ZL.2009.00043
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus, Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1937, bezog ab 1. September 2001 Zusatzleistungen zur Altersrente in Form von Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen (Urk. 8/1). Im Januar 2008 verstarb seine Mutter (Urk. 7/60).
Aufgrund des Erbanfalls von X.___ nahm das Amt für Zusatz-leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) in der Folge eine Neuberechnung seiner Zusatzleistungen vor. Unter Berücksichtigung eines neuen Reinvermögens von Fr. 294'845.- verneinte es dabei infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2008 und 1. Januar 2009 (Verfügung vom 10. Februar 2009, Urk. 3/7). Gleichzeitig forderte es von X.___ die ab 1. September 2001 bis 31. Januar 2008 ausgerichteten kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 21'102.- sowie die ab 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2009 ausgerichteten Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen sowie Krankheitskosten von insgesamt Fr. 20'144.- zurück (Verfügungen vom 10. Februar 2009, Urk. 8/37a, Urk. 8/38). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Februar 2009 (Urk. 7/81) wies das AZL mit Entscheid vom 29. April 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es seien die Rückerstattungsforderungen aufzuheben und ihm weiterhin Zusatzleistungen auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2009 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 26. November 2010 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein (Urk. 10, Urk. 11). Das AZL verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 29. April 2009 (Urk. 2) bilden die beiden Rückerstattungsansprüche gemäss den Verfügungen vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/37a, Urk. 38). Berechnungsgrundlage dieser Rückerstattungsansprüche ist die Verfügung vom 10. Februar 2009 (Urk. 3/7), mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2008 und 1. Januar 2009 verneint wurde. Infolge des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den drei Verfügungen ist das Verfahren auch auf die Anspruchsberechtigung gemäss der Verfügung vom 10. Februar 2009 (Urk. 3/7) auszudehnen (BGE 130 V 503).
2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Ferner verweist Art. 12 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VVOZLG) auf das ZLG.
2.2 Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1). Bei der Neuberechnung von Zusatzleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 122 V 24 ff. Erw. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2003 in Sachen D. und T., P 63/02, Erw. 3.3).
2.3 Im Gegensatz zu Ergänzungsleistungen, die einzig dann zurückzuerstatten sind, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden, sind nach § 19 Abs. 1 lit. a ZLG und Art. 12 VVOZLG auch rechtmässig bezogene Beihilfen und Gemeindezuschüsse in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind.
2.4 Nach Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 2). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 4).
Für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft (Art. 560 des Zivilgesetzbuches, ZGB) massgebend und nicht derjenige, in welchem der Ergänzungsleistungsansprecher über seinen Erbteil effektiv verfügen kann. Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft stellt ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs grundsätzlich einen Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 12. April 2010, 9C_1067/2009, Erw. 2.3).
3.
3.1 Im Steuerinventar der Stadt C.___ vom 27. August 2008 wird das Reinvermögen der im Januar 2008 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers auf Fr. 838'259.- beziffert (Urk. 7/60). Der Anteil des Beschwerdeführers als Erbe beläuft sich auf einen Sechstel des Erbschaftsvermögens (Urk. 1). Aufgrund dieses Erbanteils war die Beschwerdegegnerin im Sinne einer prozessualen Revision (Erw. 2.2) verpflichtet, auf ihre ursprüngliche Berechnung der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2008 zurückzukommen, was unbestritten ist. Dabei berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein neues Vermögen des Beschwerdeführers von ungefähr Fr. 200'000.- (Urk. 2). Hinsichtlich der Berechnung dieses Vermögens bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. Mai 2009 (Urk. 1) verschiedene Einwände vor. Darauf ist im Folgenden im Einzelnen einzugehen, wobei zunächst das Vermögen per 1. Februar 2008 (Erwägung 3.2) und sodann dasjenige per 1. Januar 2009 (Erwägung 3.3; Art. 23 Abs. 1 ELV) zu ermitteln ist.
3.2
3.2.1 Hauptbestandteil des Nachlasses bilden die 200 Namenaktien der D.___ AG (Steuerinventar, Urk. 7/60; Handelsregisterauszug, Urk. 7/73). Hauptaktivum der Aktiengesellschaft bilden zwei Liegenschaften in Y.___ (Kanton A.___) und zwei Wohnungen in E.___ (Kanton Z.___; Jahresrechnung der Firma für 2008, Urk. 7/83; Urk. 7/76). Die Beschwerdegegnerin macht geltend (Urk. 2), bei dieser Firma handle es sich um eine Immobiliengesellschaft mit dem ausschliesslichen Zweck der Verwaltung des Vermögens der Familie X.___. Daher sei bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen nicht auf den Steuerwert der Aktien, sondern vielmehr (unmittelbar) auf den tatsächlichen Verkehrswert der von der Firma gehaltenen Grundstücke abzustellen. Dagegen stellt der Beschwerdeführer diesbezüglich bei seiner Berechnung grundsätzlich auf den Steuerwert der Aktien ab (Urk. 1, Urk. 3/1).
Entgegen den eigenen Vorbringen, wonach vorliegend auf den tatsächlichen Verkehrswert der Grundstücke abzustellen sei, beschränkt sich die Beschwerdegegnerin jedoch auf die Berechnung von deren Repartitionswerten (Urk. 2, Urk. 7/76). Aufgrund der massgebenden Repartitionswerte (Urk. 14) ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin aufgrund der von ihr verwendeten Umrechnungsfaktoren von "80 %/70 %" bezüglich der Liegenschaften im Kanton A.___ und 100 % bei den Wohnungen im Kanton Z.___ (Urk. 7/76) zudem nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist fraglich, ob bei diesen Grundstücken im jetzigen Zeitpunkt noch eine Verkehrswertschätzung vorgenommen werden könnte, nachdem der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Aktien zwischenzeitlich veräussert zu haben (Urk. 10).
Indessen kann gemäss den nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, wie der Verkehrswert dieser Grundstücke zu ermitteln ist. Denn auch wenn es sich bei der D.___ AG um eine Immobiliengesellschaft handelt, deren Aktien im massgebenden Zeitraum von den sechs Erben gehalten wurden, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kein Anlass dazu, im Zusammenhang mit der Streitfrage ungeachtet der rechtlichen Verhältnisse unmittelbar auf den Verkehrswert der Grundstücke zu greifen. Die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen ist auch im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich zu beachten. Ein Abweichen davon bedarf nach der Rechtsprechung regelmässig besonderer Umstände, wozu allein das Vorliegen einer Immobiliengesellschaft nicht genügt (BGE 99 Ia 459; Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. und Y. vom 19. November 2009, 2C_355/2009, Erw. 5.1 und 6.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen A. vom 30. April 2003, H 327/00, Erw. 4.2). Vorliegend liegt weder eine ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtsgestaltung vor, noch bestehen konkrete Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Zudem konnte der Beschwerdeführer insbesondere zwar über seinen Aktienanteil frei verfügen (Veräusserung, Verpfändung), nicht jedoch über die von der Aktiengesellschaft gehaltenen Grundstücke als solche (BGE 122 V 24 Erw. 5a). Unter diesen Umständen ist nach Art. 17 Abs. 1 ELV der Vermögenssteuerwert der vom Beschwerdeführer erworbenen Aktien massgebend. Dieser betrug pro Aktie per Ende 2007 unbestrittenermassen Fr. 3'800.- (Schreiben des kantonalen Steueramtes des Kantons A.___ vom 12. Dezember 2008 mit den zugehörigen Berechnungsblättern, Urk. 7/70-72; Urk. 2, Urk. 3/1), mithin bei 33 1/3 Aktien Fr. 126'666.70. Gemäss den Akten hat sich daran bis 1. Februar 2008 nichts geändert, weshalb am 1. Februar 2008 von diesem Betrag auszugehen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 3/1) ist an diesem Wert nicht noch zusätzlich ein Nettoabzug vorzunehmen.
3.2.2 Zum Vermögen des Beschwerdeführers per 1. Februar 2008 gehört auch sein Anteil von einem Sechstel am Kontokorrentguthaben der Verstorbenen von Fr. 139'746.-, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2; Jahresrechnung der D.___ AG für das Jahr 2008, Spalte Vorjahressaldo, Urk. 7/83). Da dieser Anteil dem Beschwerdeführer per Ende 2008 im Umfang von Fr. 24'515.38 (inklusive aufgelaufener Zinsen) gutschrieben wurde (Bilanz der Firma, Urk. 7/83, Kontoauszug, Urk. 3/4), ist er entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) nicht mehr zusätzlich zum Anteil des Beschwerdeführers am Betrag von Fr. 139'746.- bei dessen Vermögen aufzurechnen.
3.2.3 Zum Vermögen des Beschwerdeführers per 1. Februar 2008 gehört im Weiteren sein Anteil am Bankguthaben der Verstorbenen von Fr. 17'900.- (Steuerinventar, Urk. 7/60). Der Beschwerdeführer legte jedoch mit den von ihm vorgelegten Bankbelegen (Urk. 3/2-3) glaubhaft dar, dass sich dieses Bankguthaben nach Begleichung der Erbgangskosten nur noch auf Fr. 7'690.60 und sein Anteil daran letztlich auf Fr. 1'281.75 (Fr. 7'690.60 : 6) belief. Dies blieb von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung unwidersprochen (Urk. 6). Per 1. Februar 2008 ist dieser Anteil somit auf Fr. 1'281.75 festzusetzen.
3.2.4 Zum Vermögen des Beschwerdeführers per 1. Februar 2008 gehören im Weiteren sein Anteil von einem Sechstel an einem Grundstück im Kanton B.___ im Wert von Fr. 27'000.- sowie an einem Anteilsschein der Baugenossenschaft Y.___ im Betrag von Fr. 10'000.- (Urk. 1, Urk. 2; Steuerinventar, Urk. 7/60; Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons B.___ vom 28. März 2008, Urk. 7/59). Ein weiterer im Nachlassinventar (Urk. 7/60) aufgeführter Anteilsschein der Baugenossenschaft Y.___ betreffend die Liegenschaft F.___ ist hingegen aufgrund eines Schreibens dieser Baugenossenschaft vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/67) sowie auch aufgrund der Jahresrechnung für das Jahr 2008 (Posten Wertschriften, Urk. 7/83) der D.___ AG selber zuzurechnen, weshalb sich das Vermögen des Beschwerdeführers per 1. Februar 2008 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) insoweit nicht erhöht hat.
3.2.5 Die übrigen im Steuerinventar (Urk. 7/60) aufgeführten Aktiven und Passiven können in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) bei der Berechnung des Vermögens des Beschwerdeführers vernachlässigt werden.
3.2.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit das Vermögen des Beschwerdeführer per 1. Februar 2008 im Sinne der obigen Erwägung 3.2 sowie unter Berücksichtigung von Schulden von Fr. 111'650.- (Urk. 2 S. 4, Urk. 1) neu festzusetzen.
3.3 Gemäss den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) hat sich an diesem Vermögen bis 1. Januar 2009 (Art. 23 Abs. 1 ELV) grundsätzlich nichts geändert. Jedoch wird die Beschwerdegegnerin den Steuerwert des Aktienanteils (Erw. 3.2.1) per 1. Januar 2009 noch abzuklären haben. Gestützt darauf hat sie das Vermögen per 1. Januar 2009 neu zu berechnen, unter Berücksichtigung eines unbestrittenen Bankguthabens per 1. Januar 2009 von Fr. 95.- (Urk. 3/1).
4. Im Übrigen blieb die Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 10. Februar 2009 (Urk. 3/7) unbestritten und ist, abgesehen von den Veränderungen beim Vermögensverzehr und allenfalls bei den Vermögenserträgen, mangels konkreter Anhaltspunkte für Berechnungsfehler zu bestätigen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Aktien zwischenzeitlich veräussert habe (Urk. 1, Urk. 10-11), ist nicht einzugehen, da dieser Verkauf gemäss seiner Eingabe vom 26. November 2010 (Urk. 10) erst nach dem massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (29. April 2009, Urk. 2) erfolgte.
Der Einspracheentscheid vom 29. April 2009 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2008 und 1. Januar 2009 im Sinne der Erwägungen neu ermittle, die Rückerstattungsansprüche dementsprechend neu festlege und hernach darüber neu verfüge. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 29. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers für die Zeit von Februar 2008 bis April 2009 im Sinne der Erwägungen neu berechne, die Rückerstattungsansprüche dementsprechend neu festlege und hernach darüber neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).