Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 20. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, stellte am 5. Februar 2008 ein Gesuch um Zusatzleistungen zur IV-Rente (Urk. 11/B.1). Die Y.___, Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Y.___), verneinte mit Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 11/B.3-10) einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2005 beziehungsweise stellte die Auszahlungen von Zusatzleistungen zur AHV und IV mit Wirkung ab 1. Januar 2006 ein. Die von der Versicherten am 2. April 2009 erhobene Einsprache (Urk. 11/B.11) wies die Y.___ mit Entscheid vom 30. September 2009 (Urk. 11/B.12 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Oktober 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neuberechnung an die Y.___ zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober und 13. November 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, Urk. 10).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 13) wurde die Beschwerdegegnerin zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert, die mit Eingabe vom 8. Januar 2010 (Urk. 15) erstattet wurde. Am 4. Februar 2010 wurde diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Abs. 2).
1.2 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV).
Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 2 ELV).
Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn
a. die Ehe gerichtlich getrennt ist oder b. eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist oder c. eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder d. glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 ELV).
Da dem Gesetzes- und Verordnungsrecht im Wesentlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde liegt, ist für die getrennte Berechnung der Ergänzungsleistung nicht die Tatsache des Getrenntlebens als solche massgebend, sondern die sich hieraus ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Ohne eine solche wirtschaftliche Änderung lässt sich eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung nicht rechtfertigen. Lebt demnach ein gerichtlich getrenntes Ehepaar nach wie vor zusammen, ist die Ergänzungsleistung nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln zu berechnen (Müller, Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen, 2. Aufl., Zürich 2006, Art. 2d ELG Rz 92).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1500 Franken übersteigen (Abs. 1 lit. a), Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Abs. 1 lit. g) sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. h).
Zu ergänzen ist, dass eine Verzichtshandlung nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG (heute: Art. 11 Abs. 1 lit. g) in der Regel vorliegt, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, AHI 2003 S. 221 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV).
1.5 Die geschiedene Frau hat sich nach der Rechtsprechung (BGE 120 V 442 Erw. 2; ZAK 1992 S. 257 Erw. 2a mit Hinweisen) nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des früheren Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Von dieser Regel kann abgewichen und Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden.
Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die dem Unterhaltsberechtigten rechtlich zustehenden Beiträge uneinbringlich sind, kann von ihm nicht verlangt werden, gegen den geschiedenen Partner die Betreibung einzuleiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts ändern würde (Pra 1998 73 Erw. 4.a.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2005 zu Recht verneint beziehungsweise die Auszahlungen von Zusatzleistungen zur AHV und IV mit Wirkung ab 1. Januar 2006 zu Recht eingestellt hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass ab 2005 keine Steuererklärungen eingereicht worden seien und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, welche bis Februar 2007 verheiratet gewesen seien, hätten eingeschätzt werden müssen. Die Einschätzungsentscheide seien rechtskräftig geworden, weshalb diese Einkommen im Rahmen der Anspruchsprüfung entsprechend übernommen worden seien (Urk. 2 S. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin die Unterhaltsbeiträge weder eingetrieben noch vor Gericht ein Abänderungsurteil angestrebt habe, seien die Unterhaltsbeiträge ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung als anrechenbarer Einkommensverzicht berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 2).
2.3 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein, die rechtskräftig gewordenen Einschätzungsentscheide der Steuerbehörde seien ihr nicht bekannt gemacht worden. Ebenso wenig dürften die Unterhaltsbeiträge nach der Trennung angerechnet werden, da diese nicht erhältlich gewesen seien (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Einkommen ihres Ehemannes hätte in der Ergänzungsleistungsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen, da ihr die rechtskräftig gewordenen steuerlichen Einschätzungsentscheide nicht bekannt gemacht worden seien (Urk. 1).
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 selbständig erwerbstätig war und eine Buchhaltung für das Geschäftsjahr 2004 erstellt wurde. Gestützt auf die eingereichte Steuererklärung ermittelte das Kantonale Steueramt Zürich für das Jahr 2004 einen Geschäftsertrag von Fr. 130'321.-- netto (Urk. 11/B.3 S. 5-6, Urk. 11/C.7 S. 3). Die anhand dieser Buchhaltung für das Jahr 2004 erarbeiteten Steuerausscheidungsgrundlagen 2004 vom 15. Mai 2006 (Urk. 11/B.3 S. 5-6) blieben mangels gegenteiliger Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/C.7 S. 3) offenbar unangefochten und wurden definitiv. Anhaltspunkte dahin gehend, dass die Steuerausscheidungsgrundlagen der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt worden wären, sind den Akten keine zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese - wie der Adresse zu entnehmen ist - dem Ehepaar bzw. der bevollmächtigten Treuhandstelle zugestellt wurden. Der steuerbare Geschäftsertrag des selbständig erwerbstätigen Ehemannes für das Jahr 2004 betrug demnach Fr. 130'321.--.
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2005 zu Recht auf die Steuerausscheidungsgrundlagen 2004 ab, zumal die Beschwerdeführerin gemäss Trennungsvereinbarung vom 1. März 2007 (Urk. 11/B.2) erst ab 31. Januar 2007 von ihrem Ehemann getrennt lebte.
Demzufolge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Februar 2009 (Urk. 11/B.3) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2005. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Jahreseinkommens 2005 in Höhe von Fr. 200'000.00 und dem Alter entsprechend zuzumuten, im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 60000.-- zu erzielen (Urk. 15).
Für die Jahre 2005 bis 2007 wurden - nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 11/C.7 S. 3) - weder Steuererklärungen eingereicht noch Buchhaltungen erstellt, weshalb das in den Jahren 2005 und 2006 noch nicht getrennte Ehepaar ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 200000.-- (2005) beziehungsweise Fr. 30000.-- (2006) eingeschätzt wurde (Urk. 11/B.4 S. 6-7, Urk. 11/B.5, Urk. 11/B.6 S. 5-6).
Die Beschwerdegegnerin ging in den Ergänzungsleistungsberechnungen für das Jahr 2006 (Urk. 11/B.4-5) davon aus, das von der Steuerbehörde für das Jahr 2005 ermessensweise festgesetzte Einkommen von Fr. 200'000.-- entspreche den zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Für die Monate Januar und Februar 2007 legte sie der Ergänzungsleistungsberechnung hingegen nicht die Ermessenseinschätzung der Steuerbehörde, wonach das steuerbare Einkommen Fr. 30000.-- betrage, sondern ein hypothetisches Einkommen von Fr. 60000.-- zugrunde (Urk. 11/B.6).
Dem Einschätzungsentscheid des Steuerkommissärs vom 8. August 2008 (Urk. 11/B.6 S. 5) für das Jahr 2006 ist ein Fehlblatt für die Steuererklärung mit dem Vermerk beigeheftet, dass der Ehemann in die Drogenszene abgerutscht sei. Es sei deshalb keine übertriebene Einschätzung vorzunehmen, da der Steuerbetrag sowieso abgeschrieben werde (Urk. 11/B.6 S. 6). Diese Feststellung stimmt insofern mit der in der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2008 (Urk. 11/C.1 S. 1) festgehaltenen Tatsache überein, als der nunmehr von der Beschwerdeführerin getrennt lebende Ehemann die in der Trennungsvereinbarung vom 1. März 2007 (Urk. 11/B.2) vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter und die Beschwerdeführerin persönlich nicht geleistet habe. Dies bestätigt überdies ein Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes G.___ vom 27. Mai 2008 (Urk. 11/C.1 S. 3-4), wonach vom Jugendsekretariat Z.___, Abteilung Alimente, am 2. August 2007 ein Zahlungsbefehl für eine Forderung im Betrag von Fr. 2'600.-- eingegangen sei. Dass die Kinderunterhaltsbeiträge mit Entscheid vom 25. Juni 2007 und Revisionsbescheid vom 7. Juni 2008 des Jugendsekretariats des Bezirks Z.___, Abteilung Alimente (Urk. 11/B.8 S. 7), bevorschusst wurden, zeigt ebenfalls, dass der Ehemann die Kinderunterhaltsbeiträge nicht leistete. Gleich verhält es sich laut Schreiben des Jugendsekretariats des Bezirks Z.___, Alimentenhilfe, vom 6. März 2009 (Urk. 11/C.8) mit den Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin persönlich. Diesen Aspekten steht allerdings das in der Trennungsvereinbarung festgehaltene Einkommen des Ehemannes in der Höhe von Fr. 6'350.-- entgegen (Urk. 11/B.2 S. 2).
Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin 2006 aus gesundheitlichen Gründen überhaupt in der Lage war, das gemäss Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2005 festgesetzte steuerbare Einkommen in der Höhe von Fr. 200'000.-- zu erzielen, zumal für das Jahr 2005 gestützt auf eine Buchhaltung und gemäss Steuerausscheidungsgrundlagen 2004 von einem erheblich tieferen steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 130'321.-- ausgegangen und für das Jahr 2006 ermessensweise und unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation lediglich noch ein solches in der Höhe von Fr. 30000.-- festgesetzt wurde. Ausserdem wich selbst die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung für die Monate Januar und Februar 2007 (Urk. 11/B.6) von der Ermessenseinschätzung der Steuerbehörde für das Jahr 2006 ab und verdoppelte ohne weitere Abklärungen das steuerbare Einkommen von Fr. 30000.-- auf Fr. 60000.--. Aus den Akten geht überdies nicht hervor, seit wann der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Drogenszene abgerutscht und in welchem Ausmass er aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen ist, seiner selbständigen Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen. Ebenso wenig vermochte die Beschwerdegegnerin lediglich unter Hinweis auf das vorgängige Jahreseinkommen und das Alter des Ehemannes (Urk. 15) darzulegen, inwiefern das im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsberechnung für die Monate Januar und Februar 2007 verdoppelte Einkommen von Fr. 60'000.-- den damaligen Lebens- und Einkommensverhältnissen des Ehemannes der Beschwerdeführerin entsprach. Daraus folgt, dass in den Ergänzungsleistungsberechnungen ab 1. Januar 2006 bis und mit Februar 2007 (Urk. 11/B.4-6) weder das dem Ehemann der Beschwerdeführerin angerechnete Einkommen in der Höhe von Fr. 200'000.-- noch dasjenige in der Höhe von Fr. 60000.-- nachvollziehbar ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit ihrer obliegenden Abklärungspflicht (vgl. Pra 82 Nr. 62, 2001 Nr. 155) nicht nachgekommen.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Im Rahmen der Ergänzungsleistung als einer individualisierten Bedarfsleistung sind allfällige besondere Verhältnisse und aussergewöhnliche Lebensumstände zu respektieren. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Abklärung der effektiven Lebens- und Einkommensverhältnisse des Ehegatten der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 den Betrag des hypothetischen Einkommens feststelle, und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis und mit Februar 2007 unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen neu verfüge.
4.
4.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die vor dem Bezirksgericht Z.___ geschlossene Trennungsvereinbarung vom 1. März 2007 (Urk. 11/B.2) seit 31. Januar 2007 von ihrem Ehemann getrennt lebt und ab 1. Februar 2007 sowohl Anspruch auf Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter von monatlich Fr. 650.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen als auch auf Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von monatlich Fr. 3'700.-- hat (Urk. 11/B.2 S. 2 Ziff. 4-5).
Mit Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 11/B.7-10) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. März 2007 bis Februar 2008 die vom getrennt lebenden Ehegatten der Beschwerdeführerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge für das Kind von jährlich Fr. 7'800.-- und für die Beschwerdeführerin persönlich von jährlich Fr. 44'400.-- in der Ergänzungsleistungsberechnung als anrechenbaren Einkommensverzicht (vgl. auch Urk. 11/C.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeiträge als uneinbringlich (Urk. 1, Urk. 11/B.11 S. 1-2).
Uneinbringlichkeit ist ausnahmsweise anzunehmen, wenn mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts G.___ für die Periode vom 1. Januar 2005 bis 27. Mai 2008 (Urk. 11/C.1 S. 3-4) ist zu entnehmen, dass total 12 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 70'685.80 vorliegen, die Betreibungsschulden insgesamt jedoch noch höher sind. Überdies liegt ein Revisionsbescheid betreffend Alimentenbevorschussung des Jugendsekretariats des Bezirks Z.___ vom 7. Juni 2008 (Urk. 11/B.8 S. 7) bei den Akten, wonach die mit Entscheid vom 25. Juni 2007 verfügte Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge aufgrund der aktuell massgebenden finanziellen Verhältnisse der Familie unverändert bleibe. Ähnlich äusserte sich die Alimentenhilfe mit Schreiben vom 6. März 2009 (Urk. 11/C.8), indem diese bestätigte, das Inkasso der Ehegattenalimente zu führen und dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis März 2009 keine Unterhaltszahlungen geleistet habe. In den bis anhin gegen ihn eingeleiteten Betreibungen habe keinerlei Erfolg erzielt werden können, weshalb angesichts der Chancenlosigkeit und aus Kostengründen einstweilen auf eine Betreibung der Ehegattenalimente verzichtet werde. Die Sachbearbeiterin der Y.___, A.___, die sowohl den Einspracheentscheid vom 30. September 2009 (Urk. 2), die Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2009 (Urk. 6) als auch die Stellungnahme vom 8. Januar 2010 (Urk. 15) zuhanden des Gerichts unterzeichnete, hielt die oben erwähnten Tatsachen in einer Aktennotiz vom 22. Mai 2008 (Urk. 11/C.1 S. 1) wie folgt fest: Der von der Beschwerdeführerin getrennt lebende Ehemann komme seiner Unterhaltspflicht weder der Tochter noch der Beschwerdeführerin gegenüber nach, die Kinderalimente würden bevorschusst, und die Unterhaltsbeiträge seien betrieben worden. Insbesondere ging sie selber unter Hinweis auf vorliegende Betreibungen im Betrag von über Fr. 100'000.-- davon aus, weitere Betreibungen seien aussichtslos.
Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass laut Fehlblatt für die Steuererklärung (Urk. 11/B.6 S. 6) der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Drogenszene abgerutscht und daher keine übertriebene Einschätzung vorzunehmen sei, da die Steuern sowieso abzuschreiben seien, ist davon auszugehen, dass eine Betreibung der nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge für das Kind und die Beschwerdeführerin persönlich aussichtslos wäre. In diesem Lichte gesehen ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der von der Beschwerdeführerin getrennt lebende Ehemann nicht in der Lage ist, seinen mit Trennungsvereinbarung vom 1. März 2007 festgesetzten Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, mithin die der Beschwerdeführerin zustehenden Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sind.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass ein allfälliges Betreibungsverfahren kaum mit Aussicht auf Erfolg durchzuführen ist. Es kann von der Beschwerdeführerin deshalb nicht verlangt werden, dass sie den Nachweis der Uneinbringlichkeit mittels einer ergebnislosen Betreibung zu erbringen hätte. Die Würdigung aller Aspekte führt im vorliegenden Fall dazu, dass die gerichtlich genehmigten, jedoch nicht geleisteten jährlichen Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin persönlich in der Höhe von Fr. 44'400.-- mit grösster Wahrscheinlichkeit als uneinbringlich anzusehen sind. Deren Anrechnung in den Ergänzungsleistungsberechnungen für die Zeit ab März 2007 (Urk. 11/B.7-10) erfolgte daher zu Unrecht. Anrechenbar sind lediglich die Unterhaltsbeiträge für das Kind, da diese bevorschusst werden.
Die Beschwerde ist daher betreffend den Zeitraum ab 1. März 2007 bis und mit Februar 2008 bis (Urk. 11/B.7-10) in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 20. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2007 neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Rev. Nr. 1-7) aufgehoben und die Sache an die Y.___, Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).