Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 29. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ und seine Ehefrau C.___, beide geboren 1924, beziehen sei Jahren Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse zu ihren Altersrenten (Urk. 3/8, Urk. 7).
Für die Zeit ab 1. September 2009 sprach die Gemeinde Y.___, (im Folgenden: Durchführungsstelle) dem Ehepaar Ergänzungsleistungen zu, verneinte aber gestützt auf § 18 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) einen Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse (Verfügung vom 18. August 2009, Urk. 3/8). Daran hielt sie nach ergangener Einsprache vom 24. August 2009 (Urk. 3/10) mit Entscheid vom 3. September 2009 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihnen ab 1. September 2009 weiterhin Beihilfen und Gemeindezuschüsse auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Nicht als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches (Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG), oder öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).
Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 ZLG). Jedoch kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt (Art. 18 ZLG).
1.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 S. 195; 122 V 157 Erw. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 Erw. 3.2 S. 183).
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht von Verfügungen und Einspracheentscheiden (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; Art. 52 Abs. 2 ATSG). Für die Ermittlung des Bedeutungsgehalts ist mangels näherer gesetzlicher Umschreibung und einschlägiger Materialien von den durch die Judikatur zu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten Grundsätzen auszugehen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweisen, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 Erw. 3.2). Danach soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachlich anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung lassen sich insbesondere nicht allgemein bestimmen. Wie einlässlich eine Begründung sein muss, hängt vielmehr von der konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtlichen Lage ab (SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden seit Jahren durch ihren Sohn Z.___ mit einer regelmässigen (monatlichen) Zahlung von Fr. 500.- sowie durch ihren Sohn A.___ mit unregelmässigen grösseren Geldbeträgen, jeweils unter Anrechnung an zinslose Darlehen, unterstützt, und der Beschwerdeführer habe gemäss einer Auskunft des Steueramtes eine aufwändige Sanierung, ja sogar Wertvermehrung seines Hauses vorgenommen. Aufgrund dieser Umstände sei ihrer Ansicht nach der Bedarf an Beihilfen und Gemeindezuschüssen nicht gegeben, zumal die Zusatzleistungen den Grundbedarf einfach, wirtschaftlich und zweckmässig decken würden, inklusive der jeweils immer vergüteten Selbstbehalte und Franchise der obligatorischen Krankenversicherung sowie der Zahnarztrechnungen.
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die beanstandeten Fenster seien verfault und winddurchlässig gewesen. Seine Frau sei ein Pflegefall und habe in den vergangenen Wintern sehr gelitten. Wegen seiner Arthritis habe man sich für einen elektrischen Antrieb der Rollläden entschlossen. Als weiteren Luxus habe man die Wohnung behindertenkonform ausgerüstet. Ihre Söhne A.___, Z.___ und B.___ würden sie seit Jahren unterstützen, zum Beispiel Z.___ mit einer monatlichen Überweisung von Fr. 500.-. Der Betrag von Fr. 7'000.- sowie weitere Zuwendungen seien für die Fenstersanierung bestimmt gewesen. Bei den in letzter Zeit sehr oft geschehenen Aufenthalten im Spital würden sie von der Krankenversicherung Visana mit Fr. 500.- pro Tag belastet. Zusätzliche Kosten aller Art wie zum Beispiel die Kosten der Spitex und Selbstbehalte würden von den Söhnen beglichen.
3.
3.1 Wie nachfolgend darzulegen ist, ist der angefochtene Entscheid (Urk. 2) nicht rechtsgenüglich begründet und auch der zugrundeliegende Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Insbesondere stellen die weitgehend summarischen Hinweise auf die zinslosen Darlehen der Kinder und die erfolgte Gebäudesanierung mit der Folgerung, dass die Beschwerdegegnerin der "Ansicht" sei, dass kein Bedarf für Beihilfe und Gemeindezuschüsse im Sinne von § 18 ZLG gegeben sei, zumal die Zusatzleistungen den Grundbedarf einfach, wirtschaftlich und zweckmässig decken würden, keine schlüssige Begründung dar.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht genügend detailliertes und schlüssiges Begründungsfundament erstellt. Zunächst wird sie die von ihr angegebenen Sachverhalte der regelmässigen und unregelmässigen Geldzuwendungen durch die Kinder an den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie der erfolgten Gebäudesanierung und deren Finanzierung hinsichtlich der konkreten Umstände - zum Beispiel hinsichtlich der Zeit, des Zwecks, des Ausmasses und der einzelnen Modalitäten - näher abzuklären und entsprechend umfassend zu erstellen respektive darzulegen haben. So ist zum Beispiel unklar, wie lange und unter welchen Bedingungen die Geldzahlungen der Kinder an die Eltern erfolgen, wann die Beträge zurückzuzahlen sind und ob diesbezüglich schriftliche oder mündliche Abmachungen getroffen wurden. Dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich, abgesehen von einer nicht näher dokumentierten Auskunft durch die Steuerbehörde betreffend die Gebäudesanierung, bereits Abklärungen getroffen hätte, macht sie nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Danach wird sie diese Sachverhalte mit Blick auf die für die Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse anwendbaren Bestimmungen zunächst losgelöst von § 18 ZLG rechtlich einzuordnen und zu würdigen haben. Dabei ist zu beachten, dass Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG betreffend die Verwandtenunterstützung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009, Urk. 7) nach dem Gesetzesverweis von § 15 ZLG auch für die Beihilfen Anwendung findet, da sonst nach dieser Bestimmung im Zusatzleistungsgesetz ausdrücklich eine entsprechende Ausnahme hätte vorgesehen werden müssen, was nicht der Fall ist. Schliesslich wird sie die auf diese Weise erstellten und rechtlich gewürdigten Sachverhalte auch unter dem Gesichtspunkt von § 18 ZLG zu prüfen haben. Soweit diese Bestimmung zur Anwendung kommt, wird dabei aufgrund der möglichst konkret, gegebenenfalls sogar masslich nachzuzeichnenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse klar dazulegen sein, ob, weshalb und in welchem Umfang die Beihilfen oder die Gemeindezuschüsse nicht für den Unterhalt benötigt würden. Dabei wird sich die Beschwerdegegnerin auch rechtsgenüglich mit den Einwänden des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 3/10) auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die entsprechenden Abklärungen zu tätigen haben. Dies gilt auch für die Vorbringen des Versicherten, wonach die Liegenschaftssanierung aus medizinischen Gründen notwendig gewesen sei oder wonach er und seine Ehefrau auch wegen der Spitex oder der Spitalaufenthalte auf die finanzielle Unterstützung durch die Söhne angewiesen seien. Soweit die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass das Konstrukt der Geldzahlungen der Söhne an ihre Eltern etwa mit Blick auf allfällige Rückzahlungspflichten (§ 19 ZLG) ganz oder teilweise eine unzulässige Gesetzesumgehung darstellen würde, wird sie diese in ihrer Vernehmlassung (Urk. 7) geäusserte Auffassung ebenfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend zu begründen haben.
3.2 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme, eine nachvollziehbare Begründung erstelle und hernach über die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. September 2009 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2009 insoweit aufgehoben wird, als er höhere als die zugesprochenen Leistungen verneint, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Zusatzleistungen für den Zeitraum ab 1. September 2009 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).