Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00034
ZL.2009.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Gemeindeverwaltung Egg
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Forchstrasse 145,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1942 geborene X.___ ist Bezügerin von Zusatzleistungen zur AHV/IV und bewohnt eine Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung (vgl. Urk. 7/17-18). Der Mietzins für die Wohnung betrug bis zum 30. April 2008 monatlich Fr. 1'508.--, ab 1. Mai 2008 Fr. 1'551.-- (vgl. Urk. 7/17-18). Mit Entscheid vom 28. April 2008 wurde ihr von der Pro Senectute ab 1. Juni 2008 ein monatlicher Beitrag an die Mietkosten von Fr. 400.-- zugesprochen (Urk. 7/20). Seit 8. November 2008 wohnt Y.___ bei der Versicherten (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/21).
         Die Gemeindeverwaltung Egg, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, setzte mit zwei Verfügungen vom 24. Februar 2009 den Zusatzleistungsanspruch der Versicherten für Dezember 2008 (Urk. 7/27) sowie ab 1. Januar 2009 (Urk. 7/28) zufolge Änderung der Mietzinsausgaben (Wohngemeinschaft mit Y.___, angerechnet ab 1. Dezember 2008; vgl. auch Urk. 7/23 S. 2) neu fest. Bei der Neuberechnung berücksichtigte die Durchführungsstelle auf der Ausgabenseite monatliche Mietkosten von Fr. 754.--, was der Hälfte eines Gesamtmietzinses von Fr. 1'508.-- entspricht. Am 24. Februar 2009 verfügte die Durchführungsstelle ausserdem die Rückforderung von für die Dauer vom 1. Januar bis 28. Februar 2009 ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 702.-- (Urk. 7/29). Auf gegen diese drei Verfügungen erhobene Einsprache der Versicherten hin (Urk. 7/24) erliess die Durchführungsstelle den Einspracheentscheid vom 20. März 2009 (Urk. 2), in dessen Dispositiv sie unter anderem festhielt:
    "1. Die Einsprache vom 10. März 2009 gegen die Verfügung Nr. 10 vom 24. Februar 2009 und die Verfügung Nr. 11 vom 24. Februar 2009 wird teilweise abgewiesen.
    2. Die seit dem 1. Mai 2008 höhere Miete von CHF 1'551.00 - bzw. die Hälfte davon - wird rückwirkend ab dem 1. Dezember 2008 angerechnet, sobald bekannt ist, ob die Pro Senectute den monatlichen Mietbeitrag von CHF 400.00 auch unter den neuen Wohnverhältnissen bezahlt. Ansonsten wird die Einsprache vom 10. März 2009 abgewiesen.
    3. Frau X.___ wird beauftragt, mit der Pro Senectute, Dienstleistungscenter Pfannenstiel, betreffend dem Mietbeitrag Kontakt aufzunehmen.
    4. Die Rückforderung gemäss Verfügung Nr. 11 von CHF 702.00 bleibt bestehen, muss aber bis zum Abschluss des Einsprache- / Beschwerdeverfahrens noch nicht zurückerstattet werden.
    ..."
2.         Dagegen führt die Versicherte Beschwerde und beantragt sinngemäss, es seien ihr die vollen monatlichen Mietkosten zum Abzug zuzulassen, es sei die verfügte Rückerstattungsforderung von Fr. 702.-- aufzuheben, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Pro Senectute die Sistierung des Mietkostenbeitrags plane, und es sei davon abzusehen, ihr eventuell auch noch zusätzliche Abzüge für die kantonale Beihilfe von Fr. 202.-- zuzumuten (Urk. 1 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort beantragt die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Durchführungsstelle hat die mit den beiden Verfügungen vom 24. Februar 2009 zugesprochenen monatlichen Beihilfen von Fr. 202.-- (vgl. Urk. 7/27-28) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht herabgesetzt (vgl. Urk. 2 S. 2). Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei davon abzusehen, ihr die kantonale Beihilfe von Fr. 202.-- herabzusetzen oder einzustellen (Urk. 1 S. 2), kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dartun. Insofern ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 61 Rz 50).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist zur Hauptsache, ob bei der Berechnung der Zusatzleistungen auf der Ausgabenseite die gesamten Mietkosten von Fr. 1'551.-- zu berücksichtigen sind.
         Während die Durchführungsstelle davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin zufolge der ab 1. Dezember 2008 berücksichtigten Wohngemeinschaft mit Y.___ nur die Hälfte des Mietzinses von Fr. 1'551.-- bei den Ausgaben anzurechnen sei (vgl. Urk. 2), verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihr die vollen Mietkosten zum Abzug zuzulassen seien. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe Y.___, welche eine langjährige Freundin sei, in einer Notfallsituation nach kurzfristigem Stellenverlust und gleichzeitigem Verlust der Wohnmöglichkeit Anfang November 2008 im Sinne einer vorübergehenden Lösung bei sich aufgenommen. Man habe sich auf eine Aufenthaltsdauer bis Ende Mai 2009 geeinigt, damit Y.___ genügend Zeit habe, um eine neue Arbeitsstelle sowie eine neue Wohnmöglichkeit zu finden. Es könne folglich keine Rede davon sein, dass Y.___ bei der Beschwerdeführerin definitiv eingezogen sei und einen festen Wohnsitz begründet habe. Zudem bestehe auch kein Untermietverhältnis, es handle sich um eine freundschaftliche Hilfeleistung, wobei das Verlangen eines Mietzinses während des Aufenthalts von Y.___ aus finanziellen und moralischen Gründen keinesfalls in Frage komme. Sodann sei es völlig überrissen, Y.___ die Hälfte des Mietzinses anzurechnen, da sie auf einem Sofa-Klappbett im Wohnzimmer schlafe und keinesfalls die Hälfte der Wohnung beanspruche (vgl. Urk. 1).
2.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen sind unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anzuerkennen; als jährlicher Höchstbetrag werden bei alleinstehenden Personen 13'200.-- Franken anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
         Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art 16c Abs. 2 ELV).
2.3     Das Bundesgericht hat in BGE 127 V 16 Erw. 5d erkannt, dass mit der in Art. 16c ELV vorgesehenen Lösung die indirekte Finanzierung des Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, durch solche Leistungen verhindert werden soll. Wenn mehrere Personen in einer Wohnung wohnen, ist daher als Grundregel der Gesamtmietzins nach gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Von dieser Grundregel kann nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führt, beispielsweise weil eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Nicht erforderlich ist für die Aufteilung des Mietzinses, dass die Wohnung gemeinsam gemietet wird oder das (Unter-)Mietverhältnis entgeltlich ist (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung, Rz3023).
2.4    
2.4.1         Aufgrund der Regelung in Art. 16 ELV gibt bereits das gemeinsame Wohnen Anlass für eine Mietzinsaufteilung, ohne dass dabei erforderlich ist, dass das Mietverhältnis entgeltlich ist oder die versicherte Person durch das Zusammenwohnen grössere Mietausgaben auf sich nimmt, als sie bei alleinigem Wohnen hätte tätigen müssen (vgl. BGE 127 V 16 Erw. 6a und 6b). Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Tatsache, dass sie von Y.___ keinen Mietzins verlangt hat und ihr durch das gemeinsame Wohnverhältnis auch keine höheren Mietkosten entstanden sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
         Auch kann das gemeinsame Wohnverhältnis nicht als derart kurz bezeichnet werden, dass der Abzug eines Mietzinsanteils von Y.___ während der Dauer ihres Aufenthalts bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu einem stossenden Ergebnis führen würde. Von Anfang an war offenbar lediglich ein befristeter Aufenthalt geplant während der Zeit, welche Y.___ zur Neuordnung ihrer Arbeits- und Wohnverhältnisse brauchen würde. Ende Januar/Anfang Februar 2009 wurde festgelegt, dass Y.___ Ende Mai 2009 bei der Beschwerdeführerin wieder ausziehen sollte (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 7/11). Es war mithin von Beginn weg ein mehrmonatiger Aufenthalt geplant, welcher nach einigen Monaten (provisorisch) auf eine Zeit von rund sieben Monaten begrenzt wurde. Eine Aufenthaltsdauer von sieben Monaten übertrifft bei weitem die übliche Dauer des Aufenthaltes von Freunden bei einfachen Besuchen, Ferienaufenthalten und Ähnlichem. Zudem kann aufgrund der Akten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass Y.___ aufgrund weiterhin anhaltender Notlage länger als bis zum vereinbarten Termin Ende Mai 2009 in der Wohnung der Beschwerdeführerin verbleibt. Ob Y.___ während des Aufenthalts bei der Beschwerdeführerin einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat oder nicht, ist dabei nicht von Belang (vgl. aber Urk. 7/6, Urk. 7/21). Es ist davon auszugehen, dass eine derart lange Wohndauer in der Wohnung einer anderen - auch befreundeten - Person in der Regel mit einer Beteiligung der zugezogenen Person an den Mietkosten einhergeht. Wenn die Beschwerdeführerin ihrer Freundin Y.___ während dieser Zeit eine kostenlose Unterkunft gewährt hat, ist dies zwar lobenswert, kann aber aufgrund der geltenden Rechtslage nicht zu Lasten der Zusatzleistungen gehen. Hätte Y.___ nämlich nicht bei der Beschwerdeführerin wohnen können, so hätte sie sich unter Umständen zwischenzeitlich in einem Hotel einquartieren müssen, wodurch ihr deutlich höhere Kosten entstanden wären. Die von der Durchführungsstelle vorgenommene Aufteilung des Mietzinses auf die Beschwerdeführerin und Y.___ ist damit grundsätzlich rechtens.
2.4.2   Eine andere Frage ist, ob die Mietzinskosten hälftig zwischen der Beschwerdeführerin und Y.___ aufzuteilen sind. Wie den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, schläft Y.___ auf einem Sofa-Klappbett im Wohnzimmer der Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung, bewohnt also offenbar kein eigenes Zimmer (vgl. Urk. 1 S. 4). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich die arbeitslose Y.___ wohl nicht nur frühmorgens und abends in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhält. Aufgrund ihrer konkreten Situation ist auch davon auszugehen ist, dass sie die Wohnung während der ganzen Woche und nicht nur wochentags benützt (vgl. den in BGE 127 V 18 Erw. 6c zu beurteilenden Sachverhalt). Demnach ist unter diesen Umständen eine hälftige Aufteilung der Mietkosten nicht gerechtfertigt, dagegen darf davon ausgegangen werden, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin von Y.___ zu etwa einem Drittel genutzt wird, weshalb der entsprechende Mietzins von den Mietzinsauslagen der Beschwerdeführerin abzuziehen ist.

3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin bittet das Gericht sinngemäss zu berücksichtigen, dass die Pro Senectute den monatlichen Beitrag an die Mietkosten von Fr. 400.-- aufgrund ihrer neuen Wohnsituation sistieren werde (Urk. 1 S. 2).
3.2     Bei den Leistungen der Pro Senectute handelt es sich um Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG, weshalb der von der Pro Senectute übernommene Teil des Mietzinses bei der Berechnung der Zusatzleistungen als Mietzinsausgabe anzuerkennen ist (vgl. WEL, Rz 2134 und 3024). Bei Eingabe der Beschwerde vom 16. April 2009 waren die Mietkostenbeiträge der Pro Senectute noch nicht sistiert (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 3). In den beiden Verfügungen vom 24. Februar 2009 verzichtete die Durchführungsstelle - nach dem Gesagten korrekterweise - auf eine Berücksichtigung der Mietkostenbeiträge der Pro Senectute auf der Einnahmenseite beziehungsweise durch Kürzung der angerechneten Ausgaben und rechnete der Beschwerdeführerin den vollen Mietzins - beziehungsweise den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteil - auf der Ausgabenseite an (vgl. Urk. 7/27-28).
         Umgekehrt kann unter diesen Umständen ein zukünftiger, womöglich sogar rückwirkender (vgl. Urk. 7/20), Wegfall der Mietkostenbeiträge der Pro Senectute keinen Einfluss auf die Höhe der Zusatzleistungen haben. Soweit die Durchführungsstelle die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid beauftragt hat, bei der Pro Senectute die weitere Ausrichtung der Mietkostenbeiträge abzuklären und sie darüber zu unterrichten (Dispositiv-Ziffer 3), und sie in den Erwägungen und in Dispositiv-Ziffer 2 durchblicken liess, dass die Mietkostenbeiträge der Pro Senectute der Beschwerdeführerin im Falle einer weiteren Ausrichtung als Einnahmen beziehungsweise als Minderung der Ausgaben angerechnet würden (vgl. Urk. 2 S. 3), kann daran nicht festgehalten werden.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob die mit Verfügung vom 24. Februar 2009 erfolgte, mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Rückforderung von zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 702.-- (Urk. 7/29) zulässig ist.
4.2    
4.2.1   Gemäss Art. 24 ELV hat der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Meldepflicht).
4.2.2   Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch WEL Rz 7019).
4.2.3   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seine Praxis zum guten Glauben in BGE 102 V 245 dahingehend präzisiert, dass im Sinne von Art. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu unterscheiden sei zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf seinen guten Glauben berufen könne bzw. ob er bei der Aufmerksamkeit, die von ihm zumutbarerweise verlangt werden könne, den bestehenden Rechtsmangel hätte kennen sollen (bestätigt in BGE 122 V 223 Erw. 3; ARV 2001 S. 162 Erw. 3b; je mit Hinweisen).
         Im Weiteren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, guter Glaube liege nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr dürfe sich der Leistungsempfänger auch keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfalle damit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen sei. Bei einer bloss leichten Fahrlässigkeit sei der gute Glaube dagegen nicht ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit sei dann anzunehmen, wenn die versicherte Person es am zumutbaren „Mindestmass an Sorgfalt" fehlen lasse, wenn sie also das ausser acht lasse, was jeder verständigen Person in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c).
4.2.4   Gemäss Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) liegt eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben unter Anrechnung eines Betrages von Fr. 8'000.-- bei Alleinstehenden die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
4.3
4.3.1   Die Beschwerdeführerin ging von Beginn weg von einem lediglich befristeten Wohnaufenthalt von Y.___ in ihrer Wohnung aus, erhielt von der temporären Mitbewohnerin auch keinen Beitrag an den monatlichen Mietzins und war über die Auswirkung eines solchen Sachverhalts auf ihren Anspruch auf Zusatzleistungen offensichtlich in Unkenntnis. In ihrem Verhalten kann jedenfalls keine grobfahrlässige Verletzung der ihr mit dem einschlägigen Formular am 7. Februar 2006 zur Kenntnis gebrachten Meldepflicht (vgl. Urk. 7/1) gesehen werden. Aufgrund dieser Überlegungen ist der gute Glaube zu bejahen. 
4.3.2   Da die Beschwerdeführerin von Y.___ keinen Beitrag an ihre monatlichen Mietzinskosten erhielt (vgl. Urk. 7/25) und Bezügerin von Ergänzungsleistungen ist (wobei die vom ELG anerkannten Ausgaben zuzüglich Fr. 8'000.-- die anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 5 ATSV übersteigen, vgl. Urk. 7/27-28), führt die Rückerstattung der mit Verfügung vom 24. Februar 2009 zurückgeforderten Leistungen - bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid - zu einer grossen Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie Art. 5 ATSV und ist deshalb nicht zulässig.

5.         Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Durchführungsstelle bei der Berechnung der Zusatzleistungen vorgenommene Aufteilung des monatlichen Mietzinses von Fr. 1'551.-- auf die Beschwerdeführerin und Y.___ grundsätzlich zulässig war, dass Y.___ aber nur ein Anteil von einem Drittel des Mietzinses anzurechnen ist, weshalb bei der Berechung der Zusatzleistungen nur der Betrag von Fr. 517.-- (Fr. 1'551.-- durch 3) von den Mietzinsausgaben abzuziehen ist. Weiter hat sich ergeben, dass die monatlichen Mietkostenbeiträge der Pro Senectute von Fr. 400.-- bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht zu berücksichtigen sind. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Rückforderung von Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 702.-- nicht zulässig ist. Der angefochtene Einspracheentscheid, welcher an Stelle der drei Verfügungen vom 24. Februar 2009 getreten ist, ist aufzuheben, und die Sache ist an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
         Zu ergänzen ist, dass die Durchführungsstelle bei der Neuberechnung der Zusatzleistungen auch zu berücksichtigen haben wird, dass der Gesamtmietzins ab 1. Mai 2008 von Fr. 1'508.-- auf Fr. 1'551.-- angestiegen ist, weshalb diese Änderung der Ausgaben aufgrund der rechtzeitigen Meldung dieser Änderung ab 1. Mai 2008 (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV sowie Urk. 7/2, Urk. 7/3, 7/18, Urk. 7/24 S. 3) zu berücksichtigen ist, wie die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid zur Recht festgestellt hat (vgl. Urk. 2 S. 2 und 3).



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeindeverwaltung Egg vom 20. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit diese den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach darüber verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeindeverwaltung Egg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).