ZL.2009.00053
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Rechtsanwalt Urs Moser
Monbijoustrasse 68, 3001 Bern
gegen
Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1935 geborene X.___ bezieht seit dem 1. Januar 2002 eine ordentliche Altersrente (Urk. 8/15).
1.2 Nachdem in den Jahren 2003 und 2006 bereits Gesuche des Versicherten um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV-Rente rechtskräftig abgewiesen worden waren (Urk. 8/62, Urk. 8/67), reichte dieser im Juli 2008 bei der Hauptabteilung (nachfolgend: Durchführungsstelle) ein weiteres Leistungsgesuch ein (Urk. 8/69/1-4, Urk. 8/69/15, Urk. 8/69/32), welches er am 7. Dezember 2008 nachträglich unterzeichnete (Urk. 8/69/33-34). Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 wies die Durchführungsstelle dieses Gesuch ab, da die angerechneten Einnahmen die Ausgaben überstiegen (Urk. 8/69/35). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/72/1) wurde von der Durchführungsstelle mit Entscheid vom 4. Juni 2009 abgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht gegeben seien, da dem Versicherten im Jahr 2009 ein Verzichtsvermögen von Fr. 165'000.-- aus der am 25. Oktober 2002 erfolgten Übertragung der Liegenschaft an der Z.___-Strasse 26 in Y.___ auf den Sohn A.___ als Erbvorbezug anzurechnen sei (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Rechtsanwalt Urs Moser, mit Eingabe vom 6. Juli 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit diese sein Leistungsgesuch unter Berücksichtigung eines ursprünglichen Vermögensverzichts von Fr. 48'100.-- neu beurteile (Urk. 1 S. 2 und 4). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2009 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 22. Juli 2009 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (Urk. 10/1-3). Die Durchführungsstelle machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch (vgl. Urk. 11-12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, 117 V 289 Erw. 2a; AHI 2003 S. 221 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.3 Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung massgebend (BGE 120 V 184 Erw. 4b, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 16. Juni 2009, 8C_849/2008, Erw. 6.3.2 und in Sachen B. vom 15. April 2004, P 71/03, Erw. 3 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 176).
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
Der Kanton Zürich hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. August 2010, ZL.2009.00096, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen), weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist.
1.4 Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
1.5 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung um so höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Umgekehrt sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, gleichwohl in die EL-Berechnung miteinzubeziehen, und sie können sich negativ auf den Anspruch auf beziehungsweise die Höhe der Ergänzungsleistungen auswirken. Da es sich bei der Tatsache des fehlenden Vermögens beziehungsweise des Fehlens eines Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast, und er trägt die Folgen der Beweislosigkeit. Im Zusammenhang mit dem Nachweis von Tatsachen über das ganze oder teilweise Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 208 Erw. 6a mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Schätzung vom 4. Juli 2002 und des Steuerinventars über den Nachlass der Ehefrau des Beschwerdeführers erstellt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft an der Z.___-Strasse 26 in Y.___ anlässlich der Abtretung vom Beschwerdeführer an seinen Sohn A.___ am 25. Oktober 2002 Fr. 525'000.-- betrug. Nach Abzug der Hypothek von Fr. 300'000.-- verblieb ein Nettowert von Fr. 225'000.-- (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2, Urk. 8/17, Urk. 8/43, Urk. 8/59, Urk. 8/63; vgl. auch Urk. 10/1-2). Sodann steht unbestrittenermassen fest, dass nach dem Hinscheiden der Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 (vgl. Urk. 8/69/2) keine erbrechtlichen Ansprüche der Söhne an der fraglichen Liegenschaft bestanden (Urk. 1, Urk. 2 S. 3, Urk. 8/39, Urk. 8/41, 8/59, Urk. 8/61, 8/69/11). Strittig ist in erster Linie die Höhe des Vermögensverzichts des Beschwerdeführers infolge der Übertragung der Liegenschaft an seinen Sohn A.___ am 25. Oktober 2002 (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Durchführungsstelle begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode 2008 ein Vermögensverzicht von Fr. 175'000.-- und für 2009 ein solcher von Fr. 165'000.-- anzurechnen sei. Der Vermögensverzicht sei dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn A.___ am 25. Oktober 2002 das Eigentum an seiner Liegenschaft an der Z.___-Strasse 26 in Y.___ im Wert von damals Fr. 225'000.-- als Erbvorbezug übertragen habe. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe sein Haus im Jahr 2002 nicht verschenkt, sondern verkauft. Die von ihm erstmals im Einspracheverfahren geltend gemachten Abzüge vom ursprünglichen Übernahmewert von Fr. 76'000.-- für die Grundstückgewinnsteuer, Fr. 50'000.-- für eine Zahlung von B.___ und Fr. 50'000.-- für den Verzicht von A.___ auf Mietzinszahlungen seien indes in keiner Weise belegt. Zudem sei der Durchführungsstelle nie ein öffentlich beurkundeter Vertrag über die Eigentumsübertragung vom 25. Oktober 2002 vorgelegt worden. Der angebliche Mietvertrag sei lediglich in einer kopierten, nicht unterzeichneten Form eingereicht worden. Belege für den behaupteten Verzicht auf Mietzinszahlungen von A.___ und die Zahlung von B.___ im Betrag von je Fr. 50'000.-- würden gänzlich fehlen. Die geltend gemachte Grundstückgewinnsteuer schliesslich basiere lediglich auf einer hypothetischen Berechnung und sei anerkanntermassen nie bezahlt worden (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er die Liegenschaft seinen Söhnen verkauft habe. Vom Bruttoerlös von Fr. 225'000.-- seien die Grundstückgewinnsteuern im Betrag von Fr. 76'900.--, die Zahlung von Fr. 50'000.-- von B.___ sowie der Verzicht auf Mietzinszahlungen von A.___ im Gegenwert von ebenfalls Fr. 50'000 abzuziehen. Die von der Durchführungsstelle vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids verlangten Nachweise seien bereits erbracht worden. Den Mietvertrag habe er der Durchführungsstelle mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 zugestellt. Im vorliegenden Verfahren reiche er noch eine unterschriebene Version des Mietvertrags ein. Die anderen Unterlagen seien von der Durchführungsstelle vor Erlass des Einspracheentscheids gar nicht einverlangt worden. Sodann habe er nun im Beschwerdeverfahren noch Belege zum Nachweis der erhaltenen Zahlung über Fr. 50'000.-- von B.___ und der Eigentumsübertragung eingereicht. Über den Verzicht von A.___ auf den Mietzins liege kein schriftlicher Beleg vor. Der geschuldete Mietzins sei mit den Fr. 50'000.-- verrechnet worden, welche A.___ hätte zahlen müssen. Die genaue Berechnung der Steuer könne der eingereichten Excel-Tabelle entnommen werden. Damit seien die geltend gemachten Abzüge von gesamthaft Fr. 176'900.-- vom angerechneten Liegenschaftswert von Fr. 225'000.-- bewiesen, und als Vermögensverzicht seien lediglich noch die verbleibenden Fr. 48'100.-- zu berücksichtigen (Urk. 1, Urk. 8/72/1, Urk. 9).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Liegenschaft an der Z.___-Strasse 26 am 25. Oktober 2002 an seine Söhne verkauft.
3.2 Gemäss Art. 656 des Zivilgesetzbuches (ZGB) bedarf es zum Erwerb des Grundeigentums der Eintragung in das Grundbuch. Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 ZGB).
Die beiden Söhne des Beschwerdeführers A.___ und B.___ gingen anlässlich der beiden früheren, vor der Durchführungsstelle in den Jahren 2003 und 2006 anhängig gemachten Verfahren (noch) davon aus, dass die Liegenschaft als Teil ihres Erbes nach dem Tod ihrer Mutter auf sie übergegangen sei, wobei A.___ die ganze Liegenschaft in sein Eigentum übernahm und seinem Bruder B.___ den (vermeintlichen) Erbteil vollumfänglich auszahlte (Urk. 8/37, Urk. 8/49 S. 2, Urk. 8/60-61). B.___ behauptete erst im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden dritten Leistungsgesuchs - erstmals mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 (Urk. 8/69/9) -, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft an seine beiden Söhne verkauft habe (vgl. auch Urk. 8/69/11).
Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Grundbuchauszug vom 1. November 2006 ist einzig zu entnehmen, dass der Sohn A.___ damals als Alleineigentümer der Liegenschaft eingetragen war (Urk. 10/1). Der ebenfalls eingereichte öffentlich beurkundete Vertrag vom 25. Oktober 2002 betrifft die Erhöhung eines Namenschuldbriefes um Fr. 90'000.-- zu Lasten des Alleineigentümers A.___ (Urk. 10/2). Angaben zur Art des der Übertragung der Liegenschaft auf A.___ zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts lassen sich aus diesen Unterlagen nicht entnehmen. Bei den Akten liegt allerdings die Grundbuchanmeldung vom 25. Oktober 2002, woraus hervorgeht, dass das (Allein-)Eigentum an der Liegenschaft vom Beschwerdeführer auf seinen Sohn A.___ infolge Erbvorbezuges gestützt auf einen am gleichen Tag öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag überging (Urk. 8/38). Der öffentlich beurkundete Abtretungsvertrag vom 25. Oktober 2002 wurde vom Beschwerdeführer - trotz entsprechender Aufforderung seitens der Durchführungsstelle (Urk. 8/26, Urk. 8/56; vgl. auch Urk. 8/69/32) - nie eingereicht.
Ferner lässt sich die Tatsache, dass in der Grundbuchanmeldung und den übrigen vorliegenden Grundbuchauszügen und öffentlichen Urkunden lediglich A.___ als Alleineigentümer eingetragen ist, nicht im Einklang mit dem behaupteten Verkauf der Liegenschaft an beide Söhne A.___ und B.___ bringen.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass nach der Übertragung der Liegenschaft keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet gewesen sei, da diese bei Verkäufen unter Familienmitgliedern nicht geschuldet sei und erst beim Wiederverkauf anfalle (Urk. 9). Gemäss den massgeblichen steuerrechtlichen Bestimmungen ist ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nur bei Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung möglich, nicht aber bei Verkauf eines Grundstücks an Familienangehörige (soweit nicht eine gemischte Schenkung vorliegt; Art. 12 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes [StHG] sowie § 216 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes [StG]).
Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Durchführungsstelle nie einen öffentlich beurkundeten oder zumindest einen (der in Art. 657 ZGB vorgeschriebenen Form allerdings nicht genügenden) einfachen schriftlichen Kaufvertrag zwischen ihm und seinen Söhnen über das Grundstück eingereicht hat. Dagegen steht - in Übereinstimmung mit früheren Aussagen der Söhne des Beschwerdeführers - in der Grundbuchanmeldung vom 25. Oktober 2002, dass das Alleineigentum am Grundstück infolge Erbvorbezuges gestützt auf einen öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag vom 25. Oktober 2002 auf A.___ übergegangen sei. Auch die steuerrechtliche Behandlung der Liegenschaftsveräusserung lässt eher auf ein unentgeltliches Geschäft schliessen. Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Grundstück an der Z.___-Strasse 26 am 25. Oktober 2002 unentgeltlich infolge Erbvorbezug auf A.___ überging (wobei dieser seinem Bruder B.___ offenbar seinen Erbanteil beziehungsweise die entsprechende Anwartschaft auszahlte wie letzterer im Schreiben an die Durchführungsstelle vom 8. Juni 2003 [Urk. 8/37] bestätigte).
3.3 A.___ gab der Durchführungsstelle gemäss Aktennotiz vom 29. Juli 2008 an, dass ihm sein Vater nach der Veräusserung der Liegenschaft für das weitere Wohnen an der Z.___-Strasse 26 gemäss Mietvertrag eigentlich monatliche Mietzinsen von Fr. 2'000.-- schulde. Allerdings habe er, A.___, angesichts der angespannten finanziellen Lage des Vaters die Mietkosten übernommen, und sein Bruder B.___ habe die Bezahlung der übrigen anfallenden Rechnungen übernommen (Urk. 8/69/32). Da nach dem Gesagten nicht von einer Abtretung der Liegenschaft auf der Grundlage eines Kaufvertrags, sondern wegen eines Erbvorbezugs auszugehen ist, können die geltend gemachten Gegenleistungen der Söhne auch nicht als kaufvertragliche (Gegen-)Forderungen interpretiert werden. Mangels Vorliegens anderer, schriftlicher vertraglicher Grundlagen sind der angebliche Verzicht auf Mietzinszahlungen des Sohns A.___ und die Überweisung von Fr. 50'000.-- an den Beschwerdeführer seitens des zweiten Sohns B.___ (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 f., Urk. 3/4-5, Urk. 8/72/1, Urk. 9) als Leistungen im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zu sehen. Eine Verminderung des Vermögensverzichts von Fr. 225'000.-- anlässlich der Veräusserung des Grundstücks am 25. Oktober 2002 lässt sich daraus nicht herleiten.
Die ebenfalls als Minderung des Verzichtsvermögens geltend gemachte Grundstückgewinnsteuer schliesslich musste anerkanntermassen nicht bezahlt werden (Urk. 9, Urk. 10/3). Rechtsprechungsgemäss kann eine Grundstückgewinnsteuer im Sinne von Veräusserungskosten nur berücksichtigt werden, wenn solche Kosten tatsächlich angefallen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 30. Mai 2003, P 62/01, Erw. 3.3).
3.4 Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft an der Z.___-Strasse 26 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines Erbvorbezugs seiner beiden Söhne auf A.___ übertragen hat. Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Abtretung liegt damit ein Vermögensverzicht vor, wobei sich das dem Nettoverkehrswert des Grundstücks entsprechende Verzichtsvermögen am 25. Oktober 2002 unbestrittenermassen auf Fr. 225'000.-- belief. Aufgrund der jährlichen Verminderung des anrechenbaren Vermögensverzichts um jeweils Fr. 10'000.-- im Sinne von Art. 17a ELV betrug das anrechenbare Verzichtsvermögen ab 1. Januar 2008 Fr. 175'000.-- sowie ab 1. Januar 2009 Fr. 165'000.-- (vgl. auch Urk. 8/58 = Urk. 8/69/23 sowie Urk. 8/69/35). Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Berechnungen der Durchführungsstelle sind somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Abschliessend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG unter Umständen - nach genauerer Prüfung des Sachverhalts - auch hypothetische Einkünfte aus der abgetretenen Liegenschaft auf der Einnahmenseite anrechnen könnte (vgl. BGE 123 V 37 ff. Erw. 2 sowie Carigiet/Koch, a.a.O., S. 177).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).