1). Die IPV nähert sich von ihrer Funktion her einer Bedarfsleistung mit Rechtsanspruch. Sie ist qualitativ mit Versicherungsleistungen von der Art der AHV/IV-Ergänzungsleistungen vergleichbar (G. Eugster, E. Krankenversicherung, Rz 1068, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, a.a.O., S. 762). Folglich geht auch sie der Ergänzungsleistung vor. Mit anderen Worten ist die IPV zur Bedarfsdeckung vor der Ergänzungsleistung heranzuziehen, soweit sich diese Frage angesichts von § 14 EG KVG im Bereich der Ergänzungsleistungen und Beihilfe überhaupt stellt. Im Bereich der Gemeindezuschüsse gilt dies aufgrund des Verweises auf die ELG-Berechnung (Art. 4 Abs. 1 der Z.___ in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ZLG) nach Auslegung der Gemeindegesetzgebung sinngemäss.
3.4     Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die IPV von Fr. 924.-- bei der Berechnung des Gemeindezuschusses (aufgrund von Art. 4 Abs. 1 der Z.___ in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ZLG) als Einnahme anrechnete. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Serge Flury, ist entsprechend seinen Aufwendungen und unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 22. November 2010 (Urk. 32) eingereichten Honorarnote gleichen Datums, womit der angemessene Stundenaufwand von 6 Stunden und 55 Minuten (= 6,92 Stunden) sowie Barauslagen von Fr. 45.-- geltend gemacht werden (Urk. 33 S. 1), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dabei ist jedoch nicht der von Rechtsanwalt Flury verwendete Stundenansatz von Fr. 220.-- sondern der gerichtsübliche Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde zu vergüten. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 1'537.60 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, wird für seine Aufwendungen mit Fr. 1'537.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Serge Flury
- Y.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
           sowie an
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).