Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Laur
Mühlebachstrasse 42, 8810 Horgen
gegen
Politische Gemeinde O.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass X.___ und Y.___ seit 1. Oktober 1991 Zusatzleistungen zur AHV-Rente beziehen (vgl. Urk. 9/A13),
dass die Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahr 2006 feststellte, dass Y.___ von der e.___ Rentenversicherung seit 1989 eine Rente erhält, was die Versicherten verschwiegen hatten (Urk. 9/A11, Urk. 9/A2),
dass die Durchführungsstelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. August 2006 deshalb die in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 31. Mai 2006 zu viel bezogenen Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 46'323.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 39'599.-- und kantonalen Beihilfen von Fr. 6'724.--) von den Versicherten zurückforderte (Urk. 9/A13),
dass die Versicherten zur Tilgung der Rückforderung seit August 2006 durch Abzug vom Zusatzleistungsanspruch monatliche Ratenzahlungen von Fr. 500.-- getätigt haben (Urk. 9/A12),
dass die Versicherten, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Laur, mit Schreiben vom 27. September 2008 bei der Gemeinde bzw. bei der Durchführungsstelle das Gesuch stellten, es sei auf die Rückforderung zu verzichten, da sie wegen der monatlichen Ratenzahlungen unter dem Existenzminimum leben müssten (Urk. 9/A17/4),
dass die Durchführungsstelle den Versicherten mit formlosem Schreiben vom 21. Oktober 2008 mitteilte, auf das Erlassgesuch könne nicht eingetreten werden (Urk. 9/A17),
dass die Versicherten mit Schreiben vom 5. November 2008 bei der Gemeinde bzw. beim Gemeindepräsidenten erneut das Gesuch stellten, es sei auf die Rückforderung zu verzichten (Urk.13/1),
dass die Versicherten mit Schreiben vom 29. April 2009, ergänzt durch das Schreiben vom 13. Mai 2009, Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei die Gemeinde anzuweisen, das Gesuch endlich an die Hand zu nehmen und darüber einen Entscheid zu erlassen (Urk. 1, Urk. 4/1),
dass die Versicherten zur Begründung geltend machten, die Gemeinde habe trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute über das bereits vor 6 Monaten gestellte Gesuch keinen Entscheid erlassen, was eine Rechtsverweigerung darstelle,
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2009 auf Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde schloss und dies damit begründete, dass sie ihren Pflichten und Aufgaben stets nachgekommen sei (Urk. 8),
dass die Parteien in der Replik vom 11. August 2009 und der Duplik vom 10. September 2009 an ihren Standpunkten festhielten (Urk. 12, Urk. 16),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat,
dass gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt,
dass nach der Rechtsprechung das Beschwerderecht gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung dient, welche die Behörde namentlich dann begeht, wenn sie pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, SVA 2001 KV Nr. 38 S. 109 ff.),
dass zu prüfen ist, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, während auf den materiellen Antrag (Urk. 12) nicht einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. September 2008, bekräftigt durch die Eingabe vom 5. November 2008, das Gesuch stellten, es sei auf die Rückforderung zu verzichten, da die Bezahlung eine grosse Härte für sie bedeute (Urk. 9/A17/4, Urk. 13/1),
dass das Gesuch als Erlassgesuch anzusehen ist, dessen Erledigung in die Kompetenz der Politischen Gemeinde O.___ bzw. der Beschwerdegegnerin fällt,
dass der von der Beschwerdegegnerin hier geltend gemachte Einwand, dass die Durchführungsstelle von der - direkt dem Gemeindepräsidenten zugestellten - Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. November 2008 gar keine Kenntnis erhalten habe, nicht ins Gewicht fällt, da die Durchführungsstelle sich das Wissen des - zur selben Gemeindebehörde gehörenden - Gemeindepräsidenten anrechnen lassen muss (Urk. 8 S. 3 f.),
dass die Beschwerdegegnerin als zuständige Behörde verpflichtet gewesen wäre, das Erlassgesuch materiell zu behandeln und eine anfechtbare Verfügung darüber zu erlassen,
dass die Beschwerdegegnerin stattdessen das Erlassgesuch bzw. die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. September 2008 lediglich mit dem eingangs erwähnten formlosen Schreiben vom 21. Oktober 2008 beantwortete, in welchem sie ohne nachvollziehbare Begründung festhielt, dass auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werden könne (Urk. 9/A17),
dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 die an eine anfechtbare Verfügung zu stellenden Anforderungen offenkundig nicht erfüllt (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit diesem Schreiben vom 21. Oktober 2008 überdies klar zu verstehen gab, dass sie über das Erlassgesuch keine anfechtbare Verfügung erlassen werde,
dass die Beschwerdegegnerin dementsprechend auf die erneute Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. November 2008 denn auch nicht mehr reagiert und auch weiterhin bis April 2009 bzw. bis heute keine das Erlassgesuch betreffende Verfügung erlassen hat,
dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügungspflicht damit nicht nachgekommen ist und das Vorliegen einer formellen Rechtsverweigerung demnach zu bejahen ist,
dass die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, daher gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass der Rückforderung materiell zu behandeln und darüber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,
dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, über das Erlassgesuch der Beschwerdeführenden mit anfechtbarer Verfügung zu entscheiden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Martin Laur
- Politische Gemeinde O.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).