Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 15. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, hatte mit Verfügung vom 3. November 2004 mit Wirkung ab dem 1. September 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten, einschliesslich Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden Kinder. Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 hatte sich X.___ bei der Gemeinde Y.___ für den Bezug von Zusatzleistungen - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie kantonale Beihilfe - angemeldet (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 7. September 2005 hatte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde Y.___ das Gesuch zunächst abgewiesen mit der Begründung, die Einnahmen überstiegen die anrechenbaren Ausgaben (Urk. 7/22). Es folgten verschiedene Neuberechnungen, mit denen dem Gesuchsteller aufgrund veränderter Verhältnisse verschiedentlich Zusatzleistungen zugesprochen wurden (vgl. die Verfügungen datierend vom 7. September 2005, vom 13. September 2005 und vom 9. Mai 2006, Urk. 7/23-26 und Urk. 7/36-37, sowie die Einspracheentscheide datierend vom 18. Oktober 2005 und vom 5. Juli 2006, Urk. 7/30 und Urk. 7/40).
1.2 Nachdem die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde Y.___ den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 verneint hatte (Urk. 7/41), stellte dieser am 18. November 2008 bei der Gemeinde ein neues Gesuch (Urk. 7/59) aufgrund dessen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, seine bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 14. August 2008 per 1. Oktober 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte (vgl. die Telefonnotiz der Durchführungsstelle vom 18. November 2008, Urk. 7/60). X.___ hatte gegen diese Verfügung der IV-Stelle am 12. September 2008 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben lassen; die IV-Stelle hatte einer solchen allfälligen Beschwerde in der Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. den Sachverhalt im Urteil des Prozesses Nr. IV.2008.00932, der ebenfalls mit heutigem Datum entschieden worden ist).
Mit Verfügung vom 3. März 2009 wies die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde Y.___ das Gesuch (mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008) ab mit der Begründung, dass die Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben überstiegen (Urk. 7/64). X.___ erhob dagegen mit Eingabe vom 19. März 2009 Einsprache (Urk. 7/65), welche die Durchführungsstelle in der Folge mit Entscheid vom 1. April 2009 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/67). Dabei ersuchte sie die IV-Stelle gleichentags darum, sie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu gegebener Zeit zu informieren (Urk. 7/68).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2009 erhob X.___ mit Eingabe vom 6. April 2009 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid beziehungsweise die ihm zugrunde liegende Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). Die Gemeinde erstattete am 22. April 2009 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 4. Mai 2009 wurde X.___ von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu letzteren gehören unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Dieser Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156).
1.2 In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b). Gemäss § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) ist auf die Einkommensverzichte Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anwendbar.
2.
2.1 Im leistungsverweigernden angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 3. März 2009 (Urk. 7/64) setzte die Beschwerdegegnerin als anrechenbare Einnahmen den Betrag von monatlich Fr. 553.-- beziehungsweise jährlich Fr. 6'636.-- der auf eine Viertelsrente herabgesetzten Invalidenrente ein und rechnete dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV das bei einer Viertelsrente massgebende hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 24'186.-- an (Urk. 7/64 S. 3). Ausserdem gelangte sie zum Resultat, dass selbst bei der Anrechnung des bei einer halben Rente massgebenden hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 18'140.-- (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 5 S. 2) die anrechenbaren Einnahmen immer noch höher seien als die anerkannten Ausgaben. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, ihm sei überhaupt kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (Urk. 1, Urk. 7/65).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat im Prozess Nr. IV.2008.00932 mit Urteil von heute entschieden, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2008 weiterhin Anspruch auf die halbe Rente habe, und es hat die Sache zudem an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob der Beschwerdeführer ab Januar 2007 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente habe. Damit ist eine neue Ausgangslage für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und auf kantonale Beihilfe entstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2009 ist daher aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser neuen Ausgangslage den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen neu prüfe. Dabei wird sie sinnvollerweise das genannte Urteil des invalidenversicherungsrechtlichen Prozesses beiziehen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2009 aufgehoben wird und die Sache an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde Y.___ zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu prüfe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).