Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00072
ZL.2009.00072

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 6. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1933, bezog zu seiner AHV-Altersrente monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 700.-- und Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 11/2.2 S. 4).
          Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 hatte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___ zur Rückerstattung von monatlich Fr. 103.20 bis zum 31. Oktober 2009 für zu Unrecht bezogene Transportkosten von Fr. 515.90 verpflichtet. Die Beschwerde gegen den hiezu ergangenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2009 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. November 2009 teilweise gut mit der Feststellung, dass die für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2009 erfolgte Verrechnung der Rückforderung noch nicht zulässig sei; in Bezug auf die Rückforderung an sich wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. Urk. 20; Prozess ZL.2009.00052).
1.2     Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 hatte die Durchführungsstelle mit Wirkung ab 1. August 2009 die monatliche Beihilfe auf Fr. 103.-- gekürzt, weil der Versicherte bis zum 31. Oktober 2009 die Rückforderung in monatlichen Beträgen von Fr. 103.20 zu erstatten habe; mit Wirkung ab 1. November 2009 verneinte sie sodann den Anspruch von X.___ auf Beihilfe gänzlich (Urk. 11/2.1). Die Einsprache des Versicherten vom 10. Juli 2009 (Urk. 11/3.1) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. August 2009 ab (Urk. 11/5 = Urk. 2).

2.
2.1     Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2009 Beschwerde und stellte Antrag auf weitere Ausrichtung der monatlichen Beihilfe von Fr. 202.-- auch über den 1. August 2009 hinaus; zudem ersuchte er um Anrechnung der Heizkostenkostenpauschale sowie um korrekte Rundung der Zusatzleistungsbetreffnisse; in prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 4 und S. 6 f.).
          Mit Beschwerdeantwort vom 3. August (richtig: 5. Oktober; vgl. Urk. 10) 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Aufforderungsgemäss reichte sie sodann am 23. November 2009 die verlangten Akten nach (Urk. 8, Urk. 10-11).
2.2     In der Replik vom 22. Dezember 2009 hielt der Versicherte im Wesentlichen an seinen Begehren fest. Dabei führte er aus, zwischenzeitlich seien ihm Fr. 516.-- - mithin der Rückforderungsbetrag, der Gegenstand des Prozesses ZL.2009.00052 bildete (Urk. 20) - nachbezahlt worden. Es seien bis Ende Dezember 2009 jedoch Beihilfen in der Höhe von Fr. 696.-- ausstehend, auf die er Anspruch habe. Weiter stellte er Antrag auf Zusprache einer Prozessentschädigung (Urk. 14).
          Die Durchführungsstelle verzichtete am 21. Januar 2010 auf ergänzende Ausführungen (Urk. 18), wovon dem Versicherten am 22. Januar 2010 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 19).
2.3     Das Gericht nahm zudem von Amtes wegen das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil in Sachen der Parteien vom 10. November 2009 betreffend die Rückforderung von Fr. 515.90 in fünf Raten zu Fr. 103.20 zu den Akten (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die monatliche Beihilfe für die Zeit ab 1. August 2009. Dabei ist zu prüfen, ob die anfängliche Kürzung auf den Betrag von Fr. 103.-- für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2009 und die folgende Leistungsverweigerung rechtens sind.
1.2     In der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 3. Juli 2009 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe die Transportkosten von monatlich Fr. 103.20 zurückzuerstatten, weshalb die Beihilfen gestützt auf § 18 des Gesetztes über Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) für die Zeit vom 1. August bis am 31. Oktober 2009 auf Fr. 103.-- gekürzt und anschliessend ganz verweigert werden (Urk. 11/2.1).
          Im angefochtenen Einspracheentscheid befasste sich die Beschwerdegegnerin nur noch mit der Frage der Haushaltgemeinschaft und führte hiezu aus, der Beschwerdeführer lebe seit Jahren in dauernder Hausgemeinschaft mit Y.___. Seine Lebenshaltungskosten seien damit denen eines Ehepaares ähnlich, allerdings seien der Beschwerdeführer und Y.___ gegenüber Ehepaaren privilegiert, da ihnen trotz Hausgemeinschaft zwei mal der Lebensbedarf angerechnet werde. Anders als bei der Beihilfe werde die Hausgemeinschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt, so dass dem Beschwerdeführer letztlich ein höherer Betrag zustehe als einer in ungetrennter Ehe lebenden Person (Urk. 2).
          In Bezug auf die beschwerdeweise anbegehrte Anrechnung von pauschalierten Heizkosten beantragte die Beschwerdegegnerin, auf das Begehren sei nicht einzutreten. In der Sache legte die Beschwerdegegnerin dar, dass dem Beschwerdeführer bereits der Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- jährlich für die Miete angerechnet werde, weshalb für die Anrechnung von zusätzlichen Heizkosten kein Raum mehr bleibe.
          Auf das Begehren betreffend die Frage der Rundung der Auszahlungsbeträge sei auch nicht einzutreten respektive es sei abzuweisen. Der Betrag von Fr. 699.80 stelle sich zusammen wie folgt: Ergänzungsleistungen Fr. 700.--, zuzüglich Beihilfe Fr. 103.--, abzüglich Fr. 103.20 Verrechnung der Rückerstattung (Urk. 7).
1.3     Dagegen legte der Beschwerdeführer dar, dass ihm faktisch bereits ab 1. August 2009 - und nicht wie verfügungsweise festgelegt ab 1. November 2009 - keine Beihilfe mehr ausgerichtet werde, da weder die Verrechnungsforderung von Fr. 103.20 noch der Differenzbetrag von Fr. 98.80 (Fr. 202.-- ./. Fr. 103.20) bezahlt werde. Eine Verrechnung sei gar nicht zulässig, da dadurch in sein Existenzminimum eingegriffen werde (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2 f.). Weiter vertrat er die Auffassung, seine Wohngemeinschaft mit Y.___ könne weder mit einer Ehe noch mit einer eingetragenen Partnerschaft verglichen werden (Urk. 1 S. 4). Von ihrer monatlichen Miete von Fr. 1'250.-- übernähmen die Ergänzungsleistungen lediglich Fr. 1'100.-- und zudem fielen weitere Nebenkosten wie Heizkosten in der Höhe von monatlich Fr. 225.-- an, die durch die Ergänzungsleistungen auch nicht gedeckt seien. Damit habe er höhere Lebenshaltungskosten, weshalb ihm die Beihilfe nicht verweigert werden dürfe (Urk. 1 S. 5). Zudem verlangte er gestützt auf Art. 16b der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) rückwirkend ab August 2009 die Anrechnung der Heizkostenpauschale von jährlich Fr. 840.-- (Urk. 1 S. 6) sowie - gestützt auf Art. 26b ELV - die korrekte Rundung der ab 1. August 2009 respektive ab 1. Januar 2009 ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 699.80 (Urk. 1 S. 7).
          In der Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 legte der Beschwerdeführer darüber hinaus dar, dass ihm zwischenzeitlich Fr. 516.-- ausbezahlt worden seien (Urk. 14 S. 1).

2.
2.1     Mit Blick auf den Streitgegenstand ist zunächst auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die ab 1. August 2009 verfügungsweise zugesprochene Beihilfe von Fr. 103.-- (Urk. 11/2.1) sei ihm gar nicht ausbezahlt, sondern mit der Rückerstattungsforderung verrechnet worden (Urk. 1 S. 2), näher einzugehen.
2.2     Gemäss Verfügung vom 3. Juli 2009 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beihilfe mit Wirkung ab 1. August 2009 einer Prüfung unterzogen. Sie hat in der Folge unter Hinweis auf die Lebensgemeinschaft mit Y.___ sowie die bereits am 25. Mai 2009 verfügte Rückerstattung und Verrechnung von Fr. 103.20 monatlich festgestellt, dass der Anspruch auf Beihilfe vom höchstmöglichen Betrag für Alleinstehende von monatlich Fr. 202.-- (§ 16 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes, ZLG) mit Wirkung ab 1. August 2009 auf Fr. 103.-- gekürzt und mit Wirkung ab 1. November 2009 ganz verneint werde (Urk. 11/2.1).
          Weder in der Verfügung vom 3. Juli 2009 noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. August 2009 ist die Rede davon, dass in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2009 infolge Verrechnung der Fr. 103.-- mit der anderweitig verfügten Rückforderung keine Beihilfe ausgerichtet wird. Die entsprechende Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) wird jedoch gestützt durch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung betreffend die Rundung: die Beschwerdegegnerin bestätigte, dass sie - soweit ersichtlich ab 1. August 2009 - monatlich lediglich Fr. 699.80 ausbezahlt hat, und zwar Ergänzungsleistungen von Fr. 700.--, zuzüglich Beihilfe von Fr. 103.--, abzüglich Rückforderung von Fr. 103.20 (Urk. 7).
          Im Weiteren ist der Stellungnahme des Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2009 zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 10. November 2009 die dort beanstandete Verrechnung (Urk. 20) rückgängig gemacht und dem Beschwerdeführer den Rückforderungsbetrag von Fr. 515.-- (einstweilen) nachbezahlt hat (Urk. 14).
2.3     Die Rückforderung der Transportkosten sowie deren sofortige Verrechnung mit laufenden Leistungen bildeten Gegenstand des Verfahrens ZL.2009.00052 in Sachen der Parteien (Urk. 20). Im Urteil vom 10. November 2009 wurde verbindlich entschieden, dass die Beschwerde gegen die Rückforderung abzuweisen, aber jene in Bezug auf die Verrechnung gutzuheissen sei, und dass von der Verrechnung abgesehen werden müsse, wenigstens bis der Rückforderungsentscheid in Rechtskraft erwachsen, ein allfälliges Erlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und sein Existenzminimum als Grundlage für die Verrechnung ermittelt sei (Urk. 20 S. 6).
          In Nachachtung dieses Entscheids hat die Beschwerdegegnerin unstreitig und zu Recht die fragliche, bereits verrechnete Rückforderung in der Höhe von Fr. 516.-- ausbezahlt.
2.4     Einerseits bildete die Frage der Verrechnung Streitgegenstand im Prozess ZL.2009.00052 und wurde dort rechtskräftig und für die Parteien verbindlich geklärt. Die formelle und materielle Rechtskraft des Urteils steht der neuerlichen Prüfung der Verrechnungsvoraussetzungen im vorliegenden Verfahren entgegen.
          Andererseits hat die Beschwerdegegnerin in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 3. Juli 2009 keine Verrechnung der Beihilfe angeordnet, sondern allein verfügt, dass die Beihilfe ab 1. August 2008 wegen der Rückerstattungspflicht auf Fr. 103.-- gekürzt werde (Urk. 11/2.1).
          Damit hatte die Beschwerdegegnerin keine Grundlage, um die am 3. Juli 2009 zwar gekürzte, aber befristet dennoch zugesprochene Beihilfe im Umfang von Fr. 103.-- nicht auszurichten. Vielmehr besteht der verfügungsweise festgelegte Anspruch auf Beihilfe von Fr. 103.-- für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2009 ohne Weiteres, weshalb für diese Periode Fr. 309.-- zu bezahlen oder allenfalls nachzuzahlen sind. Daran ändert die Nachzahlung der Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 516.-- nichts, da jene Nachzahlung auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht.
          Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet nach dem Gesagten allein die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. August 2009 Anspruch auf höhere als die zugesprochene Beihilfe von Fr. 103.-- hat beziehungsweise ob er ab 1. November 2009 überhaupt noch einen Anspruch hat.

3.
3.1     Nach § 15 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
          Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (§ 17 Abs. 1 lit. a-b ZLG).
          Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2'420.-- und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3'630.-- (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG).
          Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt.
3.2     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil in Sachen Gemeinde A.___ gegen F. und T. vom 29. August 2003 (ZL.2003.00010) entschieden, dass allein die Tatsache einer Haushaltgemeinschaft - verglichen mit alleinlebenden Personen - die Vermutung tieferer Lebenshaltungskosten und eines geringeren Bedarfs an Zusatzleistungen begründet. Die Kürzung beziehungsweise Streichung der Beihilfen wegen fehlenden Bedarfs gestützt auf § 18 ZLG erachtete das Gericht unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt. Mit der nämlichen Begründung erwog das hiesige Gericht im Urteil in Sachen A. vom 31. Mai 2010, dass auch beim Zusammenleben von Mutter und Sohn verschiedene Ausgaben nicht mehrfach, sondern nur einmal anfallen. Mangels konkreter Angaben, weshalb und inwiefern die Lebenshaltungskosten von Mutter und erwachsenem Sohn nicht mit denjenigen eines Ehepaars vergleichbar seien, sei die Streichung der Beihilfen aufgrund von § 18 ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt (ZL.2008.00039).
3.3     Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 3. Juli 2009 einen Lebensbedarf von Fr. 18'720.-- an (Urk. 11/2.2 S. 2). Zusammen mit den Krankenkassenprämien von Fr. 3'408.-- und den Mietkosten von Fr. 13'200.-- ermittelte sie Ausgaben in der Höhe von Fr. 35'328.-- (Urk. 11/2.2 S. 3-4). Diesen stellte sie die Renteneinnahmen von Fr. 26’928.-- gegenüber (Urk. 11/2.2 S. 2 und S. 4), womit allein gestützt auf die Bedarfsrechnung der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf ungekürzte Beihilfen zu bejahen wäre.
          Allerdings ist mit der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Wohnpartnerin Y.___ in dauernder Haushaltgemeinschaft lebt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2007, Urk. 3/5, Erw. 3.3). Vermutungsweise ist in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Wohngemeinschaft tiefere - mit denjenigen eines Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens vergleichbare - Lebenshaltungskosten hat. Denn auch beim einfachen Zusammenleben fallen verschiedene Ausgaben nicht mehrfach, sondern nur einmal an, auch wenn die Ansprecher nicht in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zusammenleben.
          Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, mit der Situation bei einem Ehepaar oder bei eingetragenen Partnern könne ihre Gemeinschaft nicht verglichen werden (Urk. 1 S. 4 unten). Er brachte jedoch nicht konkret vor, weshalb und inwiefern die Lebenshaltungskosten von ihm und seiner Wohnpartnerin nicht mit denjenigen eines Ehepaars vergleichbar sein sollen. Vielmehr wies er zu Recht darauf hin, dass er als Alleinstehender nicht nur in Bezug auf die Lebenshaltungskosten bei der EL-Berechnung, sondern auch mit Blick auf die Invaliden- und Altersrente privilegiert ist, da diese bei Alleinstehenden nicht plafoniert werden.
          Da die Tatsache der geringeren Lebenshaltungskosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt wird, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer schon dort ein höherer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zusteht, als ihm im Falle des Zusammenlebens in einer Ehe für ihn persönlich angerechnet würde. Unter diesen Umständen ist die Kürzung beziehungsweise Streichung der Beihilfen aufgrund von § 18 ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt.
3.4     Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Kürzung respektive Verneinung des Anspruchs auf Beihilfe durch die Beschwerdegegnerin auch nicht willkürlich (Urk. 1 S. 3), sondern entspricht durchaus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Zusatzleistungen zur AHV/IV. Aufgrund der offenen Formulierung in § 18 ZLG „soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird" und des Fehlens einer Aufzählung von Anwendungsfällen, in denen die Beihilfe gekürzt oder verweigert wird, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Beihilfe im Umfang des in § 16 ZLG festgesetzten Höchstbetrages "benötigt" wird, oder ob sie im Sinne von § 18 ZLG zu kürzen oder zu verweigern ist. Hinzu kommt, dass die Zusatzleistungsverordnung (ZLV) die Beihilfen in den §§ 18 und 19 nur sehr summarisch regelt und den Anspruch einzig mit Bezug auf Ehepaare und eingetragene Partnerschaften sowie Haushalte mit mehreren Personen präzisiert, was gegen eine abschliessende Regelung spricht (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2010 in Sachen S. und L., 8C_499/2010, Erw. 3.2).
3.5     § 18 ZLG regelt die Voraussetzungen zur Kürzung beziehungsweise Verweigerung der Beihilfe nicht im Konkreten. Damit ist dem Versicherungsträger ein weiter Spielraum des Ermessens zuzugestehen. Ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich der Kürzung respektive Verweigerung der Beihilfe ist nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat.
          Davon kann keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzung auf Beihilfe zu Recht geschlossen, dass der Anspruch wegen fehlenden Bedarfs nicht mehr ausgewiesen ist. Sie hat den Anspruch jedoch nicht umgehend verneint, sondern zunächst lediglich gekürzt und erst nach einer Übergangsfrist von drei Monaten verneint. Dies ist mit Blick auf den offenbar bereits seit 11 Jahren dauernden Bezug der Beihilfe (Urk. 1 S. 2), was unbestritten geblieben ist, nicht zu beanstanden, räumte sie doch auf diese Weise dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist ein, um sich der neuen Situation anzupassen. 
3.6     Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Anspruch auf (höhere) kantonale Beihilfe abzuweisen.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer verlangte sodann beschwerdeweise die Ausrichtung von jährlichen Heizkosten von Fr. 840.--, rückwirkend ab Februar 2006, sowie die Auszahlung der korrekt gerundeten Leistungen (Urk. 8/1). Die Beschwerdegegnerin schloss - einerseits unter dem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer bereits der Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) als Angabe angerechnet werde (vgl. Urk. 11/2.2-3 je S. 3), und andererseits unter Darlegung des Auszahlungsbetrages - auf Abweisung des Begehrens. Sie warf sodann die Frage auf, ob darauf überhaupt eingetreten werden könne (Urk. 7).
4.2     Zu letzterem ist festzuhalten, dass für die Umschreibung des Prozessthemas nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
4.3     Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) wie auch in der zu Grunde liegenden Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 11/2.1) war der Anspruch auf Beihilfe strittig, und zwar mit Blick auf den fehlenden Bedarf nach § 18 ZLG.
          Die anerkannten Einnahmen und Ausgaben gemäss den Übersichten der Beschwerdegegnerin gleichen Datums (Urk. 11/2.2-3) waren für diese Beurteilung nicht wesentlich und blieben in der Einsprache auch unbeanstandet (Urk. 11/3.1). Erstmals in der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die (Nicht-)Anrechnung der pauschalierten Heizkosten und die Rundung der Auszahlungsbeiträge.
4.4     Da weder die eine noch die andere Frage Gegenstand der angefochtenen Entscheide bildete, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass im vorliegenden Verfahren mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes keine ausserhalb der Frage des Anspruches auf Beihilfe liegende Streitsache geprüft werden kann.
          Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, diese Rügen vorzubringen bei der jährlichen Festsetzung der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2006 in Sachen S., P 11/06; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2., überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.).
          Insoweit ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.

5.
5.1     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Damit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/1 S. 2) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).