ZL.2009.00041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 24. September 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde T.___

Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass X.___, geboren 1945, seit 2000 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Journalistin ausübt (vgl. Urk. 2/2/10, Urk. 19), 
dass sie sich am 29. Mai 2008 bei der Gemeinde T.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente anmeldete (Urk. 7/21),
dass die Durchführungsstelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 und Einspracheentscheid vom 25. März 2009 monatliche Zusatzleistungen (in Form von Ergänzungsleistungen) in der Höhe von Fr. 305.-- ab 1. Mai 2008 und solche von Fr. 307.-- ab 1. Januar 2009 zusprach (Urk. 2/1, Urk. 2/2/2-3, Urk. 18/1-3), 
dass auf der Einnahmenseite dabei unter anderem ein Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 16'498.-- (bzw. Fr. 16'408.--) und ein Reinvermögen von Fr. 34'672.-- berücksichtigt wurden (Urk. 2/1, Urk. 2/2/2-3),  
dass die Versicherte dagegen am 7. Mai 2009 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihr höhere Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1),
dass sie dabei geltend machte, die Durchführungsstelle habe ihr ein zu hohes Erwerbseinkommen sowie ein zu hohes Vermögen angerechnet,    
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass die Parteien in der Replik vom 7. Juli 2009 und der Duplik vom 4. August 2009 an ihren Standpunkten festhielten (Urk. 10, Urk. 14),

in Erwägung,
dass nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
dass nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG als Einnahmen angerechnet werden, zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, 
dass ferner nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Einnahmen angerechnet werden, ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-- übersteigt, 
dass nach Art. 11a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt wird, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden,
dass nach Art. 23 Abs. 1 ELV zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ist,
dass für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit die steuerrechtlichen Vorschriften massgeblich sind (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Randziffer 2074),
dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sich aus dem Rohertrag nach Abzug der geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten ergibt (vgl. Art. 18 und Art. 27 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Kosten dann als geschäftsmässig begründet gelten, wenn sie mit dem erzielten Erwerb in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen; und alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden muss (BGE 113 Ib 118 Erw. 5c),
dass zu den geschäftsmässig begründeten Kosten u.a. die Mietzinsen für Geschäftsräume (inkl. Ausgaben für Reinigung, Beleuchtung und Heizung) gehören, ferner die geschäftsbedingten Autokosten, d.h. die Ausgaben für Berufsfahrten, die persönlichen AHV-Beiträge und die Prämien für berufsbedingte Personen- und Sachversicherungen,
dass nicht zu den geschäftsmässig begründeten Kosten gehören und damit nicht abzugsfähig sind: u.a. die Eigensaläre des Betriebsinhabers - der Unternehmerlohn bildet Bestandteil des Gewinns -, die auf private Zwecke entfallenden Teile der Geschäftsunkosten (z.B. der Kosten für Miete, Strom, Telefon), die Auslagen für die Schuldentilgung sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern (vgl. Art. 34 DBG),
dass Selbständigerwerbende, die eine ordnungsgemässe kaufmännische Buchhaltung führen, aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips (Massgeblichkeit der Handelsbilanz) nach dem - allenfalls nach steuerrechtlichen Vorschriften korrigierten - Saldo der Erfolgsrechnung zu veranlagen sind (vgl. Art. 18 Abs. 3 DBG, Art. 58 Abs. 1 DBG),  
dass mithin für die Gewinnermittlung vom Saldo der Erfolgsrechnung auszugehen ist und die Aufwendungen, die steuerrechtlich nicht als geschäftsmässig begründet gelten, aufzurechnen sind,
dass vorliegend die Zusatzleistungen für das Jahr 2008 (ab 1. Mai) streitig sind und dabei die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie des Vermögens,
dass zunächst das streitige Erwerbseinkommen zu prüfen ist,
dass in zeitlicher Hinsicht das im Jahr 2007 erzielte Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. Art. 23 ELV),
dass die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende eine kaufmännische Buchhaltung führt und für die Gewinnermittlung demnach vom Saldo der Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 2007 auszugehen ist (vgl. Urk. 7/34),
dass in der Erfolgsrechnung 2007 bei verbuchten Roheinnahmen von Fr. 22'700.-- und Geschäftsunkosten von Fr. 22'797.-- ein Saldo bzw. ein Verlust von Fr. 97.-- aufgeführt ist (Urk. 7/20),  
dass zum Saldo der Erfolgsrechnung folgende Unkosten bzw. Aufwandpositionen, da sie nach der zitierten Praxis als nicht geschäftsmässig zu qualifizieren sind, aufzurechnen sind: 
         "Eigensalär" Fr. 5'000.--,  
         "Autoleasing" Fr. 4'100.--, nach den Akten geht es hier um Ausgaben für die Tilgung bestehender Schulden, die nicht abgezogen werden können (Urk. 15/4, Urk. 20/1): Die Beschwerdeführerin kaufte mit "Teilzahlungs-Kaufvertrag" vom 27. September 2004 ein Occasionsauto (Marke U.___, Jahrgang 2000) zum Preis von Fr. 15'139.--, welcher in Teilzahlungen abzuzahlen war, nämlich in 48 aufeinanderfolgenden monatlichen Raten von Fr. 315.40. Mit der unter dem Titel "Autoleasing" erfolgten Verbuchung von Fr. 4'100.-- wurden die im Jahr 2007 erfolgten Ratenzahlungen erfasst, mit welchen die restliche Kaufpreisschuld (teilweise) abbezahlt wurde,
         "Steuern" Fr. 677.--,
         Privatanteile an den Unkosten (für Miete, Strom, Telefon, Reisespesen): geschätzt auf Fr. 1'100.--,  
dass mithin Unkosten von insgesamt Fr. 10'877.-- als geschäftsmässig nicht begründet zu qualifizieren und zum Saldo der Erfolgsrechnung aufzurechnen sind,
dass sich damit ein Reingewinn bzw. Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10'780.-- (Fr. 97.-- + Fr. 10'877.--) ergibt, 
dass für die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2008 somit ein Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10'780.-- zu berücksichtigen ist, - statt des von der Durchführungsstelle Aufgeführten von Fr. 16'498.--, 
dass sodann das streitige Vermögen zu prüfen ist,
dass in zeitlicher Hinsicht das Vermögen per 1. Januar 2008 (respektive somit per 31. Dezember 2007) massgebend ist (Art. 23 ELV),
dass die Durchführungsstelle von Bankguthaben in der Höhe von Fr. 30'672.-- ausgegangen ist, was nach den Akten nicht zu beanstanden ist (Urk. 2/1, Urk. 2/2/6, Urk. 3/7, Urk. 20/2-4),  
dass die Durchführungsstelle - zusätzlich zu den Bankguthaben von Fr. 30'672.-- - das bereits erwähnte Auto (Marke U.___, Jahrgang 2000) mit einem geschätzten Wert von Fr. 4'000.-- per 31. Dezember 2007 berücksichtigt hat, dabei aber übersehen hat, dass diesem Aktivum ein entsprechendes Passivum, nämlich die damals noch gegebene restliche Kaufpreisschuld (gemäss Teilzahlungs-Kaufvertrag) in ungefähr gleicher Höhe gegenüberzustellen ist, so dass im Ergebnis kein zusätzliches Vermögen resultiert (vgl. Urk. 2/2/6, Urk. 15/3-4),   
dass für die Berechnung der Zusatzleistungen 2008 somit ein Reinvermögen von Fr. 30'672.-- zu berücksichtigen ist, statt des von der Durchführungsstelle Aufgeführten von Fr. 34'672.--,

dass im Weiteren die Zusatzleistungen für das Jahr 2009 streitig sind und auch hier die Höhe des Erwerbseinkommens und des Vermögens,
dass zeitlich massgebend das im Jahr 2008 erzielte Einkommen ist und das Vermögen per 1. Januar 2009 (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV),
dass die Beschwerdeführerin, wie sie zu Recht geltend gemacht hat, als Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung grundsätzlich Anspruch darauf hat, dass das streitige Erwerbseinkommen bzw. der Gewinn ausgehend von der Bilanz und Erfolgsrechnung (inkl. kaufmännische Buchhaltung) des Geschäftsjahres 2008 - unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften - ermittelt wird (vgl. Urk. 1),  
dass die Durchführungsstelle das streitige Erwerbseinkommen jedoch nicht aufgrund des Geschäftsabschlusses 2008 ermittelt bzw. die entsprechenden Unterlagen gar nicht beigezogen hat, sondern ermessensweise auf Fr. 16'408.-- festgesetzt hat, was sich als nicht korrekt erweist (Urk. 2/1, Urk. 6, Urk. 7/3),  
dass es nach der Aktenlage - da Bilanz und Erfolgsrechnung (inkl. Buchhaltung) des Geschäftsjahres 2008 fehlen - nicht möglich ist, das streitige Erwerbseinkommen zu prüfen und gleiches auch in Bezug auf das streitige Vermögen gilt (vgl. Urk. 6),
dass die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, das streitige Erwerbseinkommen und Vermögen im Sinne der Erwägungen neu zu ermitteln und gestützt darauf den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2009 neu festzusetzen haben wird, 

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2009 demnach aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. Mai 2008 neu aufgrund eines Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10'780.-- (anstatt eines solchen von Fr. 16'498.--) sowie aufgrund eines Reinvermögens von Fr. 30'672.-- (anstatt eines solchen von Fr. 34'672.--) festsetze, und im Weiteren, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2009 im Sinne der Erwägungen neu festsetze,    
dass die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2009 insoweit aufgehoben wird, als er höhere als die zugesprochenen Leistungen verneint, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Ergänzungsleistungen für 2008 und 2009 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde T.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).