Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00033
ZL.2009.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
Gemeinde X.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Das Ehepaar Z.___ (geboren 1915) und A.___ (geboren 1916) wohnte in X.___, bevor es am 1. März 2003 in das Alters- und Pflegeheim B.___ in Y.___ eintrat (Urk. 2). Dort hält es sich seither auf (Urk. 2). Am 11. Februar 2009 meldete sich das Ehepaar bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 2).
         Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 trat die Gemeinde Y.___,  auf das Leistungsbegehren von Z.___ und A.___ nicht ein, da die Gemeinde X.___ für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig sei (Urk. 3/1). Die Verfügung wurde sowohl Z.___ und A.___ als auch der Gemeinde X.___ zugestellt, wobei die Gemeinde X.___ dagegen Einsprache erhob (Urk. 3/2). Mit Entscheid vom 17. März 2009 wies die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Gemeinde X.___ am 8. April 2009 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei festzustellen, dass die Gemeinde Y.___ für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig sei. In der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2009 schloss die Gemeinde Y.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Gesuch von Z.___ und A.___ vom 11. Februar 2009 um Bezug von Zusatzleistungen nicht eingetreten ist. Diese Streitfrage beurteilt sich nach kantonalem zürcherischem Recht (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung; Art. 6 Abs. 1 ELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), geht es doch allein um eine Frage der kantonsinternen Zuständigkeit.
1.2     Gemäss § 21 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Abs. 1). Der Aufenthalt in einem Heim begründet keine neue Zuständigkeit (Abs. 2).
         Gemäss § 21 ZLG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Abs. 1). Für Insassen von im Kanton gelegenen Heimen aller Art, welche ihren letzten zivilrechtlichen Wohnsitz unmittelbar vor dem Heimeintritt in einer zürcherischen Gemeinde hatten, sind die Zusatzleistungen von dieser Gemeinde zu erbringen (Abs. 2).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, Z.___ und A.___ hätten aus freien Stücken das Alters- und Pflegeheim B.___ ausgewählt respektive ihren Lebensmittelpunkt in die Gemeinde Y.___ verlegt. Im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels, als das Ehepaar noch keine Zusatzleistungen bezogen habe, hätten nach der damals gültigen Randziffer 1018 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) urteilsfähige und mündige Personen in der Regel am Ort des Heimes Wohnsitz begründet. § 21 Abs. 2 ZLG und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, wonach ein Aufenthalt in einem Heim keine neue Zuständigkeit begründe, seien dann anzuwenden, sofern ein Heimeintritt neu einen Anspruch auf Zusatzleistungen begründe beziehungsweise ein laufender Bezüger in ein Heim eintrete. Es gehe nicht an, nach fast sechs Jahren auf die ehemalige Wohngemeinde zurückzugreifen.
         Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, es spiele keine Rolle, in welcher der beiden Gemeinden der Wohnsitz begründet sei, zumal Rz 1018 WEL per Ende 2007 aufgehoben worden sei. Massgebend für die Frage der Zuständigkeit für die Ausrichtung der Zusatzleistungen bei Heimeintritten sei seit jeher § 21 Abs. 2 ZLG. Dieser werde mit dem seit 1. Januar 2008 gültigen Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG noch bestärkt. Gemäss der Mitteilung Nr. 211 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) finde diese Zuständigkeitsregelung unter anderem Anwendung auf neue EL-Fälle.
2.2     Auf die von den Parteien aufgeworfene intertemporalrechtliche Streitfrage ist nicht näher einzugehen. Denn bereits in der Zeit vom 1. März 2003 (Zeitpunkt des Heimeintritts) bis Ende 2007 war innerkantonal für die Ausrichtung der Zusatzleistungen diejenige Gemeinde zuständig, bei welcher die versicherte Person unmittelbar vor dem Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte (§ 21 Abs. 2 ZLG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, Erw. 1.2). Unabhängig von der Beantwortung der intertemporalrechtlichen Streitfrage ist somit nach diesen Bestimmungen in jedem Fall diejenige Gemeinde örtlich für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig, bei welcher das Ehepaar unmittelbar vor dem Heimeintritt seinen Wohnsitz hatte, und dies selbst dann, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz nach dem Heimeintritt am Ort des Sitzes des Heimes begründet worden wäre (vgl. z. B. Zürcher Amtsblatt 2007, S. 906). Dieser Wohnsitz vor dem Heimeintritt ist gemäss den Akten unbestrittenermassen X.___, was die örtliche Zuständigkeit dieser Gemeinde zur Folge hat. Daran ändert auch nichts, dass das Gesuch um Ausrichtung der Zusatzleistungen erst einige Jahre nach dem Heimeintritt erfolgte, umso weniger als dieser Umstand für die Beschwerdeführerin günstig ist.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde X.___,  überwiesen, damit sie über den Anspruch von Z.___ und A.___ auf Zusatzleistungen verfüge.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___,
- Gemeinde X.___,
- Z.___ und A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).