Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli
Wyss & Häfeli Rechtsanwälte
Dufourstrasse 95, 8008 Zürich
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1960 geborene, ledige X.___ seit Oktober 2001 Bezüger einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ist (Urk. 11/A),
dass der Versicherte mit seiner Lebenspartnerin, der 1963 geborenen L.___ und ihrem gemeinsamen, 2006 geborenen Kind, G.___, zusammenlebt (Urk. 11/1a, 11/41),
dass L.___ einer vollzeitlichen Tätigkeit als Bankangestellte nachgeht und im Jahr 2008 einen Bruttolohn von Fr. 65'400.-- erzielte zuzüglich Familien- und Kinderzulagen von Fr. 5'040.-- (Urk. 11/16-16a, vgl. Urk. 11/5),
dass das Kind, G.___, während der Arbeitszeit der Mutter, L.___, vom Vater, dem Versicherten, betreut wird (Urk. 11/41),
dass der Versicherte im Oktober 2008 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, AZL, ein Gesuch um Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente einreichte (Urk. 11/6),
dass das AZL mit Verfügung vom 25. November 2008 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 30. April 2009 einen Anspruch des Versicherten auf EL infolge Einnahmenüberschusses verneint hat (Urk. 2, Urk. 11/40/1),
dass das AZL bei der EL-Berechnung das Kind ausser Acht liess, da dessen anrechenbare Einnahmen - unter Berücksichtigung eines hypothetischen Unterhaltbeitrages der Mutter von jährlich Fr. 6'000.-- - die anerkannten Ausgaben überstiegen (Urk. 2, Urk. 11/40/1),
dass der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, Zürich, mit Eingabe vom 3. Juni 2009 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. November 2008 eine monatliche EL von Fr. 860.--, evt. Fr. 250.--, zuzusprechen (Urk. 1),
dass er dabei geltend machte, für die Anrechnung eines hypothetischen Unterhaltsbeitrages der Mutter bestehe keine Rechtsgrundlage, folgerichtig sei das Kind - da seine Einnahmen die Ausgaben nicht erreichten - in die EL-Berechnung mit einzubeziehen (Urk. 1),
dass er mit der Eingabe vom 3. Juni 2009 ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellte (Urk. 1, vgl. Urk. 8-9),
dass das AZL in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 10),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2009 auf eine Replik verzichtete (Urk. 14),
in Erwägung,
dass nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen hat, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
dass Art. 9 Abs. 2 ELG - als Grundsatz - vorschreibt, dass die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammenzurechnen sind,
dass Art. 9 Abs. 4 ELG - als Ausnahme vom Grundsatz der Zusammenrechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG - vorsieht, dass Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht fallen,
dass nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG als Ausgaben u.a. der Mietzins einer Wohnung anerkannt wird, bei alleinstehenden Personen dabei im Höchstbetrag von Fr. 13'200.--,
dass nach Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV), wenn Wohnungen auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist (Satz 1) und die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der EL-Berechnung ausser Betracht gelassen werden (Satz 2),
dass nach Art. 16c Abs. 2 ELV die Aufteilung des Mietzinses grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat,
dass streitig der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. November 2008 ist,
dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer für das Kind Anna Gustin eine Kinderrente ausrichtet (Art. 35 Abs. 1 IVG, Urk. 11/D),
dass nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 ELG die auf das Kind entfallenden Einnahmen und Ausgaben in die EL-Berechnung mit einzubeziehen sind, wenn seine anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht erreichen,
dass mithin zu prüfen ist, ob die anrechenbaren Einnahmen des Kindes die anerkannten Ausgaben nicht erreichen (vgl. Art. 8 Abs. 2 ELV),
dass der Beschwerdeführer hiezu geltend machte, das Kind erhalte von der Mutter keine Unterhaltsleistungen und habe ihr gegenüber auch gar keinen Unterhaltsanspruch (Urk. 1, Urk. 11/41),
dass als anerkannte Ausgaben des Kindes die Lebensbedarfspauschale von Fr. 9'480.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 3 ELG, Mietkosten von Fr. 6'992.-- entsprechend seinem Anteil von einem Drittel am Mietzins der gemeinsam benutzten Wohnung von Fr. 20'976.-- sowie Krankenversicherungsprämien von Fr. 1'008.-- zu berücksichtigen sind, insgesamt somit Fr. 17'480.-- (Urk. 11/15, vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2),
dass als anrechenbare Einnahmen des Kindes zunächst die Kinderrenten von Fr. 8'250.-- (IV-Kinderrente von Fr. 6'816.--, BVG-Kinderrente von Fr. 1'434.--) sowie die Familien- und Kinderzulagen von Fr. 5'040.-- zu berücksichtigen sind (Urk. 9/2/1-2, Urk. 11/39/0 S. 3),
dass zunächst zu prüfen ist, ob das AZL dem Versicherten zu Recht einen hypothetischen Unterhaltsbeitrag der Mutter des Kindes von Fr. 500.-- pro Monat als Einnahme angerechnet hat,
dass das Kind des Beschwerdeführers G.___ mit der Mutter L.___ als Inhaberin der elterlichen Sorge nach Art. 298 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) (Beschluss Nr. 07-1215 des Stadtrates R.___ als Vormundschaftsbehörde vom 1. Oktober 2007 [nachfolgend: SRB R.___ 07-1215], Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 18) und dem Beschwerdeführer, welcher der gemeinsamen Tochter gegenüber gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB unterstützungsverpflichtet ist, zusammenlebt (SRB R.___ 07-1215, Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 18),
dass gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB der Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet wird,
dass somit die Art der Unterhaltsleistung, welche die Eltern zu erbringen haben, von der Obhut abhängt, das heisst wenn kein gemeinschaftlicher elterlicher Haushalt besteht, kann nur derjenige Elternteil den Unterhalt in natura (Pflege und Erziehung) leisten, in dessen Obhut sich das Kind befindet, währenddem der andere Elternteil (ohne Obhut) in diesem Fall den Unterhalt durch Geldzahlung leisten muss, und dass schliesslich beide einen Geldbetrag zur Unterhaltsbestreitung zahlen müssen, falls das Kind bei keinem Elternteil lebt,
dass dabei die rechtliche (nicht die tatsächliche) Obhut entscheidend ist, welche demjenigen Elternteil zusteht, dem die elterliche Sorge zugeteilt ist (Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz / Nobel / Schwander / Wolf, 2011, N. 5 zu Art. 276 ZGB),
dass die Regelung im mit SRB Aarau 07-1215 genehmigten Unterhaltsvertrag vom 1. Oktober 2007 diesen Grundsätzen folgt (Urk. 11/5a und Urk. 18),
dass im Unterhaltsvertrag ebenfalls bereits der Fall geregelt ist, da der Beschwerdeführer für das Kind zum Beispiel eine Kinderrente zugesprochen erhalten würde, der dann tatsächlich eingetreten ist (Urk. 11/5a Ziff. 3),
dass ebenso schon eine Regelung im Hinblick auf ein Zusammenleben der Eltern getroffen wurde und für den Fall, dass der Vater, also der Beschwerdeführer, im gegenseitigen Einverständnis mit der Mutter und dem Kind zusammenleben und angemessene Beiträge an den gemeinsamen Haushalt entrichten würde, die Leistungspflicht für diesen Zeitraum als erfüllt gelte,
dass diese tatsächlichen Verhältnisse des Zusammenlebens bereits im Zeitpunkt der Genehmigung des Unterhaltsvertrages gegeben waren, wie sich beispielsweise aus der Mitteilungsklausel im SRB Aarau 07-1215 ergibt (Urk. 18).
dass der Unterhaltsvertrag als langfristig ausgerichteter Vertrag ferner eine Regelung zur automatischen Indexanpassung des Unterhaltsbeitrages sowie eine übliche altersentsprechende Abstufung beinhaltet (Urk. 11/5a Ziff. 2, 5 und 8) und dass der Unterhaltsvertrag schliesslich - ebenfalls in die fernere Zukunft gerichtet - in Ziffer 4 bereits den Fall regelt, da das Kind beim Eintritt von dessen Mündigkeit noch keine Ausbildung haben würde,
dass demnach die für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde vom 1. Oktober 2007 verbindlich gewordene Regelung einerseits wie üblich langfristig und zukunftsgerichtet gedacht war und andererseits schon das tatsächlich auch realisierte Zusammenleben der Kindseltern berücksichtigte,
dass hingegen von einer zukünftig möglichen, für die Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut im Übrigen ohnehin gänzlich unüblichen möglichen Verpflichtung der Mutter, als Inhaberin der elterlichen Sorge und der gesetzlichen Obhut gleichzeitig Unterhaltsbeiträge an das Kind zahlen zu müssen, nicht die Rede war,
dass der von der Vormundschaftsbehörde R.___ genehmigte Unterhaltsvertrag in Bezug auf seine Änderbarkeit folgende Regelung enthielt: "Die Parteien sind darüber orientiert, dass die Unterhaltsbeiträge bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 287 Abs. 2, Art. 276 Abs. 3 und Art. 273 ZGB neu festgesetzt werden können" (Urk. 11/5a Ziff. 6),
dass ausserdem der Hinweis erfolgte, Abänderungen der Unterhaltsregelung würden wieder der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde bedürfen (vgl. Art. 287 Abs. 1 ZGB),
dass dieser Unterhaltsvertrag von der Vormundschaftsbehörde vor der Genehmigung formell, aber auch materiell geprüft werden musste, auf Dauer angelegt war und nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Prinzip der Abänderbarkeit unterlag respektive unterliegt,
dass der Unterhaltsvertrag selber denn auch als Voraussetzung für die Abänderbarkeit eine "wesentliche Veränderung der Verhältnisse" erwähnt, was dem geltenden Grundsatz entspricht, dass eine Abänderung der Unterhaltsregelung etwa bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit oder Invalidität der Eltern oder der Kinder, aber auch bei anderen wesentlichen Veränderungen erfolgen kann, wie besondere Ausbildungsziele des Kindes (Studium), wesentlicher Einkommensrückgang oder -erhöhung bei einem oder beiden Elternteilen oder bei einem Vermögensanfall beim Pflichtigen oder beim Kind (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 1 ff. und 287 14 und 17),
dass im hier zu beurteilenden Fall seit dem 1. Oktober 2007, das heisst seit dem Zeitpunkt, als die Vormundschaftsbehörde R.___ geprüft hatte, ob der Unterhaltsvertrag den Kriterien von Art. 285 ZGB genüge, keine ins Gewicht fallende Änderung erfolgt respektive ausgewiesen ist,
dass auch das AZL nicht angenommen hat, es sei eine wesentliche Änderung erfolgt, sondern dieses vielmehr davon ausgegangen ist, die Durchführungsstelle der Stadt R.___ habe eine unzutreffende Berechnung vorgenommen (Urk. 11/41, Vorsprache des Versicherten beim AZL vom 4. November 2008),
dass indessen mit dieser Begründung nicht - unter Ausserachtlassung des behördlich geprüften und genehmigten Unterhaltsvertrages - nach eigenem Ermessen zusätzlich ein Unterhaltsbeitrag der Mutter als "indirekte" Einnahme des Beschwerdeführers angerechnet werden kann, und dem Beschwerdeführer desgleichen nicht vorgeworfen werden kann, er hätte sich nach so kurzer Zeit um eine Abänderung der Unterhaltsregelung bemühen müssen, und der entsprechende Verzicht sei ihm betragsmässig als Einnahme in Rechnung zu stellen,
dass somit zusammenfassend die Einnahmen des Kindes im Vergleich zum angefochtenen Entscheid um Fr. 6'000.-- reduziert werden müssen, sich dadurch bei der Berechnung für das Kind ein Ausgabenüberschuss ergibt und dieses somit in die Zusatzleistungsberechnung des Vaters einzubeziehen ist,
dass sich dies bezüglich des Mietzinses, dessen Anrechnung ebenfalls umstritten ist, insofern auswirkt, als nur für den - nach dem Gesagten hier nicht gegebenen - Fall, da ein Kind in die Berechnung eines Elternteils im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV nicht eingeschlossen ist, gemäss Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV überhaupt ein Abzug für den Anteil des Mitbewohners an diesem Mietzins in Frage kommt, das heisst eine Verminderung der Ausgaben des Ansprechers vorzunehmen ist, auch wenn es sich dabei um das eigene Kind handelt (BGE 130 V 267 Erw. 5.2),
dass die Aufteilung des Mietzinses gemäss Art. 16c Abs. 1 ELV somit ohnehin nur dann vorzunehmen wäre, wenn das Kind des Beschwerdeführers nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen wäre, was gemäss dem oben Ausgeführten indessen der Fall ist (AHI 2001 240 Erw. 2b sowie Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [Fassung vom 22. Dezember 2008; WEL], Rz 3023 Abs. 2),
dass somit der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2009 aufzuheben und die Sache an das AZL zurückzuweisen ist, damit es entsprechend den dargelegten Grundlagen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen neu verfüge,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Zusammenstellung von Zeit- und Spesenaufwand des Rechtsvertreters (Urk. 16), welche angemessen erscheint, jedoch unter Zugrundelegung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 200.-- zu berechnen und somit auf Fr. 1'088.55 ([4,83 x 200.-- + 41.90] + 8 %) festzulegen ist,
dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung damit als gegenstandslos erweist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'088.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Carlo Häfeli
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).