Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer
Widmer Müller Gibor Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Gemeinde G.___
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 11. Juni 2008 dem 1961 geborenen X.___ eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2007 zusprach (Urk. 8/12),
dass sich der Versicherte am 14. Juli 2008 bei der Gemeinde G.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente anmeldete (Urk. 8/7),
dass die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 21. Januar 2009 einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen (in Form von Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüssen) ab dem Zeitpunkt der Rentenberechtigung und damit ab 1. November 2007 im Grundsatz anerkannte - und damit gleichzeitig einen Zusatzleistungsanspruch für die Zeit davor verneinte (Urk. 8/36, Urk. 8/64A),
dass sie dabei die Anspruchsberechnung ab 1. November 2007 für den Versicherten als Alleinstehenden vornahm (Urk. 8/36 S. 3-9),
dass sie ihm (gestützt auf die Anspruchsberechnung) für den Monat Dezember 2008 Zusatzleistungen von Fr. 381.-- zusprach und für die Zeit ab 1. Januar 2009 solche von monatlich Fr. 392.-- (Urk. 8/36),
dass der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, am 23. Februar 2009 dagegen Einsprache erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben, und es seien die Zusatzleistungen rückwirkend ab November 2007 unter Einbezug der Ehefrau und Kinder neu zu berechnen (Urk. 8/53),
dass er dabei geltend machte, seit Juni 2006 lebten seine Ehefrau und die gemeinsamen fünf Kinder (geboren 1988, 1990, 1993, 1995, 1997) bei ihm in seiner Wohnung in G.___, sie verfügten allerdings nicht über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, sondern lediglich über eine seit Jahren nicht ordentlich verlängerte vorläufige Aufnahme (Bewilligung F) mit Zuteilung zum Kanton U.___ (Urk. 8/53 S. 3 und 8, vgl. Urk. 8/37),
dass die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 27. März 2009 abwies (Urk. 8/55),
dass sie in der Begründung anführte, die Ehefrau und Kinder könnten in der Anspruchsberechnung ab 1. November 2007 nicht berücksichtigt werden, da sie nicht im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich seien und sich demgemäss unerlaubterweise im Kanton Zürich aufhielten (Urk. 8/55),
dass der Einspracheentscheid vom 27. März 2009 unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 8/61),
dass das Bundesamt für Migration mit Schreiben vom 25. März 2008 (recte: 2009) der Ehefrau des Versicherten und den Kindern mitteilte, in Gutheissung ihres Gesuchs um Bewilligung des Kantonswechsels von U.___ nach Zürich würden sie neu dem Kanton Zürich (und damit der Gemeinde G.___) zugeteilt (Urk. 8/38, Urk. 8/39),
dass die Durchführungsstelle deshalb mit Verfügung vom 3. April 2009 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 26. Mai 2009 den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. April 2009 infolge Änderung der persönlichen Verhältnisse (von bisher Fr. 392.--) auf Fr. 3'594.- pro Monat erhöhte (Urk. 2, Urk. 8/44, Urk. 8/61),
dass sie die Anspruchsberechnung ab 1. April 2009 dabei neu unter Einbezug der Ehefrau und der drei unmündigen Kinder vornahm (Urk. 8/44),
dass der Versicherte dagegen am 23. Juni 2009 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, einerseits seien die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2009 unter zusätzlicher Berücksichtigung der beiden volljährigen Kinder neu zu berechnen, andererseits seien die Zusatzleistungen für die Zeit ab Juni 2006 bis Ende März 2009 unter Einbezug aller Familienmitglieder neu zu berechnen (Urk. 1),
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 6. August 2009 am bisherigen Standpunkt festhielt (Urk. 11),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
dass gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG (bzw. alt Art. 3a Abs. 4 ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen und mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet werden,
dass ein Anspruch auf eine Kinderrente der IV gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) minderjährigen Kindern zusteht sowie volljährigen Kindern, die noch in Ausbildung sind, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr,
dass vorliegend vorab festzustellen ist, dass die Durchführungsstelle mit rechts-kräftigem Einspracheentscheid vom 27. März 2009 über den Zusatzleistungs-anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab November 2007 (und damit zugleich auch für die davorliegende Zeit) entschieden hat,
dass über den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab November 2007 (und damit auch für die Zeit davor) bis zum Einsprache-entscheid vom 27. März 2009 mithin bereits rechtskräftig entschieden wurde, so dass eine erneute Beurteilung ausgeschlossen ist,
dass deshalb auf die Beschwerde, soweit damit eine Neuberechnung des Zusatz-leistungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab Juni 2006 bis März 2009 verlangt wird, nicht einzutreten ist, wie die Durchführungsstelle zutreffend angeführt hat (Urk. 7, Urk. 8/61, vgl. Urk. 1),
dass zu prüfen ist, ob die beiden volljährigen Kinder (T.___, geboren 1988, und H.___, geboren 1990) in die Anspruchsberechnung ab 1. April 2009 mit einzubeziehen sind (vgl. Urk. 8/12),
dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach sich diese Kinder in Ausbildung befänden, weder substantiiert dargetan noch belegt hat (vgl. Urk. 1 S. 9 f.),
dass aufgrund der Akten feststeht, dass die Invalidenversicherung für diese Kinder ab Volljährigkeit keine Kinderrenten ausrichtete (bis mindestens zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2009), da sie sich nicht in Ausbildung befanden (Urk. 8/12, Urk. 2),
dass die beiden volljährigen Kinder mithin keinen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründeten
dass sie deshalb bei der Anspruchsberechnung ab 1. April 2009 nicht zu berück-sichtigen waren, wie die Durchführungsstelle korrekt erkannt hat,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2009 damit als korrekt erweist und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer
- Gemeinde G.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).