Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 29. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Gemeinde A.___
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1970 geborene X.___ seit 1996 an progredienter Multipler Sklerose leidet (Urk. 9/1/4),
dass er nebst einer Invalidenrente eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades sowie Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen bezieht (vgl. Urk. 9/4, Urk. 9/14),
dass er zu Hause bei seinen Eltern lebt und im Jahr 2008 wegen der schweren Behinderung Kosten für Pflege und Betreuung von rund Fr. 120'000.-- zu tragen hatte (vgl. Urk. 9/21),
dass er die Gemeinde Hausen am Albis, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Anfang 2009 ersuchte, ihm diese Kosten in der Höhe des gesetzlichen Maximums von Fr. 90'000.-- zu vergüten (vgl. Urk. 9/23),
dass die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 16. April und Einspracheentscheid vom 26. Mai 2009 feststellte, dass ihm lediglich ein Betrag von Fr. 68'784.-- zustehe, da vom gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 90'000.-- die im Jahr 2008 bezogene Hilflosentschädigung von Fr. 21'216.-- abzuziehen sei (Urk. 2, Urk. 9/23),
dass der Versicherte, vertreten durch Integration Handicap, am 25. Mai 2009 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihm für das Jahr 2008 Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe des gesetzlichen Maximums von Fr. 90'000.-- zu vergüten (Urk. 1),
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass die Parteien in der Replik vom 18. August und der Duplik vom 1. September 2009 am bisherigen Standpunkt festhielten (Urk. 12, Urk. 15),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bestehen,
dass die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten vergüten, u.a. für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG),
dass bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, bei schwerer Hilflosigkeit maximal Fr. 90'000.-- vergütet werden, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG),
dass vorliegend von den ausgewiesenen, im Jahr 2008 entstandenen Pflege- und Betreuungskosten von Fr. 120'000.-- nach Abzug der Hilflosenentschädigung von Fr. 21'216.-- ein ungedeckter Restbetrag von rund Fr. 99'000.-- verbleibt, also durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt ist,
dass der Beschwerdeführer damit für das Jahr 2008 Anspruch auf Vergütung des gesetzlichen Höchstbetrages von Fr. 90'000.-- hat,
dass die Durchführungsstelle mithin die Hilflosenentschädigung irrtümlich vom gesetzlichen Höchstbetrag in Abzug gebracht hat,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2009 deshalb aufzuheben und festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe des gesetzlichen Maximums von Fr. 90'000.-- zusätzlich zur Hilflosenentschädigung zustellen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2009 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Anspruch auf Vergütung der Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe des gesetzlichen Maximums von Fr. 90'000.-- zusätzlich zur Hilflosenentschädigung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Gemeinde A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).