ZL.2009.00071
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 16. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Albanikos
Y.___
Gasometerstrasse 24, 8005 Zürich
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus, Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, verheiratet, bezieht seit dem 1. April 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juni 2008, Urk. 6/A). Am 10. Juni 2008 meldete er sich mittels persönlicher Vorsprache zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente an (Urk. 6/6).
1.2 Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich forderte den Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 7. Juli 2008, 16. Oktober 2008, 16. Januar 2009 und 5. Februar 2009 dazu auf, die darin bezeichneten Unterlagen einzureichen. Am 27. Februar 2009 verfügte es die Ablehnung des Gesuches um Ausrichtung von Zusatzleistungen infolge Nichteinreichung der verlangten Unterlagen (Urk. 6/38). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/29) wies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mit Entscheid vom 17. Juli 2009 ab (Urk. 6/39 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2009 Beschwerde und beantragte, ihm seien die Ergänzungsleistungen vollumfänglich auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Der Beschwerdeführer liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 24. November 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraus.
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter anderem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b-d ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der für die vorliegende Berechnung anwendbaren, bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean-spruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz - hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 2.2).
1.4 Kommen die leistungsbeanspruchenden Personen ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Das Nichteintreten ist insbesondere dort bedeutsam, wo die nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht eine Eintretensvoraussetzung betrifft, wie beispielsweise bei der formgerechten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG. Eine geringfügige Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt aber kein Nichteintreten und kann Rechtsverweigerung darstellen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Ba-sel/Genf 2009, S. 57).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Februar 2011 (Urk. 6/38) zurecht nicht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2008 eingetreten ist. In Frage steht der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit vom April 2007 (Zeitpunkt des Rentenbeginns, vgl. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV) bis und mit Januar 2009. Ab dem 1. Februar 2009 ist aufgrund des Umzugs des Beschwerdeführers nach Z.___ die Gemeinde A.___ für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV zuständig (vgl. Urk. 6/2c; Urk. 6/6f S. 2; Urk. 6/18).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juli 2009 (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 5. Februar 2009 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass sein Gesuch als nicht gestellt betrachtet werde, wenn bis spätestens 23. Februar 2009 nicht alle Unterlagen vorliegen würden. Da bis heute immer noch Angaben über pendente Versicherungsverfahren und über die Schuldensituation fehlen würden, könne die Mitwirkungspflicht nicht als erfüllt betrachtet werden (Ziff. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2009 (Urk. 5) führte sie ausserdem aus, dass die persönlichen (Auslandaufenthalte) und finanziellen (Schulden) Verhältnisse nach wie vor äusserst undurchsichtig seien. Diesbezüglich sei sie auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen (S. 4 unten). Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen falle dahin, wenn der Anspruchsberechtigte mehr als drei Monate im Jahr im Ausland verbracht habe. Vorliegend seien äusserst zahlreiche Passstempel vorhanden, die vom Beschwerdeführer nicht näher hätten erläutert werden können. Somit könne ohne Erklärung des Beschwerdeführers nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Reisezeit weniger als drei Monate im Jahr betragen habe (S. 3 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er habe zu den Schreiben der Beschwerdegegnerin immer Stellung genommen und diverse Unterlagen zugestellt. Es treffe nicht zu, dass die Unterlagen nicht nachgereicht worden seien. Zudem habe die Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen verlangt, welche für die Überprüfung des Anspruches nicht nötig seien. Die Unterlagen hätten bei diversen Ämtern, Institutionen und Firmen eingeholt werden müssen, was natürlich Zeit in Anspruch genommen habe. Deshalb seien in den Stellungnahmen die Anfrageschreiben als Nachweis für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht beigelegt worden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Februar 2009 eine unangemessene Frist bis zum 23. Februar 2009 angesetzt (S. 3).
3.
3.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Juni 2008 mittels persönlicher Vorsprache zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente anmeldete (Urk. 6/36). Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 wurde er aufgefordert, die in der Informationsbroschüre aufgeführten Unterlagen einzureichen. Anschliessend werde sich die zuständige Sachbearbeiterin zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins mit ihm in Verbindung setzen (Urk. 6/6).
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 (Urk. 6/6a) wurde der Beschwerdeführer zu einem Termin am 16. Juli 2008 eingeladen. Dabei wurde er aufgefordert, folgende Unterlagen mitzubringen:
- Ausländerausweise
- sämtliche Mietzinsschreiben seit dem 1. April 2007
- aktuelle Mietzinsquittung
- Beleg/Quittung betreffend AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige
- Entscheid betreffend BVG-Rente (sofern vorhanden)
- Abrechnungsbelege beziehungsweise Aufstellung über die erhaltenen Krankentaggelder seit dem 1. April 2007
- Kontoauszug aller Konti von ihm und seiner Ehefrau per 31. März 2007 sowie je einen aktuellen Kontoauszug der letzten drei Monate
- Kontoauszug Mietzinsdepot per 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2007
Bei weiteren Einnahmen beziehungsweise weiterem Vermögen seien die ent-sprechenden aktuellen Belege ebenfalls mitzunehmen (Urk. 6/6a).
3.2 In der Folge fand am 16. Juli 2008 ein Gespräch des Beschwerdeführers mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin statt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte an diesem Gespräch nicht teilnehmen, da sie offenbar in der vorangegangenen Woche zu ihrer kranken Mutter nach Mazedonien gereist war. Aus der Aktennotiz geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und dem jüngsten Sohn zusammenlebt. Sein anderer Sohn wohne mit dessen Ehefrau und den beiden Kindern im selben Haus, aber nicht im gleichen Haushalt. Der Beschwerdeführer werde den Mietvertrag des Sohnes zustellen. Bis im März 2008 habe er Krankentaggelder erhalten, eine Aufstellung darüber werde er nachreichen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht arbeitsfähig, da sie an Herzproblemen und Diabetes leide und sich in letzter Zeit diversen Operationen habe unterziehen müssen. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei bis jetzt noch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer erhalte keine Rente der Pensionskasse. Er habe sich sein Freizügigkeitskapital im Jahr 2005/2006 auszahlen lassen. Dieses Geld habe er für die Gründung einer eigenen Firma verwendet. Mit dieser Firma habe er jedoch keinen Gewinn erzielen können. Mittlerweile bestehe sie nicht mehr. Mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 23'000.-- habe er diverse Schulden bezahlt. Nun könne er aber bereits seit zwei Monaten die Krankenkassenprämien und den Mietzins nicht mehr bezahlen. Der Beschwerdeführer habe im November 2003 einen Unfall erlitten. Sein Anwalt kläre ab, ob er eventuell Unfalltaggelder bekomme. Anspruch auf eine ausländische Rente habe er nicht, er habe nie im Ausland gearbeitet. Sie hätten lediglich ein Konto, bis vor kurzem bei der Migrosbank und nun bei der Post. Daneben bestehe ein Mietzinsdepot. Weiteres Vermögen hätten sie nicht. Der Beschwerdeführer habe früher einmal eine Lebensversicherung abgeschlossen, jedoch seit seiner Krankheit keine Prämien mehr einbezahlen können. Die Sachbearbeiterin hielt abschliessend fest, dass dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt werde, welche Unterlagen noch benötigt würden (vgl. Urk. 6/35-36).
3.3 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Urk. 6/6b) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass zur Prüfung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen noch folgende Unterlagen respektive Informationen benötigt würden (S. 1):
- Kontoauszug des Migrosbank Privatkontos per 31. März 2007
- Saldierungsbeleg des Migrosbank Privatkontos (Bestätigung über die Kontoauflösung)
- Auf das Migrosbank Privatkonto erfolgten verschiedene Gutschriften über Fr. 4'892.--, Fr. 4'577.--, Fr. 6'900.60 und Fr. 5'839.--. Woher stammen diese Gutschriften?
- detaillierter Kontoauszug des Kontos bei Postfinance für Juli bis September
- Belege über die Auflösung des Freizügigkeitskontos im Jahr 2005/2006
- Police der Lebensversicherung
- detailliertes ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau
- Antrag auf eine Invalidenrente für die Ehefrau, falls dieser bereits gestellt wurde; ansonsten bitte nachholen
- Aufstellung über die erhaltenen Krankentaggelder seit 1. April 2007
- sämtliche Mietzinsänderungsschreiben seit 1. April 2007
- Mietvertrag des Sohnes
- Belege über das pendente Unfallversicherungsverfahren (Unfall vom November 2003)
- Belege beziehungsweise Quittungen, aus denen ersichtlich ist, dass mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung von Fr. 23'475.-- Schulden beglichen wurden
- aktuelles Schuldenverzeichnis, falls noch weitere Schulden bestehen
- Auflistung sämtlicher Aufenthalte im Ausland je Ehepartner seit 1. April 2007
- Fahrzeugausweis des Autos und Angabe über den aktuellen Kilometerstand
- Gemäss Handelsregisterauszug besteht die Firma B.___ weiterhin. Bitte Unterlagen zur Firma einreichen.
- Beiliegende Vollmachten und Zahlungsermächtigungen unterschreiben und zurückschicken.
Alle nötigen Unterlagen seien bis spätestens 30. Oktober 2008 einzureichen (S. 2).
3.4 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 (Urk. 6/6c) liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen (vgl. Urk. 6/8-8b, Urk. 6/10, Urk. 6/16b, Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/21, Urk. 6/27) zukommen. Ausserdem führte er aus, dass die Gutschrift von Fr. 6'029.65 aus einem Freizügigkeitskonto stamme und es sich bei den übrigen angeführten Gutschriften um Taggelder handle. Ferner gab er an, dass er kein Auto besitze. Die Firma sei seit Jahren nicht mehr aktiv. Erst vor zwei Wochen habe er die Löschung des Eintrages beantragt. Sobald eine Bestätigung dazu vorliege, werde er diese sofort zustellen. Betreffend die Schulden verwies der Beschwerdeführer auf eine Liste sowie Belege, welche eingereicht worden seien.
3.5 Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 (Urk. 6/6d) führte die Beschwerdegegnerin aus, leider habe sie auf das Schreiben vom 16. Oktober 2008 nicht sämtliche benötigten Unterlagen erhalten. Sie bitte deshalb um folgende Belege:
- Saldierungsbeleg des Migrosbank Privatkontos oder, falls das Konto entgegen seiner Aussage noch bestehe, einen detaillierten Kontoauszug vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008
- detaillierter Kontoauszug des Kontos bei Postfinance vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008
- Auflistung durch die Winterthur Versicherung über sämtliche aus-gerichteten Taggelder
- detailliertes ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau
- sämtliche Mietzinsänderungsschreiben seit 1. April 2007
- Belege über pendentes Unfallversicherungsverfahren des Unfalls im November 2003 oder Entscheid
- Belege/Quittungen über bezahlte Schulden (wurden dem Schreiben vom 30. Oktober 2008 nicht beigelegt)
- aktuelles Schuldenverzeichnis
- Auflistung mit Datum über sämtliche Auslandaufenthalte je Ehepartner seit 1. April 2007
- schriftliche Bestätigung des Strassenverkehrsamtes, dass weder auf seinen Namen noch auf den Namen der ehemaligen Firma ein Auto eingelöst ist, sowie Verkaufsbelege über letztes Auto
- Anfrage und Antwort der Groupe Mutuel ab wann (genaues Datum) die Rente ausgerichtet wird
- Beleg über im Handelregister gelöschte Firma
Abschliessend wurde der Beschwerdeführer gebeten, die Unterlagen bis zum 31. Januar 2009 einzureichen. Sobald die Beschwerdegegnerin im Besitz der obigen Unterlagen sei, könne sie das Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV weiterbearbeiten.
3.6 Daraufhin reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis betreffend die Ehefrau (Urk. 6/19a), einen Mietvertrag ab 1. Februar 2009 (Urk. 6/18), einen Fahrzeugausweis (Urk. 6/12a), einen Auszug aus dem Handelsregister (Urk. 6/10a) sowie Dokumente zu den Konti der Migrosbank und der Postfinance (Urk. 6/8d, Urk. 6/9) ein und führte mit Eingabe vom 29. Januar 2009 (Urk. 6/6e) aus, dass er die Auflistung über die ausgerichteten Taggelder, die Belege über das Unfallverfahren, die Belege über die Schulden sowie das Schuldenverzeichnis nachreichen werde. Eine Auflistung der Auslandaufenthalte werde er der Beschwerdegegnerin ebenfalls nachträglich zukommen lassen. Er und seine Ehefrau würden die Meldevorschrift jedoch kennen und hätten sich jeweils nicht mehr als drei Monate pro Jahr im Ausland aufgehalten. Er besitze ein Fahrzeug; der Fahrzeugausweis finde sich in der Beilage. Die Antwort der Groupe Mutuel werde er nach Erhalt ebenfalls bekannt geben. Sie seien nicht in Besitz der zusätzlichen Unterlagen, würden sich aber bemühen, die Dokumente zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin so bald wie möglich zukommen zu lassen.
3.7 Die Beschwerdegegnerin gab mit Schreiben vom 5. Februar 2009 (Urk. 6/6f) an, sie beziehe sich auf ihre Schreiben vom 7. Juli 2008, 16. Oktober 2008 und 16. Januar 2009. Für die abschliessende Bearbeitung des Gesuches würden noch folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben fehlen (S. 1):
- Auflistung durch die Winterthur Versicherung über sämtliche ausge-richteten Taggelder
- detailliertes Arztzeugnis über die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau
- sämtliche Mietzinsänderungsschreiben seit 1. April 2007
- Belege über pendentes Unfallversicherungsverfahren vom Unfall im November 2003 oder Entscheid
- Belege/Quittungen über bezahlte Schulden
- aktuelles Schuldenverzeichnis
- Auflistung mit Datum über sämtliche Auslandaufenthalte je Ehepartner seit 1. April 2007 und Kopie vom Pass (sämtliche Seiten)
- schriftliche Bestätigung des Strassenverkehrsamtes, dass auf seinen oder den Namen der ehemaligen Firma kein weiteres Auto lautet als der Peugeot 306 1,4i
- Anfrage und Antwort der Groupe Mutuel, ab wann (genaues Datum) die Rente ausgerichtet wird
- Vollmacht muss von beiden Ehepartnern unterschrieben werden
Abschliessend hielt die Beschwerdegegnerin Folgendes fest (S. 2): „Wir bitten Sie, die oben genannten Unterlagen bzw. Angaben bis spätestens am 23.02.2009 einzureichen. Sollten wir bis zum genannten Zeitpunkt nicht im Besitz aller verlangten Belege sein, betrachten wir das Gesuch als nicht gestellt. Dies hätte zur Folge, dass Sie sich erneut anmelden müssen, wobei die Anspruchsberechtigung erst auf das neue Anmeldedatum gegeben wäre.“
3.8 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 (richtigerweise datierend von Mitte Februar 2009, bei der Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2009 eingegangen; Urk. 6/6g) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht betreffend seine Ehefrau (Urk. 6/19b), Passkopien (Urk. 6/20), eine Bestätigung des Strassenverkehrsamtes (Urk. 6/12) sowie eine durch beide Ehepartner unterzeichnete Vollmacht (Urk. 6/V1) ins Recht. Des Weiteren legte er seinem Schreiben Anfra-gen an die Groupe Mutuel (Urk. 6/28) und die Winterthur Versicherungen (betreffend Krankentaggeldversicherung, Urk. 6/23, und Unfallversicherung, Urk. 6/25), alle datierend vom 12. Februar 2008, sowie eine Bestätigung der Winterthur Versicherungen betreffend Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG (Urk. 6/26) bei.
Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass es keine Mietzinsänderungen gegeben habe. Des Weiteren bestünden lediglich private Schulden, die auf mündlichen Verträgen und Abmachungen basieren würden. Schriftliche Verträge gebe es keine. Bei der GE Money Bank habe er Schulden in der Höhe von Fr. 32'000.--, und er sei betrieben worden. Die entsprechenden Belege werde er nachreichen. Das BVG-Kapital sei aufgrund der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (Firma B.___) am 5. Oktober 2004 ausbezahlt worden. Die Gelder seien zur Geschäftsgründung verwendet worden und es liege kein Kapital oder irgendwelches Vermögen mehr vor, da die Firma Konkurs angemeldet habe respektive erloschen sei (S. 1). Zu den Auslandaufenthalten wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom 2. bis 25. Juni 2007 sowie vom 7. bis 25. September 2008 in Mazedonien in den Ferien geweilt hätten. Die Kopien sämtlicher Seiten des Passes seien dem Schreiben beigelegt (S. 2).
3.9 In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2009 nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (trotz des Wortlautes „Ablehnung Ihres Gesuches“). Im Rahmen der Einsprache vom 1. April 2009 (Urk. 6/29) gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer ausserdem eine Bestätigung der Winterthur Versicherungen über die ausgerichteten Krankentaggelder ein (Urk. 6/24).
Ausserdem stellte er der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2009 per Fax ein Schreiben der Groupe Mutuel vom 6. Mai 2009 zu (Urk. 6/28a).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin brachte, indem sie jeweils weitere Unterlagen einforderte, zum Ausdruck, dass grundsätzlich ein zusätzlicher Abklärungsbedarf bestand. Gleichzeitig war die Beschwerdegegnerin bei der Beschaffung der benötigten Unterlagen weitestgehend auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen. Soweit die Beschwerdegegnerin die Unterlagen selbst erhältlich machen konnte, hat sie dies getan. So hat sie beispielsweise die Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2006 beigezogen (vgl. Urk. 6/7) und auch diverse telefonische Auskünfte eingeholt (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6/36). In Bezug auf die Auslandaufenthalte sowie die Schuldensituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau war die Beschwerdegegnerin jedoch auf deren Mitwirkung angewiesen.
4.2 Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes zeigt sich, dass der Beschwerdeführer stets gemahnt werden musste und die verlangten Angaben und Dokumente teilweise mit Verspätung oder gar nicht eingereicht hat. Bis heute liegen nicht sämtliche eingeforderten Unterlagen vor. Zu bemerken ist, dass er betreffend den Besitz eines Fahrzeuges zunächst sogar falsche Angaben machte (vgl. Erw. 3.4 und 3.6). Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Mobiltelefonnummer nicht bekannt gab und er die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin nicht zurückrief (Urk. 6/36 S. 2).
Massgebend ist jedoch das Schreiben vom 5. Februar 2009, mit welchem die Beschwerdegegnerin androhte, das Gesuch des Beschwerdeführers als nicht gestellt zu betrachten, wenn er bis zum 23. Februar 2009 nicht sämtliche verlangten Unterlagen eingereicht habe. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Februar 2009 war die Beschwerdegegnerin noch nicht in Besitz der Unterlagen betreffend Krankentaggelder, Unfallversicherungsverfahren sowie Ansprüche gegenüber der Groupe Mutuel. Zudem fehlten nach wie vor Belege über bezahlte Schulden sowie ein aktuelles Schuldenverzeichnis. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer keine Auflistung über sämtliche Auslandaufenthalte ein respektive seine Angabe zu den beiden Ferienaufenthalten in Mazedonien im Juni 2007 und September 2008 erweist sich angesichts der gleichzeitig eingereichten Passkopien klarerweise als nicht vollständig. Schliesslich hat er - entgegen der klaren Aufforderung - nicht sämtliche Seiten seines Passes kopiert und auch Kopien des Passes seiner Ehefrau fehlen.
4.3 Nach der Rechtsprechung muss die Verwaltung in klarer schriftlicher Form auf die allgemeine Mitwirkungspflicht bei den angeordneten Abklärungen hinweisen und die bei Nichtbefolgung möglichen Sanktionen - wie etwa die vorläufige Auszahlungsverweigerung oder die Entscheidfindung aufgrund der Akten - durch entsprechende Auflagen androhen (ZAK 1989 S. 284 Erw. 4b).
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2009 (Urk. 6/6f) genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Ermahnung zur Mitwirkung in formeller Hinsicht. Auch die darin angesetzte Frist bis zum 23. Februar 2009 ist angesichts der vorliegenden Umstände nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass es sich um eine unangemessene Frist handle, ist darauf hinzuweisen, dass - abgesehen von der Vollmacht und den Passkopien - sämtliche verlangten Unterlagen und Angaben bereits mit dem früheren Schreiben vom 16. Januar 2009 und - mit Ausnahme der Bestätigung des Strassenverkehrsamtes und der Auskunft der Groupe Mutuel - schon vorher mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 eingefordert worden waren. Dem Beschwerdeführer war somit seit Mitte Oktober 2008, mithin seit dreieinhalb Monaten, bekannt, dass die genannten Unterlagen für die Beurteilung des Gesuches erforderlich sind und er diese einzureichen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Bedenkfrist als angemessen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer diese Frist mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 (Urk. 6/6g; richtigerweise datierend von Mitte Februar 2009) keineswegs beanstandet und auch keine Fristerstreckung verlangt.
Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch nach schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Dies erfolgte in unentschuldbarer Weise, ist doch ein Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich. Insbesondere ist schlechthin unverständlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, eine Liste über die Schulden sowie (sämtliche) Auslandaufenthalte zu erstellen. Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - wie mit Schreiben vom 5. Februar 2009 angedroht - das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusatzleistungen als nicht gestellt betrachten durfte.
5.
5.1 Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt bei einer Verletzung der Auskunfts- oder Mitwir-kungspflichten zwei Sanktionen zu. Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden Akten beschliessen oder er kann - nach Einstellung der Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Das Gesetz gibt keine Richtlinien, wie zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden. Ein Nichteintreten ist nicht zu lässig, wo sich der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten abklären lässt. Allemal ist zu berücksichtigen, dass die für die Partei „günstigere Variante“ zu wählen ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 43 N 53 mit Verweisen).
Wenn der Verwaltungsträger auf das Gesuch eingetreten ist, ist er bei Verletzung der Mitwirkungspflichten frei und kann aufgrund der Akten entscheiden. Er kann für die Entscheidfindung insbesondere aus der Verweigerung zur Mitwirkung seine Schlüsse ziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 58).
5.2 Vorliegend begründete die Beschwerdegegnerin ihr Nichteintreten auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers insbesondere mit dem Fehlen von Angaben über pendente Versicherungsverfahren und über die Schuldensituation (Urk. 2 Ziff. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort berief sie sich ausserdem auf die unklare Situation betreffend Auslandaufenthalte (Urk. 5 S. 3).
5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist ein Entscheid über den Anspruch auf Zusatzleistungen auch ohne Belege zur Schuldensituation möglich.
Schulden sind bei der Beurteilung eines Gesuches um Zusatzleistungen insofern relevant, als sie vom angerechneten Vermögen abgezogen werden können. Dies betrifft auch Darlehen zwischen Privaten. Wenn kein schriftlicher Darlehensvertrag vorliegt, muss der Gesuchsteller nachweisen, dass er tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und die Rückzahlung geschuldet ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 166).
Aus den Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2007 (Urk. 6/7b-7h) ergibt sich lediglich eine Darlehensschuld gegenüber der GE Money Bank. Auf dieses Darlehen, welches er mit Fr. 32'000.-- bezifferte, bezog sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 (richtigerweise datierend von Mitte Februar 2009, Urk. 6/6g). Er reichte jedoch weder einen Beleg dazu noch Quittungen über bezahlte Schulden noch ein aktuelles Schuldenverzeichnis ein. Da der Beschwerdeführer somit nicht nachweisen konnte, wofür er die am 15. Juli 2005 und am 14. März 2008 ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen im Betrag von Fr. 50'879.80 sowie Fr. 6'029.65 (vgl. Urk. 6/10 und Urk. 6/8b) verwendet hat, wäre ihm bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein entsprechendes Verzichtsvermögen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) anzurechnen gewesen. Dasselbe gilt auch für die Nachzahlung der Invalidenversicherung im Juni 2008 in der Höhe von Fr. 23’475.-- (Urk. 6/A), da der Beschwerdeführer die behauptete Zahlung diverser Schulden (vgl. Erw. 3.2) nicht belegen konnte.
5.4 Wie erwähnt (Erw. 1.1), setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Für den gewöhnlichen Aufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten. Zudem muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden. Die Verwaltungspraxis lässt bei EL-Berechtigten Auslandaufenthalte zu Besuchs-, Ferien- oder Geschäftszwecken bis zu drei Monaten im Kalenderjahr zu, ohne dass dadurch die Leistungen unterbrochen werden. Dauert ein solcher Auslandaufenthalt aus zwingenden Gründen (beispielsweise Transportunfähigkeit oder Unfall) länger, so können die Ergänzungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen höchstens ein Jahr weitergewährt werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 118).
Die Beschwerdegegnerin konnte nicht selbst in Erfahrung bringen, an welchen Daten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Ausland aufgehalten haben. Sie war somit auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, seine Auslandaufenthalte und diejenigen seiner Frau darzulegen. Während auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2008 hin keine Informationen zu den Auslandaufenthalten erfolgten, hielt der Beschwerdeführer nach der Aufforderung vom 16. Januar 2009 fest, er und seine Ehefrau würden die Meldevorschrift kennen und hätten sich jeweils nicht mehr als drei Monate pro Jahr im Ausland aufgehalten. Konkrete Angaben dazu machte er jedoch keine. Erst nach der letzten Aufforderung (Schreiben vom 5. Februar 2009) gab er an, sie hätten vom 2. bis 25. Juni 2007 sowie vom 7. bis 25. September 2008 in Mazedonien in den Ferien geweilt. Dazu reichte er Kopien seines Passes ein, wobei er den Pass jedoch nicht vollständig kopierte (es fehlen die Seiten 10, 11, 20 und 21, vgl. Urk. 6/20).
Aus den eingereichten Passkopien (Urk. 6/20) sind unter anderem Passstempel vom 2. Juni, 3. Juni, 12. Juli, 18. August, 28. September, 20. Oktober, 23. Ok-tober und 7. Dezember 2007 sowie vom 10. Januar, 28. Juni, 30. August, 31. August und 6. Oktober 2008 sowie vom 8. Januar 2009 ersichtlich. Dies zeigt klar, dass der Beschwerdeführer neben den beiden genannten Ferienaufenthalten in Mazedonien noch viele weitere Auslandreisen unternommen hat. Bekannt ist auch, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zusätzlich im Juli 2008 in Mazedonien aufgehalten hat, konnte sie doch deshalb nicht am Gespräch vom 16. Juli 2008 teilnehmen (vgl. Urk. 6/35). Die zahlreichen Passstempel lassen darüber hinaus Zweifel aufkommen, ob er und seine Ehefrau sich tatsächlich nicht mehr als drei Monate pro Jahr im Ausland aufgehalten haben.
Aufgrund der - nach wie vor - unklaren Situation im Zusammenhang mit den Auslandaufenthalten war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zu entscheiden. Nachdem sie den Beschwerdeführer bereits drei Mal schriftlich gemahnt hatte, ist auch nicht zu beanstanden, dass sie ihm nicht nochmals eine Nachfrist zur Darlegung der Auslandaufenthalte respektive Erklärung der Passstempel ansetzte. Nach dem Gesagten war auch ein Entscheid aufgrund der Akten nicht möglich, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht nicht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2008 eingetreten ist.
5.5 Im Hinblick auf einen künftigen Anspruch bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten keinen Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Unfall vom November 2003 hat. So ist dem Schreiben der AXA Winterthur vom 10. Juni 2008 (Urk. 6/26) zu entnehmen, dass die Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG, Police Nr. D.___, per 31. Mai 2008 aufgehoben wurde. Aus dem Schreiben der AXA Winterthur vom 20. Februar 2009 (Urk. 6/24) ergibt sich zudem, dass über diese Police keine Leistungen ausgerichtet worden seien, da der Beschwer-deführer aufgrund einer Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Folglich wurde der „Unfall“ vom November 2003, über welchen der Beschwerdeführer im Gespräch vom 16. Juli 2008 berichtete, bei der Winterthur Versicherungen offenbar als Krankheit erfasst. Dies würde auch erklären, weshalb bei der AXA Winterthur nie eine Unfallmeldung eingetroffen ist (telefonische Abklärung durch die Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2009, Urk. 6/32). Damit fügt sich auch die Mitteilung der Winterthur Versicherungen vom 17. Juni 2004 (Urk. 6/22) ins Bild, wonach - mit Bezug auf einen Krankheitsfall mit Arbeitsunfähigkeit vom 17. Oktober 2003 - ab dem 1. Juni 2004 kein weiterer Anspruch auf (Kranken)Taggeldleistungen bestehe.
Zudem ist aufgrund der Aktenlage klar, dass die Lebensversicherungs-Police bei der Groupe Mutuel wegen diverser Prämienausstände per 18. Juni 2004 gekündigt wurde und im Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Leistungen erbracht wurden (Urk. 6/28a). Offen ist jedoch, ob - nach Kündigung des Vertrages - noch ein Guthaben bei der Groupe Mutuel besteht.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin keine Angaben über das Einkommen und den Haushaltsbeitrag des volljährigen Sohnes (C.___) eingefordert. Zu beachten ist zudem, dass der Mietzins gemäss Art. 16c ELV auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung des Mietzinses hat dabei grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Dementsprechend entfällt vorliegend ein Drittel des Mietzinses auf den volljährigen Sohn.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsunfähigkeitsattest betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 6/19b) in keiner Weise den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes entspricht. Gestützt darauf kann jedenfalls nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, zumal die Diagnosen nicht geeignet sind, eine volle Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar erscheinen zu lassen.
5.6 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - nach wiederholter Aufforderung - infolge Nichteinreichung der verlangten Unterlagen auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Albanikos
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).