Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00040
ZL.2009.00040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geb. 1963, bezieht seit April 2000 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (Urk. 9/7, 9/8 sowie Beilage zu Urk. 9/9 in Verbindung unter anderem mit Urk. 9/63, 9/69, 9/72 und 9/79). Sie verrichtet für verschiedene Arbeitgeber Putzarbeiten (vgl. unter anderem Beilagen zu Urk. 9/34, 9/37, 9/41, 9/48 und 9/57). Die Versicherte wohnt seit dem 1. Juli 2005 in einer 3½-Zimmerwohnung an der Z.___strasse in Y.___ (Mietvertrag vom 30. Mai 2005; Beilage zu Urk. 9/48). Seit dem 5. Januar 2009 wohnt der 1975 geborene italienische Staatsangehörige A.___ ebenfalls in ihrer Wohnung.
          In der Folge berechnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen neu und setzte ihn mit Verfügung vom 28. Januar 2009 (Revision Nr. 28) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 unter Berücksichtigung der veränderten Wohnsituation neu auf monatlich Fr. 1'912.--, bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 1'580.--, kantonaler Beihilfe von Fr. 202.-- und Gemeindezuschüssen von Fr. 130.--, fest (Urk. 9/82).
         Die hiergegen erhobene Einsprache vom 16. März 2009 wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. April 2009 ab (Urk. 2).
2.         Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. Mai 2009 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, die Mietkosten ungeschmälert in der Berechnung zu belassen und ihr sodann weiterhin einen Mietzuschuss zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2009 (Urk. 8) verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 15. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 des  Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
1.2     Zu den anrechenbaren Ausgaben gehören gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei sich der jährliche Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 13'200.- beschränkt (Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung miteinbezogen sind, ist der Mietzins gestützt auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
         Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff.; BGE 127 V 10 Erw. 5d).

2.         Während die Durchführungsstelle davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin zufolge der ab 1. Januar 2009 berücksichtigten Wohngemeinschaft mit A.___ nur noch die Hälfte des Mietzinses von Fr. 849.-- bei den Ausgaben anzurechnen sei (Urk. 2), verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihr die vollen Mietkosten zum Abzug zuzulassen seien. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend (Urk. 1 und 9/86), ihr Bekannter verfüge noch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihm gemäss dem Abkommen über die Freizügigkeit für einen 6-monatigen Kurzaufenthalt zwecks Stellensuche erteilt werden müsste. Daher könne er ihr nichts für die Miete bezahlen und auch der definitive Verbleib sei noch ungewiss. Da sie nach wie vor die vollen Mietkosten alleine trage, sei es ungerecht, ihr lediglich noch die Hälfte des Mietzinses anzurechnen.

3.
3.1     Fest steht, dass A.___ - ein Bekannter der Versicherten - am 10. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist ist und sich in Y.___ angemeldet hat (Urk. 9/84). Seit dem 5. Januar 2009 wohnt er bei der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und 7/86 S. 2). Aktenkundig ist des Weiteren, dass der neue Mitbewohner - von Beruf Raumpfleger - bei der Firma B.___ AG (Urk. 9/84) und damit beim gleichen Arbeitgeber wie die Beschwerdeführerin arbeitet (Beilage zu Urk. 9/80).
         A.___ wird als Mitbewohner der Beschwerdeführerin nicht in deren EL- Berechnung miteinbezogen. Grundsätzlich ist der Mietzins daher nach Anzahl der Bewohner der von der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung aufzuteilen. Von dieser Grundregel kann nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führt, beispielsweise weil eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt.
         Aufgrund der Regelung in Art. 16 ELV gibt bereits das gemeinsame Wohnen Anlass für eine Mietzinsaufteilung, ohne dass dabei erforderlich ist, dass das Mietverhältnis entgeltlich ist oder die versicherte Person durch das Zusammenwohnen grössere Mietausgaben auf sich nimmt, als sie bei alleinigem Wohnen hätte tätigen müssen (BGE 127 V 16 Erw. 6a und 6b). Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Tatsache, dass sie von A.___ keinen Mietzins verlangt hat und ihr deshalb seit dem gemeinsamen Wohnverhältnis immer noch die gleich hohen Mietkosten entstanden sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn die Beschwerdeführerin dahingehend argumentiert, solange A.___ keine Arbeit habe, könne er nichts bezahlen (Urk. 1 S. 2 und 9/86 S. 2), geht sie selber davon aus, dass dieser nicht dauernd unentgeltlich bei ihr wohnen kann. Wenn sie den Mitbewohner unentgeltlich bei sich wohnen lässt, kann dies aufgrund der geltenden Rechtslage jedoch nicht zulasten der Zusatzleistungen gehen.
         Nicht relevant ist, ob der Bekannte der Beschwerdeführerin eine Stelle gefunden hat oder nicht, denn könnte er nicht bei der Beschwerdeführerin wohnen, müsste er sich ein Logis suchen, für welches er zweifellos auch etwas zu bezahlen hätte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es für die Aufteilung des Mietzinses nicht erforderlich ist, dass die Wohnung gemeinsam gemietet wird oder das (Unter-)Mietverhältnis entgeltlich ist (vgl. auch Rz 3023 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung).
         Die von der Durchführungsstelle vorgenommene Aufteilung des Mietzinses von Fr. 1'697.-- auf die Beschwerdeführerin und A.___ ist damit grundsätzlich rechtens.
3.2     Die 3½-Zimmerwohnung wird demnach von zwei erwachsenen Personen bewohnt. Es liegen weder Anhaltspunkte vor, noch werden solche behauptet, dass sich der Mitbewohner A.___ nur sporadisch in der Wohnung aufhalten würde oder nicht auch Wohnzimmer, Küche und Bad (mit)benützen dürfte, was zweifellos nicht ohne Weiteres zu einer hälftigen Aufteilung der Mietkosten führen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nur noch die Hälfte der Mietkosten, mithin Fr. 849.-- (Fr. 1'697 : 2) anrechnet, so ist das nicht zu beanstanden. Im Übrigen geht selbst die Beschwerdeführerin von einer hälftigen Anrechnung des Mietzinses aus (Urk. 1 S. 3 und 9/86 S. 2).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen vorgenommene hälftige Anrechnung der monatlichen Mietkosten zu bestätigen ist.
         Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der infolge der Mietanrechnung zuviel bezogenen Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 1'116.-- nicht bestritten und einzig ein Erlassgesuch gestellt hat (Urk. 9/85), welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. April 2009 gutgeheissen hat (Urk. 9/87).

4.      
4.1         Gemeindezuschüsse werden der Beschwerdeführerin weiterhin ausgerichtet; die Beschwerdegegnerin verneint indes ab dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf einen Mietzinszuschuss, welcher bis anhin Fr. 100.-. im Monat betragen hat (Urk. 9/73 S. 2).
         Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausrichtung von Gemeindeleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe vom 1. Februar 2006, in Kraft seit dem 1. April 2006 (Urk. 13), werden Gemeindezuschüsse, Mietzinszulagen und Pflegekostenzuschüsse ausgerichtet. Gegen Entscheide betreffend Gemeindeleistungen kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache mündlich Einsprache erhoben werden. Gegen deren Entscheid kann innerhalb der gleichen Frist an den Stadtrat rekurriert werden (Art. 3 der Verordnung).
4.2     Das Sozialversicherungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Gemeindeleistungen und damit auch betreffend die Mietzinszulage nicht zuständig, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Sache ist daher zur Prüfung des Anspruchs auf Mietzinszulagen ab dem 1. Januar 2009 an den Stadtrat Y.___ zu überweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im Sinne der Erwägung 4 an den Stadtrat Y.___ überwiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).