ZL.2009.00059
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 30. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder
Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO
Bahnhofstrasse 10, 8620 Wetzikon ZH
gegen
Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, bezog ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Oktober 2007, Urk. 11/1/1).
Seit Mai 2006 bezieht er zudem Zusatzleistungen (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 (Rev. Nr. 9, Urk. 11/9) sprach ihm die Stadt Y.___, (im Folgenden Durchführungsstelle), ab 1. Februar 2009 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'967.- und Beihilfen von monatlich Fr. 202.- zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 20. Januar 2009 (Herabsetzungsverfügung, Urk. 11/10) setzte sie die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. August 2009 auf monatlich Fr. 982.- und die Beihilfen auf monatlich Fr. 202.- fest, wobei sie in der Berechnung ab 1. August 2009 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von jährlich Fr. 18'720.- berücksichtigte. Die am 19. Februar 2009 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/11) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 10. Juni 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 13. Juli 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm ab 1. August 2009 Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zuzusprechen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. In ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 30. Juni 2010 (Urk. 13) beantragte die Durchführungsstelle neu, die Zusatzleistungen seien auch ab 1. August 2009 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens festzusetzen. Zur Begründung verwies sie auf die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juni 2010 (Urk. 14). Danach hat X.___ seit 1. August 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit. c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, wobei als anrechenbares Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG gilt.
2.
2.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) sind die beiden (miteinander verbundenen) Verfügungen vom 20. Januar 2009 (Rev. Nr. 9, Urk. 11/9; Herabsetzungsverfügung, Urk. 11/10), mit welchen die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Februar und ab 1. August 2009 (Herabsetzungsverfügung) festgesetzt wurden. Die Festsetzung der Zusatzleistungen ab 1. Februar bis Ende Juli 2009 ist unbestritten (Urk. 1) und mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler zu bestätigen.
2.2 Für die Zeit ab 1. August 2009 hat die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV angerechnet (Urk. 11/10). Der Beschwerdeführer hat jedoch seit 1. August 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juni 2010, Urk. 14). Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV für die Zeit ab 1. August 2009 nicht mehr gegeben. Der übereinstimmende Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1) und der Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Eingabe vom 30. Juni 2010, Urk. 13), wonach die Zusatzleistungen auch für die Zeit ab 1. August 2009 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens festzusetzen seien, entspricht somit der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestätigen. Ab 1. August 2009 sind die monatlichen Ergänzungsleistungen deshalb entsprechend der unbestrittenen Berechnungsgrundlage der Verfügung vom 20. Januar 2009 (Rev. Nr. 9, Urk. 11/9) auf Fr. 1'967.- und die monatlichen Beihilfen auf Fr. 202.- festzusetzen.
Daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Antrag vom 30. Juni 2010 auf die Verfügung vom 13. Juli 2009 (Rev. Nr. 10, Urk. 11/15) bezieht. Denn diese Verfügung ist in masslicher Hinsicht - abgesehen von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens - identisch wie diejenige vom 20. Januar 2009 (Rev. Nr. 9, Urk. 11/9). Anzumerken bleibt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin nicht befugt war, mit der Verfügung vom 13. Juli 2009 (Rev. Nr. 10, Urk. 11/15) die monatlichen Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. August 2009 auf Fr. 982.- und die monatlichen Beihilfen für diese Zeit auf Fr. 202.- festzusetzen, nachdem die gleichen Leistungen bereits mit der Herabsetzungsverfügung vom 20. Januar 2009 (Urk. 11/10) - welche Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 10. Juni 2009 (Urk. 2) bildet - zugesprochen worden sind. Die Verfügung vom 13. Juli 2009 (Rev. Nr. 10, Urk. 11/15) ist deshalb nichtig.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde und zur Festsetzung der monatlichen Zusatzleistungen ab 1. August 2009 auf Fr. 1'967.- Ergänzungsleistungen und Fr. 202.- Beihilfen.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, vom 10. Juni 2009 hinsichtlich der Zeit ab 1. August 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2009 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'967.- hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Mäder unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).