Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00078[9C_559/2011]
ZL.2009.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Häny


Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Stadt Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1947, bezieht seit dem 1. April 2001 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/161 und 9/164-169). Per 1. April 2008 zog er von Z.___ nach Y.___ (Urk. 9/263) und meldete sich am neuen Wohnort wiederum zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/197-201 und 9/204). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 9/267-271) hatte die bisherige Wohnsitzgemeinde dem Versicherten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen) für die Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 zugesprochen und diese auf Fr. 953.-- beziehungsweise Fr. 954.-- im Monat festgesetzt.
         Die Stadt Y.___,  (nachfolgend: Durchführungsstelle), trat auf das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ab dem 1. April 2008 mit Verfügung vom 19. März 2009 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein (Urk. 9/348-350), hielt an ihrem Entscheid auch nach der von X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, eingereichten Einsprache (Urk. 9/355) mit Einspracheentscheid vom 21. August 2009 fest und lehnte das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Einspracheverfahren ab (Urk. 2).
2.       Mit Eingabe vom 30. September 2009 liess X.___ Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung von Zusatzleistungen ab dem 1. April 2008 beantragen (Urk. 1). Überdies liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowohl für das Einsprache- als auch für das Beschwerdeverfahren beantragen (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2008 (richtig: 2009) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte reichte dem Gericht am 12. November 2009 das ihm zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 10 und 11), worauf ihm mit Gerichtsverfügung vom 12. März 2010 ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Viktor Györffy bestellt und im Übrigen die Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2009 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a; vgl. BGE 130 I 183 E. 3.2). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
         Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
1.2     Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. auch BGE 132 V 99 E. 4).
          Nach der Rechtsprechung muss die Verwaltung in klarer schriftlicher Form auf die allgemeine Mitwirkungspflicht bei den angeordneten Abklärungen hinweisen und die möglichen Sanktionen bei Nichtbefolgung - wie etwa die vorläufige Auszahlungsverweigerung oder die Entscheidfindung aufgrund der Akten - durch entsprechende Auflagen androhen (ZAK 1989 S. 284 E. 4b). Bei diesem sogenannten Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43. Abs. 3 ATSG handelt es sich ausnahmslos um eine zu beachtende Verfahrensregel (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 52 zu Art. 43 ATSG; BGE 132 V 99 E. 4).
         Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu: einen materiellen Akten- oder einen formellen Nichteintretensentscheid. Das Gesetz gibt dabei keine Richtlinien, wie zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist. Nach der Praxis ist von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen. Soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden (Kieser, a.a.O., N 53 zu Art. 43 ATSG). Vielmehr ist dann - unter Beachtung der Beweisregeln (Erw. 1.1) - materiell zu entscheiden.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Urk. 9/348-350), hat somit keinen materiellen Entscheid gefällt (Urk. 2 S. 2). Sie begründete dies - mit dem Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG - damit (Urk. 2 und 9/349-350), der Versicherte sei wiederholt aufgefordert worden, die relevanten Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse einzureichen. Er habe zwar in unregelmässigen Abständen immer wieder Dokumente vorgelegt, wobei immer neue Tatsachen bekannt geworden seien. Dennoch würden mit Bezug auf gewährte und (teilweise oder ganz) zurückbezahlte Darlehen von mindestens Fr. 1'250'000.-- etliche Belege fehlen, um den Anspruch auf Zusatzleistungen prüfen zu können. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Gesuchsaufnahme die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 300'000.-- erwähnt, worüber er weitere Angaben schuldig geblieben sei. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 (Urk. 9/301-302) sei dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 23. Februar 2009 angesetzt worden, welche ihm auf dessen persönliches Ersuchen hin verlängert worden und am 6. März 2009 abgelaufen sei (Urk. 2 S. 2 in Verbindung mit Urk. 9/310-311). Die eingeforderten Unterlagen seien jedoch auch bis zu diesem Termin nur lückenhaft eingereicht worden, weshalb ein Entscheid in der Sache nicht möglich gewesen sei und auf das Begehren nicht habe eingetreten werden können.
2.2     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 und 9/355 S. 2 ff.), gemäss der gesetzlichen Regelung sei ein Entscheid in der Sache selbst zu fällen, was der Beschwerdegegnerin durchaus möglich gewesen wäre, habe ihm doch seine bisherige Wohnsitzgemeinde Zusatzleistungen gewährt (Urk. 1 S. 4 und 6). Nach Treu und Glauben habe er daher davon ausgehen können, dass nicht nochmals alle Punkte aufgerollt werden müssten, denn seine Vermögensverhältnisse hätten sich mit dem Wechsel des Wohnortes nicht verändert. Die offenen Fragen betreffend Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen seien bereits im August 2008 geklärt worden. Er habe das Geld bei A.___ und B.___ investiert (Urk. 1 S. 6), sei dann aber damit zu Verlust gekommen. Aufgrund der gesamten Umstände seien die formellen Anforderungen an einen Nichteintretensentscheid nicht erfüllt. Eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht liege nicht vor (Urk. 1 S. 5), da er am neuen Wohnort die gleichen Unterlagen eingereicht habe wie an seinem vorherigen. Schliesslich sei auch seinem beeinträchtigten Gesundheitszustand Rechnung zu tragen, sei er doch wegen langjähriger psychischer Krankheit invalid, leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und befinde sich deswegen in psychiatrischer Behandlung (Urk. 1 S. 6). Infolge seines Gesundheitszustandes bestünden massive Schwierigkeiten bei sozialen Kontakten. Zwischen Juni 2002 und November 2004 habe er Sozialhilfe bezogen, weshalb schon aus diesem Grund nicht von einem Vermögen ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 6 f.). Es könne von ihm auch nicht verlangt werden, dass Dokumente nach so langer Zeit noch vorhanden sein müssten oder beschafft werden könnten.

3.
3.1     Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 19. März 2009 (Urk. 9/349) dem Beschwerdeführer nicht schadet, denn er hat richtigerweise eine Einsprache an die verfügende Stelle erhoben (Urk. 9/355), worauf diese den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2009 erlassen und Nichteintreten beschlossen hat (Urk. 2).
         Es ist daher im Weiteren zu prüfen, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt und sodann, ob das zwingend vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt worden ist.
3.2     Gemäss der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer nach persönlichen Vorsprachen am Schalter der Beschwerdegegnerin zu einer Besprechung auf den 20. Mai 2008 eingeladen (Urk. 9/203 und 9/204). In der Notiz über dieses Gespräch findet sich eine Auflistung der noch fehlenden Unterlagen (Urk. 9/276). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit der vormaligen Rechtsvertreterin des Versicherten sowie mit der früheren Wohnsitzgemeinde Kontakt auf (Urk. 9/276 und 9/264), wobei keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Im Verlaufe der Bearbeitung des Leistungsgesuchs wurde dem Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 5. September 2008 insbesondere aufgegeben, Unterlagen bezüglich Pensionskassengelder einzureichen sowie Zins- und Saldoausweise mit Bezug auf verschiedene Bankkonti vorzulegen und Angaben im Zusammenhang mit einem Bürgschaftsvertrag sowie zur Wohnsituation mit Untermietverhältnissen zu machen (Urk. 9/279). Gemäss handschriftlichem Vermerk meldete sich der Beschwerdeführer am 22. September 2008 am Schalter und sicherte die Einreichung weiterer Unterlagen zu (Urk. 9/279 und 9/280), welche der Beschwerdegegnerin bis zum 28. Oktober 2008 jedenfalls nicht vorlagen (Urk. 9/280). Am 25. November 2008 orientierte der Versicherte die Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin mittels E-Mail dahingehend, dass er sich um eine anwaltliche Vertretung bemühe, um gegen A.___ und B.___ die Betreibung einzuleiten und sich mit Bezug auf die übrigen Pendenzen wieder melden werde (Urk. 9/281). Am 2. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachsicht (gemeint bezüglich der Beschaffung und Einreichung von Unterlagen; Urk. 9/282), sprach am 8. Dezember 2008 erneut persönlich am Schalter vor (Urk. 9/277),  und machte unter anderem Angaben betreffend seine beiden Untermieter. Gleichentags sandte er der Beschwerdegegnerin ein E-Mail (Urk. 9/284), in welchem er zu den im E-Mail vom 5. September 2008 aufgelisteten Fragen Stellung nahm und die Einreichung diverser Belege ankündigte (Urk. 9/283-284). Am 22. Dezember 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand der Bearbeitung seines Gesuchs (Urk. 9/285). Mit eingeschrieben versandtem Brief vom 23. Dezember 2008 machte die Beschwerdegegnerin den Versicherten darauf aufmerksam, dass nach wie vor keine vollständigen Unterlagen vorhanden seien, um sein Gesuch bearbeiten zu können (Urk. 9/286). Das Schwergewicht der offenen Fragen (beziehungsweise eingeforderten Unterlagen) bezog sich insbesondere auf das A.___ und B.___ gewährte Darlehen sowie Quittungen bezüglich der Auszahlung von Pensionskassengeldern im Betrag von Fr. 300'000.--. Ausserdem ersuchte die Beschwerdegegnerin um Mitteilung des Namens des Untermieters. Eine Frist zur Bekanntgabe der nötigen Angaben und Einreichung der Belege wurde nicht angesetzt, doch machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass eine Berechnung der Zusatzleistungen erst möglich sei, wenn die genannten Unterlagen vorliegen würden (Urk. 9/286). Mit E-Mail vom 29. Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der Durchführungsstelle Stellung (Urk. 9/288) und wies darauf hin, dass er mit Bezug auf die Auszahlung der Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 300'000.--, welche vor rund 15 Jahren erfolgt sei, keine Quittungen oder Belege mehr habe. Sodann wies er darauf hin, dass er bezüglich eines Betreibungsverfahrens gegen A.___ und B.___ nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse und auch nicht über die erforderlichen Geldmittel verfüge, um ein solches Verfahren einleiten zu können; sein Gesuch um Kostengutsprache habe die Beschwerdegegnerin gar nicht beantwortet. Im Übrigen sei über A.___ im Jahr 2003 der Privatkonkurs eröffnet worden, weshalb von jener Seite keine Zahlungen mehr zu erwarten seien. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach einer internen Besprechung (vgl. E-Mail vom 5. Januar 2009; Urk. 9/289) und Anfrage beim Konkursamt Z.___ auf, den betreffenden Verlustschein einzureichen (vgl. E-Mail vom 9. Januar 2009 auf; Urk. 9/291). Am 14. Januar 2009 monierte die Beschwerdegegnerin mittels E-Mail den noch nicht eingereichten A.___ betreffenden Verlustschein, teilte dem Beschwerdeführer mit, der von ihm als Untermieter bezeichnete C.___ sei in Y.___ nicht angemeldet und ausserdem habe in Erfahrung gebracht werden können, dass ein der Firma D.___-Immobilien AG 1999 gewährtes Darlehen per Ende 2006 in den Steuerakten nicht mehr aufgeführt, sondern offensichtlich zurückbezahlt worden sei, wobei nun unklar sei, was der Beschwerdeführer mit dem Geld gemacht habe (Urk. 9/293). Da sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte (E-Mail vom 14. Januar 2009; Urk. 9/294), er sei nicht mehr im Besitze des Verlustscheins, wurde er von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, diesen beim Konkursamt Z.___ zu beschaffen (Urk. 9/294). Der Beschwerdeführer teilte der Durchführungsstelle hierauf mit, er habe die Verlustscheine beim Konkursamt bestellt, könne allerdings für allfällige Kosten infolge Mittellosigkeit nicht aufkommen (E-Mail vom 14. Januar 2009; Urk. 9/297). Im Weiteren lebe der Untermieter C.___ seit 20 Jahren in Y.___, weshalb dies - entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin - nachprüfbar sein müsse. Mit Bezug auf das im April 2006 zurückbezahlte Darlehen führte er aus, dieses Geld für den Lebens- und Wohnungsbedarf sowie die Anwaltskosten verbraucht zu haben (Urk. 9/295). Daraufhin forderte ihn die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der betreffenden Belege auf (E-Mail vom 15. Januar 2009; Urk. 9/295) und wies ihn weiter darauf hin, dass Unterlagen betreffend die Pensionskassengelder, das Darlehen und die Rückzahlung der Fr. 80'000.-- zur Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen unerlässlich seien, wobei der Versicherte bei der Beschaffung der Unterlagen eine Mitwirkungspflicht habe (Urk. 9/297). Schliesslich liegt eine Aktennotiz vom 19. Januar 2009 vor (Urk. 9/299), wonach der Beschwerdeführer am Schalter der Durchführungsstelle vorgesprochen und man ihn nochmals darauf hingewiesen hat, dass Belege über die Verwendung des an ihn zurückbezahlten Betrages von Fr. 80'000.--, die Buchungen auf dem PC-Konto ___ aus dem Jahr 2006 und letztlich der Verlustschein betreffend Konkurs A.___ unerlässlich seien. Daraufhin setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2009, welches sowohl mit normaler Post als auch eingeschrieben versandt worden ist, eine Frist bis zum 23. Februar 2009 an, um die wiederholt angesprochenen Positionen mittels Unterlagen zu belegen (Urk. 9/301-302). Der Beschwerdeführer meldete sich mittels E-Mail am 23. Februar 2009 (Urk. 9/307), machte Angaben zum Freizügigkeitskonto, stellte der Durchführungsstelle die angeforderten Verlustscheine zu und teilte zudem mit, er habe noch nicht alle Unterlagen erhalten; so seien Angaben betreffend die D.___-Immobilien AG sowie das PC-Konto noch ausstehend, weshalb er auf eine Fristerstreckung angewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin räumte dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis zum 6. März 2009 ein, um die im Schreiben vom 30. Januar 2009 aufgeführten Unterlagen einzureichen (Urk. 9/308-311). Mit Zuschrift vom 6. März 2009 (Urk. 9/344 [bei der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstempel eingegangen am 9. März 2009]) machte der Beschwerdeführer Angaben zu den von der Beschwerdegegnerin in den Schreiben vom 30. Januar und vom 23. Februar 2009 aufgelisteten Positionen und reichte einen Auszug betreffend das PC-Konto ___ für die Jahre 2005 und 2006 (Urk. 9/312-342) sowie eine vom 18. Februar 2001 datierende Bestätigung von E.___ (Urk. 9/343) ein.

4.
4.1     Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass die gesamte Korrespondenz zwischen den Parteien - mit Ausnahme der Schreiben vom 23. Dezember 2008 Urk. 9/286), 30. Januar (Urk. 9/301-302) und 24. Februar 2009 (Urk. 9/308-311), sowohl eingeschrieben als auch mit normaler Post verschickt worden ist, wobei jeweils keine bestimmte Frist zur Einreichung der geforderten Angaben beziehungsweise Unterlagen angesetzt wurde. Es finden sich in den E-Mails weder Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen betreffend Auskunfts- und Mitwirkungspflicht noch Ausführungen zu allfälligen Folgen einer Verletzung dieser Pflichten. Einzig in den Schreiben von 30. Januar 2009 (Urk. 9/301-302) und der gewährten Fristerstreckung gemäss dem Schreiben vom 24. Februar 2009 (Urk. 9/310-311 verwies die Beschwerdegegnerin immerhin auf Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG sowie auf Art. 31 ATSG und Art. 24 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), welche letztere Bestimmung die Meldepflicht regelt, und führte aus, dass im Säumnisfall der "definitive Entscheid aufgrund der Akten gemacht" werde (Urk. 9/301 und 9/310). Auch in der Verfügung vom 19. März 2009 verwies die Beschwerdegegnerin wiederum auf die Mitwirkungspflicht (nämlich Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG [Auskunftspflicht] sowie Art. 31 Abs. 1 ATSG [Meldepflicht]; Urk. 9/349). Eigentliche Säumnisfolgen und damit auch die in Art. 43 Abs. 3 ATSG enthaltenen Sanktionen fehlen. Einzig im Einspracheentscheid vom 21. August 2009 nimmt die Beschwerdegegnerin erstmals Bezug auf die in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegten Säumnisfolgen (Urk. 2 S. 2).
4.2     Der Beschwerdeführer wurde zwar wiederholt auf die ihm obliegende Auskunftspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG hingewiesen. Eine klare Fristansetzung mit dem entsprechenden Hinweis auf die Säumnisfolgen ist jedoch unterblieben. Einzig im Schreiben vom 30. Januar 2009 (Urk. 9/301-302) ist eine Fristansetzung enthalten verbunden mit der Androhung, dass sonst aufgrund der Akten entschieden werde, wobei die gesetzliche Grundlage hierfür allerdings unerwähnt blieb (Urk. 9/301). Aus dem Hinweis, es werde aufgrund der Akten entschieden, konnte der Versicherte indes schliessen, das Leistungsbegehren werde materiell geprüft und die Beschwerdegegnerin werde darüber aufgrund der (vorhandenen) Akten entscheiden.
          Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG geregelten Sanktionen bei Säumnis sind nicht einmal in der Verfügung vom 19. März 2009 aufgeführt, sondern werden erstmals im Einspracheentscheid vom 21. August 2009 (Urk. 2 S. 2 in Ziff. 3) erwähnt, wobei auch hier die konkreten Rechtsfolgen nicht genannt werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten sowohl im Schreiben vom 30. Januar als auch in demjenigen vom 24. Februar 2009 zwar einen Aktenentscheid angedroht (Urk. 9/301 und 9/308), letztlich aber einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (Urk. 9/348-350 und Urk. 2). Dabei ist jedoch Art. 40 Abs. 2 ATSG zu beachten, wonach keine anderen als die angedrohten Folgen eintreten können (Kieser, a.aO., Rz 6 und 7 zu Art. 40 ATSG).
4.3      Aufgrund der gesamten Umstände ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt worden. Bei dieser Sachlage war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers allein wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 21. August 2009 ist daher mit Bezug auf Ziffer I des Dispositivs aufzuheben, und die Sache ist zur Gewährleistung eines formell korrekten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.
5.1      Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 2 S. 2), der Versicherte habe seine Stellungnahme zu spät - nämlich erst am Montag, 9. März 2009 - eingereicht, so kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden, denn aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer sein vom 6. März 2009 (Freitag) datiertes Schreiben (Urk. 9/344) samt Beilagen (Urk. 9/312-343) mit der Post geschickt oder persönlich am Schalter der Beschwerdegegnerin abgegeben hat, denn allein aufgrund des Eingangsstempels (9. März 2009) lässt sich dies nicht klären. Weitere Anhaltspunkte betreffend die Fristwahrung sind den Akten nicht zu entnehmen. Fristen gelten indes als eingehalten, wenn eine Sendung am letzten Tag der Frist (hier der 6. März 2009) der Post übergeben wird. Mithin lässt sich aufgrund des Eingangs der Unterlagen am darauffolgenden Montag keine Verspätung nachweisen.
5.2      Das ganze Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm wiederholt, über mehrere Monate hinweg, geforderten Angaben und Unterlagen ist dennoch als pflichtvergessen zu bezeichnen, denn es gibt keine Anhaltspunkte, wonach es dem Versicherten nicht hätte möglich sein sollen, den Auflagen der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist nachzukommen (Kieser, a.a.O, Rz 51 zu Art. 43 ATSG). Auch sein Einwand, sein Gesundheitszustand sei dafür verantwortlich (Urk. 1 S. 6) kann nicht gehört werden. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, wonach vormundschaftliche Massnahmen bestehen würden. Ist das nicht der Fall, kann ohne Weiteres auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sein Leben zu meistern und er auch Angaben zu seinen finanziellen und vermögensrechtlichen Verhältnissen machen kann. Im Übrigen besteht eine Aufbewahrungspflicht für Akten von zehn Jahren, weshalb vom Versicherten auch unter diesem Gesichtspunkt hätte erwartet werden können, dass er Unterlagen betreffend gewährte, selbst bezogene und zurückbezahlte Darlehen mindestens bis zum Jahr 1998 vorlegen kann, andernfalls er die Folgen der Beweislosigkeit (Erw. 1.1) zu tragen hat. Sodann ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsprüfung umso mehr auf Angaben und Unterlagen des Beschwerdeführers angewiesen ist, als nicht auf Steuerakten abgestellt werden kann, weil der Versicherte seit Jahren keine Steuererklärung mehr eingereicht hat (Urk. 9/210) und daher nach pflichtgemässem Ermessen definitiv eingeschätzt worden ist, beispielsweise in den Jahren 2002 und 2003 mit Einkommen von Fr. 259'200.-- beziehungsweise Fr. 311'000.-- und einem Vermögen von Fr. 2'200'000.--  (Urk. 9/212-216 und 9/220).
          Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der frühere Wohnort mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 9/267-271) einen Anspruch auf Zusatzleistungen bejaht hat, etwas zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 4 f. sowie Urk. 9/291, 9/292, 9/298 und 9/299). Es kann ihm insbesondere auch nicht beigepflichtet werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, es liege kein Revisionsgrund vor, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht auf den von der früheren Wohnsitzgemeinde getroffenen Entscheid zurückkommen könne (Urk. 1 S. 7). Der Versicherte übersieht bei seiner Argumentation, dass eine Verwaltung nur auf einen eigenen Entscheid zurückkommen kann und insbesondere auch Identität betreffend den Beurteilungszeitraum bestehen muss. So hat denn die frühere Wohnsitzgemeinde Zusatzleistungen für die Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 zugesprochen (Urk. 9/271), währenddem vorliegend der Anspruch ab April 2008 streitig und zu prüfen ist.
5.3     Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Urk. 2 S. 3) - bestehen nach wie vor Unklarheiten mit Bezug auf gewährte Darlehen und allfällig erfolgte Rückzahlungen; so wurde dem Beschwerdeführer zugegebenermassen ein der D.___-Immobilien AG gewährtes Darlehen im Jahr 2006 im Umfang von Fr. 80'000.-- zurückbezahlt, welchen Umstand die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den von ihr getätigten Abklärungen zufällig erfahren hat (Urk. 9/293), der der früheren Wohnsitzgemeinde aber nicht bekannt war. Zudem sind dem im März 2009 eingereichten Auszug betreffend das Postkonto ___ (Urk. 9/312-342) in den Jahren 2005 und 2006 durchaus Kontobewegungen ersichtlich, die allenfalls einer näheren Klärung bedürfen (zum Beispiel Urk. 9/328: Eintrag vom 23. November 2005 [Vergütung von Fr. 6'000.-- der D.___-Immobilien AG für Dienstleistung], Urk. 9/321: Einträge vom 20. und 22. April 2006 [Geldüberweisungen nach F.___]; Urk. 9/316: Eröffnung eines zweiten Kontos unter der Nummer 87-451217-7]).
         Die Beschwerdegegnerin wird sich unter Umständen nach erfolgter Rückweisung allenfalls an die ihr vorgelegten Unterlagen zu halten haben, wenn keine weiteren Urkunden mehr eruierbar sind, so dass der Beschwerdeführer die sich daraus ergebende Konsequenz der Beweislosigkeit zu tragen hätte (E. 1.1) und die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab April 2008 nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben wird.

6.      
6.1     Der Beschwerdeführer stellte in der Einsprache vom 8. April 2009 den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 9/355 S. 1 und 3). Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag abgelehnt, da einerseits die Voraussetzung der Mittellosigkeit unklar und ausserdem eine anwaltliche Vertretung angesichts der Sachlage nicht geboten sei (Urk. 2 S. 3).
6.2     Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist. Eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3     Da im Verwaltungsverfahren insbesondere strenge Anforderungen an die Voraussetzung der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung zu stellen sind, sich aufgrund der Aktenlage indes ergibt, dass hauptsächlich tatbeständliche Fragen im Zusammenhang mit dem Vermögen geklärt und die entsprechenden Belege beigebracht werden mussten, somit keine komplexen Fragen rechtlicher Natur zu klären waren, ist die anwaltliche Gebotenheit der Vertretung im Einspracheverfahren zu verneinen. Der Beschwerdeführer hätte sich - wenn überhaupt - ohne Weiteres durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen vertreten lassen können. Da die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht sachlich geboten war, hat die Beschwerdegegnerin das entsprechende Gesuch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht abgewiesen.
         Der Einspracheentscheid vom 21. August 2008 ist daher mit Bezug auf Ziffer II des Dispositivs zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

7.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht für das Beschwerdeverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 11. Mai 2011 (Urk. 17 und 18) einen Aufwand von 10 Stunden und 50 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 90.70 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ergibt dies eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'272.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche bei diesem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) zu zwei Dritteln, somit im Betrag von 1'514.95 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Im restlichen Umfang von Fr. 757.45 ist Rechtsanwalt Viktor Györffy aus der Gerichtskasse zu entschädigen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. August 2008 mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer I aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf Zusatzleistungen entscheide.
           Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'514.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, mit Fr. 757.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).