Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00065
ZL.2009.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 8. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

dieser substituiert durch Dr. Agnes Leu
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946, meldete sich am 12. November 2008 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente an (Urk. 10/0). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ sprach ihr mit Verfügung vom 22. April 2009 Zusatzleistungen für Dezember 2008 von Fr. 382.-- sowie Zusatzleistungen ab Januar 2009 in der Höhe von monatlich Fr. 694.-- zu (Urk. 10/42). Dabei wurde bei der Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen betreffend das Jahr 2008 von einem Vermögensverzicht von Fr. 113'000.-- und betreffend das Jahr 2009 von einem solchen von Fr. 103'000.-- ausgegangen (vgl. Urk. 10/42; Urk. 10/23a).
         Gegen die Verfügung vom 22. April 2009 erhob die Versicherte am 15. Mai 2009 Einsprache (Urk. 10/51). In der Folge reduzierte das Amt für Zusatzleistungen aufgrund von nachträglich eingereichten Belegen den Vermögensverzicht für das Jahr 2008 auf Fr. 97'000.-- und für das Jahr 2009 auf Fr. 87'000.-- und hielt mit Verfügung vom 17. Juli 2009 fest, dass für Dezember 2008 Fr. 508.-- und ab Januar 2009 monatlich Fr. 838.-- an Zusatzleistungen ausgerichtet werden (vgl. Urk. 10/43; Urk. 10/39; Urk. 10/23b). Die Einsprache der Versicherten wies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ mit Entscheid vom 22. Juli 2009 vollumfänglich ab (Urk. 10/49 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und es sei von der Anrechnung eines Vermögensverzichts abzusehen (Urk. 1 S. 7 unten). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 3). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 26. Oktober 2009 an ihrem Antrag fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Vernehmlassung vom 11. November 2009 auf eine Duplik (Urk. 16). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 12. November 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).

 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
         Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 Erw. 4b mit Hinweisen).
1.4     Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 Erw. 6a; AHI 1995 S. 167 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007 in Sachen L., P 38/06, Erw. 3.3.1).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob in der Berechnung der Zusatzleistungen ein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2009 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe zur Verwendung des Erbvorbezuges sowie der Freizügigkeitsleistung mitgeteilt, dass sie die Gelder hauptsächlich für den eigenen Lebensbedarf verbraucht, teilweise aber auch Hilfe für andere geleistet habe. Leider könne sie dies aber nicht belegen, weshalb ein teilweiser Vermögensverzicht berechnet worden sei. Aufgrund der Steuerdeklarationen und der durchschnittlichen Lohnsumme der Vorjahre seien im Jahr 2005 (richtig: 2006, vgl. Urk. 10/23a) Fr. 51'945.--, im Jahr 2006 (richtig: 2007) Fr. 60'000.-- und im Jahr 2007 (richtig: 2008) Fr. 38'111.-- für die Lebensführung berücksichtigt worden. Die nachträglich geltend gemachten Kosten für die Flugreisen sowie die Besteuerung der Freizügigkeitsleistung seien vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht worden (S. 2).
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht von durchschnittlichen Jahresausgaben in der Höhe von Fr. 80'000.-- ausgegangen werden könne (S. 2 unten).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es dürfe kein Vermögensverzicht angerechnet werden. Sie habe bis zum Verlust ihrer Arbeitsstelle im Februar 2004 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 80'000.-- erzielt. Während der Zeit des Taggeldbezuges über die Arbeitslosenversicherung hätten ihr monatlich 30 % des Einkommens, das heisst rund Fr. 24'000.--, gefehlt. Nachdem sie ab Oktober 2006 ausgesteuert worden sei, habe sie einen Erbvorbezug machen müssen, um den lebensnotwendigen Bedarf zu decken. Dieser Erbvorbezug sei jedoch bei durchschnittlichen Jahresausgaben von Fr. 80'000.-- im Jahr 2007 aufgebraucht gewesen, weshalb ihr nur der Gang zum Sozialamt geblieben sei. Ihr Gesuch sei abgewiesen worden, worauf sie aufgrund ihrer finanziellen Notlage ihr Freizügigkeitsguthaben zu einem zu frühen Zeitpunkt habe auflösen müssen (S. 5 f. Ziff. 7). Angesichts der Tatsache, dass sie seit dem Jahr 2007 ohne wirtschaftliche Hilfe für ihre Lebenshaltungskosten habe aufkommen müssen, sei klar, dass das Freizügigkeitsguthaben bereits im Mai 2008 aufgebraucht gewesen sei. Dazu seien hohe Rechnungen gekommen. Auch habe sie sich Ferien geleistet. In diesem Sinne sei ihr Antrag auf wirtschaftliche Hilfe im Mai 2008 gutgeheissen worden (S. 6 Ziff. 8). Zusammenfassend habe sie das Vermögen für den Lebensunterhalt, die Steuerzahlung für die Freizügigkeitsleistung sowie für die Hebung des Lebensstandards, unter anderem durch verschiedene Ferienreisen, eingesetzt und keinesfalls „verschwendet“ oder andere davon profitieren lassen (S. 7 Ziff. 9).

3.
3.1     Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Somit können die Durchführungsstellen, sofern in der Zwischenzeit keine ins Gewicht fallenden Änderungen eingetreten sind, das Vermögen aufgrund der letzten Steuerveranlagung berücksichtigen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166 f.).
         Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 185).
3.2     Es ist unbestritten, dass der Ergänzungsleistungsanspruch unter Anrechnung anerkannter Ausgaben von Fr. 35’183.-- für das Bezugsjahr 2008 sowie von Fr. 35'802.-- für das Bezugsjahr 2009 zu ermitteln ist und als anrechenbare Einnahmen AHV-Renten in der Höhe von Fr. 20’586.-- (betreffend das Bezugsjahr 2008) respektive Fr. 21'216.-- (betreffend das Bezugsjahr 2009) sowie für das Jahr 2009 individuelle Prämienverbilligungen von Fr. 876.-- (Urk. 10/17) zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 10/42-43).
3.3     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin nebst einem unbestrittenen Vermögen von Fr. 26'414.-- betreffend das Bezugsjahr 2008 respektive von Fr. 3'589.-- betreffend das Bezugsjahr 2009 (vgl. Vermögensstände der Privat- und Sparkonti per 31. Dezember 2007 respektive 31. Dezember 2008, Urk. 10/8-10; Urk. 10/24-27) sowie nebst Schulden in der Höhe von Fr. 12'000.-- betreffend das Jahr 2009 (Vorschuss Sozialdienst Y.___, vgl. Urk. 10/29) zu Recht ein Verzichtsvermögen angenommen hat.
3.4     Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der ersten Verfügung vom 22. April 2009 betreffend das Bezugsjahr 2008 einen Vermögensverzicht von Fr. 113'000.-- und betreffend das Bezugsjahr 2009 einen solchen von Fr. 103'000.-- (Verminderung um Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV) als Einkommen (Urk. 10/42; Urk. 10/23a). Sie errechnete einen Ausgabenüberschuss von Fr. 3'384.-- betreffend das Bezugsjahr 2008 und einen solchen von Fr. 5'899.-- betreffend das Bezugsjahr 2009 (vgl. zur Berechnung im Einzelnen Urk. 10/42 S. 3 f.), was einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 282.-- für Dezember 2008 und von Fr. 492.-- ab Januar 2009 ergab. Unter Berücksichtigung der (kantonalrechtlichen) Beihilfen von Fr. 100.-- für Dezember 2008 und Fr. 202.-- ab Januar 2009 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin somit für Dezember 2008 Zusatzleistungen von Fr. 382.-- sowie ab Januar 2009 Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 694.-- zu (Verfügung vom 22. April 2009, Urk. 10/42).
         Nach Einsprache der Beschwerdeführerin reduzierte die Beschwerdegegnerin den Vermögensverzicht für das Bezugsjahr 2008 auf Fr. 97'000.-- und für das Bezugsjahr 2009 auf Fr. 87'000.-- (vgl. Verfügung vom 17. Juli 2009, Urk. 10/43; Urk. 10/39; Urk. 10/23b). Damit ergab sich ein anrechenbares Gesamtvermögen im Jahr 2008 von Fr. 123'414.-- (Fr. 97'000.-- + Fr. 26'414.--, vgl. Erw. 3.3) respektive im Jahr 2009 von Fr. 90'589.-- (Fr. 87'000.-- + Fr. 3'589.--, vgl. Erw. 3.3). Unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 25'000.-- errechnete die Beschwerdegegnerin einnahmeseitig einen Vermögensverzehr von Fr. 9'841.-- (1/10 von Fr. 98'414.--) im Jahr 2008 sowie, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Schulden von Fr. 12'000.-- (vgl. Erw. 3.3), einen Vermögensverzehr von Fr. 5'358.-- (1/10 von Fr. 53'589.--) im Jahr 2009 (vgl. Urk. 10/43). Zuzüglich eines Vermögensertrages von Fr. 1'110.-- im Jahr 2008 beziehungsweise von Fr. 725.-- im Jahr 2009 sowie der weiteren unbestrittenen Einnahmen (Rentenleistungen und Prämienverbilligungen, vgl. Erw. 3.2) und abzüglich der anerkannten Ausgaben (vgl. Erw. 3.2) resultierte damit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 3'664.-- betreffend das Bezugsjahr 2008 und von Fr. 7'627.-- betreffend das Bezugsjahr 2009. Dies entspricht einem monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 306.-- für Dezember 2008 und von Fr. 636.-- ab Januar 2009. Unter Berücksichtigung der (kantonalrechtlichen) Beihilfen im Betrag von Fr. 202.-- sowohl für Dezember 2008 als auch ab Januar 2009 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin somit für Dezember 2008 Zusatzleistungen von Fr. 508.-- sowie ab Januar 2009 Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 838.-- zu (Verfügung vom 17. Juli 2009, Urk. 10/43).

4.
4.1     Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin bezog nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle im Februar 2004 von März 2004 bis Ende September 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Per 1. Oktober 2006 wurde sie ausgesteuert (vgl. Urk. 10/0 Ziff. 2; Urk. 1 S. 3). Der Bruder der Beschwerdeführerin zahlte der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 ihren Erbanteil von gesamthaft Fr. 61'916.60 aus, indem er ihr am 25. Mai 2006 einen Betrag von Fr. 15'000.-- bar auszahlte und ihr die restliche Summe von Fr. 46'916.60 per 10. November 2006 auf ein Konto überwies (Urk. 10/5). Schliesslich stellte sie eigenen Angaben zufolge einen Antrag auf Sozialhilfe, der jedoch abgewiesen wurde (vgl. Urk. 1 S. 3). Daraufhin löste die Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitskonto auf; das Freizügigkeitskapital von Fr. 161'498.35 wurde ihr per 5. April 2007 überwiesen (Urk. 10/4). Ab dem 1. Mai 2008 wurde ihr Gesuch um wirtschaftliche Hilfe bewilligt (vgl. Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 10/22). Per 1. Dezember 2008, zwei Jahre im Voraus, bezog die Beschwerdeführerin die Altersrente der AHV (Urk. 10/A).
         Da das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen auf dem Anteil an der Erbschaft, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 erhielt, sowie der im Jahr 2007 ausbezahlten Freizügigkeitsleistung basierte, betrifft ein allfälliger Vermögensverzicht den Zeitraum 2006 bis 2008. Somit sind die Vermögensverhältnisse in diesem Zeitraum näher zu prüfen.
4.2     Im Jahr 2006 bezog die Beschwerdeführerin bis Ende August 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 33'660.-- (vgl. Urk. 10/6). Ansonsten erzielte sie kein Einkommen. Ihr steuerbares Vermögen belief sich per 31. Dezember 2005 auf Fr. 63'000.-- (Urk. 10/1). Dabei handelte es sich im Wesentlichen um ihren Anteil an einer unverteilten Erbschaft (vgl. Aufstellung Erbteilung Z.___, Urk. 10/5). Dieser Anteil an der Erbschaft in der Höhe von Fr. 61'916.60 wurde der Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2006 ausbezahlt (Fr. 15'000.-- im Mai und Fr. 46'916.60 im November). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2006 noch über ein Vermögen von Fr. 38'003.-- verfügte (vgl. Urk. 10/6).
         Unter Berücksichtigung der Arbeitslosentaggelder von rund Fr. 33'000.-- der ausbezahlten Erbschaft von knapp Fr. 62'000.-- sowie des Vermögensstandes per Ende des Jahres 2006 von Fr. 38'000.-- ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 etwa Fr. 57’000.-- verbrauchte. Dass sie diesen Betrag für den Lebensunterhalt verwendete, ist nachvollziehbar, zumal sie während ihrer Arbeitstätigkeit ein durchschnittliches Einkommen in dieser Höhe erzielte (vgl. Urk. 10/A) und im Jahr 2006 offenbar auch noch Zahnarztkosten von Fr. 5'000.-- anfielen (vgl. Urk. 10/23a). Bis Ende des Jahres 2006 liegt demnach kein ungeklärter Vermögensverbrauch vor.
4.3     Wie gesehen (Erw. 4.2), verfügte die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2006 noch über ein Vermögen von Fr. 38'003.--. Im Jahr 2007 erhielt sie keine Arbeitslosentaggelder mehr. Auch vom Sozialamt wurde sie noch nicht unterstützt, wurde ihr Gesuch um wirtschaftliche Hilfe doch erst ab Mai 2008 bewilligt. Per 5. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin das Freizügigkeitskapital von Fr. 161'498.35 überwiesen. Ende des Jahres 2007 blieb der Beschwerdeführerin noch ein Vermögen von Fr. 26'414.-- (vgl. Erw. 3.3).
         Wie dargelegt (vgl. Erw. 1.4), hat die leistungsansprechende Person zu beweisen, dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe das Vermögen für den Lebensunterhalt sowie für die Hebung des Lebensstandards, unter anderem durch verschiedene Ferienreisen, eingesetzt. Es vermag indessen nicht zu überzeugen, dass sie das Freizügigkeitskapital von rund Fr. 161'000.-- in knapp neun Monaten für ihren Lebensunterhalt verbraucht hat. Eine Hebung des Lebensstandards ist aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen. So findet sich keine detaillierte Aufstellung über die Ausgaben im Jahr 2007. Mit Ausnahme der Reisekosten in der Höhe von Fr. 5'434.-- sowie der Steuerrechnung betreffend die Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 9'684.-- sind auch keine besonderen Ausgaben dokumentiert. Belege über einzelne grössere Anschaffungen oder sonstige Leistungen liegen nicht vor.
         Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Lebensbedarf von Fr. 60'000.-- ausging (vgl. Berechnungsblatt Verzichtsvermögen vom 19. März 2009, Urk. 10/23a). Vor dem Hintergrund der Einkommen der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren sind Auslagen von mehr als Fr. 60'000.-- für den Lebensbedarf nicht wahrscheinlich. So ergab sich, wie erwähnt (vgl. Erw. 4.2), für das Jahr 2006 ein Lebensbedarf von etwa Fr. 57’000.--. Vor Verlust ihrer Arbeitsstelle im Februar 2004 erzielte die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von fünf Jahren ein durchschnittliches Einkommen von knapp Fr. 59'000.-- (vgl. Urk. 10/A betreffend die Einkommen in den Jahren 1999 bis 2003). Entgegen der Beschwerdeführerin kann somit nicht von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 80'000.-- bis zum Verlust ihrer Arbeitsstelle und dementsprechend auch nicht von durchschnittlichen Jahresausgaben in dieser Höhe ausgegangen werden.
         Unter Berücksichtigung der Vermögensstände per Ende des Jahres 2006 von Fr. 38'003.-- und per Ende des Jahres 2007 von Fr. 26'414.--, dem ausbezahlten Freizügigkeitskapital von Fr. 161'498.35, dem angerechneten Betrag für den Lebensbedarf von Fr. 60'000.-- sowie der nachgewiesenen Ausgaben für die Ferienreisen von Fr. 5'434.-- und die Besteuerung der Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 9'684.-- ergibt sich im Jahr 2007 ein ungeklärter Vermögensverbrauch im Umfang von rund Fr. 97'900.--. Weitere Ausgaben sind weder belegt noch in dieser Höhe nachvollziehbar. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für das Jahr 2007 einen Vermögensverzicht von Fr. 97'000.-- angenommen.
4.4     Im Jahr 2008 ist kein ungeklärter Vermögensverbrauch ersichtlich. Per Ende des Jahres 2007 verfügte die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von Fr. 26'414.--. Ein Einkommen erzielte sie im Jahr 2008 nicht. Ab Mai 2008 wurde sie vom Sozialamt unterstützt, wobei ihr Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 12'000.-- ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 10/29). Der Vermögensstand der Privat- und Sparkonti per 31. Dezember 2008 betrug Fr. 3'589.-- (vgl. Urk. 10/24-27). Damit hat das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 um Fr. 22'825.-- abgenommen. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag sowie die Sozialhilfeleistungen, insgesamt rund Fr. 35'000.--, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwendete.
4.5     Zusammenfassend ergibt sich in Bezug auf das Jahr 2007 ein Vermögensverzicht von Fr. 97'000.--. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer-degegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 17. Juli 2009 (Urk. 10/43 S. 3 f.) einen Betrag von Fr. 97'000.-- für das Bezugsjahr 2008 respektive einen solchen von Fr. 87'000.-- für das Bezugsjahr 2009 (Verminderung um Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV) als Vermögen anrechnete.
         Da die Berechnung im Übrigen unbestritten und korrekt ist (vgl. im Einzelnen Erw. 3), ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin zu Recht für Dezember 2008 Zusatzleistungen von Fr. 508.-- und ab Januar 2009 von monatlich Fr. 838.-- ausgerichtet wurden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Agnes Leu
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).