Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 22. April 2010
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
vertreten durch Vormundin D.___
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, bezieht seit 1986 eine Invalidenrente, zuletzt gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 12/A2-A3), sowie eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 12/B).
X.___ war nach Art. 369 des Zivilgesetzbuches (ZGB) entmündigt und stand unter der elterlichen Sorge ihrer Mutter (Urk. 3/3).
Seit geraumer Zeit wohnt die Versicherte in einem Heim, nämlich bei der Stiftung Haus B.___ in C.___ im Kanton A.___ (vgl. Vereinbarung vom 31. Oktober 2001, Urk. 11/15).
1.2 Bis am 15. Juni 2007 hatte X.___ wie ihre Mutter Wohnsitz in Z.___ (Urk. 3/1-2). Trotz des Aufenthalts im Heim in C.___ (A.___) richtete weiterhin die Z.___, der Versicherten die Ergänzungsleistungen aus (Urk. 11/8, Urk. 11/22). In der Folge zog die Mutter nach Y.___, wo sie zusammen mit der Versicherten Wohnsitz nahm (Urk. 3/1-2, Urk. 12/2b/1-2). Die Ergänzungsleistungen der Versicherten wurden trotzdem von der Z.___ weiterbezahlt (Urk. 11/8, Urk. 11/22).
1.3 Am 2. April 2009 verstarb die Mutter der Versicherten (Urk. 12/2/1, Urk. 12/2c/1-2). In der Folge wurde die Versicherte gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Y.___ vom 16. April 2009 unter Vormundschaft gestellt und D.___ wurde zu ihrer Vormundin ernannt (Urk. 3/3-4).
Daraufhin verfügte die Z.___ mit Entscheid vom 16. Juni 2009, die Zusatzleistungen würden ab 1. Juli 2009 eingestellt. Zur Begründung führte die Z.___ an, für die Versicherte sei in Y.___ eine Vormundschaft errichtet worden; damit sei fortan die Stadt Y.___ zuständig zur Ausrichtung von Zusatzleistungen. Dieser Entscheid wurde auch der Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, eröffnet (Urk. 3/5).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Vormundin, am 6. Juli 2009 Einsprache (Urk. 3/6).
1.4 Am 18. Juni 2009 stellte die Vormundin von X.___ bei der Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Juli 2009 (Urk. 11/6). Darauf trat die Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 28. August 2009 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, für die Ausrichtung von Zusatzleistungen bleibe jene Gemeinde zuständig, wo sich der Wohnsitz vor dem Heimeintritt befunden habe; eine spätere Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes oder bei Verschieben der Vormundschaft sei bei Heimbewohnern unbeachtlich (Urk. 3/9).
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Z.___, mit Eingabe vom 24. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die Stadt Y.___ sei zu verpflichten, X.___ ab 1. Juli 2009 Zusatzleistungen auszurichten. Überdies sei die Y.___ zu verpflichten, die einstweilen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von der Z.___ bezahlten Zusatzleistungen (vgl. Urk. 3/11-12) mit Wirkung ab 1. Juli 2009 zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2-3).
In prozessualer Hinsicht beantragte die Z.___, die Einsprache von X.___ gegen den Entscheid der Z.___ vom 16. Juni 2009 (vgl. vorstehend Ziff. 1.3) sei als Beschwerde zu behandeln und mit vorliegendem Verfahren zu vereinigen (Urk. 1 S. 3).
2.2 Nachdem die Y.___, Amt für Zusatzleistungen, zunächst keine Vernehmlassung eingereicht hatte (Urk. 4-5), erstattete sie nach erneuter gerichtlicher Aufforderung vom 4. November 2009 (Urk. 7) am 7. Dezember 2009 ihre auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort (Urk. 9).
Die Z.___ verzichtete im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 13) auf eine nochmalige Stellungnahme (Urk. 15), wovon der Y.___ am 23. Dezember 2009 Kenntnis gegeben wurde; gleichzeitig wurde die Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 16). Diese liess die angesetzte Frist verstreichen, ohne sich vernehmen zu lassen, was den Parteien am 19. Februar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die Nichteintretensverfügung der Y.___ vom 28. August 2009 betreffend ihre örtliche Unzuständigkeit (Urk. 2) als Zwischenentscheid direkt beim hiesigen Gericht anfechtbar ist, mithin das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht zu durchlaufen ist (vgl. auch Urk. 11/23).
Dieser Sichtweise ist beizupflichten.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen vom Einspracheverfahren ausgenommen. Dabei sind Entscheide betreffend die Zuständigkeit nach Art. 35 ATSG als Zwischenverfügungen zu betrachten (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 20 zu Art. 52) und somit direkt beim Sozialversicherungsgericht anfechtbar (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Das angerufene Gericht ist somit sachlich zuständig zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids.
1.2 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Der Ausdruck des "Berührtseins" findet sich auch in Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (BGE 132 V 77 Erw. 3.1).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die mit mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründete Nichteintretensverfügung der EL-Durchführungsstelle eines anderen Kantons für die Aufenthaltsgemeinde eine Bindungswirkung entfaltet, welche noch weiter geht als diejenige einer Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die obligatorische berufliche Vorsorge. Damit ist die Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons durch die streitige Nichteintretensverfügung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher (finanzieller) Hinsicht unmittelbar und direkt betroffen. Dieses Berührtsein" legitimiert die Durchführungsstelle am Aufenthaltsort als anderen (Versicherungs-)Träger" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG zur Ergreifung der gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person (BGE 132 V 80 Erw. 4.2).
Dasselbe hat analog unter den Gemeinden des Kantons Zürich zu gelten.
Demnach ist die Z.___, die bis anhin und mittels Vorschüssen auch bis auf weiteres Zusatzleistungen ausrichtet, von der mit mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründeten Nichteintretensverfügung der Y.___ vom 28. August 2009 (Urk. 2) im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt" und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Insoweit die Z.___ beschwerdeweise beantragte, die hängige Einsprache der Versicherten vom 6. Juli 2009 (Urk. 3/6) gegen ihre eigene Nichteintretensverfügung vom 16. Juni 2009 (Urk. 3/5) sei als Beschwerde zu behandeln beziehungsweise mit vorliegenden Verfahren zu vereinigen (Urk. 1 S. 3), ist festzuhalten, dass die Einsprache dem Gericht formell nicht zur Behandlung überwiesen wurde und somit auch kein Verfahren angelegt wurde, welches mit diesem Prozess zu vereinigen wäre.
Allerdings scheint dieses Vorgehen hier entbehrlich, da der vorliegende Entscheid nach dem vorstehend Gesagten (Erw. 1.2) für die Parteien wie auch für die Versicherte Bindungswirkung entfalten wird, so dass die Streitigkeit über die fragliche Zuständigkeit, welche durch die Verfügung der Z.___ vom 16. Juni 2009 begründet wurde, kaum weitergeführt und mit diesem Urteil hinfällig werden wird.
Soweit X.___ nach Eröffnung dieses Urteils wider Erwarten an der Behandlung ihrer als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 16. Juli 2009 festhalten wird - was im Nachgang zum vorliegenden Urteil mit der Versicherten zu klären sein wird -, wird die Z.___ die Eingabe zur Weiterbehandlung dem hiesigen Gericht zu überweisen haben (vgl. dazu auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage 2006, S. 1668 f. Fn 151).
2.
2.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 18. Februar 2009, 8C_609/2008 Erw. 3.1).
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen), kommen hier die neuen Bestimmungen zur Anwendung, denn es ist die Leistungspflicht für die Zeit ab 1. Juli 2009 strittig. Die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden daher im Folgenden in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert.
2.2 Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Der Kanton Zürich hat diese Aufgabe den politischen Gemeinden übertragen (§ 3 Abs. 1 Zusatzleistungsgesetz, ZLG).
2.3 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 ELG). Dabei bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG).
Dementsprechend regelt § 21 Abs. 1 ZLG im Bereich der innerkantonalen Zuständigkeit, dass die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren sind, in welcher die Gesuchsteller ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
Bei streitiger Zuständigkeit haben die kantonalen Versicherungsgerichte und letztinstanzlich das Bundesgericht über die Wohnsitzfrage zu entscheiden (BGE 132 V 79 Erw. 4.1.2).
2.4 Als zivilrechtlicher Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 1016). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind volljährige Bevormundete, welche unter die elterliche Sorge gemäss Art. 385 Abs. 2 ZGB gestellt wurden. Diese haben gemäss den Regeln von Art. 25 Abs. 1 ZGB ihren Wohnsitz am Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt und subsidiär am Aufenthaltsort (Staehelin, in: Basler Kommentar, N 12 zu Art. 25).
Die bevormundete Person kann jedoch mit einer festen, den Mittel- und Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen erfassenden Niederlassung an einem anderen Ort tatsächlichen Wohnsitz begründen. Dann kann die Führung der Vormundschaft der Vormundschaftsbehörde dieses Niederlassungsortes übertragen werden (Art. 377 ZGB).
3.
3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass X.___ am Ort ihrer Niederlassung, mithin im Heim in C.___ (A.___), keinen Wohnsitz und keine EL-rechtliche Zuständigkeit begründet hat (vgl. Urk. 1, Urk. 9 S. 5).
Fraglich ist hingegen, wie es sich mit dem Wohnsitz im Kanton Zürich verhält, mithin welche Gemeinde/Stadt hier zuständig ist zur Erbringung der Zusatzleistungen von X.___.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass jene Gemeinde zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig bleibe, wo die versicherte Person vor dem Heimeintritt Wohnsitz gehabt habe. Eine spätere Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes, bei Verschiebung der Vormundschaft respektive bei Wegzug des Inhabers der elterlichen Sorge sei bei Heimbewohnern unbeachtlich (Urk. 2).
Die Beschwerdegegnerin wies sodann darauf hin, dass diese Regelung Gemeinden mit guten Infrastrukturen im Heimbereich vor ungerechtfertigten Kosten mit Zusatzleistungen bewahren solle. Die aktuelle kantonale Gesetzeslage sei jedoch nicht eindeutig in Bezug auf die EL-rechtliche Zuständigkeit, wenn bei Heimbewohnern die Vormundschaft von einer anderen Gemeinde übernommen wird oder der Inhaber der elterlichen Sorge umzieht oder - wie hier - verstirbt. Auch unter der Herrschaft der mit der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) neu eingeführten § 21 ZLG und Art. 21 ELG werde das Ziel einer gerechten Verteilung der finanziellen Belastung unter den Gemeinden verfolgt. Nach einem Heimeintritt sei daher die Begründung einer neuen EL-Zuständigkeit bei direkten wie auch bei abgeleiteten Wohnsitzverschiebungen bei Änderung der Vormundschaftsbehörde ausgeschlossen. Mit der Errichtung der elterlichen Sorge über die Versicherte seien überdies bereits vormundschaftliche Massnahmen getroffen worden, weshalb nicht von einer erstmaligen Errichtung der Vormundschaft in Y.___ gesprochen werden könne.
3.3 Dagegen vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie habe bereits während des Heimaufenthaltes der Versicherten im Kanton A.___ Zusatzleistungen ausgerichtet, auch nachdem die Mutter per 15. Juni 2007 ihren Wohnsitz nach Y.___ verlegt hatte, weil die Versicherte unter der elterlichen Sorge der Mutter gestanden habe. Denn während des Heimaufenthalts könnten keine Veränderungen mit Auswirkungen auf die zusatzleistungsrechtliche Zuständigkeit erfolgen (WEL Rz 1016). Die Mutter sei im Frühjahr 2009 verstorben, worauf die Y.___ für die Versicherte eine Vormundschaft errichtet habe. Bei einer Übertragung der Vormundschaft werde im EL-Recht nicht mehr der Wohnsitz bei Heimeintritt weitergeführt, sondern ein solcher am Sitz der Vormundschaftsbehörde neu begründet.
Daher sei nun Y.___ zuständig zur Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1 Aus zivilrechtlicher Sicht steht fest, dass der Heimaufenthalt der Versicherten am Ort des Heimes keinen Wohnsitz begründet hat. Weiter ist erstellt, dass die Versicherte unter der elterlichen Sorge der Mutter mit dieser im Juni 2007 ihren Wohnsitz von Z.___ nach Y.___ verlegt hat (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Y.___ vom 16. April 2006 wurde X.___ unter Vormundschaft gestellt (Urk. 3/3). Seither befindet sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB).
Daran ändert sich auch nichts bei der Sichtweise der Beschwerdegegnerin, dass bereits früher vormundschaftliche Massnahmen bestanden und somit nicht von einer Neuerrichtung der Vormundschaft in Y.___ gesprochen werden kann. So oder anders hat X.___ im hier fraglichen Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Vormundschaftsbehörde in Y.___.
Zivilrechtlich war hiebei auch keine Übernahme der Vormundschaft im Sinne von Art. 377 ZGB notwendig, da die Versicherte - wie vorstehend gesagt - bereits vor Erlass des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 16. April 2009 in Y.___ Wohnsitz hatte.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ELG respektive den gleichlautenden § 21 Abs. 2 ZLG zu Recht geltend machte, angesichts der Vormundschaft sowie des Heimaufenthalts der Versicherten werde keine neue Zuständigkeit in Y.___ begründet. Dabei handelt es sich allein um eine EL-rechtliche und nicht mehr um eine zivilrechtliche Frage.
4.3 Der bis am 31. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 1a Abs. 3 ELG, wonach der Wohnsitz des Bezügers die örtliche EL-Zuständigkeit begründe, führte bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen in der Praxis häufig zu Unklarheiten. Daher wurde in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit bei Heimaufenthalt im Rahmen der NFA ausdrücklich geregelt, dass der Aufenthalt unter anderem in einem Heim keine neue Zuständigkeit begründet (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG). Vielmehr bleibt weiterhin der Kanton zuständig, in dem die Person ihren Wohnsitz vor dem Eintritt in das Heim hatte. Dies gilt selbst dann, wenn die Person am Ort des Heimes einen neuen Wohnsitz begründet (WEL Rz 1026.2; Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 79).
Mit dieser Lösung soll vermieden werden, dass es zu einer Verschiebung von Dossiers zwischen den Kantonen kommt, was einen grossen administrativen Aufwand zur Folge hätte und im Endeffekt praktisch zu einem Nullsummenspiel führte (AHV/EL-Mitteilungen Nr. 211 vom 5. November 2007; Carigiet, a.a.O., S. 80 Fn 245).
Der Gesetzgeber hat in den Übergangsbestimmungen nichts zur zeitlichen Anwendbarkeit der neuen Regelung angeordnet. In der AHV/EL-Mitteilung Nr. 211 vom 5. November 2007 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) diese neue Zuständigkeitsreglung betreffend Heimfälle nur für anwendbar erklärt bei neuen EL-Fällen oder bei bestehenden EL-Fällen, in denen sich unter dem neuen Recht Änderungen (Eintritt ins Heim, Kantonswechsel) ergeben.
4.4 Aufgrund dieser Mitteilung des BSV ist die seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende Bestimmung hier nicht anwendbar. Denn es ist weder ein neuer Leistungsfall zu beurteilen, noch hat sich eine der genannten Änderungen ergeben.
Allerdings kann offen bleiben, ob hier Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG heranzuziehen ist, da § 21 Abs. 2 ZLG bereits mit der Fassung vom 7. Februar 1971 mit Bezug auf die Zuständigkeit für die Ergänzungsleistungen bei Heimeintritten im interkantonalen Verhältnis festhielt, dass für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen die letzte Wohngemeinde vor Heimeintritt der betroffenen Person zuständig ist.
Die Beschwerdeführerin hat in Nachachtung dieser gesetzlichen Regelung nach dem Heimeintritt (wohl) im Jahr 2001 und nach Verschiebung des Wohnsitzes infolge Umzuges der Mutter nach Y.___ ihre Zuständigkeit zur weiteren Ausrichtung der Ergänzungsleistungen somit zu Recht nicht in Frage gestellt.
4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert an ihrer Zuständigkeit auch die Errichtung der Vormundschaft am 16. April 2009 nichts, da der Gesetzgeber zunächst im innerkantonalen zürcherischen und später auch im interkantonalen Verhältnis eine Änderung der EL-Zuständigkeit bei Heimaufenthalt von vornherein ausgeschlossen hat.
Zudem fällt ins Gewicht, dass die Begründung dieser Vormundschaft nicht darauf zurückzuführen ist, dass X.___ direkt einen entsprechenden Wohnsitzwechsel erwirkt hätte. Hiezu war sie angesichts der fehlenden Urteilsfähigkeit einerseits nicht im Stande, und andererseits ist die Y.___ angesichts des dauernden Aufenthalts im Heim auch nicht Mittel- und Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehung. Dies wäre jedoch Voraussetzung, damit die bevormundete Person an einem anderen Ort tatsächlichen Wohnsitz begründen könnte, was gegebenenfalls zur Übertragung der Vormundschaft an die Vormundschaftsbehörde und der EL-Zuständigkeit am neuen Ort führen könnte (Art. 377 ZGB; Carigiet, a.a.O., S. 79 oben).
4.6 Nach dem Gesagten fällt ein Wechsel der EL-Zuständigkeit nach Heimeintritt, ohne dass eine wesentliche persönliche Veränderung bei der Versicherten und deren Niederlassungsort stattgefunden hätte, nicht mehr in Betracht. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht auf das Leistungsgesuch von X.___ nicht eingetreten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Trotz des Obsiegens ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sie als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hierauf keinen Anspruch hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Y.___
- Vormundin D.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).