ZL.2009.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 27. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. April 2008 (Urk. 9/3/11) für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 eine halbe Rente und mit Verfügung vom 17. März 2008 (Urk. 9/3/9/1) mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Am 13. Januar 2009 meldete sich die Versicherte bei der Y.___ zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der IV an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 9/4) sprach die Y.___,  der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2009 monatliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 1'008.-- zu.
1.2     Dagegen erhob die Versicherte am 24. April 2009 Einsprache und beantragte, es sei ihr ein Mietzinszuschuss zuzusprechen, und es seien die Freizügigkeitsguthaben nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung miteinzubeziehen (Urk. 9/7 S. 1). Hierauf bejahte die Y.___ mit Verfügung vom 19. August 2009 den Anspruch der Versicherten auf einen Mietzinszuschuss und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2009 wiedererwägungsweise monatliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 1'167.-- zu (Urk. 9/9).
1.3     Am 21. August 2009 meldete die Versicherte der Y.___, dass sie in der Zeit ab Januar 2009 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (Urk. 9/10), worauf die Y.___ mit Verfügung vom 25. August 2009 bei der Berechnung der Ergänzungsleistung die von der Versicherten erzielten Erwerbseinkünfte berücksichtigte und der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2009 wiedererwägungsweise monatliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 681.-- zusprach sowie zuviel ausgerichtete Leistungen von der Versicherten zurückforderte (Urk. 9/11).
1.4     In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 24. April 2009 gegen die Verfügung vom 10. März 2009 erhobenen Einsprache bejahte die Y.___ mit Entscheid vom 31. August 2009 (Urk. 9/12 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf einen Mietzinszuschuss für die Zeit ab 1. März 2009 und wies die Einsprache im Übrigen ab (Urk. 2 S. 2).
1.5     Gegen die Verfügungen vom 19. und 25. August 2009 erhob die Versicherte am 3. Oktober 2009 Einsprache und beantragte, dass von der Anrechnung eines Vermögensverzehrs abzusehen sei, dass die angerechneten Erwerbseinkünfte zu reduzieren seien, und dass von einer Rückforderung abzusehen sei (Urk. 9/14), worauf die Y.___ mit Entscheid vom 16. Februar 2011 (Urk. 16 = Urk. 17/2) die Einsprach der Versicherten abwies.

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2009 (Urk. 9/12 = Urk. 2) hatte die Versicherte am 3. Oktober 2009 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben, es sei die Verfügung vom 25. August 2009 aufzuheben, es sei von der Anrechnung eines Vermögensverzehrs abzusehen, es seien die in der Verfügung vom 25. August 2009 berücksichtigten Erwerbseinnahmen zu reduzieren und es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2009 beantragte die Y.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 machte die Versicherte geltend, dass das von der Y.___ berücksichtigte Jahreseinkommen von Fr. 5'824.-- korrekt bemessen sei, und verzichtete im Übrigen auf die Erstattung einer Replik (Urk. 14). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Y.___ am 18. Januar 2010 zugestellt (Urk. 15).
2.2     Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2011 (Urk. 16 = Urk. 17/2) erhob die Versicherte am 16. März 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei die Sache an die Y.___ zurückzuweisen, damit diese ihren Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzehrs neu bemesse (Prozess Nr. ZL.2011.00018; Urk. 17/1 S. 2). Gleichzeitig beantragte die Versicherte die Vereinigung der hängigen Beschwerdeverfahren (Urk. 17/2 S. 2).
         Mit Verfügung vom 23. März 2011 (Urk. 19) wurde der Prozess Nr. ZL.2011.00018 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2009.00080 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, und es wurde eine Kopie des in Rechtskraft erwachsenen berufsvorsorgerechtlichen Urteils des hiesigen Gerichts in Sachen der Versicherten vom 22. Dezember 2010 (Prozess Nr. BV.2009.00051; Urk. 18) zu den Akten genommen. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Verfügungen vom 10. März (Urk. 9/4), vom 19. August (Urk. 9/9), vom 25. August 2009 (Urk. 9/11) sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 31. August 2009 (Urk. 2) und vom 16. Februar 2011 (Urk. 17/2) davon aus, dass bei der Berechnung der Zusatz- und Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ein Vermögen von Fr. 116'103.-- zu berücksichtigen sei, welches aus den Guthaben der Beschwerdeführein bei der Postfinance (Urk. 9/3/6-7) und aus dem Freizügigkeitsguthaben bei der Freizügigkeitsstiftung der Z.___ im Betrag von Fr. 91'715.35 (Urk. 7/3/1) zusammengesetzt sei.
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass bei der Berechnung der Zusatz- und Ergänzungsleistungen ihr Freizügigkeitsguthaben nicht zu berücksichtigen sei. Gegenwärtig seien ihre Ansprüche auf Leistungen der beruflichen Vorsorge noch streitig. Bei einer Bejahung dieser Ansprüche wolle sie ihr Freizügigkeitskapital an die für eine Rentenauszahlung zuständige Vorsorgeeinrichtung  überweisen, um so eine höhere Rente der beruflichen Vorsorge zu erhalten. Aus diesem Grunde sei das Freizügigkeitskapital bei der Bemessung des Vermögens nicht zu berücksichtigen. Da ihr übriges Vermögen, bei welchem es sich um Guthaben bei der Postfinance handle, die Freibetragsgrenze von Fr. 25'000.-- nicht überschreite, sei von einer Anrechnung eines Vermögensverzehrs abzusehen (Urk. 1 S. 5).
1.3     Während die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 3. Oktober 2009 beantragte, es seien die in der Verfügung vom 25. August 2009 berücksichtigten Erwerbseinnahmen zu reduzieren und es sei von einer diesbezüglichen Rückforderung abzusehen (Urk. 1 S. 2), erklärte sie in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2010, dass das in der Verfügung vom 25. August 2009 berücksichtigte Jahreseinkommen von Fr. 5'824.-- korrekt bemessen worden sei (Urk. 14 S. 2). Da sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, welche auf eine Fehlerhaftigkeit dieser Annahme schliessen lassen, hat es damit sein Bewenden.
         Im Streite steht daher einzig noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Zusatz- und Ergänzungsleistungen zu Recht als anerkannte Einnahmen einen Vermögensverzehr berücksichtigte, welcher auf einem das Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin umfassenden Vermögen bemessenen wurde.

2.
2.1     Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
2.2     Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (lit a.) und ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (bei Ehepaaren Fr. 40'000.--) übersteigt (lit. c, in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
2.3     Nach der Rechtsprechung (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen L. vom 29. Mai 2006, P 56/05) sind Freizügigkeitsguthaben, welche einer versicherten Person auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wurden (zuzüglich Zins), bereits vor der Auszahlung als anrechenbares Reinvermögen beziehungsweise als Vermögensertrag zu berücksichtigen. Denn die Leistung der beruflichen Vorsorge wird nicht erst fällig im Sinne von Art. 75 ff. des Obligationenrechts (OR), wenn die vorsorgenehmende Person sie verlangt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werden kann.
         Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) können versicherte Personen die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice) verlangen, wenn sie eine volle Invalidenrente der Invalidenversicherung beziehen und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird. Nach der Rechtsprechung werden sowohl bezogene als auch zwar fällige, aber auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassene Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen als Reinvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt. Denn andernfalls wäre die Anrechenbarkeit der Willkür der berechtigten Person überlassen und es würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den effektiven Bezügern solcher Guthaben kommen. Sodann darf von versicherten Personen, welche über stehen gelassene Guthaben auf Freizügigkeitskonten verfügen, welche sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV jederzeit herausfordern könnten, unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 463 Erw. 4.2) erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren (Urteil des EVG in Sachen L. vom 29. Mai 2006, P 56/05, Erw. 3.2 ff.).

3.
3.1     Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung der IV-Stelle vom 17. März 2008 mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 9/3/9/1). Der Beschwerdeführerin wäre es daher - mangels geltend gemachte Invaliditätsdeckung im Rahmen dieser Police - seit März 2008 möglich gewesen, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV die Auszahlung des auf dem Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank Z.___ liegenden Betrages (vgl. Urk. 9/3/1) zu beantragen. Demnach ist zu diesem Zeitpunkt von der Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens auszugehen.
3.2     Nach der erwähnten Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das auf dem Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank Z.___ stehen gelassene Guthaben im Betrag von Fr. 91'719.35 (Urk. 9/3/1) bereits vor Geltendmachung einer Auszahlung dieses Betrages durch die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Vermögensverzehrs im Rahmen der anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin als Reinvermögen im Sinne Art. 16 Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt hat.
3.3     Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist es irrelevant, wenn sie vorbringt, dass sie objektiv nicht über die fragliche Freizügigkeitsleistung habe verfügen können, weil dies sonst eine Verminderung ihres Anspruchs auf eine Rente aus der beruflichen Vorsorge zur Folge gehabt hätte  (Urk. 1 S. 6). Denn diese Frage kann vorliegend offen gelassen werden. Denn das hiesige Gericht hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen berufsvorsorgerechtlichen Urteil vom 22. Dezember 2010 (Prozess Nr. BV.2009.00051; Urk. 18) die von der Beschwerdeführerin gegen die B.___ Sammelstiftung für Personalvorsorge und die A.___ Sammelstiftung erhobenen Klagen abgewiesen und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der beruflichen Vorsorge verneint.
3.4     Demnach hat es dabei zu bleiben, dass von der Beschwerdeführerin erwartet werden darf, in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügt, auch tatsächlich zu realisieren.

4.       Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 10. März (Urk. 9/4), vom 19. August (Urk. 9/9) und vom 25. August 2009 (Urk. 9/11) und in den diese bestätigenden Einspracheentscheiden vom 31. August 2009 (Urk. 2) und vom 16. Februar 2011 (Urk. 17/2) das auf einem Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank Z.___ stehen gelassene Guthaben im Betrag von Fr. 91'715.35 (Urk. 9/3/1), welches die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV jederzeit beziehen kann, bei der Bemessung des massgebenden Vermögens mitberücksichtigte und entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung, von dem den Freibetrag von Fr. 25'000.-- übersteigenden Reinvermögen ein Fünfzehntel zu den anrechenbaren Einnahmen zählte.
         Demzufolge sind die gegen die Einspracheentscheide vom 31. August 2009 (Urk. 2) und vom 16. Februar 2011 (Urk. 17/2) erhobenen Beschwerden abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).