Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 9. Mai 2011
in Sachen
1. X.___
2. Z.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Y.___
gegen
Gemeinde D.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, bezog seit dem 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, eine ganze Zusatzrente für seine 1968 geborene Ehefrau Z.___ sowie Kinderrenten für die beiden 1991 und 1994 geborenen Söhne (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. April 2003, Urk. 18/31). Dieser Rentenanspruch wurde im Rahmen von Revisionen im Juli 2004 und im Oktober 2007 bestätigt (Urk. 18/35; Urk. 18/42). Aufgrund einer Gesetzesänderung wurde die ganze Zusatzrente für Z.___ auf den 1. Januar 2008 hin aufgehoben (Urk. 18/43).
In der Folge meldete sich auch Z.___ bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 20. August 2008 wies die IV-Stelle ihr Rentenbegehren mit der Begründung ab, dass keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 10/4). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 10/5-6).
1.2 Am 1. November 2006 hatte sich X.___ zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente angemeldet (Urk. 22/10). Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 hatte ihm die Gemeinde D.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ab dem 1. November 2006 monatliche Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse) von insgesamt Fr. 920.-- für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2006 sowie von Fr. 900.-- ab dem 1. Januar 2007 zugesprochen (Urk. 22/9).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 26) erfolgte eine Neuberechnung der Zusatzleistungen per Juni 2009 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Z.___ von jährlich Fr. 18'000.--, womit sich kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr ergab. Die dagegen am 3. Juni 2009 erhobene Einsprache von X.___ (Urk. 3) wies die Gemeinde D.___ mit Entscheid vom 17. September 2009 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2009 erhoben X.___ und Z.___ mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 Beschwerde und beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und bei der Berechnung der Zusatzleistungen sei von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Z.___ abzusehen (Urk. 1; Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Folge wurden Akten der IV-Stelle betreffend den Beschwerdeführer 1 (Urk. 18/1-43) beigezogen (vgl. Urk. 13). Die Beschwerdeführenden gewährten ihrer Vertreterin am 18. Dezember 2009 aufforderungsgemäss (Urk. 14) eine Prozessvollmacht (Urk. 19) und reichten ausserdem Arztzeugnisse und Lohnausweise der Beschwerdeführerin 2 ein (Urk. 20/1-10). Auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 14) reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Januar 2010 (Urk. 21) weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 22/9-11). Am 25. Januar 2010 wurden den Parteien sämtliche eingereichten und beigezogenen Akten zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). Schliesslich holte das hiesige Gericht bei der Beschwerdegegnerin die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 26) ein (vgl. Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Wenn die Kinder mit den Eltern zusammenleben, erfolgt somit eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen (Rz 2043 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand am 1. Januar 2009).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur der EL-Bezüger, bei welchem sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch dessen nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegattin sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. Juni 2009 ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 anzurechnen ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. September 2009 (Urk. 2) aus, dass die IV-Stelle das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin 2 aufgrund fehlender Arbeitsunfähigkeit abgewiesen habe. Somit sei es ihr zuzumuten, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den besonderen Umständen wie Gesundheit, Ausbildung und Sprachkenntnissen Rechnung tragend, sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 18'000.-- pro Jahr angerechnet worden, was durchaus als realistisch einzustufen sei (S. 2 unten).
2.3 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin 2 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Rahmen der Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 (Urk. 19) machten sie geltend, die Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 7. Mai 2009 (richtig: 2. Mai 2007) hätten weiterhin Gültigkeit, bis die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Allgemeinarzt und ihrer Psychiaterin gesund geschrieben werde.
3.
3.1 Beim Vergleich der Berechnungen der Zusatzleistungen gemäss den Verfügungen vom 2. Mai 2007 (Urk. 22/9) per Januar 2007 und vom 7. Mai 2009 (Urk. 26) per Juni 2009 ist ersichtlich, dass die Neuberechnung der Zusatzleistungen hauptsächlich in Bezug auf die Erwerbseinkünfte von der früheren Berechnung abweicht.
3.2 Die anerkannten Ausgaben sind gegenüber der früheren Berechnung um knapp Fr. 1'340.-- angestiegen, was durch erhöhte Pauschalen für den Lebensbedarf und die Versicherungen sowie tiefere AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige begründet ist.
3.3 Ein ähnliches Bild zeigt sich auch beim Vermögensertrag und den Rentenleistungen. So hat sich der Vermögensertrag um Fr. 11.-- erhöht, was sich aufgrund der geringfügig höheren Erträge des Vermögens auf den beiden Bankkonti erklären lässt. Des Weiteren haben sich sowohl die Rente der Pensionskasse als auch die Invalidenrente des Beschwerdeführers 1 sowie die entsprechenden Kinderrenten gegenüber dem Jahr 2007 erhöht. Dagegen wurde die ganze Invalidenzusatzrente für die Beschwerdeführerin 2 auf den 1. Januar 2008 hin aufgehoben (Urk. 18/43). Damit haben sich die Einnahmen aus Renten im Vergleich zum Jahr 2007 um Fr. 3'877.-- verringert.
Schliesslich sind die Prämienverbilligungen, welche bei der Berechnung für das Jahr 2007 im Betrag von Fr. 3'336.-- als Einnahmen berücksichtigt wurden, inzwischen weggefallen.
Diese Änderungen in der Berechnung der Zusatzleistungen per Juni 2009 gegenüber der früheren Berechnung per Januar 2007 erweisen sich nach dem Gesagten als korrekt und wurden auch seitens der Beschwerdeführenden nicht beanstandet.
3.4 Eine wesentliche Abweichung ergibt sich in Bezug auf die Erwerbseinkünfte. Bei der Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2007 (Urk. 22/9) rechnete die Beschwerdegegnerin Erwerbseinkünfte von Fr. 1'245.-- an. Dieser Betrag basierte auf dem Verdienst der Beschwerdeführerin 2 als Putzfrau, welcher mit Fr. 3368.-- beziffert wurde. Dieses Erwerbseinkommen ist zwischenzeitlich weggefallen, da sie ihre Tätigkeit als Putzfrau aufgegeben hat.
Im Rahmen der Neuberechnung per Juni 2009 (Urk. 26) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Erwerbseinkünfte einen Betrag von Fr. 15'800.--. Dieser beruht einerseits auf dem Lehrlingslohn des älteren Sohnes der Beschwerdeführenden von Fr. 7'200.-- und andererseits auf einem hypothetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 18000.--, welches vorliegend strittig ist.
4.
4.1 Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287).
4.2 Dem umstrittenen Einkommensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin 2 wurde im Jahr 1968 geboren und lebt seit April 1992 in der Schweiz (vgl. Urk. 18/6 Ziff. 2 und Ziff. 4.2). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen (November 2006) war sie im Umfang von etwa drei Stunden pro Woche als Putzfrau in einem privaten Haushalt tätig (vgl. Urk. 22/10). Mit dieser Tätigkeit erzielte die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2005 ein jährliches Einkommen von Fr. 3368.-- brutto (vgl. Urk. 22/11). Dieses Einkommen wurde bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab November 2006 berücksichtigt, ein hypothetisches Erwerbseinkommen wurde nicht angerechnet (Urk. 22/9).
Die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin 2 jedoch dazu an, ihr Arbeitspensum zu erhöhen und entsprechende Arbeitsbemühungen zu tätigen (vgl. Urk. 2 S. 1). In diesem Zusammenhang fanden am 28. August sowie am 17. Oktober 2007 Besprechungen zur beruflichen Zukunft mit Unterstützung bei der Stellensuche statt (vgl. Urk. 10/1; Urk. 10/3). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin 2 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der IV-Stelle vom 20. August 2008 (Urk. 10/4) wurde ihr Rentenbegehren abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass der Diabetes mellitus, auch mit den bestehenden Komplikationen, keine Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 1 unten).
Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 20. August 2008 in Rechtskraft erwachsen sei. Daraus ergebe sich, dass es der Beschwerdeführerin 2 seit dem 20. August 2008 zumutbar sei, sich um eine Erweiterung des Arbeitspensums zu bemühen (Urk. 10/5). Dazu hielt der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden fest, dass die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor arbeitsunfähig sei (Urk. 10/6).
Die Beschwerdegegnerin teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Februar 2009 mit, dass die Zusatzleistungen - unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Übergangsfrist - ab dem 1. Juni 2009 neu berechnet würden, wobei ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 18000.-- pro Jahr angerechnet werde (Urk. 10/7). Diese Neuberechnung erfolgte mit Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 26) und führte dazu, dass sich ab dem 1. Juni 2009 kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen mehr ergab.
4.3 Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 20. August 2008 (Urk. 10/4) aufgrund der bei ihr vorliegenden somatischen Beschwerden (insbesondere Diabetes mellitus Typ 1) in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Aus dieser Verfügung geht des Weiteren hervor, dass eine Retinopathie und eine Makroalbuminurie bestünden, die allerdings noch nicht zu spürbaren Ausfällen geführt hätten. Ferner seien die Diagnosen einer schmerzhaften Polyneuropathie und einer autonomen Neuropathie angeführt worden, wobei keine Befunde genannt worden seien.
Die Beschwerdeführenden beriefen sich im Rahmen der Einsprache (Urk. 3) insbesondere auf den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 31. März 2009 (Urk. 10/8). Dr. A.___ nannte die Diagnosen einer schweren Fibromyalgie, eines Diabetes mellitus Typ 1, einer arteriellen Hypertonie, einer depressiven Störung, einer chronischen Antrum-Gastritis, einer Eisenmangel-Anämie, eines fehlenden ASR beidseits sowie einer Amin-Kolpitis (anamnestisch). Die Beschwerdeführerin 2 leide seit etwa 18 Jahren an Diabetes mellitus mit lange inadäquater oder fehlender Therapie und entsprechend verfrühtem Eintritt der Spätfolgen (S. 1). Die Fibromyalgie und die Depression würden sie im Haushalt schwer einschränken. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt seiner Beurteilung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Einschränkung dürfte dauerhaft bleiben, wenn nicht eine psychiatrische Behandlung ihren Gemütszustand verändere und eine entsprechende Medikation die chronischen, immobilisierenden Schmerzen positiv beeinflusse (S. 2).
Von psychischen Beeinträchtigungen war im Rahmen des Verfahrens der Invalidenversicherung - soweit ersichtlich - noch nicht die Rede. Dr. A.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 insbesondere durch die Fibromyalgie und die Depression in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Dabei handelt es sich indessen um psychiatrische Diagnosen. Als Facharzt für Innere Medizin ist er jedoch nicht berufen, eine eigentliche psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Damit kann nicht auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abgestellt werden.
Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein aktuelles Arztzeugnis von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezember 2009 (Urk. 20/2) ins Recht. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 seit dem 7. November 2009 bei ihr in Behandlung steht. Dr. B.___ attestierte ihr eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. November 2009 bis unbestimmt. Eine Begründung fehlt jedoch und dem Arztzeugnis sind weder Diagnosen noch Befunde zu entnehmen. Unabhängig davon ist das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2009 für das vorliegende Verfahren insofern irrelevant, als der vorliegend zu überprüfende Einspracheentscheid vom 17. September 2009 datiert und die Beschwerdeführerin 2 erst seit dem 7. November 2009 bei Dr. B.___ in Behandlung steht.
Damit sind auch in psychischer Hinsicht keine Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 ausgewiesen.
4.4 Auch die weiteren, neben dem Gesundheitszustand zu berücksichtigenden Faktoren wie Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse oder bisherige Tätigkeit (vgl. Erw. 4.1) stehen einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 nicht entgegen. So war die noch junge Beschwerdeführerin 2 - im Zeitpunkt des Einspracheentscheides war sie noch nicht ganz 41 Jahre alt - mindestens bis Ende November 2007 als Reinigungskraft in einem Privathaushalt tätig (vgl. Urk. 20/5). Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass sie eine Berufsausbildung absolviert hätte. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt offenbar über mittlere Deutschkenntnisse; sie könne Zahlen nicht benennen, sondern schreibe sie auf (vgl. Urk. 10/1).
Die Beschwerdeführerin 2 hat es unbestrittenermassen unterlassen, die Stellensuche aufzunehmen und Arbeitsbemühungen zu tätigen. Auch hat sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) weder zur Vermittlung noch für einen Deutschkurs angemeldet (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Die Folgen ihres Verzichtes auf entsprechende Bemühungen hat jedoch nicht die Beschwerdegegnerin zu tragen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin 2 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht und ihr - auch angesichts der persönlichen und familiären Umstände - eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Im Grundsatz ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, ein hypothetisches Einkommen für die Beschwerdeführerin 2 anzurechnen, nicht zu beanstanden.
Ferner erscheint die dreimonatige Übergangsfrist bis zur Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, welche mit Schreiben vom 24. Februar 2009 angekündigt wurde, angemessen, zumal der Beschwerdeführerin 2 bereits aufgrund der Gespräche im August und Oktober 2007 über die berufliche Situation bekannt war, dass von ihr die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit erwartet wurde (vgl. zum Sachverhalt Erw. 4.2).
Zu prüfen bleibt die Höhe des Verzichtseinkommens.
5.
5.1 Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit, ist das hypothetische Einkommen anhand der statistischen Tabellenlöhne zu ermitteln: Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2009 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.2 Der Beschwerdeführerin 2 stünde nebst der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft eine breite Palette von (Hilfs-)Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008 S. 26 Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Das im Jahr 2008 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'116.--, mithin Fr. 49'392.-- pro Jahr (Fr. 4'116.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 2.1 % bis ins massgebende Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 3/2011 S. 90 Tabelle B9.2 sowie S. 91 Tabelle B10.3) ergibt sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 52'572.--.
Der konkreten Situation der Beschwerdeführerin 2 - geringe Deutschkenntnisse, fehlende Ausbildung sowie gesundheitliche Beschwerden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus - kann maximal mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 25 % Rechnung getragen werden. Damit ergibt sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 39'429.-- (Fr. 52'572.-- x 0.75). Das seitens der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 18'000.-- (beziehungsweise 2/3 davon) erweist sich demnach klar als zu tief. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin 2 ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 39'429.-- anzurechnen, welches angesichts der grossregionalen Unterschiede mit einer Lohnspitze in der Region Zürich (LSE 2008 S. 30 Tabelle T13) als eher tief zu werten ist (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht P28/04 vom 30. August 2004, E. 4.3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Abgesehen von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wurde der angefochtene Entscheid respektive die diesem zugrunde liegende Berechnung nicht beanstandet.
Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b).
6.2 Wie dargelegt (vgl. Erw. 1.2), werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Kinder den Eltern zugerechnet. Kinder, deren anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen jedoch ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Um festzustellen, welche Kinder ausser Rechnung fallen, sind Vergleichsrechnungen vorzunehmen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind). Resultiert aus der Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere Ergänzungsleistung, so verbleibt das Kind in der Berechnung. Fällt dagegen die Ergänzungsleistung bei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist dieses Kind ausser Rechnung zu lassen. Kommen für den Wegfall zwei oder mehrere Kinder in Betracht, so sind für jedes dieser Kinder nacheinander Vergleichsrechnungen vorzunehmen. Bei der Vergleichsrechnung - Variante ohne das Kind und seine Einnahmen und Ausgaben - sowie beim Herausfallen des Kindes aus der EL-Berechnung sind die Kinderrenten den Eltern nicht beziehungsweise nicht mehr anzurechnen (Rz 2055 f. WEL; vgl. auch BGE 130 V 263).
6.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den älteren Sohn der Beschwerdeführenden (C.___) respektive dessen Einnahmen und Ausgaben zurecht in die Berechnung der Zusatzleistungen ab Juni 2009 einbezogen hat.
Auf der Ausgabenseite sind für C.___ ein Pauschalbetrag von Fr. 9'780.-- für den allgemeinen Lebensbedarf sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 900.-- einzusetzen (vgl. zur Höhe der Pauschalen WEL, Anhang I). Dazu ist ihm ein Viertel des effektiven Bruttomietzinses von Fr. 13'404.-- (vgl. dazu Art. 16c ELV sowie BGE 130 V 263), also Fr. 3'351.--, anzurechnen. Damit ergeben sich Ausgaben in der Höhe von Fr. 14'031.--.
Als Einnahmen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Kinderrente der Invalidenversicherung von Fr. 7'812.-- pro Jahr, die jährliche Kinderrente der Pensionskasse von Fr. 2'885.-- sowie zwei Drittel des Lehrlingslohnes von Fr. 7'200.--, mithin Fr. 4'800.-- (vgl. Urk. 26). Insgesamt betragen die Einnahmen von C.___ somit Fr. 15'497.--.
6.4 Demnach ergibt sich, dass bei C.___, dem älteren Sohn der Beschwerdeführenden, die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben um Fr. 1466.-- übersteigen. Folglich fällt er bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin 2 anstelle des durch die Beschwerdegegnerin berücksichtigten Betrages von Fr. 18'000.-- ein massiv höheres hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 38'526.-- anzurechnen ist (vgl. Erw. 5.2), resultiert aber dennoch ein Einnahmenüberschuss und damit kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde D.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).