ZL.2009.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Dezember 2009
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Gemeinde Z.___
Sozialversicherungsamt
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
 
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12,  25, 8610 Uster

Sachverhalt:
1.       Der 1966 geborene X.___, verheiratet mit der 1968 geborenen X.___, bezieht seit 1. März 2002 eine Rente der Invalidenversicherung und nach einem Wohnsitzwechsel von A.___ nach Z.___ an seinem neuen Wohnort seit dem 1. November 2005 Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 3).
         Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ setzte mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (Urk. 13/1) und bestätigendem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2009 (Urk. 2) den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2009 revisionsweise neu unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 11'800.-- fest, was eine Reduktion der bisher ausgerichteten Zusatzleistungen von Fr. 4'119.-- auf Fr. 3'226.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 2'722.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 504.-- kantonalen Beihilfen) zur Folge hatte.
2.       Dagegen liessen die Ehegatten X.___ am 23. März 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihnen unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides weiterhin die bisherigen höheren Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Durchführungsstelle zurückzuweisen. Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde den Versicherten am 21. Juli 2009 zugestellt (Urk. 12). Am 9. Dezember 2009 zog das Gericht die Verfügung vom 18. Dezember 2008 sowie die Einsprache vom 2. Februar 2009 samt Beilagen bei (Urk. 13/1-3).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht berufstätigen Beschwerdeführerin 2 bei der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2009 (Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 2).
1.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
         Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 = ZAK 1992 S. 328, AHI 2001 S. 133). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist.
         Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben angenommen. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b lit. c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: BGE 117 V 290 ff. Erw. 3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, Erw. 4.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Durchführungsstelle erachtete die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin 2 im Ausmass von vier Stunden pro Tag als zumutbar, ging daher von einem ab 1. Januar 2009 realisierbaren hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 19'200.-- aus, berücksichtigte einen allgemeinen Abzug von Fr. 1'500.-- und rechnete hernach 2/3, nämlich Fr. 11'800.--, an.
2.2     Dem liessen die Beschwerdeführenden zur Hauptsache entgegnen (Urk. 1 S. 6 ff.), es sei der Beschwerdeführerin angesichts der Betreuung der beiden Kinder nicht zumutbar, einer Halbtagsbeschäftigung nachzugehen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin die mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen Gestehungskosten wie Sozialversicherungsbeiträge, Kleideraufwand und Ausgaben für den Arbeitsweg nicht berücksichtigt. Im Weiteren liessen sie darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits vor einigen Jahren auf Bewerbungen hin nur Absagen erhalten habe.

3.
3.1     Zu prüfen ist zunächst, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin 2 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
         Die beiden, ___ und ___ geborenen Töchter der Beschwerdeführenden sind zehn- und achtjährig und besuchen somit die Primarschule. Unter der Woche nicht im Haushalt der Ehegatten lebt die ___ geborene Tochter der Beschwerdeführerin 2 aus deren früherer Ehe. Sie hält sich bei ihren Grosseltern auf und weilt nur am Wochenende bei ihrer Mutter (Urk. 14/6/7/6 im Prozess Nr. ZL.2008.00109). Angesichts des Alters der Kinder war und ist der Beschwerdeführerin 2 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Dagegen ist es ihr nach der zitierten Rechtsprechung möglich und zumutbar, einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von vier Stunden täglich nachzugehen. Die von ihr vorgebrachten Einwendungen, wonach die Kinder einer ständigen Präsenz der Mutter bedürften, sind nicht stichhaltig. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Kinder nicht auch vom Vater in die Schule geschickt und von ihm nach Schulschluss wieder betreut werden könnten. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, dass einzig die Beschwerdeführerin 2 für die Mittagsverpflegung sorgen kann, denn auch der invalide und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehende Vater benötigt ein Mittagessen, und es ist naheliegend, dass er selber eine einfache Mahlzeit zubereiten oder eine vorgekochte Mahlzeit aufwärmen kann. Schliesslich ist auch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin 2 eine Beschäftigung findet, bei der sie allenfalls erst nach dem üblichen Arbeitsschluss beispielsweise Büroräumlichkeiten reinigen kann. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2006 offensichtlich die Aufnahme einer Arbeit erwogen, somit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Wahrnehmung ihrer Erziehungs- und Betreuungsaufgaben als miteinander vereinbar angesehen hatte, obwohl die Kinder damals erst fünf und sieben Jahre alt waren (Urk. 1 S. 9 f.) und auch damals der Vater bei der beruflichen Abwesenheit der Mutter die Kinder hätte betreuen müssen. Es ist daher nicht einsehbar, weshalb dies nun nicht möglich sein sollte. Es erübrigt sich, weitere Abklärungen zur Betreuungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 vorzunehmen und die IV-Akten beizuziehen.
         Bei dieser Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % möglich und zumutbar ist.
3.2     Zu prüfen bleibt die Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens.
         Die Beschwerdegegnerin geht von einem realisierbaren Stundenlohn von Fr. 20.-- aus (Urk. 2).
         Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgehalten, dass bei der Ermittlung eines hypothetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktsituation in der Region des Wohnortes abzustellen ist (Urteil in Sachen I. vom 4. April 2005, P 6/04, Erw.3.2.2, sowie AHI 2001 S. 133 und 136). Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 Erw. 3c).
         Die Beschwerdeführerin 2 hat offenbar vor über zehn Jahren einmal in einer Bäckerei gearbeitet und versuchte später, als Wiedereinsteigerin eine solche Beschäftigung oder auch eine Tätigkeit in einer Wäscherei zu finden. Wenn sie sich darauf beruft, sie hätte im Jahre 2006 lauter Absagen erhalten und selbst eine Anmeldung bei einem Temporärbüro sei erfolglos geblieben (Urk. 1 S. 9, Urk. 13/2 S. 3 und Urk. 13/3/1-11), so können diese Umstände nicht einfach auf die aktuelle Situation Ende 2008/Anfang 2009 übertragen werden. Ausserdem wird sich die Beschwerdeführerin 2 nach einem weit gefächerten Tätigkeitsbereich umzusehen haben und hat insbesondere auch Arbeiten im Reinigungsdienst, welche keine speziellen Vorkenntnisse erfordern, in Betracht zu ziehen.
         Bei der Bemessung eines zumutbaren Einkommens ist auf die Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Demnach beläuft sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert; Durchschnitt aus privatem und öffentlichem Sektor) aufgrund der LSE 2008 für Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'131.-- im Total aller Wirtschaftszweige und auf Fr. 3'465.-- bei den persönlichen Dienstleistungen, was jährlichen Einkommen von Fr. 49'572.-- (bei einem 50%igen Pensum Fr. 24'786.--) beziehungsweise Fr. 41'580.-- (bei einem 50%igen Pensum Fr. 20'790.--) entspricht. Berücksichtigt man weiter, dass diese Einkommen auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden basieren, die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Total aller Wirtschaftszweige im Jahr 2008 aber 41,6 Wochenstunden betragen hat, ergibt sich - bezogen auf den Sektor 'persönliche Dienstleistungen' - ein Einkommen von Fr. 3'603.-- und bei einem reduzierten Pensum von 50 % ein solches von gerundet Fr. 1'802.-- im Monat. Das von der Beschwerdegegnerin der Berechnung zugrunde gelegte Erwerbseinkommen von Fr. 19'200.-- entspricht einem Verdienst von Fr. 1'600.-- im Monat (Fr. 19'200.-- : 12), bei durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen im Monat einem Tagesverdienst von Fr. 73.-- (Fr. 1'600.-- : 21,7), so dass bei einem Stundenansatz von Fr. 20.-- ein Pensum von ungefähr drei bis dreieinhalb Stunden pro Tag resultiert. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ergäbe sich somit in Anwendung der Tabellenlöhne sogar ein höheres Einkommen, als tatsächlich angerechnet worden ist. Sodann bleibt der Hinweis darauf, dass der Berechnung der Zusatzleistungen effektiv nur ein reduziertes Jahreseinkommen von Fr. 11'800.-- zugrunde liegt, was monatlich Fr. 983.30 und einem Tagesverdienst von Fr. 45.30 (: 21,7) entspricht, so dass Gestehungskosten nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind.
         Der von der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht getroffene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.
3.3     Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode notwendig ist. Diese Rücksichtnahme kann bei der Berechnung der Zusatzleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird (AHI 2001 S. 134 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 2. Dezember 2003, P 38/03, Erw. 4.2).
        
         Wohl ergibt sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass sie die Beschwerdeführerin 2 mit Brief vom 9. Juni 2008 auf ihre Pflicht hingewiesen hat, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und einer solchen nachzugehen (Urk. 2 S. 2). Zu beachten ist indes, dass die Beschwerdegegnerin noch am 23. September 2008 über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu verfügte, ohne ein Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 zu berücksichtigen (Urk. 3/5 im Prozess Nr. ZL.2008.00109). Es ist auch nicht aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 eine Frist angesetzt hätte. Am 18. Dezember 2008 setzte sie dann die Leistungen ohne Übergangsfrist per 1. Januar 2009 herab. Mit diesem Vorgehen mussten die Beschwerdeführenden zu jenem Zeitpunkt jedoch nicht rechnen, weshalb es sich rechtfertigt, eine Anpassungsfrist einzuräumen. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV erscheint eine Übergangsfrist von sechs Monaten als angemessen. Demnach ist ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin 2 erst ab dem 1. Juli 2009 anzurechnen.
3.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 2 nichts einzuwenden ist, der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag indes erst nach Ablauf einer Übergangsfrist mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 anzurechnen ist.
         Insoweit die Beschwerdeführenden - wie bereits im Prozess Nr. ZL.2009.00016 - die Anrechnung höherer Nebenkosten geltend machen (Urk. 1 S. 13) - ist auf ihr Begehren nicht einzutreten, da diese Frage Gegenstand des erwähnten Beschwerdeverfahrens bildet.
         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten wird, der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2009 insoweit aufzuheben, als er die Herabsetzung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 bestätigt hat.

4.      
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Angesichts des Ausgangs des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise. Es steht ihnen daher eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche nach richterlichem Ermessen auf Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 18. Februar 2009 insoweit aufgehoben, als er eine Herabsetzung der Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 bestätigt hat, und es wird festgestellt, dass ein hypothetisches Einkommen erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 anzurechnen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
DISPOSITIV