ZL.2009.00061
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1916 geborene X.___ meldete sich am 9. Februar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/43). Die Berechnung des Leistungsanspruchs durch die SVA ergab einen Überschuss der angerechneten Einnahmen (Fr. 129'855.--) über die anerkannten Ausgaben (Fr. 66'682.--) von Fr. 63'173.--, wobei die SVA der Versicherten ein Verzichtsvermögen von Fr. 460'000.-- aufgrund eines im Jahr 1988 gewährten Erbvorbezugs anrechnete. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 verneinte die SVA einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 7/63). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/65) wies sie mit Entscheid vom 10. Juli 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Tochter Y.___, mit Eingabe vom 27. Juli 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2009 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. Oktober 2009 liess sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vernehmen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die SVA hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs auf Zusatzleistungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 ELG, §§ 15 und 20 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG]), die Vorschrift betreffend Anrechnung eines Fünftels des Reinvermögens von in einem Heim lebenden Altersrentnern als Einnahme, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2. ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 ZLG), die gesetzliche Grundlage und die Rechtsprechung bezüglich Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 123 V 37 Erw. 1), sowie die Vorschrift über die Amortisation von Verzichtsvermögen (Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]) in ihrem Entscheid korrekt wiedergegeben (Urk. 2). Auf diese gesetzlichen Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung wird verwiesen.
2.
2.1 Die SVA ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn beim Verkauf ihres Grundstücks gemäss Kaufvertrag vom 1. Juli 1988 mit Wirkung ab Vertragsabschluss einen Betrag von Fr. 220'000.-- als Erbvorbezug erlassen und den beiden Töchtern einige Tage später je einen Betrag von Fr. 220'000.-- ausbezahlt hatte (öffentlich beurkundeter Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn vom 1. Juli 1988 [Urk. 7/45]). Das Vermögen, auf welches die Beschwerdeführerin verzichtet hatte, betrug demnach insgesamt Fr. 660'000.--. Nach Abzug der gestützt auf Art. 17a ELV ab dem 1. Januar 1990 jährlich vorgesehenen Amortisation von Fr. 10'000.-- (vgl. dazu auch lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989 sowie Rz 2064.5 ff. der vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] belief sich das Verzichtsvermögen im Jahr 2009 noch auf Fr. 460'000.-- (Urk. 7/62). Die SVA hat das Verzichtsvermögen bei der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen dem übrigen Vermögen hinzuaddiert (Urk. 7/63 S. 3).
Diese Berechnungen sind grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden.
2.2 Beschwerdeweise macht die Beschwerdeführerin indes geltend, ihr lebenslanges Wohnrecht im Haus sei in der Berechnung der SVA nicht berücksichtigt worden. Dieses bilde eine Gegenleistung für die Entäusserung des Hauses, welche den Vermögensverzicht herabsetze (Urk. 1). Zudem habe sie bereits im Frühjahr 1994 in eine Alterswohnung umziehen müssen, weil das Haus aufgrund des Konkurses ihres Sohnes habe versteigert werden müssen (Urk. 12).
2.3 Zu prüfen ist somit die Zulässigkeit der Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 460'000.--, wobei einzig noch strittig ist, ob das im Grundstückkaufvertrag geregelte lebenslange Wohnrecht vom Verzichtsvermögen abzuziehen ist.
3. Aus dem Grundstückkaufvertrag vom 1. Juli 1988 ergibt sich, dass dem lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrecht der Beschwerdeführerin in der 4-Zimmer-Parterrewohnung des Hauses, welches am 1. Juli 1988 zur Eintragung in das Grundbuch als Dienstbarkeit angemeldet worden war, ein Wert von Fr. 150'000.-- beigemessen und dieser Betrag zur Tilgung des Kaufpreises von Fr. 1'230'000.-- verwendet worden war. Der Gegenwert des Wohnrechts wurde hingegen nicht vom ebenfalls zur Tilgung des Kaufpreises berücksichtigten Erbvorbezug des Sohnes im Wert von Fr. 220'000.-- abgezogen (Urk. 7/45 S. 2 ff.). Dies macht deshalb Sinn, weil den beiden Töchtern gemäss Kaufvertrag vom 1. Juli 1988 in den folgenden Tagen ebenfalls ein Erbvorbezug von Fr. 220'000.-- gewährt werden sollte (Urk. 7/45 S. 3). Wäre der Erbvorbezug des Sohnes durch Minderung des Kaufpreises um Fr. 220'000.-- mit dem lebenslänglichen Wohnrecht der Beschwerdeführerin "belastet" gewesen, wäre er seinen Schwestern gegenüber schlechter gestellt worden. Da die Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 1994 aus dem Haus ausgezogen ist (Urk. 12), ist auch nicht anzunehmen, dass der im Kaufvertrag eingesetzte Gegenwert des Wohnrechts zu tief bemessen war und dadurch den Wert des Erbvorbezugs des Sohnes minderte. Aufgrund des Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass das lebenslängliche Wohnrecht eine Gegenleistung zum Erbvorbezug des Sohnes darstellte und deshalb den Vermögensverzicht verminderte.
Die SVA hat sodann berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht mehr vom Wohnrecht Gebrauch machen konnte und an einem anderen Ort wohnte (vgl. Urk. 6, Urk. 12), indem sie ihr den Gegenwert des Wohnrechts nicht als Einkommen angerechnet hat (Urk. 7/63 S. 3).
Die Berechnung der SVA ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).