Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00077
ZL.2009.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde T.___

Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf, 
dass sich der 1970 geborene X.___, der seit 1993 eine Invalidenrente bezieht, am 10. März 2009 zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 14/1/1, Urk. 14/3),
dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde T.___ mit Verfügung vom 25. Juni 2009 und bestätigendem Einsprachentscheid vom 23. September 2009 einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. März 2009 verneinte, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen (Urk. 2, Urk. 14/2),
dass sie auf der Einnahmenseite dabei unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 37'440.-- berücksichtigte, 
dass der Versicherte am 25. September 2009 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten (Urk. 1),
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 5),

in Erwägung
dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Altes-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) die jährliche Ergänzungsleistung (EL) dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
dass gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet werden,
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet werden (lit. g),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht, und gleiches auch in Bezug auf den nicht rentenberechtigten Ehegatten gilt (AHI-Praxis 2001 S. 132),
dass diese Regelung auf der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht beruht, laut welcher die versicherte Person und ihr nicht rentenberechtigter Ehegatte, der an der Ergänzungsleistung partizipiert, ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren müssen (Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band 14, 2. Auflage, 2007, S. 1754 f., 1759, Randziffern 173 f. und 179),  
dass demgemäss auch der nicht rentenberechtigten Ehefrau eines EL-Ansprechers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf eine zumutbare Erhöhung des Arbeitspensums verzichtet (AHI-Praxis 2001 S. 133 f. Erw. 1b),
dass der Ehefrau dabei eine gewisse Anpassungsfrist für die (Wieder-)Eingliederung ins Berufsleben einzuräumen ist, bevor ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden kann,
dass die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2009 davon ausging, dass es der 1970 geborenen, nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers, mit welcher er seit Januar 2005 verheiratet ist und ein gemeinsames Kind (Jahrgang 2006) hat, zumutbar ist, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei ein Erwerbseinkommen von Fr. 37'440.-- zu erzielen (Urk. 2, Urk. 14/1/2),
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, seine Ehefrau könne keiner Arbeit nachgehen, da sie das Kind zu betreuen habe (Urk. 9/1),
dass die Frage, ob und inwieweit von der Ehefrau des Beschwerdeführers verlangt werden kann, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, bereits Gegenstand des bezirksrätlichen Beschlusses vom 25. April 2006 war und der Bezirksrat Meilen dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat, die konkreten Verhältnisse abzuklären,
dass in der Tat bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen und dementsprechend auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen ist (Erwägung 5.2 des Beschluss des Bezirksrates), bevor ein zumutbares hypothetisches Einkommen angenommen werden kann,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach die Durchführungsstelle zwischenzeitlich eine derartige Prüfung aufgrund der konkreten Verhältnisse vorgenommen hat, sondern dass sie davon ausgegangen ist, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufnehmen und ein Jahreseinkommen von Fr. 37'440.-- erzielen und dies lediglich damit begründete, aus den ihr vorliegenden Unterlagen gingen keine Gründe hervor, die gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sprächen,
dass es indessen nach dem Gesagten an der Beschwerdegegnerin gelegen hätte, aufgrund der sie treffenden Untersuchungsmaxime aktiv selber die konkreten Verhältnisse abzuklären und zu dokumentieren, wobei der Beschwerdeführer an der Abklärung mitzuwirken gehabt hätte, um gestützt darauf über die Frage zu entscheiden, in welcher Höhe die Frau des Versicherten ein Einkommen erzielen könnte,
dass es hingegen nicht ausreicht, auf die von der Durchführungsstelle nicht entsprechend ergänzten Akten zu verweisen,
dass der Versicherte im Übrigen bereits geraume Zeit aufgrund eines 80%igen Invaliditätsgrades eine Rente der Invalidenversicherung bezieht und sich aus den von der Durchführungsstelle beigezogenen IV-Akten ergibt, dass er unter Beistandschaft steht und wegen erheblicher psychischer Probleme offenbar nicht oder nur sehr bedingt in der Lage ist, eine Arbeit auszuführen,
dass angesichts dessen auch fraglich und von der Durchführungsstelle ebenfalls konkret abzuklären ist, ob und inwieweit dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht nur zuzumuten, sondern auch - unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles - zuzutrauen wäre, das gemeinsame Kind zu betreuen, währenddem seine Ehefrau einer ihr allenfalls zuzumutenden Erwerbstätigkeit nachginge,
dass je nach Ausgang der diesbezüglichen Abklärungen alternativ auch noch die Möglichkeit zu prüfen sein wird, ob diese Betreuung des gemeinsamen Kindes von Verwandten, einer Drittperson oder einer geeigneten Institution wahrgenommen werden könnte,
dass somit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es seiner Ehefrau aus familiären und gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, insoweit beachtlich ist, als diesbezüglich vorerst überhaupt konkrete Abklärungen vorzunehmen sind,
dass die Beschwerde zusammenfassend in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2009 aufzuheben ist, damit die Durchführungsstelle nach ergänzenden Abklärungen über den Zusatzleistungsanspruch neu entscheide,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde T.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung des Sachverhaltes über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde T.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).