ZL.2009.00066
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde A.___
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1940 geborene X.___ seit 2002 zusammen mit seiner Lebenspartnerin E.___ in deren 4-Zimmer-Einfamilienhaus in B.___ wohnt (vgl. Urk. 7/2 S. 2),
dass er gemäss schriftlichem Mietvertrag vom 1. April 2005 für die Mitbenutzung des Einfamilienhauses der Eigentümerin E.___ monatlich Fr. 1'200.-- (zuzüglich Nebenkosten) zu zahlen hat und den vertraglich vereinbarten Mietzins tatsächlich auch leistet (Urk. 15/1/3, vgl. Urk. 7/2 S. 2),
dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2006 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 erstmals Zusatzleistungen (ZL) zur AHV-Rente ab Juli 2006 zugesprochen hat (vgl. Urk. 7/2 S. 2),
dass sie bei der ZL-Berechnung auf der Ausgabenseite nicht, wie vom Versicherten verlangt, den vertraglichen Mietzins im maximal zulässigen Betrag von monatlich Fr. 1'100.-- anrechnete, sondern statt dessen den steuerlichen Eigenmietwert der Liegenschaft (zuzüglich Nebenkostenpauschale) zur Hälfte, nämlich in Höhe von monatlich Fr. 611.-- berücksichtigte (vgl. Urk. 15/1/2),
dass sie zur Begründung sinngemäss geltend machte, der vertragliche Mietzins sei offensichtlich übersetzt, es handle sich somit um einen missbräuchlichen Mietzins, der in der ZL-Berechnung nicht als Ausgabe berücksichtigt werden dürfe (vgl. Urk. 7/1 S. 5, Urk. 15/2, Urk. 15/4),
dass der Versicherte dagegen Einsprache beim Bezirksrat erhob mit dem Antrag, es sei der vertragliche Mietzins im maximal zulässigen Betrag von monatlich Fr. 1'100.-- als Ausgabe zu berücksichtigen (vgl. Urk. 7/2 S. 2),
dass der Bezirksrat mit Beschluss vom 18. Januar 2007 zur Auffassung gelangte, aufgrund der vorhandenen Akten könne nicht festgestellt werden, ob der vertragliche Mietzins, wie von der Durchführungsstelle geltend gemacht, missbräuchlich bzw. offensichtlich übersetzt sei, und deshalb den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 aufhob und die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen über die Zusatzleistungsanspruch neu befinde (Urk. 7/1 S. 8),
dass das Sozialversicherungsgericht den Beschluss des Bezirksrats auf Beschwerde der Durchführungsstelle hin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29. August 2008 (Prozess Nr. ZL.2007.00004) bestätigte (Urk. 7/2),
dass die Durchführungsstelle im Anschluss daran den Versicherten mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 (Urk. 7/3) aufforderte, die für die Abklärung der Frage, ob der vertragliche Mietzins missbräuchlich sei oder nicht, nötigen Informationen und Unterlagen betreffend die Liegenschaft zu liefern bzw. einzureichen (u.a. Kaufvertrag, letzte Steuererklärung von E.___, Angaben und Belege betreffend Hypotheken, Unterhalts- und Reparaturkosten, wertvermehrende Investitionen etc.),
dass der Versicherte daraufhin mitteilte, er sei nicht im Besitz der einverlangten Unterlagen, da er nur Mieter der Liegenschaft sei, alle Unterlagen befänden sich im ausschliesslichen Gewahrsam der Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft, E.___, er habe sich bei ihr darum bemüht, die Unterlagen erhältlich zu machen, sie habe sich geweigert, diese Unterlagen an die Durchführungsstelle herauszugeben, er empfehle der Durchführungsstelle deshalb, sich direkt mit E.___ in Verbindung zu setzen (Urk. 7/6, Urk. 7/8),
dass die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 30. März 2009 darauf beharrte, dass es seine Pflicht sei, die einverlangten Unterlagen einzureichen, und ihm eine letzte Frist zur Einreichung der Unterlagen bis 15. April 2009 ansetzte mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Zusatzleistungen - wie in der ursprünglichen Verfügung - unter Berücksichtigung des steuerlichen Eigenmietwertes festgesetzt würden (Urk. 7/9),
dass die Durchführungsstelle, nach Ablauf der unbenutzten Frist, mit Verfügung vom 7. Mai 2009 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 26. Juni 2009 die Zusatzleistungen ab 1. Mai 2009 neu festsetzte und dabei - ungeachtet des vertraglichen Mietzinses - den hälftigen steuerlichen Eigenmietwert als Ausgabe berücksichtigte (Urk. 2, Urk. 7/11, vgl. Urk. 15/1/2),
dass sie zur Begründung anführte, der Versicherte habe die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt, androhungsgemäss sei daher der steuerliche Eigenmietwert als Ausgabe angerechnet worden (Urk. 2, Urk. 6),
dass der Versicherte am 28. August 2009 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien die Zusatzleistungen ab Juli 2006 unter Berücksichtigung des vertraglichen Mietzinses im maximal erlaubten Betrag von monatlich Fr. 1'100.-- festzusetzen (Urk. 1),
dass er dabei namentlich geltend machte, die Durchführungsstelle hätte die fraglichen Unterlagen direkt von E.___ anfordern müssen, da sie in ihrem ausschliesslichen Gewahrsam seien, der Vorwurf, er habe die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt, sei demnach unbegründet,
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass die Parteien in der Replik vom 4. November 2009 und der Duplik vom 1. Dezember 2009 an ihren Standpunkten festhielten (Urk. 10, Urk. 13),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fasssung) und Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt werden,
dass der Betrag für die Mietzinsausgaben dabei auf einen Höchstbetrag begrenzt ist, und dieser bei Alleinstehenden jährlich Fr. 13'200.-- bzw. monatlich Fr. 1'100.-- beträgt,
dass das Bundesgericht hierbei in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, grundsätzlich sei der vertraglich vereinbarte und tatsächlich auch bezahlte Mietzins als Ausgabe zu berücksichtigen, ausgenommen davon sei der Fall, wo der vertragliche Mietzins missbräuchlich bzw. offensichtlich übersetzt sei, in diesem Ausnahmefall komme anstelle des vertraglichen Mietzinses der steuerliche Eigenmietwert zur Anwendung (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Januar 2005, P 35/04, in Sachen M. vom 9. November 2001, P 60/99, sowie in Sachen A. vom 29. Dezember 2000, P 7/00),
dass nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt,
dass sich im ATSG keine ausführliche Regelung zur Pflicht von Dritten findet, im Verwaltungsverfahren mitzuwirken,
dass aber Art. 55 Abs. 1 ATSG zu beachten ist, wonach sich in den Artikeln 27-54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) bestimmen und damit nach den Art. 12, 15 und Art. 16 Abs. 1 VwVG, wobei letztere Bestimmung bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts wiederum ausdrücklich auf Art. 42 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) verweist,
dass in Bezug auf den Urkundenbeweis sodann Art. 17 VwVG massgeblich ist: Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen,
dass gestützt auf Art. 19 VwVG schliesslich auf das Beweisverfahren ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP Anwendung finden,
dass für den vorliegenden Fall Art. 49, 51 und 42 BZP, auf den Art. 51 Abs. 1 BZP verweist, sowie Art. 44 BZP von besonderem Interesse sind:
dass Art. 49 BZP mit der Marginalie "Schriftliche Auskunft" lautet:
Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
dass Art. 51 BZP mit der Marginalie "Editionspflicht Dritter" lautet:
1 Dritte sind verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden dem Richter vorzulegen. Sie sind dieser Verpflichtung enthoben, wenn die Urkunden sich auf Tatsachen beziehen, über die sie als Zeugen gemäss Artikel 42 die Aussage verweigern könnten. Ist die Verweigerung nur in Bezug auf einzelne Teile einer Urkunde begründet, die durch Versiegelung oder auf andere Weise der Einsicht entzogen werden können, so besteht die Verpflichtung zur Vorlegung unter dieser Sicherung.
2 Bestreitet der Dritte den Besitz der Urkunde, so kann er über ihren Verbleib als Zeuge einvernommen werden.
3 Bei Nichtbefolgen der Aufforderung zur Vorlegung und bei Verweigerung der Vorlegung findet Artikel 44 Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.
4 Für die Vorlegung der Urkunden öffentlicher Verwaltungen des Bundes und der Kantone bleiben deren besondere Vorschriften vorbehalten.
dass Art. 42 BZP mit der Marginalie "Zeugnisverweigerungsrecht" lautet:
1 Das Zeugnis kann verweigert werden:
a. von folgenden Personen, wenn die Beantwortung der Frage sie der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann oder ihnen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde:
1. dem Zeugen, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Person, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt,
2. Verwandten oder Verschwägerten des Zeugen in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie;
abis von Personen, gegen die nach Artikel 27bis des Strafgesetzbuches [heute: nach Art. 28a = Strafbarkeit der Medien] für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen;
b. von den in Artikel 321 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches [ = Verletzung des Berufsgeheimnisses] genannten Personen über Tatsachen, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berechtigte nicht in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat.
2 Die Offenbarung anderer Berufsgeheimnisse sowie eines Geschäftsgeheim-nisses kann der Richter dem Zeugen erlassen, wenn dessen Interesse an der Geheimhaltung auch bei Berücksichtigung der Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 38 das Interesse des Beweisführers an der Preisgabe überwiegt.
3 Für die Zeugnispflicht von Beamten über Wahrnehmungen in Ausübung ihres Amtes sind die einschränkenden Vorschriften des Verwaltungsrechtes des Bundes und der Kantone massgebend.
dass Art. 44 BZP mit der Marginalie "Ausbleiben des Zeugen" lautet:
1 Beruft sich der Zeuge auf das Recht der Zeugnisverweigerung, so hat er gleichwohl der Vorladung zu folgen, sofern diese nicht ausdrücklich widerrufen worden ist.
2 Der ohne genügende Entschuldigung ausbleibende Zeuge ist zu den durch sein Ausbleiben entstehenden Kosten zu verurteilen. Er kann zwangsweise vorgeführt werden.
3 Bleibt der Zeuge wiederholt ohne genügende Entschuldigung aus oder verweigert er trotz Hinweises auf die Straffolgen unbefugt seine Aussage, so ist er mit Haft bis zu zehn Tagen oder mit Busse bis zu 300 Franken zu bestrafen.
4 Über das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Ungehorsamsstrafe befindet der Instruktionsrichter, in der Hauptverhandlung das Gericht.
dass vorliegend feststeht, dass sich die fraglichen Unterlagen im ausschliesslichen Gewahrsam von E.___ befinden,
dass E.___ gestützt auf Art. 17 VwVG verpflichtet ist, die Unterlagen herauszugeben,
dass die Durchführungsstelle die Unterlagen von E.___ jedoch nicht angefordert und damit auf die Durchführung eines korrekten Beweisverfahrens verzichtet hat,
dass sie statt dessen dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen hat,
dass sich dieses Vorgehen der Durchführungsstelle als nicht gesetzeskonform erweist,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2009 deshalb aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Beweisverfahrens an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist,
dass die Durchführungsstelle E.___ aufzufordern haben wird, die in ihren Händen befindlichen Unterlagen vorzulegen, unter der Androhung, dass sie bei Säumnis zur Zeugeneinvernahme vorgeladen werde,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass der obsiegende, nicht vertretene Beschwerdeführer schliesslich noch eine Parteientschädigung verlangt hat (Urk. 1),
dass nach der Praxis ein Anspruch der nicht vertretenen Partei auf Ersatz der Parteikosten nur ausnahmsweise besteht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 127 V 207 Erw. 4b),
dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, womit die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).