Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00079
ZL.2009.00079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 10. Februar 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Tochter Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1917, verheiratet, trat im Juli 2008 in ein Altersheim ein. Am 28. August 2008 meldete er sich, zusammen mit seiner Ehefrau, zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2008 ab dem 1. Juli 2008 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 315.-- zu (Urk. 3/2). Der Ehefrau des Beschwerdeführers richtete sie keine Zusatzleistungen aus, da bei der Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen ein Einnahmenüberschuss resultierte (vgl. Berechnungsblatt in Urk. 3/2). Bei der Berechnung der Zusatzleistungen wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau je ein Vermögensverzicht von Fr. 270'000.-- angerechnet (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 3/2).
         Der Versicherte erhob am 5. Dezember 2008 Einsprache gegen die Verfügung vom 5. November 2008 (Urk. 7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. August 2009 vollumfänglich ab (Urk. 7/33 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei neu zu berechnen, wobei die Höhe des Vermögensverzichts korrekt festzulegen sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
         Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen (Art. 9 Abs. 3 ELG).
1.3     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der für die vorliegende Berechnung anwendbaren, bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). Gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG können die Kantone den Vermögensverzehr für in Heimen und Spitälern lebende Personen abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen und diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
1.4     Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
         Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten, wenn sie etwa 90 % der Leistung beträgt. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.).
1.5     Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist die Höhe des bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigenden Verzichtsvermögens.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2009 (Urk. 2) aus, dass sie dem Beschwerdeführer ein entäussertes Vermögen, nämlich eine Schenkung in Höhe von Fr. 270'000.--, habe anrechnen müssen (S. 1 Ziff. 1). Zu den Schenkungen über Fr. 660'000.-- im Jahr 1995 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau je hälftig beigetragen. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben habe auf diesem Verzichtsvermögen eine jährliche Amortisation von Fr. 10'000.-- zu erfolgen. Per 1. Januar 2008 resultiere somit ein Verzichtsvermögen von Fr. 540'000.--. Davon sei dem Beschwerdeführer die Hälfte anzurechnen. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Vermögensverzehr im Sinne von Art. 17a ELV auf dem hälftig anzurechnenden Verzichtsvermögen zu berücksichtigen sei. Dies wäre aufgrund der gesetzlichen Vorgaben widersinnig und würde dazu führen, dass letztlich der Vermögensverzehr doppelt berücksichtigt würde (S. 3 f. Ziff. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sein massgebliches Vermögen sei in der angefochtenen Verfügung unzutreffend berücksichtigt worden (S. 2 Ziff. 2). Entgegen der Beschwerdegegnerin sei das Verzichtsvermögen schon im Zeitpunkt des Verzichts hälftig den Ehegatten anzurechnen und von da an sei der jedem Ehegatten anzurechnende Vermögensverzicht jährlich um je Fr. 10'000.-- zu reduzieren (S. 2 f. Ziff. 4 ff.). Bei richtiger Berechnung würde sich sein Anteil an den Schenkungen und damit am Vermögensverzicht auf Fr. 330'000.-- abzüglich Fr. 120'000.-- (12 x Fr. 10'000.--), mithin also auf Fr. 210'000.-- belaufen. Das total anrechenbare Vermögen würde sich somit auf rund Fr. 300'000.-- reduzieren, weshalb ihm jährlich um etwa Fr. 6'000.-- höhere Ergänzungsleistungen zustünden (S. 2 Ziff. 4).

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren vier Kindern im Jahr 1995 Vermögenswerte in der Höhe von je Fr. 150'000.-- verschenkten sowie einer Tochter zusätzlich einen Betrag von Fr. 60'000.-- als Erbvorbezug ausbezahlten (vgl. Anmeldeformular, Urk. 7/1 Ziff. 7 Frage 8; Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Im Rahmen der Beschwerde wurde auch nicht mehr bestritten, dass der Gesamtbetrag dieser Zuwendungen in der Höhe von Fr. 660'000.-- grundsätzlich als Verzichtsvermögen zu betrachten ist (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und 4). Strittig ist jedoch, wie die Reduktion des Verzichtsvermögens vorzunehmen ist, mithin die Höhe des bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen noch zu berücksichtigenden Vermögensverzichts.
3.2     Wie ausgeführt (Erw. 1.5), wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, gemäss Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert.
3.3     Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Entscheid BGE 118 V 150 die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 17a ELV wie folgt bestätigt (Erw. 3c):
         „Mit Bezug auf die Modalitäten (Zeitpunkt und Höhe der Amortisationsraten) kommt dem Bundesrat unter den Gesichtspunkten von Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit (Rechtsgleichheit, Willkür) zunächst ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu. Die vom Bundesrat getroffene Lösung schreibt ohne Rücksicht auf die übrige Vermögenslage eine jährliche pauschale Amortisation von Fr. 10'000.-- vor. Es ist klar, dass auch andere, allenfalls differenziertere Regelungen denkbar wären. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese einfache und geradlinige Lösung rechtsungleich oder willkürlich sein oder den Grundsatz der Anrechenbarkeit von Verzichtsvermögen (...) unterlaufen sollte.
         Was nun das Mass der Amortisation anbelangt, so sind ebenfalls verschiedene Regelungen denkbar. Naheliegend erscheint die vom Bundesrat getroffene Lösung einer pauschalen Amortisation. Ebenso in Frage käme eine Lösung, wonach das Verzichtsvermögen jährlich um den auf dem ganzen Vermögen errechneten prozentualen zumutbaren Vermögensverzehr verringert würde. Es kann nun aber im Rahmen der vorfrageweisen Normenkontrolle nicht darum gehen zu untersuchen, welche von diesen und anderen denkbaren Lösungen die zweckmässigste ist. Ausschlaggebend ist allein, dass die vom Bundesrat getroffene Regelung, wie dargelegt, weder eine willkürliche und rechtsungleiche noch dem gesetzlichen Grundsatz der Anrechenbarkeit zuwiderlaufende Lösung darstellt (BGE 118 V 150 Erw. 3c)."

4.
4.1     Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Artikeln 1b-1d ELV gesondert berechnet (Art. 1a ELV; vgl. auch Erw. 1.2).
         Gemäss Art. 1b Abs. 1 ELV werden dabei jedoch die anrechenbaren Einnahmen, einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl. Erw. 1.3), der beiden Ehegatten zusammengerechnet und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Art. 1b Abs. 2 ELV). Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung sind die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt, die Hilflosenentschädigungen, welche nach Art. 15b ELV angerechnet werden können, sowie der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft ausgenommen. Diese Einnahmen werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen (Art. 1b Abs. 4 und 5 ELV).
         Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet (Art. 1c Abs. 1 ELV).
4.2     Gesetz und Verordnung enthalten keine ausdrückliche Bestimmung, wie ein Vermögensverzicht bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt, zu berücksichtigen ist. Es liegt diesbezüglich jedoch keine Gesetzeslücke vor. Nach der vom Gesetz- und Verordnungsgeber getroffenen Regelung beschränkt sich die gesonderte Berechnung im Wesentlichen auf die anerkannten Ausgaben (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 470).
         So zeigt sich aus der Regelung von Art. 1b Abs. 1 ELV, dass zuerst die gesamten anrechenbaren Einnahmen beider Ehegatten zu ermitteln sind. Zu diesen gehört insbesondere auch der Vermögensverzehr. Dementsprechend erfolgt keine hälftige Aufteilung der Vermögenswerte. Vielmehr sind die Vermögenswerte zusammenzuzählen und von der ermittelten Summe der Freibetrag (für Ehepaare in der Höhe von Fr. 40'000.--) zu subtrahieren (vgl. Art. 1b Abs. 2 ELV und Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der für die vorliegende Berechnung anwendbaren, bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). Dabei sind Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, in gleicher Weise wie nichtentäussertes Vermögen in die Berechnung einzubeziehen (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz. 2064.4). Auf dem so ermittelten Reinvermögen ist der Vermögensverzehr zu berechnen, welcher bei Altersrentnern einen Zehntel ausmacht. Der Vermögensverzehr wird zu den übrigen anrechenbaren Einnahmen hinzugezählt und hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV). Schliesslich sind im gesonderten Berechnungsteil noch die separaten Einnahmen der Ehegatten (vgl. Art. 1b Abs. 4 und 5 ELV) zu den hälftigen Einnahmen des Ehepaares zu rechnen. Die Ausgaben werden, wie erwähnt (Erw. 4.1), gesondert berechnet.
4.3     Bereits aus diesem Vorgehen bei der Berechnung ist ersichtlich, dass der jährliche Amortisationsbetrag von Fr. 10'000.-- auf dem Verzichtsvermögen nicht doppelt berücksichtigt werden kann. Schliesslich erfolgt keine Aufteilung des Vermögens - und damit auch nicht des Verzichtsvermögens - auf die Ehegatten.
         Des Weiteren sind beispielsweise beim Vermögensfreibetrag explizit verschiedene Werte für Alleinstehende, Verheiratete und Kinder vorgesehen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und bei der Berechnung der Leistungen sind die Freibeträge aller Familienmitglieder zusammenzuzählen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 161). Die Tatsache, dass entsprechende Bestimmungen betreffend den Amortisationsbetrag (Art. 17a ELV) fehlen, spricht ebenfalls dafür, dass der Verordnungsgeber die pauschale jährliche Amortisation auf das gesamte Verzichtsvermögen bezogen hat und diese Reduktion nicht pro Person berücksichtigen wollte. Somit ist nicht vorgesehen, den Reduktionsbetrag für jeden Ehegatten einzeln, auf seinem Vermögensanteil, gesondert zu berücksichtigen. Ob eine solche Regelung wünschenswert oder sogar angemessener wäre, ist nicht zu entscheiden, hat doch das Bundesgericht die vom Bundesrat getroffene Lösung der jährlich pauschalen Amortisation von Fr. 10'000.-- als gesetzes- und verfassungsmässig beurteilt (vgl. Erw. 3.3).
         Schliesslich spricht gegen einen Abzug von Fr. 10'000.-- pro Anteil am Verzichtsvermögen, dass auch bei mehreren - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht voneinander unabhängigen - Vermögensverzichten insgesamt nur ein jährlicher Abzug von Fr. 10'000.-- möglich ist. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so wird also nicht jeder entäusserte Vermögenswert gesondert vermindert (vgl. Rz. 2064.7 WEL).
         Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist das Verzichtsvermögen somit nicht hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen und kann die jährliche pauschale Amortisation von Fr. 10'000.-- nicht für jeden Ehepartner einzeln (auf seinem Anteil) vorgenommen werden. Damit sind die im Jahr 1995 entäusserten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 660'000.-- unverändert auf den 1. Januar 1996 zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (vgl. Erw. 1.5). Da sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldeten (vgl. Urk. 7/1), erfolgt eine Reduktion des Verzichtsvermögens um Fr. 120'000.-- (12 x Fr. 10'000.--). Das in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehende Verzichtsvermögen beläuft sich folglich auf Fr. 540'000.--.
4.4     Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Vermögenswerte, Einnahmen und Ausgaben (vgl. Berechnungsblätter der Beschwerdegegnerin in Urk. 3/2), präsentiert sich die Berechnung der Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers wie folgt:

Berechnung Vermögensverzehr des Ehepaars
Vermögen gemäss Steuererklärung 2007 (Urk. 7/7)
Fr.
218’904
Verzichtsvermögen (gemäss Erw. 4.3)
Fr.
540’000
Freibetrag Ehepaar
Fr.
-40’000
für Verzehrsberechnung massgebendes Vermögen
Fr.
718’904

         Der Vermögensverzehr beträgt beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau einen Zehntel des Reinvermögens (Vermögensverzehr bei Altersrentnern, vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Art. 11 Abs. 2 ELG, wonach die Kantone den Vermögensverzehr für in Heimen und Spitälern lebende Personen abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen können, ist vorliegend gemäss Art. 1b Abs. 3 ELV nicht anwendbar. Der Vermögensverzehr beträgt somit Fr. 71'890.--(Fr. 718'904.-- x 0.1).

              

gemeinsame Einnahmen des Ehepaars
Vermögensverzehr
Fr.
71’890
Zinsertrag (Bruttoertrag von Fr. 4'656.-- gemäss Steuererklärung 2007, Urk. 7/7, sowie hypothetischer Vermögensertrag: 0.6 % Zins auf Fr. 540'000.--, somit Fr. 3'240.--, vgl. Urk. 7/23 S. 1 unten)
Fr.
7’896
AHV-Rente Beschwerdeführer (Urk. 7/5/1; Urk. 7/29)
Fr.
 18’780
AHV-Rente Ehefrau (Urk. 7/5/2)
Fr.
18’780
Total Einnahmen Ehepaar
Fr.
117’346

         Damit resultieren Einnahmen des Ehepaares von insgesamt Fr. 117’346.--. Die Hälfte dieser Einnahmen, mithin Fr. 58'673.--, ist dem Beschwerdeführer anzurechnen.
         Die Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers lässt sich wie folgt darstellen:

          

Einnahmen Beschwerdeführer
1/2 Einnahmen Ehepaar
Fr.
58’673
Leistungen der Krankenkasse (gemäss Urk. 7/13 Fr. 66.50 pro Tag, somit Fr. 24’272.50 pro Jahr)
Fr.
24’272
Total Einnahmen Beschwerdeführer
Fr.
 82’945

        

Ausgaben Beschwerdeführer
Krankenkassenprämien (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, Pauschale)
Fr.
3’384
Heimtaxe (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; gemäss Urk. 7/21 Fr. 222.80 pro Tag, somit Fr. 81'322.-- pro Jahr)
Fr.
81’322
Persönliche Auslagen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, Pauschalbetrag für Heimbewohner)
Fr.
2'016
Total Ausgaben Beschwerdeführer
Fr.
86’722

        

Total Ausgaben Beschwerdeführer
Fr.
86’722
Total Einnahmen Beschwerdeführer
Fr.
-82’945
Ausgabenüberschuss
Fr.
3’777

         Der Ausgabenüberschuss von rund Fr. 3'780.-- im Jahr 2008 entspricht dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen. Demzufolge ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab Juli 2008 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 315.-- (Fr. 3'780.--/12) zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).