Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00074
ZL.2009.00074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Lienhard


Urteil vom 7. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Christina Guggisberg
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus, Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1943, meldete sich am 1. September 2008 (Urk. 8/6) bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 sprach das neu zuständige Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) dem Versicherten monatliche Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1'962.-- ab 1. Oktober 2008 und von Fr. 1'985.-- ab Januar 2009 zu (Urk. 8/53). Die dagegen am 24. Juni 2009 erhobene und am 19. Juli 2009 ergänzte Einsprache (Urk. 8/37; Urk. 8/39) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 4. August 2009 ab (Urk. 8/52 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Zusatzleistungen ohne ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau sowie unter Abzug der Prämienverbilligung zu berechnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
1.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1'500 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 Erw. 3a, 115 II 11 Erw. 5a, 114 II 302 Erw. 3a; ZAK 1989 S. 72 Erw. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs; ZGB). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelangen auch zur Anwendung, wenn die Ehefrau Bezügerin von Ergänzungsleistungen ist und sich die Frage stellt, ob es dem Ehemann zuzumuten ist, seine bisher ausgeübte, wenig rentable selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer lukrativeren unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 31. August 2001, P 19/99, Erw. 2a).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).
1.4 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts in Sachen W. vom 17. September 2008, 8C_380/2008, Erw. 3.2, sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 4. April 2005, P 6/04, Erw. 2, je mit Hinweisen).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe ein hypothetisches Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Betrag der Prämienverbilligung bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs ab Oktober 2008 anzurechnen ist. Nicht mehr umstritten ist die Frage des Vermögensverzichts (vgl. Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Berechnung damit, dass die Ehefrau im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Unterhalt der Familie beizutragen habe. Deshalb würden jährlich Fr. 5'000.-- und davon 2/3, also Fr. 2'333.--, als Verzichtseinkommen angerechnet. Es werde beispielsweise eine Arbeitsaufnahme bei einem Reinigungsdienst für eineinhalb Stunden täglich als zumutbar erachtet, wobei Fr. 18.-- verdient werden könnten (Urk. 2 S. 3). Die Ehefrau lebe seit 21 Jahren in der Schweiz und es sei ihr in dieser Zeit möglich gewesen, sich die für eine stundenweise Tätigkeit als Reinigungskraft oder Zeitungsverträgerin notwendigen Deutschkenntnisse anzueignen. Gestützt auf Art. 14b lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sei davon auszugehen, dass auch für über 50-jährige Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar sei, wobei aber ein Minimaleinkommen angenommen werde. Deshalb habe man ein jährliches Einkommen von Fr. 5'000.-- als zumutbar erachtet. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien nicht belegt und für die ungenügenden Aussichten auf dem Arbeitsmarkt sei kein Nachweis in Form von Arbeitsbemühungen erbracht worden (Urk. 7 S. 2).
Weiter seien gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen anzurechnen, worunter auch individuelle Prämienverbilligungen fielen (Urk. 7 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine Ehefrau sei krank und noch nie erwerbstätig gewesen. Sie habe aufgrund ihrer Gesundheit, ihres Alters und ihrer Sprachkenntnisse keine Chance, eine Arbeit zu finden. Eine Erwerbsaufnahme sei nicht zumutbar und eine solche auch mit der Schadenminderungspflicht nicht zu rechtfertigen (Urk. 1 S. 2 f.).
Was die Anrechnung der Prämienverbilligung angehe, so sei diese in der abschliessenden Aufzählung von Art. 11 ELG nicht enthalten und deshalb nicht anzurechnen (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist 1950 geboren (Urk. 8/46 S. 1) und seit 1988 in der Schweiz ansässig (vgl. Urk. 8/A/2 S. 5). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 25. März 2002 (Prozess Nr. IV.2001.00575; Urk. 10) wies das hiesige Gericht im Invalidenversicherungsverfahren einen Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, da sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es wurde zudem festgestellt, dass sie vor ihrer Erkrankung als Reinigungsangestellte tätig war (Erw. 2a-b). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau noch nie erwerbstätig gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 2 unten), erweist sich somit als tatsachenwidrig. Darüber hinaus wird ersichtlich, dass die Ehefrau über genügend Deutschkenntnisse verfügt, um erwerbstätig zu sein.
3.2 Weiter legt der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis vor, das die angebliche Arbeitsunfähigkeit und Krankheit seiner Ehefrau zu belegen vermag. Nach Lage der Akten hat sie im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts trotz festgestellter vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sondern weiterhin Leistungen der Sozialhilfe bezogen (vgl. Urk. 8/7). Zu diesem Zeitpunkt war sie 52 Jahre alt, so dass ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben durch ihr Alter nicht wesentlich erschwert gewesen sein dürfte. Die Folgen ihres Verzichtes auf entsprechende Bemühungen hat jedoch nicht die Beschwerdegegnerin zu tragen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass sie in der Berechnung der Zusatzleistungen einen hypothetischen Erwerb der Ehefrau des Beschwerdeführers anrechnete.
3.3 Es stellt sich die Frage nach der Höhe dieses Einkommens. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin könne der Ehefrau eine bis zwei Stunden bezahlte Reinigungsarbeit pro Tag zugemutet werden, da ihr Ehemann nun pensioniert sei. Sie sei 59 Jahre alt und als Hausfrau tätig. Ein Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung sei im Jahr 2000 abgelehnt worden. Bei einer Tätigkeit von 1.5 Stunden täglich und einem Verdienst von Fr. 18.-- pro Stunde könne sie ein jährliches Einkommen von Fr. 7'020.-- erzielen. Aufgrund ihres Alters werde ein zumutbarer Verdienst von Fr. 5'000.-- pro Jahr angenommen (Urk. 8/29).
3.4 Ginge man zum Vergleich, wie rechtskräftig festgestellt, von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, so wäre das hypothetische Einkommen anhand der statistischen Tabellenlöhne zu ermitteln: Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2009 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.5 In Anbetracht der vollständigen angepassten Arbeitsfähigkeit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers nebst der angestammten Tätigkeit in der Reinigungsbranche eine breite Palette von Tätigkeiten (vgl. Urk. 10 Erw. 2b ff.) offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008 S. 26 Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2008 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'116.--, mithin Fr. 49'392.-- pro Jahr (Fr. 4'116.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2011 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 51'368.--.
Selbst wenn man - wofür allerdings kein Anlass besteht - dem Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % Rechnung trägt und damit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 38'526.-- berechnet (Fr. 51'368.-- x 0.75), liegt dieser Betrag weit über dem von der Beschwerdegegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- beziehungsweise 2/3 davon (vgl. Urk. 8/53 S. 3). Somit lässt sich die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau nicht beanstanden.
3.6     Angesichts des Umstands, dass vorliegend die Höhe der erstmalig zugesprochenen Zusatzleistungen strittig ist, besteht auch für die Gewährung einer Übergangsfrist analog zu Art. 25 Abs. 4 ELV kein Raum. Dabei soll einem Leistungsempfänger eine gewisse Zeitspanne eingeräumt werden, wenn neu von ihm verlangt wird, dass er seine Arbeitsfähigkeit verwertet. Solche Verhältnisse liegen konkret nicht vor, geht es doch um die Berechnung des grundsätzlichen Anspruchs.


4.
4.1     Der Beschwerdeführer bringt vor, die individuelle Prämienverbilligung falle nicht unter die anrechenbaren Einnahmen (Urk. 1 S. 2). Er bezieht Beihilfe, nicht jedoch Gemeindezuschüsse (vgl. Urk. 8/53 S. 3).
§ 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) sieht in Bezug auf Ergänzungsleistungen und Beihilfe vor, dass die (Durchschnitts-)Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen und/oder Beihilfe zur AHV/IV mit diesen Leistungen verbilligt werden (Art. 1) und die Gemeinden sicher zu stellen haben, dass die Verbilligungsbeiträge nicht doppelt bezahlt werden (Abs. 2). Werden etwa während einer Übergangszeit zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen bzw. Beihilfen weiterhin individuelle Prämienverbilligungen (von der kantonalen Stelle) ausgerichtet, sind die Zusatzleistungen in diesem Umfang zu reduzieren. Denn mit Anrechnung der ganzen Pauschale für die obligatorische Krankenversicherung in der Berechnung der Zusatzleistungen als Ausgabe wird ein allfälliger Anspruch auf Zusatzleistungen entsprechend erhöht. Damit wird die obligatorische Krankenkassenprämie, die ein Versicherter zu bezahlen hat, im gesetzlich vorgesehenen Rahmen vergütet und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Pauschale für die obligatorische Krankenversicherung bei den anerkannten Ausgaben berücksichtigt und dementsprechend den Betrag der individuellen Prämienverbilligung bei den Einnahmen verbucht (vgl. Urk. 8/53 S. 3), was nach dem Gesagten korrekt ist. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.       Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als in allen Punkten rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde abgewiesen.  
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).