ZL.2009.00046
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 23. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1910, meldete sich am 24. September 2008 bei der Gemeinde Z.___ zum Bezug von Zusatzleistungen (ZL) zur Altersrente an (Urk. 12/B). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV dieser Gemeinde richtete der Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2009 Ergänzungsleistungen ab September 2008 aus. In der Anspruchsberechnung wurde ein Vermögensverzicht von Fr. 68'000.-- angerechnet (Urk. 12/32, Urk. 12/46 S. 3). Die am 18. Februar 2009 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 12/36) wies das Amt für Zusatzleistungen mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter Y.___, mit Eingabe vom 2. Juni 2009 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2009 sei aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person (alternativ) ohne rechtliche Verpflichtung oder/und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 131 V 329 E. 4.3 f.; nicht publizierte Erwägung 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 204 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).
1.3 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache vom Leistungsansprecher zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und er die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass er sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Jöhl, J. Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, Rz. 212, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Hrsg. U. Meyer, 2. Aufl., Basel Genf München 2007, S. 1785 f.) anrechnen lassen muss. Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen anrechnen lassen (BGE 121 V 208 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
1.4 Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht und nicht etwa nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts (BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Anspruchsberechnung an die Tochter der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 getätigte Zahlungen von insgesamt Fr. 80'000.-- als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, weil keine Belege darüber vorgelegt worden seien, dass dieser Betrag insbesondere für Mietzinse der Jahre 1972 bis 2003 und für die geleistete Betreuung durch die Tochter geschuldet gewesen sei, zumal Mietschulden nach fünf Jahren verjähren würden (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/33). Die Beschwerdeführerin lässt dagegen ausführen, wenn in den letzten fünf Jahren von einem Mietzins von Fr. 1'500.-- pro Monat ausgegangen werde, ergebe dies bereits den Betrag von Fr. 90'000.--, was für ein ganzes Einfamilienhaus inklusive die Kosten für Telefon, Elektrisch, Heizung, Wasser, Fernseh- und Radiokonzession und sonstige Gebühren nicht überrissen sei, weshalb ihre Tochter diesen Betrag zu Recht von ihr bezogen habe und dafür kein Verzichtsvermögen anzurechnen sei. Hinzu komme der Service, den ihre Tochter ihr in Form von Kochen, Putzen, Waschen und der nächtlichen Präsenz in den letzten vier Jahren (vor dem Umzug ins Betagten- und Pflegezentrum A.___) habe zukommen lassen (Urk. 1 S. 1).
2.2 Unstrittig und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Eintritt in das Betagten- und Pflegezentrum A.___ Anfang September 2008 seit 1974 in der Liegenschaft ihrer Tochter an der B.___ in C.___ gewohnt hatte (Urk. 2 S. 2, Urk. 3/4, Urk. 12/3a12/36 S. 2). Unstrittig ist weiter, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 vom Konto der Beschwerdeführerin Fr. 30'000.-- und im Jahr 2007 Fr. 50'000.-- bezog (Urk. 3/4, Urk. 12/6 S. 5, Urk. 12/8 S. 5).
Strittig und zu prüfen ist, ob diese insgesamt Fr. 80'000.-- in Abgeltung einer angemessenen Gegenleistung und aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ins Vermögen der Tochter der Beschwerdeführerin überführt wurden und daher zu Unrecht als Verzichtsvermögen in der ZL-Anspruchsberechnung berücksichtigt worden sind.
3.
3.1 Das höchste Gericht führte in BGE 131 V 329 aus, es liege auch dann eine Verzichtshandlung vor, wenn zwar (für die Vermögensreduktion der versicherten Person) eine angemessene Gegenleistung erfolgt sei, jedoch ohne rechtliche Verpflichtung. Andernfalls könnten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Anspruch auf Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Nachhinein abgegolten werden. Da vorher keine Entgeltlichkeit vereinbart worden sei und die Leistungen deshalb freiwillig erfolgt seien, würden die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein dennoch von der Allgemeinheit bezahlt, indem der Lebensunterhalt des Schenkers nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert würde. Dafür seien die Ergänzungsleistungen jedoch nicht geschaffen worden, so verständlich der Gedanke auch sei, genossene freiwillige Dienste mit Schenkungen zu "vergelten". In rechtlicher Hinsicht liege jedoch in solchen Fällen eben gerade keine Entgeltlichkeit vor, stehe doch der Leistung des Schenkers definitionsgemäss keine entsprechende Gegenleistung des Beschenkten gegenüber (Art. 239 Abs. 1 OR). Für die Annahme gegenseitig bindender Rechtspflichten (in jenem Fall Pflege und Entgelt) sei vielmehr eine - allenfalls stillschweigende - Abrede der Entgeltlichkeit und das Bewusstsein beider Parteien notwendig, dass Hilfe und Unterstützung von einer Gegenleistung abhängen würden, welche mindestens bestimmbar sein müsse (BGE 131 V 329 E. 4.4).
3.2 Hier ist aus der von der Tochter der Beschwerdeführerin erstellten (undatierten) Beschreibung der Vermögensbildung ihrer Eltern, welche der Beschwerde beigelegt wurde, zu entnehmen, dass die Tochter im Jahr 2006 den Betrag von Fr. 30'000.-- und im Jahr 2007 Fr. 50'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin bezog, weil ihre Eltern seit 1974 (und seit dem Tod des Vaters im Jahr 1991 die Beschwerdeführerin allein) in ihrem Haus wohnten, ohne dass diese dafür Miete und die Auslagen für Elektrisch und Telefon bezahlen mussten. Ein Mietzins sei nie vereinbart worden (Urk. 3/4). In der Beschwerde führte die Tochter der Beschwerdeführerin zudem aus, sie glaube, das Recht zum Bezug des betreffenden Betrages (gehabt) zu haben, was die Berechnung auf fünf Jahre zurück mit einem Mietzins von Fr. 1'500.-- pro Monat inklusive Nebenkosten aufzeige. Weiter erklärte sie, es gebe keine Belege für das Mietverhältnis, weil mangels Geschwister keine Erbstreitigkeiten vorauszusehen gewesen seien (Urk. 1 S. 2).
Daraus ist zu schliessen - und nichts anderes ergibt sich aus den übrigen Akten -, dass über die Bezahlung eines Mietzinses inklusive Abgeltung der Nebenkosten weder eine schriftliche noch eine mündliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestand, sondern dass die Tochter nach ihrem Gutdünken einen bestimmten Betrag vom Konto der Beschwerdeführerin für ihre Leistungen bezog. Für das Zustandekommen einer rechtlichen Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin aus Mietverhältnis hätte indes eine einvernehmliche zweiseitige Vereinbarung über die Überlassung der Sache zum Gebrauch gegen die Leistung eines Mietzinses (Art. 253 des Obligationenrechts, OR) abgeschlossen werden müssen. Zwar ist eine solche nicht an eine bestimmte Form gebunden. Ein Mietvertrag muss zu seiner Gültigkeit also nicht zwingend schriftlich ausgeführt sein; auch eine stillschweigende Vereinbarung über die Entgeltlichkeit des Gebrauchs der Liegenschaft hätte genügt. Auch stellt die Einigung über eine bestimmte Höhe des Mietzinses nicht bereits wesentlicher (konstitutiver) Vertragspunkt im Sinne einer essentialia negotii dar, solange die Höhe mindestens objektiv bestimmbar ist (Weber in: Honsell, Vogt, Wiegand [Hrsg], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Auflage, Basel 2003, Art. 253 Rz 1 und 5 ff.). Jedoch ist den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass auch die Beschwerdeführerin von einer Pflicht zur Bezahlung eines (wie auch immer gestalteten) Mietzinses ausgegangen war und dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu Beginn oder im Verlauf von einer Entgeltlichkeit des Gebrauchs ausgingen. Insbesondere genügt der Umstand und das Bewusstsein darüber, dass die Tochter beim Ableben der Mutter Alleinerbin deren Vermögen sein würde, nicht, um von einer Abrede der Entgeltlichkeit und damit von einem Mietverhältnis auszugehen, zumal die Höhe des Mietzinses damit nicht bestimmbar ist. Vielmehr lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Jahrzehnte ohne Pflicht zur Bezahlung eines Mietzinses und/oder der Nebenkosten in der Liegenschaft wohnen konnte, auf eine unentgeltliche Gebrauchsleihe schliessen.
Auch die Anmerkungen in den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin der Jahre 1996 und 1997 "CHF 30000 Schenkung zur Abgeltung der Miete von 1972-1982 (Liegenschaft D.___)" (Urk. 12/6 S. 5) und "Rückzahlung zinsloses Darlehen von Fr. 50'000.-- an Tochter für Mietzinsen von 1983-2003" (Urk. 12/8 S. 5), welche bestenfalls eine lediglich nachträgliche Vergütung für die bis 2003 unentgeltlich bezogenen Leistungen belegen, lassen vor diesem Hintergrund und angesichts der zitierten Rechtsprechung (Erwägung 3.1 hiervor) keinen anderen Schluss zu.
3.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte die Tochter den Betrag von Fr. 80'000.-- denn auch nicht auf dem Rechtsweg von der Beschwerdeführerin einfordern können. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht nach der Aktenlage und dem hier massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Grundlage für eine Forderung von Fr. 80'000.-- der Tochter, auch wenn ihr Bedürfnis auf ein Entgelt für ihre Leistungen für ihre Eltern nachvollziehbar ist. Von weiteren Beweiserhebungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Die Überweisung von Fr. 80'000.-- erfolgte damit ohne Rechtspflicht, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabhängig von der (alternativen) Voraussetzung einer angemessenen Gegenleistung für die Annahme eines Vermögensverzichts ausreicht (BGE 131 V 329 E. 4.3 f., vgl. Erwägung 1.2 hiervor). Es kann daher offen bleiben, ob für diesen Betrag eine angemessene Gegenleistung in Form von Unterkunft, Pflege und Unterstützung vorliegt (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.5).
4. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte folglich zu Recht ein hypothetisches Vermögen in der ZL-Berechnung, das nach Massgabe von Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) jährlich um Fr. 10'000.-- zu amortisieren ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).