ZL.2009.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
1.   X.


2.   Y.


Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Gemeindeverwaltung E.___

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die Eheleute X.___ und Y.___ beziehen seit 1. November 2006 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Urk. 16 S. 2). 
         Die Gemeinde E.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, verpflichtete die Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2008, die ihnen zufolge der rückwirkend durch die deutsche Rentenversicherung zugesprochenen Altersrente zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen (EL) von Fr. 10'355.10 zurückzuerstatten. Mit der gleichen Verfügung ordnete sie zudem an, dass die Rückforderung mit fälligen EL-Ansprüchen, d.h. mit den laufenden monatlichen EL (nach Abzug der Bezüge in Höhe der Krankenversicherungsprämien) sowie den Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten verrechnet werde. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. September 2008 ab (Urk. 16 S. 2).
         Dagegen erhoben die Versicherten am 22. Oktober 2008 Beschwerde mit dem Antrag den Einspracheentscheid aufzuheben. In der Begründung machten sie geltend, die mit der Verfügung vom 6. August 2008 geltend gemachte Rückforderung der zu viel bezogenen EL sowie deren Verrechnung mit fälligen EL seien nicht rechtmässig (Urk. 16). 
         Das Sozialversicherungsgericht hat mit Urteil vom 25. September 2009 (ZL.2008.00102), bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2009 (9C_941/2009), den Einspracheentscheid vom 18. September bzw. die Verfügung vom 6. August 2008 geschützt und die Rückforderung der zu viel bezogenen EL sowie die Anordnung der Verrechnung mit fälligen EL als rechtmässig qualifiziert (Urk. 16, Urk. 17).
1.2     Mit Verfügungen vom 2. April 2009 setzte die Durchführungsstelle zwischenzeitlich den Anspruch der Versicherten auf EL für die Zeit ab 1. Oktober 2008, ab 1. Januar 2009 und ab 1. April 2009 neu fest. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die EL (nach Abzug der erwähnten Bezüge) für die Monate Oktober bis Dezember 2008 in der Höhe von insgesamt von Fr. 1'122.--, für die Monate Januar bis März 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'281.-- und für den Monat April 2009 in der Höhe von Fr. 442.-- gestützt auf die Verfügung vom 6. August 2008 mit der besagten Rückforderung der zu viel bezogenen EL verrechnet würden (Urk. 8/C7, Urk. 8/C21, Urk. 8/C25, Urk. 8/C28-29),
         Mit weiterer Verfügung vom 2. April 2009 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Vergütung von Krankheitskosten auf Fr. 811.-- fest. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Vergütung gestützt auf die Verfügung vom 6. August 2008 mit der besagten Rückforderung verrechnet würde (Urk. 8/C2).
         Die gegen die Verfügungen vom 2. April 2009 erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 28. Mai 2009 ab (Urk. 2),
2.          Dagegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 29. Juni 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, die ihnen gemäss den Verfügungen vom 2. April 2009 zugesprochenen EL (nach Abzug der erwähnten Bezüge) auszuzahlen (Urk. 1). Überdies stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, welchem stattgegeben wurde (Urk. 1, Urk. 9),
         Zur Begründung der Beschwerde führten sie sinngemäss an, die Durchführungsstelle sei nicht befugt gewesen, die ihnen gemäss den Verfügungen vom 2. April 2009 zustehenden EL - gestützt auf die Verfügung vom 6. August 2008 - mit der besagten Rückforderung zu verrechnen, da weder die Rückforderung noch die Verrechnung zulässig seien.
         In der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Aufgrund des nach Erlass der hier strittigen Einspracheentscheide ergangenen Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 25. September 2009, welches letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2009 bestätigt wurde, steht fest, dass die von der Durchführungsstelle am 6. August 2008 verfügte Rückforderung der zu viel bezogenen EL sowie die gleichzeitig angeordnete Verrechnung der Rückforderung mit fälligen EL rechtens sind.
         Die Durchführungsstelle hat damit die vorliegend mit Verfügungen vom 2. April 2009 respektive Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009 festgesetzten EL zu Recht - anstatt sie den Beschwerdeführenden auszuzahlen - mit der besagten Rückforderung verrechnet.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009 erweist sich mithin als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Gewährung von vorsorglichen Massnahmen bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 

2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Stephan Kübler, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte gemäss der eingereichten Aufstellung vom 10. September 2009, ergänzt durch die Eingabe vom 10. November 2010, zeitliche Aufwendungen von 12 Stunden 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 51.60 geltend. Dieser Aufwand erscheint unter den gegebenen Umständen als vertretbar. Die Prozessentschädigung beläuft sich in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Anwendung des bis Ende 2010 gültig gewesenen Mehrwertsteuersatzes von 7,6% somit auf Fr. 2'781.25 (Urk. 13, Urk. 14),  

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 2’781.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Gemeindeverwaltung E.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).