ZL.2009.00058
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Dezember 2009
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Gemeinde Z.___
Sozialversicherungsamt
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, 25, 8610 Uster
Sachverhalt:
1. X.___ bezieht seit dem 1. März 2002 eine Rente der Invalidenversicherung. Im Oktober 2005 zog er mit seiner Familie von A.___ nach Z.___ und bezieht dort seit dem 1. November 2005 Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 3).
Mit Urteil vom 31. Juli 2008 (vgl. Prozess Nr. ZL.2008.00023) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates B.___ vom 23. Januar 2008 teilweise gut und setzte die jährlich anrechenbaren Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 auf Fr. 3'881.-- fest. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (8C_741/2008). Bereits mit Verfügung vom 23. September 2008 (Rev. Nr. 5) hatte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechnet und diese mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 - basierend auf dem vom Sozialversicherungsgericht ermittelten Ansatz von Fr. 3'881.-- - auf monatlich Fr. 4'119.-- (bestehend aus Fr. 3'615.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 504.-- kantonale Beihilfen) festgesetzt (Urk. 3/5 im Prozess Nr. ZL.2008.00109).
Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2009 rechnete die Durchführungsstelle lediglich noch einen jährlichen Aufwand für die Nebenkosten von Fr. 840.-- an und reduzierte die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 27. April 2009 (Rev. Nr. 8) auf den Betrag von Fr. 2'973.-- (bestehend aus Fr. 2'469.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 504.-- kantonale Beihilfe; Urk. 32). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. Mai 2009 Urk. 33) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2009 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 liessen die Versicherten Beschwerde erheben, die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung höherer Zusatzleistungen beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2009 liess die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 13). Die Rechtsschrift wurde den Versicherten am 8. Oktober 2009 zugestellt (Urk. 15). Seither reichten die Ehegatten Bonandrini - unaufgefordert - mehrere Eingaben und Beilagen ein (Urk. 17, 17/1-3, 21, 22/1-2, 24-31/1-11). Sodann zog das Gericht die Verfügung vom 27. April 2009 (Urk. 32) sowie die Einsprache vom 12. Mai 2009 (Urk. 33) bei.
Auf Anfrage hin hatte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Kantonales Sozialamt, die Auffassung vertreten, es sei entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Juli 2008 vorläufig von jährlichen Nebenkosten für die Beheizung und Warmwasseraufbereitung von Fr. 3'881.-- auszugehen (Urk. 19). Dementsprechend wurde die Durchführungsstelle aufgrund der vom Bezirksrat B.___ zuständigkeitshalber an das kantonale Sozialamt überwiesenen Aufsichtsbeschwerde (Urk. 31/6) zur Aufhebung der fraglichen Verfügung angehalten, und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hob mit Verfügung vom 16. November 2009 (Urk. 23) die Verfügung der Durchführungsstelle vom 27. April 2009 auf und wies diese an, Nachzahlungen auf der Basis von jährlichen Nebenkosten von Fr. 3'881.-- ab April 2009 zu leisten (Urk. 23).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
Die Beschwerdeführenden reichten seit dem 13. Oktober 2009 eine Vielzahl von Eingaben nebst Beilagen ein, welche sich teils auf die umstrittenen Nebenkosten, teils aber auch auf Fragen im Zusammenhang mit Krankenkassenbeiträgen und der Auszahlung von Kinderrenten zur Invalidenrente des Beschwerdeführers 1 bezogen (Urk. 17, 17/1-3, 21, 22/1-2, 24-31/1-11).
Soweit sich die Eingaben auf Themen beziehen, die nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens - Herabsetzung der anrechenbaren Heizkosten - gehören, ist darauf nicht näher einzugehen.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die kantonalen Beihilfen stützen sich auf die Vorschriften des ELG (§ 15 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG).
2.2 Als Ausgaben sind nebst den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf unter anderem die Auslagen für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anzurechnen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der jährliche Höchstbetrag wird von den Kantonen festgesetzt und beträgt für Ehepaare Fr. 15'000.-- im Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG; vgl. auch Rz 3019 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung).
Sowohl bei Personen, welche eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, als auch bei Personen, welche in einer Mietwohnung leben, wird für Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 und 16b Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Diese beträgt bei Wohneigentum Fr. 1'680.-- im Jahr (Art. 16a Abs. 3 ELV), währenddem Mietern, welche ihre Wohnungen selber beheizen müssen und deshalb dem Vermieter keine Heizkosten zu bezahlen haben, die Hälfte des Ansatzes gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV, mithin Fr. 840.-- zugestanden werden (Art. 16b Abs. 2 ELV sowie Urteil des Bundesgerichts in Sachen der Parteien vom 17. Dezember 2008, 8C_741/2008, S. 4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.3 Zusatzleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG in Verbindung mit § 22 ZLG).
Sie werden gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (...). Ebenfalls werden sie angepasst bei der periodischen Überprüfung, wenn die Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte, obwohl sie bis anhin verschiedentlich (vgl. die Revisionsverfügungen Nr. 5, 6 und 7) Nebenkosten gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts anerkannt hatte, diese mit Verfügung vom 27. April 2009 per 1. Mai 2009 auf Fr. 840.-- im Jahr herab und berief sich hierbei auf die Ausführungen im Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008 (Urk. 2 und 32).
Selbst wenn die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 16. November 2009 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2009 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen hat, Nebenkosten im bisherigen Betrag von Fr. 3'881.-- anzurechnen (Urk. 23), ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Einerseits steht aufgrund der Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2009 fest, dass höhere Nebenkosten geltend gemacht werden, und andererseits wurde die besagte Verfügung aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache durch den Einspracheentscheid ersetzt, welcher bisher nicht aufgehoben worden ist. Das Vorgehen der Aufsichtsbehörde kann allenfalls als vorsorgliche Massnahme betrachtet werden.
3.2 In der Beschwerde liessen die Beschwerdeführenden zur Hauptsache darauf verweisen (Urk. 1 S. 12 f.), dass seit dem Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Juli 2008 nicht nur der Verbrauch an Heizöl zugenommen habe, sondern insbesondere auch der Heizölpreis stark angestiegen sei, weshalb es nicht angehe, jährliche Kosten von lediglich Fr. 840.-- anzurechnen und auch die ursprünglich festgelegten Kosten nicht mehr ausreichend seien.
4.
4.1 Hierzu ist festzuhalten, dass es sich beim Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Juli 2008 mit Bezug auf die Anrechnung von Nebenkosten um einen Grundsatzentscheid handelt, von welchem nur dann abzuweichen ist, wenn die Beschwerdeführenden für die von ihnen derzeit bewohnte Liegenschaft wieder einen Mietzins bezahlen müssten. Abänderbar und jeweils den geänderten Verhältnissen anzupassen sind jedoch der Verbrauch an Heizöl sowie der Preis des Öls.
4.2 Wie mit Urteil vom heutigen Datum entschieden wurde (vgl. Prozess Nr. ZL.2009.16, damit vereinigt Prozess Nr. ZL.2009.00017), ist seit dem 1. Oktober 2009 von anrechenbaren Nebenkosten für die Heizung sowie die Warmwasseraufbereitung von Fr. 3'128.-- (Fr. 120.31 x 26,0 Liter) pro Jahr auszugehen (vgl. Erw. 4.1 des erwähnten Urteils). Zum Heizölverbrauch ist dabei erneut darauf hinzuweisen, dass dieser anhand der von den Beschwerdeführenden vorgelegten Belege (Urk. 3/10 im Prozess ZL.2008.00023 und Urk. 3/5 im Prozess Nr. ZL.2009.00016) ermittelt worden ist. Eine mangelhafte Substantiierung müssen sich die Versicherten anlasten lassen.
Soweit die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren einmal mehr auch das seit dem 1. Januar 2009 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 in Frage stellen (Urk. 1 S. 6 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage Gegenstand des Prozesses Nr. ZL.2009.00028 bildet und ebenfalls mit Urteil vom heutigen Datum entschieden wurde. Vorliegend ist deshalb auf diese Ausführungen nicht einzutreten.
4.3 Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2009 abzuändern und festzustellen, dass auch nach dem 1. Mai 2009 von jährlichen Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung von Fr. 3'128.-- auszugehen ist.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise. Es steht ihnen daher eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche nach richterlichem Ermessen auf Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 8. Juni 2009 insoweit abgeändert, als für Heizung und Warmwasser auch nach dem 1. Mai 2009 Fr. 3'128.-- im Jahr zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).