Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 17. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
Nachdem das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Dezember 2008 (Prozess Nr. ZL.2008.00017) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, mit welchem die Pflicht von X.___ zur Rückerstattung von Fr. 20'884.-- geleisteter Zusatzleistungen an die Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, bestätigt worden war (Urk. 8/66 S. 9 f.),
und das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Y.___ mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2009 (Urk. 2) die Verfügung vom 19. Mai 2009 (Urk. 9/15) bestätigt hat, welche das Gesuch von X.___ vom 11. Dezember 2006 (Urk. 8/32), wiederholt mit Schreiben vom 29. Januar/10. Februar 2009 (Urk. 8/71), um Erlass der Rückerstattungspflicht von Fr. 20'884.-- abgewiesen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juli 2009, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid rechtswidrig vorgegangen und befangen sei sowie mit der Kontrolle der AHV-Rente auch das Zusatzeinkommen hätte überprüfen müssen (Urk. 1),
und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2009 (Urk. 6 S. 2),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen ausnahmsweise nicht zurückerstatten muss, wer sie in gutem Glauben empfangen hat und wenn eine grosse Härte vorliegt,
dass nach der Rechtsprechung der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde,
dass sich die versicherte Person andererseits auf den guten Glauben berufen kann, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen),
dass von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen ist, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 Erw. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 Erw. 3d, Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008 in Sachen B., 8C_759/2008, Erw. 3.5).
dass gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliegt, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
in der weiteren Erwägung,
dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt stellte, die Diskrepanz zwischen dem in der Berechnung der Zusatzleistungen eingesetzten und seinem tatsächlichen Verdienst sei derart offensichtlich gewesen, dass er sich beim Bezug der Leistungen nicht in gutem Glauben befunden habe, weshalb sich die Prüfung der zweiten Voraussetzung für den Erlass (grosse Härte) erübrige, wogegen für die Beschwerdegegnerin kein Anlass bestanden habe, mit solch hohen Einnahmen eines AHV-Rentners zu rechnen und von Amtes wegen eine Überprüfung zu veranlassen, wobei der Beschwerdeführer unabhängig von einem allfälligen Fehler auf Seiten der Behörde nicht von seiner Melde- und Überprüfungspflicht befreit gewesen wäre (Urk. 2 S. 2),
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es gehe um die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin mit enormem Zeitaufwand eine Änderung seiner AHV-Rente in Genf ermittelt habe, hingegen sein Zusatzeinkommen nicht überprüft habe, was bedeute, dass die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Selbstkontrolle der Bezüger unklar sei, zumal diese die übersehene Kontrolle des Verdienstes später nachgeholt habe, wobei er aufgrund des eigenständigen Vorgehens der Arbeitslosenversicherung, von der er früher betreut worden sei, darauf geschlossen habe, dass dies bei der Beschwerdegegnerin gleichermassen ablaufe (Urk. 1),
dass der Anfechtungsgegenstand durch den Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) begrenzt wird (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 414 Erw. 1a), weshalb in diesem Verfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob die gerichtlich erkannte, in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungspflicht von Fr. 20'884.-- (Urteil vom 26. Dezember 2008, Urk. 8/66 S. 9 f.) dem Beschwerdeführer ausnahmsweise erlassen werden kann und im Übrigen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass zum Erlass der Rückerstattungspflicht die gesetzlichen Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs der Zusatzleistungen (ohne grobfahrlässiges oder arglistiges Verhalten) und der grossen (finanziellen) Härte massgeblich sind und kumulativ erfüllt sein müssen,
dass - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 2) - bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Dezember 2008 (Prozess Nr. ZL.2008.00017, Urk. 8/66) festgehalten worden ist, dass der Beschwerdeführer nach vorgängig mehrmaligem Hinweis auf seine Meldepflicht diese verletzt hat, indem er seine erheblichen Mehreinnahmen der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hatte, nachdem für ihn spätestens ab Mitte Juni 2005 absehbar geworden war, dass er im Jahr 2005 mehr als die anfangs angegebenen Fr. 10'000.- netto verdienen würde, da er in den Monaten Januar bis Mai 2005 bereits Fr. 11'572.50 netto erzielt hatte (Erw. 3.1.3 und Erw. 3.2.1),
dass im Urteil vom 26. Dezember 2008 ausserdem bereits ausgeführt worden ist, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 6/1) für die Beschwerdegegnerin kein Anlass dazu bestanden hatte, weitere Abklärungen über die tatsächlichen Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers vorzunehmen (Erw. 3.1.2), und dass selbst ein allfälliges fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdegegnerin, etwa bei Erlass der Verfügungen vom 27. November 2005 (Urk. 9/2) und vom 5. Mai 2006 (Urk. 9/3), den Beschwerdeführer nicht von seiner Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG und Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) entbunden hätte (Erw. 3.1.3),
dass auch die neuerlichen Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1) daran nichts zu ändern vermögen, da er zur Mitteilung der absehbaren Einkommensveränderungen verpflichtet war und es nicht Sache der Beschwerdegegnerin war, ohne konkrete Hinweise allfällige Veränderungen abzuklären, zumal sich ein Leistungsbezüger nach der Rechtsprechung seiner gesetzlichen Meldepflicht auch nicht mit der Begründung entziehen kann, mit ihm befasste andere Behörden (Steuer- oder Sozialhilfebehörde, IV-Stelle, andere Ämter) hätten eine ihnen bekannte (Einkommens- oder Vermögens-)Änderung der ZL-Durchführungsstelle mitteilen respektive diese hätte sich von sich aus die Informationen dort beschaffen müssen, weil die Meldepflicht der versicherten Person gemäss Art. 24 ELV gerade ungeachtet des behördlichen Informationsaustausches die für eine (auch in zeitlicher Hinsicht; Art. 23 ELV) korrekte Ergänzungsleistungsberechnung erforderliche Grundlagenbeschaffung gewährleisten soll (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2010 in Sachen B., 9C_834/2010, Erw. 2.2 mit Hinweisen),
dass zufolge der im Urteil vom 26. Dezember 2008, Erw. 3, dargelegten Meldepflichtverletzung (Urk. 8/66 S. 5 ff.) von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist, das rechtlich den guten Glauben ohne Weiteres ausschliesst, weil ihm unter Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, hätte klar sein müssen, dass sein Erwerbseinkommen nicht ohne Einfluss auf seinen Anspruch auf Zusatzleistungen sein konnte, nachdem er spätestens ab Mitte Juni 2005 ein mehr als doppelt so hohes Einkommen für das Jahr 2005 erwarten musste, als er im Voraus geschätzt und angegeben hatte,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nach seinen Erfahrungen mit dem Arbeitslosenamt über die Abklärungstätigkeit der Beschwerdegegnerin geirrt (Urk. 1), bei dieser Sach- und Rechtslage ins Leere geht, da er nicht ohne Weiteres von einer Erfahrung mit einer Sozialversicherungsbehörde auf eine andere hätte schliessen dürfen, nachdem er von der Beschwerdegegnerin über seine Meldepflicht in Kenntnis gesetzt worden war,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2009 (Urk. 2) damit zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneinte und die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht mehr prüfte, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsempfangs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt,
dass zu der weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe zweimal mit fast gleichem Wortlaut über denselben Fall befunden, was auf eine mögliche Rechtswidrigkeit und ihre Befangenheit hinweise (Urk. 1), festzuhalten ist, dass beides nicht der Fall ist und die Beschwerdegegnerin - soweit sich die Rüge des Beschwerdeführers überhaupt auf das Einspracheverfahren bezieht - das in Art. 49 und 52 ATSG sowie Art. 3 ff. ATSV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG vorgesehene, gesetzlich vorgeschriebene Einspracheverfahren jedenfalls eingehalten hat und allein die Verwendung derselben Argumentation sowohl in der Verfügung vom 19. Mai 2009 (Urk. 9/15) als auch im darauffolgenden Einspracheentscheid vom 26. Juni 2009 (Urk. 2) keinen Hinweis auf Befangenheit der entscheidenden Personen und/oder eine Rechtswidrigkeit bedeutet, zumal die Begründungen sachgerecht und die Entscheidungen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgten,
dass zudem die Beurteilung sowohl der Rückerstattungspflicht als auch des Erlassgesuchs durch die(selbe) leistungserbringende Versicherungsbehörde gesetzlich zulässig respektive vorgesehen ist (Art. 3 ff. ATSV in Verbindung mit Art. 25 ATSG) und hier rechtmässig erfolgte,
dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückerstattung von Fr. 20'884.-- für Zusatzleistungen von Juli 2005 bis November 2006 zu Recht abwies, weshalb folglich auch die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).