Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 18. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter P. Theiler
Kämpfen Bösiger Theiler & Partner
Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich
gegen
Gemeindeverwaltung Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
_____, Postfach, Y.___ ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 24. Januar 2007, ersetzt durch die Verfügung vom 12. April 2007, sprach die Gemeindeverwaltung Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___, geboren 1936, Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 1'035.-- monatlich zu (Urk. 8/4/1-2, Urk. 8/5). Nachdem die Durchführungsstelle neu einen Vermögensverzicht angerechnet hatte, wurden die laufenden Auszahlungen mit Verfügungen vom 23. Oktober 2007 eingestellt und die bereits ausgerichteten Leistungen zurückgefordert (Urk. 8/8-9).
Die Versicherte stellte mit Eingaben vom 6. und 21. November 2007 Gesuch um Erlass dieser Rückforderung (Urk. 8/15-8/16), welchem Begehren der Gemeinderat Hirzel am 7. Januar 2008 stattgab (Urk. 8/17).
1.2 Am 23. März 2009 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an, wobei sie beantragte, der Verzicht auf ihre Forderung von Fr. 165'000.-- gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann sei unberücksichtigt zu lassen (Urk. 8/18).
Wiederum unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 165'000.-- per 28. Juni 2002 (vgl. Urk. 8/7/3) bejahte die Durchführungsstelle am 23. April 2009 mit Wirkung ab 1. März 2009 einen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 460.-- monatlich (Urk. 3/1). Die Einsprache der Versicherten vom 18. Mai 2009 (Urk. 3) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 7. Juli 2009 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2 und beiliegender Briefumschlag, vgl. auch Urk. 9).
2. Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. September 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei ohne Berücksichtigung der Forderung aus dem Scheidungsurteil vom 11. März 1999 zu berechnen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 2 S. 2).
In der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Weiter erklärte sie, das Datum 18. Mai 2009 auf dem angefochtenen Einspracheentscheid sei das Datum der Einsprache; der Entscheid sei am 7. Juli 2009 versandt worden (Urk. 9). X.___ verwies am 12. November 2009 zur Substantiierung ihres Gesuchs auf unentgeltliche Verbeiständung auf die Gerichtsakten (Urk. 11).
Am 27. November 2009 wurde ihr die Vernehmlassung der Durchführungsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid ist betitelt mit Einsprache-Entscheid vom 18. Mai 2009 - Ablehnung. Am Ende des Entscheids wird auf das Versanddatum (7. Juli 2009) hingewiesen und der Entscheid trägt dementsprechend den Eingangsstempel 8. Juli 2009 (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin erläuterte auf Aufforderung seitens des Gerichts (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1), das Datum 18. Mai 2008 beziehe sich auf das Datum der Einsprache (vgl. Urk. 3); der Einspracheentscheid sei am 7. Juli 2009 versandt worden (Urk. 9).
Diese Darstellung findet in den dargelegten Indizien ihre Bestätigung, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen ist. Bei Zustellung des angefochtenen Entscheids am 8. Juli 2009 erweist sich Beschwerde vom 8. September 2009 (Urk. 1) unter Berücksichtigung der vom 15. Juli bis 15. August dauernden Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) als rechtzeitig.
2.
2.1 Anspruch auf Zusatzleistungen besteht unter anderem, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen sind grundsätzlich nur tatsächlich vorhandene Einnahmen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt für Tatbestände, die als Vermögensverzicht zu werten sind; diesfalls erfolgt auch eine Anrechnung nicht mehr vorhandener Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Verzichtstatbestand ist anzunehmen, wenn eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt ist.
2.2 Unter den Parteien ist strittig, ob der Verzicht der Beschwerdeführerin auf die ihr bei der Scheidung gerichtlich zugesprochenen rückständigen Unterhaltszahlungen im Betrag von Fr. 165'000.-- (vgl. Urk. 3/2 S. 3 und Urk. 3/3) als (Verzichts-)Vermögen anzurechnen sind.
3.
3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst mit Verfügungen vom 24. Januar und 12. April 2007 Zusatzleistungen zugesprochen hatte (Urk. 8/4-5), klärte sie ab, ob die Beschwerdeführerin auf eine Forderung im Betrag von Fr. 165'000.--, welche ihr mit Scheidungsurteil vom 11. März 1999 zugesprochen worden war (Urk. 8/7/2 S. 3), verzichtet hatte (Urk. 8/7/1-3, Urk. 8/10). Diese Frage bejahte sie mit Verfügungen vom 23. Oktober 2007, stellte deshalb die laufenden Leistungen ein und forderte die bereits ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 1038.-- und Fr. 11385.-- zurück (Urk. 8/8-9).
Unstreitig hat es die Beschwerdeführerin damals trotz gehöriger Rechtsmittelbelehrung unterlassen, diese Verfügungen anzufechten. Sie stellte am 6. und 21. November 2007 durch ihren rechtskundigen Vertreter lediglich ein Erlassgesuch, ohne indes die Rückforderung an sich zu beanstanden (Urk. 8/15-16).
Auf der seinerzeit unterbliebenen Intervention gegen die Rückforderungsverfügungen und damit gegen die Anrechnung von Verzichtsvermögen ist die Beschwerdeführerin nunmehr zu behaften.
3.2 Eine Verfügung gilt grundsätzlich so lange, bis sich die für den Anspruch massgebenden Verhältnisse rechtserheblich ändern (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Davon abweichend hielt das höchste Gericht dafür, in Bezug auf die Ergänzungsleistungen entfalteten die Verfügungen in zeitlicher Hinsicht nur für das jeweilige Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 128 V 39).
Diese Rechtssprechung hatte zur Folge, dass die Versicherten die für die vorausgegangenen Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen jeweils auf das neue Kalenderjahr hin wieder anfechten und neu gerichtlich beurteilen lassen konnten. Dies führte zu einem unnötigen verfahrensökonomischen Mehraufwand für Durchführungsstellen und Gerichte (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66).
Diese Praxis wurde in der Lehre denn auch kritisiert (Jöhl, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Basel 2007, S. 1657 N 28).
3.3 Nur die zeitlich unbeschränkte Rechtsbeständigkeit der Verfügung betreffend Zusatzleistungen vermag den Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu genügen. Wer Zusatzleistungen zugesprochen erhält, muss sich darauf verlassen können, dass diese so lange ausgerichtet werden, als sich die Verhältnisse nicht erheblich verändern. Die Zusprache von Zusatzleistungen jeweils nur bis zum Jahresende und die damit verbundene Gefahr, ab dem folgenden Jahr (z.B. als Folge einer revidierten Qualifikation eines Rechtsgeschäftes als Vermögensverzicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) eine tiefere oder gar keine Leistungen mehr zu erhalten, würde es dem Rentner verunmöglichen, seine Lebensführung auf die Ergänzungsleistungen auszurichten.
Die Ergänzungsleistungen könnten damit ihre Aufgabe, den Existenzbedarf sicherzustellen (Art. 196 Ziff. 10 der Bundesverfassung), im Ergebnis nicht mehr ausreichend erfüllen, denn dieser Existenzbedarf wäre nur noch auf Zusehen hin, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres sichergestellt (Urteil des Versicherungsgerichtes St. Gallen vom 18. Oktober 2007, EL 2007/28).
3.4 Im Urteil vom 13. Oktober 2006 in Sachen S., P 11/06, hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht nunmehr entschieden, dass hier auf die Frage des Vermögensverzichts nicht zurückzukommen und der Umfang des ursprünglichen Verzichtsvermögens einzig im Rahmen der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV zu berücksichtigen ist (...), dass die bezüglich des Vermögensverzichts erneut vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers daher nicht zu hören sind.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtskraft der Leistungseinstellungs- und Rückforderungsverfügungen vom 23. Oktober 2007 vorliegend einer neuerlichen Prüfung der Frage des Vermögensverzichts im Rahmen der aktuellen Leistungsbemessung grundsätzlich entgegensteht.
4.
4.1 Allerdings ist eine neue Prüfung des Anspruches zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse massgeblich geändert haben (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Davon ist hier auszugehen.
Den Rückforderungsentscheiden vom 23. Oktober 2007 (Urk. 8/8-9) lag die Verzichtshandlung vom 28. Juni 2002 zu Grunde, mit der die Beschwerdeführerin auf ihre Forderung in der Höhe von Fr. 165'000.-- gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann verzichtete, weil dieser sich seit der Scheidung finanziell nicht erholen konnte beziehungsweise weiterhin auf Hilfe angewiesen war (Urk. 8/7/3).
Die Beschwerdeführerin hat diesen Verzicht jedoch - auf die Rückforderung hin - am 26. Oktober 2007 widerrufen und der geschiedene Ehemann hat anerkannt, die Schuld ratenweise zurückzuzahlen (Urk. 8/12).
Diese Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen hat insofern eine Änderung der Berechnungsfaktoren zu Folge, dass nunmehr kein Verzichtvermögen mehr vorliegt. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese Unterhaltsforderung in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen ist. Eine Änderung im Vermögen ist zu bejahen und die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, wenn die Änderung mehr als Fr. 120.-- im Jahr ausmacht (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
4.2 Die geschiedene Frau hat sich nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des früheren Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Von dieser Regel kann abgewichen und Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (zum Beispiel der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 443 Erw. 2 mit Hinweisen).
Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die dem Unterhaltsberechtigten rechtlich zustehenden Beiträge uneinbringlich sind, kann von ihm nicht verlangt werden, gegen den geschiedenen Partner die Betreibung einzuleiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts ändern würde (BGE 120 V 443 Erw. 2, ZAK 1992 S. 257 Erw. 2c).
Dabei ist es Sache der Ansprecherin auf Ergänzungsleistungen, die objektive Uneinbringlichkeit der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge darzulegen.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte hiezu beschwerdeweise geltend, ihre Forderung gegen den geschiedenen Ehemann sei seit jeher wertlos. Letzterer sei schon anlässlich der Scheidung in finanziellen Schwierigkeiten und damals wie auch später auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters seien ihm Zusatzleistungen ausgerichtet worden. Lediglich in den Jahren 2006 und 2007 habe er Einkommen von Fr. 183'444.-- und Fr. 71'596.-- versteuert. Im Jahr 2008 habe er der Beschwerdeführerin Fr. 18'000.-- bezahlt. Seit März 2009 beziehe er wieder Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 6 f.).
4.4 Aufgrund der Verfügung vom 8. August 2002 ist ausgewiesen, dass der geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2002 eine AHV-Altersrente sowie Zusatzleitungen bezieht (Urk. 3/12/1-8). Zudem ist erstellt, dass ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2009 mit Wirkung ab Februar 2009 wieder Zusatzleistungen ausgerichtet wurden (Urk. 3/14 S. 2). Dabei wurden der Bedarfsrechnung weder Vermögen noch Erwerbseinkommen, sondern lediglich Renteneinkommen zu Grunde gelegt (Urk. 3/14 S. 1).
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese mit rechtskräftiger Verfügung getroffenen Feststellungen der Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ nicht zutreffend sein könnten, was im Übrigen selbst die Beschwerdeführerin nicht geltend machte. Namentlich bestehen keine Hinweise auf vor Erlass der Verfügung vom 23. Februar 2009 vom geschiedenen Ehegatten getätigte Verzichtshandlungen.
Da zur Beurteilung des hier strittigen Anspruches allein die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Schuldners massgebend sind, kann offen bleiben, wie es sich mit den in den Jahren 2006 und 2007 vom geschiedenen Ehegatten in den Steuererklärungen deklarierten Einkommen von Fr. 179'231.-- (Urk. 8/2/9 S. 3 unten) und Fr. 68'725.-- (Urk. 8/2/12 S. 3 unten) verhält. Angesichts der am 23. Februar 2009 zugesprochenen Zusatzleistungen wurde von einer amtlichen Stelle bescheinigt, dass im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Entscheids der geschiedene Ehemann keine Erwerbseinkommen realisiert und mit den in den Vorjahren steuermässig deklarierten Einkommen auch kein im Rahmen seines Zusatzleistungsanspruches anrechenbares Vermögen äufnen und abgesehen von den bezahlten Fr. 18'000.-- auch die Forderung der Beschwerdeführerin nicht bezahlen konnte.
Vielmehr ist aufgrund der Verfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 3/14) erstellt, dass die Forderung der Beschwerdeführerin zur Zeit uneinbringlich ist. Unter diesen Umständen kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie gegen den geschiedenen Partner eine kostenpflichtige Betreibung einleitet, da diese mit grösster Wahrscheinlichkeit an der Uneinbringlichkeit der Forderung nichts ändern würden.
4.5 In masslicher Hinsicht und mit Blick auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Vermögensverzehr von jährlich Fr. 8'595.-- angerechnet hat (Urk. 3/1 S. 1). Damit ist die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 120.-- für die Anpassung der Ergänzungsleistungen zweifellos erfüllt.
4.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin wegen der ausgewiesenen Uneinbringlichkeit ihrer Unterhaltsforderung kein (Verzicht-)Vermögen von Fr. 165'000.-- anzurechnen ist. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
5. Die Beschwerdeführerin ersuchte unter Hinweis auf ihre finanziell angespannte Lage und die Notwendigkeit der Vertretung um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 10 f. und Urk. 11).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Damit erweist sich ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.
Die Prozessentschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und ist hier auf Fr. 1'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Gemeindeverwaltung Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter P. Theiler
- Gemeindeverwaltung Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).