ZL.2009.00031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 27. Juli 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

B.___

 
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Hauptabteilung mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) die Einsprache von A.___, geboren 1955, vom 13. Januar 2009 (Urk. 10/67.1) gegen die Verfügung vom 5. Januar 2009 abgewiesen hatte, worin die Kostenvergütung für die Zahnarztbehandlung der Zahnärztin C.___ vom 23. September bis 27. Oktober 2008 (Rechnung des Zahnarztzentrums in R.___, vom 1. November 2008, Ref.-Nr. PP-1210-208035409) im Betrag von Fr. 2'433.15 abgelehnt worden war (Urk. 10/64.1),
nach Einsicht in die Beschwerde vom März 2009 (ohne Tagesdatum, Eingang: 30. März 2009), mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt hat, der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die angefallenen Zahnbehandlungskosten zu übernehmen, wobei Fr. 5'536.75 für die gesamte Behandlung gutzuheissen seien, eventuell sei die Sache zur Abklärung an andere Personen zu überweisen, sowie in den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei persönlich anzuhören (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2009 (Urk. 9),
unter Hinweis auf den mit Verfügung vom 19. Mai 2009 vom Gericht eingeholten Bericht der Zahnärztin C.___ vom Zahnarztzentrum, R.___, vom 2. Juni 2009 (Urk. 15), zu welchem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. Juni 2009 (Urk. 19) und die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 3. Juli 2009 (Urk. 21) Stellung nahmen,

in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren haben und gemäss den nunmehr geltenden Bestimmungen die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG) durch die Kantone bezeichnet werden (Art. 14 Abs. 2 ELG), wobei die bisherige bundesrechtliche Regelung (Art. 3-18 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, ELKV) jedoch während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar bleibt, solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hat (Art. 34 ELG; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008 in Sachen B., 8C_147/2007, Erw. 2.1),
dass nach der Rechtsprechung auf einen Sachverhalt diejenigen rechtlichen Vorschriften anwendbar sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1) und sich der hier zu beurteilende Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine im September bis Oktober 2008 durchgeführte zahnärztliche Behandlung nach den ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen richtet,
dass im Kanton Zürich der per 1. Januar 2008 revidierte § 9 das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt und die Regelung der Einzelheiten durch Verordnung des Regierungsrates vorsieht,
dass der Regierungsrat diese Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten mit der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008, in den §§ 3 ff. ZLV geregelt hat, und insbesondere in Bezug auf die Vergütung von Zahnbehandlungskosten in § 8 ZLV die bisher gültige entsprechende Bundesregelung von Art. 8 ELKV im Wesentlichen wörtlich übernommen hat,
dass auch aufgrund der Weisung zum Änderungsantrag des Regierungsrates vom 18. April 2007, welche dem Kantonsrat bei Beschluss der Änderungen des ZLG vom 1. Januar 2007 (ABl 2007, 898) vorgelegen hatte und wonach in Bezug auf § 9 ZLG die Absicht bestand, den bisher (für die Krankheits- und Behinderungskosten) praktizierten Leistungsumfang beizubehalten (ABl 2007, 909), von einer im Vergleich zu den bisher gültigen bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 8 ELKV von einer inhaltlich grundsätzlich unveränderten Regelung ausgegangen werden kann,
dass daher die bisherige Rechtsprechung zu Art. 8 ELKV in Bezug auf die seit 1. Januar 2008 gültigen kantonalen Bestimmungen zur Vergütung der Zahnbehandlungskosten (§ 9 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 ZLV) weiterhin gilt,
dass gemäss § 8 Abs. 1 und 2 ZLV Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet werden und sich die Höhe der Vergütung nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten richten,
dass der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen ist, wenn die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich Laborkosten voraussichtlich mehr als Fr. 3'000.-- betragen, wobei höchstens Fr. 3'000.-- vergütet werden, wenn eine Behandlung von über Fr. 3'000.-- ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt wurde (§ 8 Abs. 3 und 4 ZLV),

in weiterer Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Januar 2008 Dr. med. dent. D.___, eidg. dipl. Zahnärztin SSO, damit beauftragte, den Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. E.___, eidg. dipl. Zahnarzt SSO, vom 3. Januar 2008 betreffend die Sanierung des Gebisses der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Lücke 14 (Oberkiefer rechts, vierter Zahn von Mitte), den fehlenden Zahn 27 (Oberkiefer links, siebter Zahn von Mitte), den Wurzelrest des Zahns 35 (Unterkiefer links, fünfte Zahn von Mitte) und die Füllungsfraktur des Zahnes 36 (Unterkiefer links, sechster Zahn von Mitte) mit dem Vorschlag für 3 Implantate (Lücken 14, 27 und 35) und einer Krone (Zahn 36) im Betrag von insgesamt Fr. 14'500.-- (Urk. 10/32) auf die massgeblichen Kriterien einer einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung zu überprüfen (Urk. 10/37),
dass Dr. D.___ im Schreiben vom 13. Juni 2007 (richtig: April 2008) auch Bezug nahm auf die Kostenvoranschläge der Zahnärzte des Zahnarztzentrums, R.___, vom 26. November 2004 (Urk. 10/1 S. 3 ff.) und zum Schluss kam, dass die von Dr. E.___ im Attest vom 3. Januar 2008 (Urk. 10/32) vorgesehene Behandlung zwar zweckmässig sei, aber nicht einer einfachen und wirtschaftlichen Lösung entspreche, und dagegen eine andere Behandlung vorschlug, wonach im Oberkiefer die Füllungen wie im Kostenvoranschlag der Zahnärztin C.___ vom 26. November 2004 (Urk. 10/1) allerdings in einer statt in drei Sitzungen auszuführen seien (Zähne 15 mod und 24 od, zweimal einflächige Füllungen jeweils mit Komposit), der Zahn 14 (Wurzelrest) wie vorgeschlagen zu extrahieren sei, die Lücke 14 und die Freiendsituation 27 mittels einer Modellguss-Teilprothese zu sanieren seien, im Unterkiefer der Zahn 35 wie vorgeschlagen zu extrahieren und die Lücke als solche zu belassen sei und wonach für den Zahn 36 eine Stiftkrone einzusetzen sei, was Kosten von insgesamt Fr. 5'536.75 (plus/minus 15 %) inklusive Zahntechnik verursachen würde (Urk. 10/42),
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Mitteilung vom 2. Juni 2008 eröffnete, dass die zahnärztliche Behandlung - vorbehaltlich eines neuen Kostenvoranschlages aufgrund aktuellerer Röntgenbilder für den Fall markanter Veränderungen - wie von der Vertrauensärztin Dr. D.___ vorgeschlagen mit Kosten im Umfang von Fr. 5'536.75 (plus/minus 15 %) inklusive Zahntechnik bei einem eidg. dipl. Zahnarzt ihrer Wahl durchgeführt werden könne (Urk. 10/55),
dass der Beschwerdegegnerin ein neuer Kostenvoranschlag der Zahnärztin C.___ und Dr. F.___, dipl. Zahnärztin, vom 12. Juni 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 6'677.60 (Urk. 10/59.2-3) unterbreitet wurde, welche die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 17. Juni 2008 ohne weitere Abklärungen als nicht zweckmässig, einfach und wirtschaftlich beurteilte und die Kostenübernahme dafür mit der Begründung, der Kostenvoranschlag enthalte teurere Lösungen und weiche erheblich vom am 2. Juni 2008 bewilligten Kostenvoranschlag von Dr. D.___ (Urk. 10/42) ab, ablehnte (Urk. 10/59.1),
dass die Beschwerdegegnerin schliesslich das Gesuch um Kostenübernahme für die Rechnung der Zahnärztin C.___ und von Dr. med. dent. G.___, dipl. Zahnarzt, vom Zahnarztzentrum in R.___ in der Höhe von Fr. 2'433.15 vom 1. November 2008 (Ref.-Nr. PP-1210-208035409, Urk. 10/64.2) mit Verfügung vom 5. Januar 2009 mit der Begründung abwies, die betreffende Rechnung beinhalte eine Behandlung mit Implantat, Teillösungen würden nicht akzeptiert und die Beschwerdeführerin habe die rechtlichen Bestimmungen einmal mehr ausser Acht gelassen (Urk. 10/64.1),
dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Einsprache gegen diese Verfügung damit begründete, dass der neue Kostenvoranschlag vom 12. Juni 2008 (Urk. 10/59.2-3) nicht auf der Grundlage der im gutachterlichen Bericht (von Dr. D.___) geforderten Behandlungsstrategie und ohne Begründung aus sozialmedizinischer Sicht basiere, wobei auch die neu erstellten Röntgenbilder nie an die Vertrauensärztin Dr. D.___ zur Neubeurteilung des neuen Kostenvoranschlages weitergeleitet worden seien, weshalb es ihr (der Beschwerdegegnerin) an jeglicher Grundlage zur Neubeurteilung der Zahnbehandlung gefehlt habe, und sich die Beschwerdeführerin dennoch ohne Absprache einer Zahnbehandlung mit Implantaten unterzogen habe, wobei aus der eingereichten Rechnung nicht hervorgehe, welche Zahnbehandlung effektiv stattgefunden habe und ob es sich um eine Teil- oder Gesamtlösung gehandelt habe, sowie dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Voraussetzungen zur Übernahme von Zahnbehandlungskosten gehabt habe und jede effektive Mitwirkung wie das Einreichen der aktuellen Röntgenbilder verweigert habe (Urk. 2 S. 4 f.),
dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wonach die Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, welcher Grundsatz in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. insbesondere Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sein Korrelat findet (BGE 125 V 195 Erw. 2; 122 V 158 Erw. 1a; vgl. auch BGE 130 I 183 Erw. 3.2), wobei auch die Mitwirkungspflichten dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit unterliegen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 28 Rz 19),
dass die im angefochtenen Einspracheentscheid angeführte Begründung der Beschwerdegegnerin, die Röntgenbilder seien nie an die Vertrauensärztin weitergeleitet worden und aus der Rechnung gehe nicht hervor, welche Zahnbehandlung effektiv stattgefunden habe (Urk. 2 S. 4 f.), angesichts dieser Grundsätze nicht als Grundlage für die Abweisung des Leistungsgesuchs genügt, zumal die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin weder zur Einreichung der Röntgenbilder noch zur Substantiierung der Rechnung aufgefordert wurde und kein Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Säumnis erfolgte (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 1 ELG), wobei die Frage offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin zu den gerügten Vorkehren überhaupt in der Lage gewesen wäre und diese somit zumutbar gewesen wäre oder ob dies nicht ohnehin von der Beschwerdegegnerin bei der behandelnden Zahnärztin hätte abgeklärt respektive eingeholt werden müssen,
dass es zwar zutrifft, dass sich die Beschwerdeführerin einer (bisher nicht abgeschlossenen) Zahnbehandlung unterziehen liess, deren Kostenvoranschlag von den Zahnärztinnen C.___ und Dr. F.___ vom 12. Juni 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 6'677.60 (Urk. 10/59.2-3) im Vorfeld von der Beschwerdegegnerin mittels Schreiben vom 17. Juni 2008 nicht genehmigt worden war (Urk. 10/59.1),
dass die Beschwerdegegnerin dazu jedoch zum einen trotz des sinngemässen Einwandsschreibens der Beschwerdeführerin (E-Mail vom 24. Juni 2008, Urk. 10/61.1) keine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG erliess respektive nicht auf die Möglichkeit hinwies, dass eine solche verlangt werden könne, und die Beschwerdeführerin diesen Entscheid daher nicht anfechten konnte,
dass zum anderen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Behandlung auch ohne genehmigten Kostenvoranschlag von der zuständigen Durchführungsstelle zu bezahlen ist, wenn der rechtsgenügliche Nachweis der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung möglich ist, wobei von der widerlegbaren Vermutung auszugehen ist, dass eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Massnahme nicht mehr als Fr. 3'000.-- gekostet hätte (BGE 131 V 267 Erw. 5.2.2 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. März 2006 in Sachen S., P 59/05, Erw. 1), was entsprechend auch bei der Anwendung von § 9 ZLG in Verbindung mit § 8 ZLV gilt,
dass aufgrund der Aussagen der Vertrauensärztin Dr. D.___ im Bericht vom 13. Juni 2007 (richtig: April 2008, Urk. 10/42) der Nachweis erbracht ist, dass eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige zahnärztliche Behandlung der Zähne und Lücken 14 und 27 (für Fr. 2'685.80), 35 und 36 (für Fr. 1'624.90) sowie 15 und 24 (vier Füllungen à insgesamt Fr. 1'226.05) Kosten von über Fr. 3'000.--, und zwar in der Höhe von insgesamt Fr. 5'536.75 (plus/minus 15 %) inklusive Zahntechnik verursachen, weshalb die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 6'367.25 (Fr. 5'536.75 plus 15 %) für die Behandlung dieser Zahnbereiche (inklusive Zahntechnik) aufzukommen hat, sobald als die Kosten dafür entstanden sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG), wobei bei dieser Sachlage die Leistungspflicht oder deren Umfang durch eine vom Vorschlag von Dr. D.___ abweichende zahnärztlich Behandlungsart nicht etwa wieder aufgehoben sondern lediglich auf den genannten Betrag beschränkt wird,
dass sich aus dem vom Gericht eingeholten Bericht der Zahnärztin C.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 15) über die fragliche Rechnung vom 1. November 2008 über den Betrag von Fr. 2'433.15 (Urk. 10/64.2) ergibt, dass ein Teil der im Bericht von Dr. D.___ vom 13. Juni 2007 (richtig: April 2008, Urk. 10/42) genannten und zur Behandlung bestimmten Zahnprobleme durch die Zahnärztin C.___ im Zeitraum vom 23. September bis 27. Oktober 2008 teilweise behandelt wurden, und zwar betreffend den Zahn 14 (allerdings noch ohne Implantatkrone und somit in unvollständiger und noch zu beendender Ausführung; vgl. Kostenvoranschlag vom 12. Juni 2008, Urk. 10/59: Tarif 4255; zur Bedeutung der Tarif-Nummern vgl. www.sso.ch) und betreffend den Zahn 24 (Füllung), weshalb die Kosten für diese Behandlungen im Betrag von Fr. 1'677.90 (Zahn 14: 25. September 2008, Fr. 210.80; 11. Oktober 2008, Fr. 17.05, Fr. 34.10, Fr. 595.20, Fr. 1.--, Fr. 2.20, Fr. 87.50, Fr. 431.25, Fr. 255.--; 16. Oktober 2008: Fr. 37.20, Fr. 6.60) sowie von Fr. 175.15 (Zahn 24: 27. Oktober 2008, ½ von Fr. 34.10 [Tarif 4065, Infiltrationsanästhesie], Fr. 127.10 [Tarif 4541, eine Kompositfüllung zweiflächig], ½ von Fr. 34.10 [2x Tarif 4580, Schmelzätzung], ½ von Fr. 27.90 [2x Tarif 4581, Dentinvorbehandlung]), insgesamt in der Höhe von Fr. 1'853.05 in Anrechnung an den maximalen Betrag von Fr. 6'367.25 für die von Dr. D.___ bestimmten und zu sanierenden Zähne/Lücke (14, 27, 35, 36, Füllungen für 15 und 24; Urk. 10/42 S. 1 f.) von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind,
dass die von C.___ am 23. September 2008 und am 27. Oktober 2008 zusätzlich vorgenommenen Füllungen an den Zähnen 16 (für Fr. 341.--) und 25 (für Fr. 134.85 = ½ von Fr. 34.10, Fr. 86.80 [Tarif 4542, weitere Kompositfüllung], ½ von Fr. 34.10, ½ von Fr. 27.90) für insgesamt Fr. 475.85 sowie die am 7. Oktober 2008 durch die Dentalhygienikerin ausgeführte Zahnreinigung (Tarif 4111) für Fr. 104.25 ohne Weiteres als einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Zahnbehandlungen qualifiziert werden können, zumal es sich dabei um gängige und nicht aufwendige Zahnbehandlungen handelt, die (selbst im Gesamtpaket der gestellten Rechung) Kosten in einem Betrag von unter Fr. 3'000.-- verursachten und damit nach § 8 Abs. 3 ZLV kein Kostenvoranschlag dafür nötig war, sowie die von C.___ verwendeten Taxpunktzahlen mit jenen der UV/MV/IV-Taxpunktzahlen übereinstimmen und der Taxpunktwert von Fr. 3.10 pro Tarifpunkt verwendet wurde (Urk. 10/64.2), welcher dem in § 8 Abs. 2 ZLV vorgeschriebenen UV/MV/IV-Tarif entspricht, weshalb die Beschwerdegegnerin auch für die daraus resultierenden Kosten von Fr. 580.10 (Fr. 475.85 + Fr. 104.25) gemäss der Rechnung vom 1. November 2008 (Urk. 10/64.2) aufzukommen hat,
dass damit die gesamten in der zahnärztlichen Behandlung vom 23. September bis 27. Oktober 2008 entstandenen Kosten gemäss der Rechnung über Fr. 2'433.15 vom 1. November 2008 von C.___ und Dr. G.___ (Urk. 10/64.2) von der Beschwerdegegnerin zu vergüten sind,
dass über die Zusprechung des restlichen bis insgesamt maximal dem von Dr. D.___ veranschlagten Betrages von Fr. 5'536.75 (plus/minus 15 %; Urk. 10/42) an dieser Stelle mangels entstandener und konkret ausgewiesener Kosten (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG) nicht abschliessend befunden werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin aber darauf hingewiesen wird, dass sie grundsätzlich über die bereits entstandenen Kosten von Fr. 1'853.05 hinaus bis zum maximalen Betrag von insgesamt Fr. 6'367.25 zusätzlich leistungspflichtig wird, wenn durch zahnärztliche Leistungen weitere Kosten durch die Sanierung der von Dr. D.___ im Bericht vom 13. Juni 2007 (richtig: April 2008) bestimmten und zu sanierenden Zähne/Lücken (14, 27, 35, 36, Füllungen für 15 und 24; Urk. 10/42 S. 1 f.) entstehen,  
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der in der zahnärztlichen Behandlung vom 23. September bis 27. Oktober 2008 entstandenen Kosten im Betrag von Fr. 2'433.15 gemäss der Rechnung vom 1. November 2008 von C.___ und Dr. G.___ durch die Beschwerdegegnerin hat,
dass die von der Beschwerdeführerin beantragte persönliche Anhörung (Urk. 1) bei diesem Ausgang des Verfahrens weder als Beweismassnahme noch im Sinne des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BGE 122 V 55 ff., Erw. 3b mit Hinweisen) zwingend ist und hier davon abgesehen werden kann,

erkennt die Einzelrichterin:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der B.___, Hauptabteilung für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. Februar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Vergütung der in der zahnärztlichen Behandlung vom 23. September bis 27. Oktober 2008 entstandenen Kosten im Betrag von Fr. 2'433.15 (Rechnung von C.___ und Dr. G.___ vom 1. November 2008) durch die Beschwerdegegnerin hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- B.___, Hauptabteilung für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20-21, Urk. 23-24
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).