ZL.2009.00054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 22. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Tochter Y.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Bernhard
Bernhard & Schütz Rechtsanwälte
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster

gegen

Gemeinde Z.___

 
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1917, war seit 1941 mit A.___, geboren 1912, verheiratet, der Qu.___ betrieb (Beilage zu Urk. 9/20, Urk. 9/23 und Urk. 9/28). Der Ehe entstammen zwei Söhne, geboren 1942 respektive 1954, sowie zwei Töchter, geboren 1944 beziehungsweise 1948 (Urk. 9/28). Am 31. Dezember 1990 verstarb A.___ (Urk. 9/20).
         Am 6. Oktober 2008 meldete sich X.___, vertreten durch ihre Tochter Y.___, bei der  der Gemeinde Z.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/32 und 9/33).
         Mit Verfügung vom 18. März 2009 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen, da die Einnahmen die Ausgaben wegen eines anzurechnenden Vermögensverzichts um den Betrag von Fr. 167'617.-- übersteigen würden (Urk. 9/5 in Verbindung mit Urk. 9/6). Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch ihre Tochter Y.___, mit Eingabe vom 28. März 2009 Einsprache (Urk. 9/4), an welcher sie mit Schreiben vom 15. Mai 2009 festhielt (Urk 9/2). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2.         Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihre Tochter und diese nun vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bernhard, am 6. Juli 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (Urk. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Versicherte wurde davon am 10. August 2009 in Kenntnis gesetzt (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 15 ZLG).
         Beim Anspruch auf Ergänzungsleistungen in verschiedenen Jahren ist rechtsprechungsgemäss - im Gegensatz zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen, da in Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann und die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen demzufolge von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39; vgl. auch Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008, E. 3 und 4).
1.3     Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 131 V 329, 128 V 39 und 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004, E. 2.2).
         Das Bundesgericht hat hierbei in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass in der Geldhingabe für Lebenshaltung, Anschaffung von Konsumgütern, Tilgung von Schulden, Ferien etc. kein Vermögensverzicht erblickt werden kann. Vielmehr ist auch eine solche Geldhingabe als Vermögenshingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung zu betrachten (BGE 115 V 352, AHI Praxis 1994 S. 214, Urteil des Bundesgerichts P 85/02 vom 11. März 2003).
         Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen müsste.

2.      
2.1     Zu prüfen sind demnach die Perioden ab 1. Oktober (Monat der Anmeldung durch die Versicherte) bis 31. Dezember 2008 (Art. 12 Abs. 1 ELG) sowie des ganzen Jahres 2009. Dabei ist grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 3. Juni 2009 eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
2.2         Aufgrund der Akten und der Parteivorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der 1912 geborene und am 31. Dezember 1990 verstorbene Ehemann der Versicherten hatte Qu.___ betrieben. Er übergab seinen Betrieb im Jahre 1977 an seine beiden Söhne, indem er sämtliche zum Betrieb gehörenden Grundstücke mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 16. Dezember 1977 zum Übernahmepreis von 1,8 Millionen Franken zu gleichteiligem Miteigentum auf die Söhne übertrug (Urk. 1 S. 4 und Urk. 3/4). Der Preis war zu tilgen (Urk. 3/4 S. 10-11) durch die Übernahme der bestehenden Hypotheken (Fr. 596'000.--), durch Verrechnung mit den künftigen Aufwendungen der Übernehmer für den Bau eines Einfamilienhauses B.___, in welchem den Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht (Urk. 3/4 S. 11) eingeräumt wurde (Fr. 400'000.--), durch Verrechnung mit dem Kapitalwert des Wohnrechts der Ehegatten X.___ (Fr. 204'000.--), durch Verrechnung mit von den beiden Söhnen dem Vater gewährten Darlehen von je Fr. 40'000.-- sowie durch Anrechnung eines Vorempfanges der beiden Erwerber am künftigen Nachlass des Vaters von Fr. 520'000.--. Gleichentags schlossen die Ehegatten X.___ und ihre vier Kinder einen Erbvertrag ab (Urk. 9/28). Dieser bezog sich zusätzlich auch auf die Abtretung von weiteren, in C.___ gelegenen Liegenschaften zum Abtretungspreis von Fr. 510'000.--. Im Erbvertrag setzten sich die Ehegatten X.___ unter anderem gegenseitig als alleinige Erben am ganzen dannzumaligen Nachlass ein, bestimmten das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge ihrer Nachkommen nach dem Tod des Zweitversterbenden und schlossen sodann eine Ausgleichungspflicht der Söhne bezüglich der Differenz zwischen dem vereinbarten Übernahmepreis von insgesamt Fr. 2'310'000.-- (Fr. 1'800'000.-- und Fr. 510'000.--) und dem Verkehrswert oder einem allfällig höheren Ertragswert aus (Urk. 9/28 S. 2). Im Erbvertrag wurde zudem der Erbvorbezug der Söhne im Betrag von je Fr. 260'000.-- festgehalten (Urk. 9/28 S. 2 f.).
         Am selben Tag, dem 16. Dezember 1977, erfolgte der Vollzug des Abtretungsvertrages mit Besitzesantritt der Söhne rückwirkend per 1. Januar 1977 (Urk. 3/4).
         Am 19. September 1990 schlossen schliesslich die Ehegatten X.___ einen zweiten Erbvertrag mit ihren vier Kindern ab. Danach sollte ein in der Gemeinde D.___ gelegenes Grundstück mit 11,62 Aren Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten ihren beiden Töchtern zum Anrechnungswert von Fr. 200'000.-- zu gleichen Teilen zugeteilt werden. Weiter galt gemäss dem Erbvertrag für den Fall des Nachversterbens der Versicherten, dass die getroffene Vereinbarung analog für deren Nachlass gelte (Urk. 9/26). Dieser Erbvertrag wurde nach dem Tod des Mannes der Beschwerdeführerin mit Abtretungsvertrag vom 28. Juni 2000 zwischen der Versicherten und ihren Töchtern vollzogen (Urk. 9/24).
2.3     Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund dieser Abtretungsgeschäfte und Erbverträge - unter Berücksichtigung einer jährlichen Amortisation sowie des kapitalisierten Wohnrechts - einen Vermögensverzicht von Fr. 745'600.-- (Urk. 2 S. 2 in Verbindung mit Urk. 9/6) wie folgt:
- Erbvorbezüge der Söhne von je Fr. 260'000.--
   gemäss Erbvertrag vom 16. Dezember 1977 Fr. 520'000.--
- kapitalisiertes Wohnrecht Fr. 205'600.--
   Zwischenstand Fr. 725'600.--
-  Abbau 1.1.1990-2000 von jährlich Fr. 10'000.--  ./.  Fr.  100'000.--
-  Erbvorbezüge Töchter gemäss Erbvertr. 6/2000   Fr.  200'000.--
-  Abbau bis 1.1.2001  ./.  Fr.  10'000.--
-  Abbau bis 1.1.2008 von jährlich Fr. 10'000.--  ./.  Fr.  70'000.--
   Saldo = Verzichtsvermögen Fr. 745'600.--
         Demgemäss legte sie ihrem Entscheid vom 3. Juni 2009 Einnahmen in der Höhe von Fr. 228'070.-- zugrunde (Fr. 7'060.-- Vermögensertrag, Fr. 165'975.-- Vermögensverzehr, Fr. 26'520.-- Altersrente, Fr. 14'965.-- Leistungen der Krankenkasse und Fr. 13'550.-- Nutzniessung Wohnrecht; Urk. 9/5 S. 3), währenddem sie die anrechenbaren Ausgaben mit Fr. 60'429.-- bezifferte (Fr. 55'845.-- Heimtaxe, Fr. 1'200.-- persönliche Auslagen, Fr. 3'384.-- kantonale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; Urk. 9/5 S. 3 und 9/6). Die Beschwerdegegnerin schloss daraus, es resultiere ein Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 167'641.--, weshalb mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe.
2.4     Die Beschwerdeführerin lässt der Berechnung im Wesentlichen entgegenhalten (Urk. 1, 9/2 und 9/4), die zur Diskussion stehenden Fr. 520'000.-- "Vorempfänge" der Söhne à conto ihrer Erbteile am künftigen Nachlass des zweitversterbenden Elternteils würden nicht aus ihrem Vermögen stammen, sondern aus demjenigen ihres verstorbenen Ehemannes. Nicht sie, sondern ihr Mann habe daher eine Verzichtshandlung vorgenommen (Urk. 1 S. 6). Im Weiteren argumentiert die Beschwerdeführerin dahingehend, ihr Verzicht auf Ausgleichung stelle ein Korrelat dafür dar, dass die Söhne auf ihren Erbteil gegenüber dem erstversterbenden Elternteil verzichtet hätten, denn es könne von Nachkommen nicht erwartet werden, dass sie zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Erbteil gegenüber dem erstversterbenden Elternteil verzichten würden (Urk. 1 S. 6). Sodann sei darauf hinzuweisen, dass das Wohnrecht im neuen Wohnhaus zulasten der Söhne zu tief angesetzt worden sei (Urk. 1 S. 7) und der aufgrund der Barwerttafeln kapitalisierte Betrag von Fr. 205'600.-- sogar noch auf Fr. 204'000.-- herabgesetzt worden sei. Sie habe das Wohnrecht bis am 15. Dezember 2004 ausüben können und damit - im Alter von 87½ Jahren - die mittlere Lebenserwartung überschritten, mithin den kapitalisierten Wert desselben längst "amortisiert" (Urk. 1 S. 8). Da Verzicht Freiwilligkeit voraussetze, sie aber infolge Demenz in ein Altersheim habe übersiedeln müssen, liege auch diesbezüglich kein Verzicht auf Einkünfte oder Vermögen vor. Schliesslich sei auch mit Bezug auf die je hälftige Zuweisung des in der Gemeinde D.___ gelegenen Grundstückes an die beiden Töchter zum Anrechnungswert von je Fr. 100'000.-- gemäss dem Erbvertrag vom 19. September 1990 zu beachten, dass auch dieses Grundstück nicht aus ihrem Vermögen, sondern aus demjenigen ihres verstorbenen Ehemannes stamme (Urk. 1 S. 10).

3.
3.1     Fest steht nach der Aktenlage, dass die Ehegatten X.___ am 16. Dezember 1977 sowohl einen Ehevertrag untereinander (Beilage zu Urk. 9/20) als auch einen Erbvertrag mit ihren vier Nachkommen abgeschlossen haben (Urk. 9/28), dem der Abtretungsvertrag gleichen Datums zwischen A.___ und seinen beiden Söhnen betreffend den Qu.___ zugrunde lag (Urk. 3/4). Demgemäss übergab der Vater seinen Betrieb samt Wohnhaus, __häusern und Qu.___ den beiden Söhnen zu Eigentum, wobei der Verkaufspreis unter anderem mittels der umstrittenen Anrechnung eines lebenslangen Wohnrechts für die Eltern im Betrag von Fr. 204'000.-- (vgl. Urk. 9/23 S. 4) sowie mittels der ebenfalls im Streit liegenden Erbvorbezüge der beiden Söhne im Betrag von Fr. 520'000.-- getilgt wurde (Urk. 3/4 S. 9-10 sowie Urk. 9/28 S. 2).
        
         Gestützt auf diese Verträge erlangte die Beschwerdeführerin beim Tod ihres Ehegatten am 31. Dezember 1990 aufgrund der ehevertraglichen Zuweisung des ganzen Vorschlages das Eigentum am gesamten, im Todeszeitpunkt ihres Mannes noch vorhandenen Vermögen (vgl. Steuerinventar vom 20. Februar 1991 mit Ergänzung; Urk. 9/20/1). Laut Abtretungsvertrag vom 28. Juni 2000 veräusserte sie ihren beiden Töchtern daraus das in D.___ gelegene Grundstück zu hälftigem Miteigentum zum Preis von Fr. 200'000.--, wobei der Kaufpreis unter Anrechnung an den Erbanteil der Töchter am künftigen Nachlass der Veräussererin als Erbvorbezug erlassen wurde (Urk. 9/24 S. 3).
         Damit steht fest, dass die Söhne Erbvorbezüge in der Höhe von insgesamt Fr. 520'000.-- und die Töchter ihrerseits solche von Fr. 200'000.-- erhalten haben, so dass dadurch zwischen 1977 und dem Jahr 2000 eine Summe von total Fr. 720'000.-- der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin entzogen wurde, welche sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt verwenden konnte.
3.2     Zu Unrecht stellt sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Erbvorbezüge an die Söhne von zweimal Fr. 260'000.-- auf den Standpunkt, nicht sie, sondern ihr verstorbener Ehemann habe eine Verzichtshandlung vorgenommen. Eine solche könne ihr daher nicht entgegengehalten werden. Denn nach Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend sind auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation. Bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist deshalb auch der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 3.5 mit Hinweisen). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es könne nur auf einen Vermögenswert verzichtet werden, über den man auch tatsächlich verfügt habe, nicht aber auf eine bloss mögliche Anwartschaft, die je nach Reihenfolge des Versterbens zum Tragen kommen könne oder auch nicht (Urk. 1 S. 6), trifft demnach bei der Konstellation, wie sie bei der Versicherten und ihrem Ehegatten vorgelegen hatte, nicht zu. Gleiches gilt mit Bezug auf den noch kurz vor dem Tod des Mannes der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Erbvertrag vom 19. September 1990 (Urk. 3/7).
3.3     Das erste von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer teilweisen Verzichtshandlung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG behandelte und der Beschwerdeführerin als solche angerechnete Rechtsgeschäft ergab sich somit aus dem Abschluss des Erbvertrages sowie des Abtretungsvertrages vom 16. Dezember 1977, mit welchem der Qu.___ des Ehegatten der Beschwerdeführerin und damit zahlreiche Grundstücke auf die Söhne übergingen.
         Eine zweite Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickte die Beschwerdegegnerin im Abschluss des zweiten Erbvertrages vom 19. September 1990 zwischen den Ehegatten X.___ mit ihren vier Kindern, der die Zuteilung des Grundstückes in D.___ betraf und der nach dem Tod ihres Mannes zwischen der Versicherten und ihren Töchtern mit Abtretungsvertrag vom 28. Juni 2000 vollzogen wurde (Urk. 9/24).
3.4     Die Beschwerdegegnerin argumentierte für eine Anrechnung damit, aus dem Erbvertrag vom 16. Dezember 1977 gehe hervor, dass die Bezüge von je Fr. 260'000.-- als Vorerbbezüge der Söhne zu Lasten des künftigen Nachlasses des zweitverstorbenen Elternteils, also der Beschwerdeführerin, zu betrachten seien. Dasselbe gelte auch betreffend die Abtretung des in der Gemeinde D.___ gelegenen Grundstückes an die Töchter zum Anrechnungswert von Fr. 200'000.--. Dabei habe es sich ebenfalls um Vorerbbezüge gehandelt (Urk. 2), da sich die Söhne die Bezüge von je Fr. 260'000.- ebenso wie die Töchter erst am Nachlass des zweitverstorbenen Elternteils anzurechnen gehabt hätten (Urk. 8 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, der Verzicht auf Ausgleichung sei ein Korrelat dafür, dass die beiden Söhne auf ihren Erbteil gegenüber dem erstversterbenden Elternteil verzichtet hätten. Es könne von Kindern nicht erwartet werden, dass sie zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihr Erbe, das ihnen von Gesetzes wegen gegenüber dem erstversterbenden Elternteil zustehe, verzichteten, auf der andern Seite aber gegenüber dem überlebenden Elternteil die Erbvorbezüge, die sie vom verstorbenen Elternteil erhalten hätten, ausgleichen sollten. Die getroffene Lösung sei denn auch absolut üblich (Urk. 1 S. 6). Die Zuweisung der Liegenschaft in D.___ an die Töchter sei dagegen als Ausgleich dafür zu werten, dass den Söhnen alle Grundstücke, welche zum Gemüsebaubetrieb gehört hätten, zugekommen seien (Urk. 1 S. 9).

4.
4.1     Der Verkauf von Liegenschaften durch eine Person, welche später Zusatzleistungen beantragt, an Nachkommen zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis ist insoweit relevant im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, als die versicherte Person mit Abschluss dieses Rechtsgeschäftes auf den Erhalt des Vermögens verzichtet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich eine solche Person auf einen sie finanziell benachteiligenden Erbvertrag eingelassen hat, der sich in der Folge wie ein Vermögensverzicht auswirkt. Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Ehegatte dieser Person dies getan hat, wie oben unter Erwägung 3.2 ausgeführt worden ist.
         Als Konsequenz daraus muss die effektive Vermögenslage der versicherten Person mit der hypothetischen verglichen werden, die entstanden wäre oder weiter bestanden hätte, wenn der Erbvertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Der eigentliche Verzicht besteht in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, zum Zwecke der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen.
         Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesgerichtes 9C_198/2010 vom 9. August 2010, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Bewertung von mutmasslichem Verzichtsvermögen hat dabei gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen Ergänzungsleistungsanspruch ab 1999 in jedem Fall gestützt auf Art. 17 ELV in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung zu erfolgen, auch wenn sich die Verzichtstatbestände vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung verwirklicht haben. Es handelt sich dabei um eine zulässige unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten dieser gesetzlichen Neufassungen verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, weil sich erst unter der Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Verzichtsvermögens stellt (Urteil des Bundesgerichtes P 80/99 vom 16. Februar 2001, E. 2c; vgl. auch BGE 120 V 182 E. 4b, 114 V 150 E. 2, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
         Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV in der seit 1999 in Kraft stehenden Fassung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG (seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert grundsätzlich der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12). Aufgrund von Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV gelangt der Verkehrswert indessen dann nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.
        
         Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die rückwirkende Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung schon lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_198/2010 vom 9. August 2010, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2         Bezüglich der Abtretung der Liegenschaften in Z.___ vom 16. Dezember 1977 sind demnach bezüglich des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung in tatsächlicher Hinsicht die damaligen Gegebenheiten massgebend, währenddem in rechtlicher Hinsicht für die Art der Bewertung des allfällig anzurechnenden Verzichtsvermögens Art. 17 ELV in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung heranzuziehen ist.
         Der Abtretungsvertrag wurde am 16. Dezember 1977 am gleichen Tag wie der Erbvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann einerseits sowie den beiden Söhnen andererseits abgeschlossen. Die Ehegatten X.___ setzten sich dabei für den Fall ihres Vorversterbens gegenseitig als alleinige Erben in ihren ganzen dannzumaligen Nachlass ein (Ziff. I. des Erbvertrages; Urk. 9/28). Dazu stellten sie übereinstimmend fest, dass der Ehemann der Versicherten seine Liegenschaften in Z.___ und C.___ laut besonderen Abtretungsverträgen den beiden Söhnen zu Eigentum abgetreten habe, und zwar die Liegenschaften in Z.___ für 1,8 Mio. Franken, die Liegenschaften in C.___ für Fr. 510'000.--, total also für Fr. 2'310'000.--. Davon hatten sich die Söhne je Fr. 260'000.--, total somit Fr. 520'000.-- als Vorempfang à conto ihrer Erbteile am künftigen Nachlass des zweitverstorbenen Elternteils anrechnen zu lassen; der übrige Teil des Abtretungspreises sei bezahlt worden durch Schuldübernahme, Verrechnung mit den künftigen Aufwendungen der Söhne für den Bau des vorgesehenen Einfamilienhauses, mit Darlehen der beiden genannten Söhne und mit dem Kapitalwert des Wohnrechtes, das die beiden Söhne ihren Eltern einräumten (Ziff. II. des Erbvertrages). Schliesslich hielten die Vertragsparteien in Ziff. III. des Erbvertrages fest, obwohl der Verkehrswert der abgetretenen Liegenschaften den Abtretungspreis von total Fr. 2'310'000.-- beträchtlich übersteige, bestehe für die beiden Söhne, wie auch für ihre allfälligen Nachkommen, keine erbrechtliche Ausgleichspflicht für die Differenz zwischen dem vereinbarten Übernahmepreis und dem Verkehrswert oder einem allfällig höheren Ertragswert.
         Die Söhne übernahmen im Gegenzug für die Übertragung der Liegenschaften Fr. 498'000.-- Hypotheken, Fr. 98'000.-- unversicherte Schuldverpflichtung, Fr. 400'000.-- in Verrechnung mit den künftigen Aufwendungen der Söhne für den Bau des vorgesehenen Einfamilienhauses, in welchem der Abtreter und die Beschwerdeführerin das Wohnrecht erhalten würden. Fr. 204'000.-- wurden verrechnet mit dem Kapitalwert des Wohnrechtes in dem neu zu erstellenden Einfamilienhaus sowie Fr. 80'000.-- mit den Darlehen von je Fr. 40'000.--, welche die beiden Söhne ihrem Vater für den Bau der Einstellhalle in C.___ gewährt hatten. Die restlichen Fr. 520'000.-- galten als Vorempfang der beiden Brüder (je Fr. 260'000.-) im künftigen Nachlass des Vaters.
         Die Beschwerdegegnerin hat diesen letztgenannten, als Teil des Veräusserungspreises angerechneten Betrag von zweimal Fr. 260'000.--, total somit Fr. 520'000.--, darum als Erbvorbezüge der Söhne am künftigen Nachlass der Beschwerdeführerin angerechnet, weil sich der ihr ehevertraglich zugewiesene Vorschlag bei Vorversterben ihres Ehegatten um diese Erbvorbezüge von Fr. 520'000.-- vermindern würde.
         Diese Schlussfolgerung ist an sich richtig. Diese Fr.  520'000.--, welche der Beschwerdeführerin und ihrem damals noch lebenden Ehemann in der Folge für ihren Unterhalt fehlten, konnten nämlich zu deren Lebzeiten nicht mehr zurückgefordert werden, wie es zum Beispiel bei einem kündbaren Darlehen der Fall gewesen wäre. Die Pflicht zur Zahlung der Fr. 520'000.-- wurde bis nach dem Tod zu Lasten beider Eltern aufgeschoben. Die Summe von Fr. 520'000.-- stellte einerseits einen Teil des Gesamtübernahmepreises von 1,8 Mio. Franken für die Liegenschaften in Z.___ dar, hatte aber trotzdem eine Schmälerung des Vermögens der Beschwerdeführerin zur Folge.
         Die Liegenschaften in Z.___ waren jedoch ohnehin in ihrer Gesamtheit offensichtlich weit mehr wert als Fr. 1,8 Mio., wie sich direkt aus der Formulierung in Ziffer 3 des Erbvertrages ergibt, aber auch aus der Tatsache, dass die abgetretenen Liegenschaften gemäss dem Vertragsdokument allein schon einen Assekuranzwert von Fr. 6'153'000.-- aufwiesen, also mehr als dreimal mehr als den Abtretungspreis (Urk. 3/4 S. 2-4). In diese Gesamtsumme nicht einmal einberechnet sind zum Einen andere, mit dem gleichen Vertrag mitveräusserte Grundstücke in Z.___ mit einer erheblichen Totalfläche, deren Wert im Abtretungsvertrag jedoch nicht einmal aufgeführt ist (Urk. 3/4 S. 5-9), zum Anderen die zusätzlichen Werte der reinen Bodenflächen bei denjenigen Grundstücken, die überbaut und deshalb im Vertrag wenigstens mit dem Assekuranzwert aufgeführt waren.
4.3     Wohl ist es verständlich und nachvollziehbar, wenn der damals gerade 65jährige, ins Rentenalter gelangte Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Betrieb den Söhnen überschrieb, damit die Nachfolge gesichert war, was ja das bäuerliche Bodenrecht fördert, welches auch auf Qu.___ Anwendung findet. Ebenso begreiflich ist, dass dies zu für seine Söhne guten Bedingungen geschah. Indessen sieht der Gesetzgeber in solchen Fällen vor, dass eine damit erfolgte, wegen eines erheblichen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung unverhältnismässig starke Verminderung des Vermögens nicht dazu führen darf, dass später Zusatzleistungen geltend gemacht werden müssen respektive können.
         Der Schluss liegt nahe, dass die 1977 zwischen dem Ehemann der Versicherten und dieser selber einerseits sowie den vier Kindern auf der andern Seite in einem solchen Missverhältnis gestanden haben, hält man sich vor Augen, dass damals allein die im Kanton Zürich abgetretenen Liegenschaften nur schon einen Assekuranzwert von Fr. 6'153'000.-- aufgewiesen haben.
         Bezüglich der Liegenschaften in C.___ mit einem Anrechnungswert von Fr. 510'000.-- liegt überdies nichts vor, nicht einmal der Abtretungsvertrag, der laut dem Erbvertrag im Kanton Thurgau bereits zustande gekommen war (Urk. 9/28 II. Abschnitt 2). Die Annahme liegt somit auf der Hand, dass der Veräusserungspreis von total Fr. 1,8 Mio. den Wert der Grundstücke bei weitem nicht erreichte. Dies gilt auch, falls nicht der Verkehrswert die Vergleichsgrösse für die Verzichtsprüfung bilden würde, sondern ein tieferer Wert aufgrund der Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts, welche 1977 gegolten haben und gegebenenfalls auch bei einer genauen Schätzung anzuwenden wären. Eine solch zuverlässige Schätzung des effektiven Werts der übertragenen Grundstücke ist aber offenbar bis heute unterblieben.
4.4     Im am 19. September 1990 zwischen den Ehegatten X.___ mit ihren vier Kindern abgeschlossenen zweiten Erbvertrag wurde das in der Gemeinde D.___ gelegene Grundstück mit 11,62 Aren Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten in der künftigen Erbteilung des väterlichen Nachlasses den beiden Töchtern zum Anrechnungswert von Fr. 200'000.-- zu gleichen Teilen zugeteilt. Der Vertrag bestimmte weiter, ein Gewinnanspruch zugunsten der übrigen vertragsschliessenden Personen bestehe nicht. Für den Fall, dass sich dieses Grundstück nicht im Nachlass des Ehemannes der Versicherten vorfinden sollte - sei es, dass es eingetauscht, sei es, dass es sonstwie veräussert worden wäre -, hätten die beiden Töchter zu gleichen Teilen Anspruch auf das Ersatzgrundstück bzw. den Nettoerlös. Sofern es sich um ein Ersatzgrundstück handeln würde, gelte für dasselbe der Zuteilungsmodus wie für das ursprüngliche Grundstück, während im Falle des Ersatzes in anderer Form der Anrechnungswert dafür bei Fr. 200'000.-- bleibe, also auch dann, wenn der Gegenwert des zuzuteilenden Ersatzes höher sei. Falls der Zuteilungsanspruch in einem Barbetrag bestehen würde, erhielten die beiden Töchter zusätzlich Anspruch auf sechs Prozent Zins pro Jahr seit der Veräusserung bis zur Erbteilung. Sollten die beiden Töchter ihren Vater nicht überleben, so gelte die für sie festgelegte Regelung ersatzweise für deren Erben. Weiter regelte der Erbvertrag für den Fall des Nachversterbens der Versicherten, dass die getroffene Vereinbarung analog für deren Nachlass gelten würde. Für die Ausgleichung gelte der festgelegte Betrag von Fr. 200'000.-- definitiv als Anrechnungswert, gleichgültig, ob die Zuteilung - Grundstück oder Ersatz - einen höheren Wert verkörpere; dementsprechend sei ein allfälliger heutiger und künftiger Mehrwert nicht auszugleichen. Schliesslich verzichteten alle vertragsschliessenden künftigen Miterben im Voraus endgültig auf die Herabsetzung dieser Verfügung (Urk. 9/26). Dieser Erbvertrag wurde 9 1/2 Jahre nach dem Tod des Mannes der Beschwerdeführerin mit Abtretungsvertrag vom 28. Juni 2000 zwischen ihr und ihren Töchtern vollzogen (Urk. 9/24).
4.5     Der 1990 gestützt auf Art. 636 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) abgeschlossene Vertrag betreffend die künftige Erbteilung schränkte die Verfügungsfähigkeit des Ehemannes über das Grundstück in D.___ - beziehungsweise nach dessen Tod der Beschwerdeführerin - nicht ein, denn der Vertrag sollte erst mit der Teilung des Nachlasses nach dem Ableben des Ehemannes der Versicherten beziehungsweise der Versicherten selber umgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.245/2001 vom 6. Februar 2002, E. 1 und 2). Dies änderte sich mit dem Abtretungsvertrag vom 28. Juni 2000, welcher sofort vollzogen wurde und denn auch den Untertitel "Erbvorbezug" trägt. Mit diesem Vertrag trat die Beschwerdeführerin das fragliche Grundstück bereits zu Lebzeiten ihren Töchtern zu je hälftigem Miteigentum ab, und zwar zum für den Fall der Erbteilung vorgesehenen Anrechnungswert von Fr. 200'000.--, wobei die Beschwerdeführerin den Töchtern die Begleichung dieses Betrages auf Anrechnung an deren Erbanteil am künftigen Nachlass der Versicherten als "sogenannten Erbvorbezug" ebenso vorläufig erliess wie jegliche Zinspflicht auf dieser Summe, und die Ausgleichungspflicht in der späteren Erbteilung wurde auf je Fr. 100'000.-- pro Erwerberin fixiert (Urk. 9/24).
         Somit betrug der Veräusserungspreis der Liegenschaft, welche den Töchtern erst in der Erbteilung hätte zugeteilt werden müssen, Fr. 200'000.--, obwohl sich allein der von der Gebäudeversicherung 1997 festgelegte Schätzungswert auf Fr. 482'000.-- belief. Zum Gebäude gehörten ausserdem 1'162 m2 Umschwung. Auch hier fehlen nähere Angaben zum ganzen Grundstück in den Akten, beispielsweise auch dazu, ob es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelte, auf welches die entsprechende Spezialgesetzgebung anwendbar gewesen wäre. Es liegt lediglich eine nicht unterzeichnete Notiz vom 26. November 2008 vor. Danach sei der Erbvorbezug der Töchter vom Juni 2000 zustande gekommen, weil die Versicherte mit der Vermietung und dem Unterhalt nichts mehr habe zu tun haben wollen. Die Übergabe habe in dem Zeitpunkt stattgefunden, als die Scheune dem E.___ zu einem sehr günstigen Preis vermietet worden sei mit der Auflage, dass der E.___ alle Anpassungen und Umbauten habe selber erstellen müssen (Urk. 9/25).
         Diese Umstände weisen zumindest darauf hin, dass das Grundstück nicht (mehr) oder nur noch teilweise landwirtschaftlich genutzt wurde. Klar ist aber zumindest, dass der Aufschub der Zahlung der vereinbarten Summe von Fr. 200'000.-- durch die Töchter bis nach dem Tod der Beschwerdeführerin als Vermögensverzicht derselben einzustufen ist, der - wie es die Beschwerdegegnerin getan hat - ab 2000 mit jährlich Fr. 10'000.-- zu amortisieren ist (Art. 17a Abs. 1 ELV).
4.6     Die Beschwerdegegnerin hat ferner das den Ehegatten X.___ beziehungsweise - nach dem Tod des Ehemannes - der Beschwerdeführerin eingeräumte lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht zwar im kapitalisierten Wert von Fr. 204'000.-- respektive Fr. 205'600.-- anerkannt (Urk. 3/4 S. 11), was angesichts der vorliegenden fachtechnischen Schätzung des Schweizerischen Bauernverbandes vom 30. September 1977 nicht zu beanstanden ist (Urk. 2 S. 2 und Urk. 9/22 f.). Sie hat diesen Wert des Wohnrechtes indessen ebenfalls als Verzichtsvermögen qualifiziert (vgl. Beilage zu Urk. 9/5).
         Diese Anrechnung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Denn die Beschwerdeführerin hat das Wohnrecht seit dessen Einräumung am 16. Dezember 1977 (Urk. 3/4 S. 11) bis zu ihrem aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Umzug ins Altersheim am 15. Dezember 2004 genutzt (Urk. 9/18), womit das Wohnrecht nicht im Sinn eines freiwilligen Verzichtes, sondern aufgrund von zwingenden Umständen aufgegeben werden musste. Weiter veräussern konnte sie es nicht, weil es höchstpersönlicher Natur war (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Somit sind unter diesem Titel weder beim Vermögen noch bei den Einnahmen Verzichtsbeträge einzusetzen.

5.      
5.1         Zusammenfassend ergibt sich, dass allein die abgetretenen Liegenschaften in Z.___ in ihrer Gesamtheit offensichtlich weit mehr wert als den vereinbarten Übernahmepreis von Fr. 1,8 Mio. waren, unter anderem weil schon die im Abtretungsvertrag aufgeführten Assekuranzwerte allein der Liegenschaften in Z.___ eine Summe von Fr. 6'153'000.-- aufwiesen (Urk. 3/4 S. 2-10). Eine Schätzung des Betriebswertes liegt nicht vor. Ebenso wenig existieren Angaben darüber, welche Grundstücke Bestandteile des Gemüsebaubetriebes sind respektive waren und welche nicht. Bezüglich der Liegenschaften in C.___ fehlen gar jegliche Unterlagen bei den Akten. Aufschluss über den Gesamtwert der übertragenen Grundstücke könnten angesichts dessen nur bereits bestehende Schätzungsunterlagen oder aber eine noch zu erstellende Schätzung bringen.
         Im erwähnten Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung kann jedenfalls nicht, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ein Ausgleich dafür gesehen werden, dass die Kinder des Ehepaares X.___ auf das Erbe, das ihnen von Gesetzes wegen gegenüber dem erstversterbenden Elternteil zugestanden hätte, verzichtet haben. Hiefür ist das Missverhältnis zwischen Leistung des Veräusserers und Gegenleistung viel zu gross (Urk. 1 S. 6 und S. 9).
         Die Zuteilung des ganzen Vorschlages an den überlebenden Ehegatten war überdies unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung gegen den Willen der gemeinsamen Nachkommen möglich (aArt. 214 Abs. 3 ZGB) und bedurfte deshalb schon von daher keines Ausgleichs. Für das Ehepaar X.___, dessen Ehe erst nach dem 31. Dezember 1987 durch Tod aufgelöst worden ist und das unter dem Güterstand der Güterverbindung ehevertraglich die Zuweisung des ganzen Vorschlages an den überlebenden Ehegatten vereinbart hatte (Beilage zu Urk. 9/19), blieb dieser nach dem früheren Eherecht begründete ordentliche Güterstand der Güterverbindung, soweit hier von Belang, weiterhin bestehen (nArt. 10 Abs. 1 und 3 SchlT ZGB).
         Der nebst dem Ehevertrag abgeschlossene Erbvertrag sah schliesslich ausdrücklich vor, für die beiden Söhne und für ihre allfälligen Nachkommen bestehe keine erbrechtliche Ausgleichspflicht für die Differenz zwischen dem vereinbarten Übernahmepreis und dem Verkehrswert oder einem allfällig höheren Ertragswert, obwohl der Verkehrswert der abgetretenen Liegenschaften den Abtretungspreis von total Fr. 2'510'000.-- beträchtlich übersteige. Diese einzelnen Elemente zeigen in ihrer Gesamtheit auf, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Ehemann den Qu.___ zu einem im Vergleich zum Marktwert erheblich tieferen Preis veräussert hatten, ohne diese Reduktion allerdings näher zu spezifizieren.
         Auch die Veräusserung an die Töchter erfolgte zu einem günstigen Preis, wie die Versicherte selber einräumt. Augenscheinlich ist bei diesem Rechtsgeschäft  vor allem die Tatsache gewichtig, dass der ganze Übernahmepreis in Form eines Erbvorbezugs geleistet werden konnte und die Beschwerdeführerin mit dem Aufschub der Zahlungspflicht bis nach ihrem Tod auf diesen Betrag faktisch verzichtet hat.
5.2     Das Gericht kann indessen ohnehin - wie unter Erwägung 2.1 ausgeführt worden ist - nur den Anspruch auf Zusatzleistungen in den Jahren 2008 und 2009 beurteilen. Fest steht bereits ohne jegliche zusätzliche Abklärungen, dass zumindest die Erbvorbezüge von gesamthaft Fr. 720'000.-- (Fr. 520'000.-- zugunsten der Söhne und Fr. 200'000.-- zugunsten der Töchter) als Vermögensverzicht anzurechnen sind, nicht aber der kapitalisierte Wert des Wohnrechtes, das die Beschwerdeführerin mit dem Heimeintritt weder weiter ausüben noch veräussern konnte und welches die Beschwerdegegnerin somit zu Unrecht mit Fr. 205'600.-- als Verzichtsvermögen veranschlagt hat (Urk. 9/22 S. 4).
         Der Verzicht auf die Summe von Fr. 520'000.-- erfolgte 1977 durch den Ehemann, ist aber - wie unter Erwägung 3.2 aufgezeigt - der Beschwerdeführerin als Verzichtsvermögen anzurechnen, wobei der genannte Betrag unverändert auf den 1. Januar 1990 zu übertragen sowie erstmals per 1. Januar 1991 und ab dann jährlich auf den 1. Januar des nächsten Jahres bis ins Jahr 2001 um Fr. 10'000.-- zu amortisieren ist (Art. 17a Abs. 1 und 3 ELV sowie Schlussbestimmung der Änderung der ELV vom 12. Juni 1989). Dementsprechend ist erstmals am 1. Januar 1991 und in jedem weiteren Jahr ein Abzug von je Fr. 10'000.-- vorzunehmen, so dass per 1. Januar 2001 ein Verzichtsvermögen von Fr. 410'000.-- resultiert (Fr. 520'000.-- abzüglich Fr. 110'000.-- [=11 x Fr. 10'000.--]).
5.3     Der Verzicht auf Fr. 200'000.-- zugunsten der beiden Töchter fand im Jahr 2000 mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages zwischen diesen beiden einerseits und der Versicherten andererseits, inklusive dem Erbvorbezug über diese Fr. 200'000.--, statt. Diese Summe ist unverändert auf den 1. Januar 2001 zu übertragen sowie mit dem oben berechneten, 2001 noch Fr. 410'000.-- umfassenden Betrag, per 1. Januar 2002 und ab dann jährlich bis zum 1. Januar 2008, dem Jahr des von der Beschwerdeführerin gewünschten Anspruchsbeginns, um Fr. 10'000.-- zu amortisieren (Art. 17a Abs. 1 bis 3 ELV). Somit resultiert per 1. Januar 2008 ein gesamthaftes Verzichtsvermögen von Fr. 540'000.-- (Fr. 610'000.-- abzüglich Fr. 70'000.-- [=7 x Fr. 10'000.--]). Hinsichtlich des Verzichtsvermögens resultiert zudem bei einer Verzinsung zu 0,8 % ein hypothetischer Ertrag von Fr. 4'320.-- (Urk. 9/5 S. 2).
         Unter Berücksichtigung des Anlagesparkontos mit einem Guthaben von Fr. 109'275.-- (Urk. 9/5 S. 2 und 9/15) ist im massgebenden Zeitpunkt per 1. Januar 2008 (Art. 23 Abs. 1 ELV) von einem Gesamtvermögen von Fr. 649'275.-- (Fr. 540'000.-- und Fr. 109'275.--) auszugehen. Der die Vermögensfreigrenze von Fr. 25'000.-- übersteigende Betrag beläuft sich auf Fr. 624'275.--, wovon 1/5, das heisst Fr. 124'855.--, als Einkommen anrechenbar ist.
5.4     Somit belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen insgesamt auf Fr. 171'756.-- (Fr. 5'416.-- [Fr. 4'320.-- und Fr. 1'096.--] Zinsertrag, Fr. 124'855.-- Vermögensverzehr, Fr. 26'520.-- AHV-Rente und Fr. 14'965.-- Leistungen der Krankenkasse). Demgegenüber betragen die unbestritten gebliebenen anerkannten Ausgaben Fr. 60'429.--, so dass ein Einnahmenüberschuss von Fr. 111'327.-- resultiert. Damit liegt auf der Hand, dass für die zu beurteilenden Jahre 2008 (ab 1. Oktober) und 2009 kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht, ohne dass das Verzichtsvermögen mittels nachträglicher Grundstücksschätzungen, beziehungsweise allenfalls bereits bestehender Unterlagen über eine solche Schätzung, genau zu bestimmen wäre. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Bernhard
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).