ZL.2009.00084 vereinigt mit ZL.2009.00085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 23. Mai 2011
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Z.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Y.___, geboren 1961, bezog seit dem 1. Mai 2000 eine Rente der Invalidenversicherung (IV), zuzüglich Kinderrenten (Urk. 19/1/30 = Urk. 9/2), als er sich am 12. September 2002 zusammen mit den Sozialen Diensten der Stadt M.___ zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der IV anmeldete (Urk. 16/6). Das Z.___ sprach ihm mit Verfügung vom 7. April 2003 mit Wirkung ab 1. November 2002 eine jährliche Ergänzungsleistung zur Rente der IV zu (Urk. 18/1, vgl. Urk. 16/10). Am 10. November 2008 heiratete er X.___, geboren 1965 (Urk. 19/3d), worauf das Z.___ den beiden Versicherten am 1. Dezember 2008 mitteilte, dass bei Ehepartnern oder Ehepartnerinnen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder die keine eigene Rente beziehen, ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (Urk. 19/119).
1.2     Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 berechnete das Z.___ den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung von Y.___ für die Zeit ab 1. Januar 2009 neu und setzte den monatlichen Anspruch auf Fr. 4'277.-- fest (Urk. 21/26).
         Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 (Urk. 21/27) berücksichtigte das Z.___ neu per 1. August 2009 ein von der Ehefrau des Versicherten hypothetisch zu erzielendes Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- im Jahr, setzte den monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab August 2009 auf Fr. 2'361.-- fest und empfahl den beiden Versicherten, sich für Unterstützungsleistungen an das Sozialzentrum A.___ zu wenden (Urk. 19/144). Am 21. August 2009 meldete sich auch X.___ bei der IV zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Urk. 19/155). Gegen die Verfügung des Z.___ vom 28. Juli 2009 erhoben die Versicherten am 25. August 2009 Einsprache und beantragten, dass von der Anrechnung eines fiktiven Einkommens der Ehefrau abzusehen sei. Gleichzeitig ersuchten die Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 19/150). Mit Schreiben vom 1. September 2009 (Urk. 19/151) bestätigte das Z.___ den Versicherten den Eingang ihrer Einsprache und teilte ihnen mit, dass es die Sache nach Eingang der IV-Anmeldung von X.___ sowie nach einem ausführlichen Bericht ihres behandelnden Psychiaters neu beurteilen werde.
1.3     Mit Verfügung vom 23. September 2009 (Urk. 21/29 = Urk. 11/2) wies das Z.___ das Gesuch der Versicherten vom 25. August 2009 um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren ab.
1.4     Mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 19/174 = Urk. 2/2) verzichtete das Z.___ auf die Anrechnung eines von der Ehefrau zu erzielenden hypothetischen Erwerbseinkommens und setzte den monatlichen Anspruch des Versicherten auf eine Ergänzungsleistung mit Wirkung ab August 2009 auf Fr. 4'277.-- fest. Gleichentags teilte das Z.___ den Versicherten mit, dass die Einsprache mit der Wiedererwägung der Verfügung vom 25. August 2009 (richtig: 28. Juli 2009) als erledigt zu betrachten sei (Urk. 2/1 = Urk. 19/175 S. 2).

2.      
2.1     Gegen die Verfügung und das Schreiben des Z.___ vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 16. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2009 aufzuheben, es seien ihr die  gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; insbesondere sei der Beginn der Leistungspflicht auf den korrekten Zeitpunkt festzusetzen. Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich (Urk. 1 S. 2).
         Gleichentags erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. September 2009 (Urk. 11/2) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu gewähren. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich (Urk. 11/1 S. 2; Prozess Nr. ZL.2009.00085).
         Am 26. Oktober 2009 erhob auch der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung und das Schreiben des Z.___ vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/1-2) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; insbesondere sei der Beginn der Leistungspflicht auf den korrekten Zeitpunkt anzusetzen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, und um Vereinigung mit den seine Ehegattin betreffenden Verfahren (Urk. 12/1 S. 2; Prozess Nr. ZL.2009.00087).
2.2     Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 wurden die Verfahren Nr. ZL.2009.00085 und Nr. ZL.2009.00087 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2009.00084 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, und es wurden die Prozesse Nr. ZL.2009.00085 und Nr. ZL.2009.00087 als dadurch erledigt abgeschrieben.
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2009 (Urk. 15 S. 4) beantragte das Z.___, es sei die gegen die Verfügung vom 23. September 2009 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren erhobene Beschwerde abzuweisen und es sei auf die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2009 erhobene Beschwerde wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Urk. 15 S. 4). Am 29. Januar 2010 teilte Rechtsanwalt Lorentz dem hiesigen Gericht mit, dass er die Versicherten nicht mehr vertrete (Urk. 23). Die Versicherten liessen sich innert der ihnen mit Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 24) angesetzten Frist zur Replik nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Erachtet sich das Sozialversicherungsgericht als nicht zuständig, leitet es die Eingabe an die zuständige Behörde weiter.
1.2     Laut Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1.3     Gegen Verfügungen kann nach Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden.
1.4     Nach der Rechtsprechung (Urteil des EVG in Sachen B. vom 3. November 2006, U 410/04, Erw. 4.2) bestimmt sich der Begriff der Verfügung mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, vgl. Art. 55 ATSG; BGE 132 V 98 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Bei den in Art. 52 Abs. 1 2. Satzteil ATSG erwähnten prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen handelt es sich um Zwischenverfügungen, welche etwa die Akteneinsicht, die Verfahrensistierung, den Ausstand oder die unentgeltliche Rechtsvertretung betreffen (BGE 131 V 46 Erw. 2.4). Wann Zwischenverfügungen zu erlassen sind, wird im ATSG nicht geregelt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist für diese Frage das VwVG massgebend (BGE 132 V 106 Erw. 6.1). Nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der Rechtsprechung können Zwischenentscheide über die Verweigerung der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 25. September 2008, 8C_530/2008, Erw. 2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 338 Erw. 4).

2.       Bei der Verfügung vom 23. September 2009 (Urk. 21/29), worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren abgewiesen wurde, handelt es sich nach dem Dargelegten um eine gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG direkt mit Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare verfahrensleitende Verfügung, weshalb es sich beim hiesigen Gericht um die in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständige Instanz handelt.

3.
3.1     Zu prüfen bleibt die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts in Bezug auf die geltend gemachten Rügen gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/2).
3.2         Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass sie zurecht die mit Einsprache vom 25. August 2009 (Urk. 19/150) durch die Beschwerdeführenden angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2009 (Urk. 21/27) mit der Verfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/2) zu Gunsten der Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise aufgehoben und das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/1) als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe (vgl. Urk. 15 S. 3), vertraten die Beschwerdeführenden die Meinung, dass eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2009 nicht zulässig gewesen sei. Die Verfügung vom 5. Oktober 2009 sei vielmehr als Einspracheentscheid zu qualifizieren, weshalb das hiesige Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig sei (Urk. 1 S. 2).
3.3     Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Laut Abs. 3 dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
3.4     Beim Einspracheverfahren, welches wie das Verfügungsverfahren zur verwaltungsinternen Rechtspflege gehört und bei welchem der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt, handelt es sich gegenüber der Beschwerde nicht um ein devolutives Rechtsmittel (BGE 133 V 55 Erw. 4.2.2): Es überprüft diejenige Instanz im Einspracheverfahren den Entscheid, die verfügt hat. Auf Grund des fehlenden Devolutiveffekts der Einsprache ist eine mit Art. 53 Abs. 3 ATSG vergleichbare Regelung für das Einspracheverfahren nicht erforderlich. Aus diesem Grunde sah der Gesetzgeber davon ab, die Möglichkeit der Verwaltung im Einspracheverfahren die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben, auf den Zeitraum bis zur Vernehmlassung zu beschränken. Den Materialien ist denn auch zu entnehmen, dass der heute gültige Wortlaut von Art. 53 Abs. 3 ATSG erst durch den Bericht der Kommission des Nationalrats für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 ins Gesetz eingefügt wurde (BBl 1999 S. 4614 f.). Vorher war in der entsprechenden Bestimmung nur die lite pendente erlassene Wiederwägung eines Einspracheentscheids, gegen den Beschwerde erhoben wurde, geregelt. Die Kommission erweiterte die Möglichkeit einer Wiedererwägung lite pendente auf Verfügungen, gegen die direkt Beschwerde erhoben wurde, nicht hingegen auf das Einspracheverfahren. Demnach steht fest, dass die Regelung von Art. 53 Abs. 3 ATSG im Einspracheverfahren keine Anwendung findet.
3.5     Laut Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gibt der Versicherer, wenn er beabsichtigt, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, der Einsprache führenden Person Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.
         Nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 414) würde die in Art. 12 Abs. 2 ATSV geregelte (doppelte) Aufklärungspflicht jedoch ihrer Bedeutung entleert, wenn man der Sozialversicherung gestatten würde, ihre mittels Einsprache angefochtene Verfügung ohne die der Sicherstellung eines fairen Verfahrens dienenden Hinweise an den Einsprecher durch Erlass einer Wiedererwägungsverfügung im Sinne einer reformatio in peius aufzuheben oder abzuändern und hernach die Einsprache unter Berufung auf die nicht mehr existierende ursprüngliche Verfügung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 131 V 416 f. Erw. 1). Hierbei handelte es sich um eine Umgehung der Informationspflicht von Art. 12 Abs. 2 ATSV, die keinen Schutz findet.
3.6     Die Wiedererwägung lite pendente einer mit Einsprache angefochtenen Verfügung richtet sich nach dem Dargelegten nach Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG  sowie nach Art. 12 ATSV, weshalb es der Versicherung unbenommen bleibt, eine Verfügung, gegen die Einsprache erhoben wurde, auch nach einer allfälligen Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen, soweit damit sämtlichen Anträgen des Einsprechenden entsprochen wird.
3.7         Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorerst mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Februar 2009 für die Zeit ab 1. Januar 2009 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 4'277.-- zugesprochen (Urk. 21/26). Alsdann setzte sie mit Verfügung vom 28. Juli 2009 (Urk. 21/27) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. August 2009 auf Fr. 2'361.-- im Monat herab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 25. August 2009 Einsprache und beantragten, dass von der Anrechnung eines fiktiven Einkommens der Beschwerdeführerin abzusehen sei. Diesem Begehren kam die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/2) nach, worin sie wiedererwägungsweise von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absah und den Beschwerdeführenden für die Zeit ab 1. August 2009 erneut eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 4'277.-- zusprach.
3.8     Mit Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/2) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Einsprechenden auf ein Absehen von der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens vollumfänglich entsprochen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/2) die einspracheweise angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/2) wiedererwägungsweise aufhob und mit Entscheid gleichen Datums (Urk. 2/1) die Einsprache der Beschwerdeführenden als gegenstandslos geworden abschrieb. Demgemäss ist die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/1) erhobene Beschwerde abzuweisen.
3.9     Mit der Beschwerde vom 16. Oktober 2009 (Urk. 1 S. 2) rügten die Beschwerdeführenden erstmals, dass der Beginn der Leistungspflicht auf den korrekten  Zeitpunkt anzusetzen sei.
3.10   Zur Beurteilung dieser Frage, ist nicht das hiesige Gericht sondern die Beschwerdegegnerin zuständig, welche die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 16. und 26. Oktober 2009 als Einsprachen zu prüfen hätte. Auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt zur Prüfung der Eingaben der Beschwerdeführenden vom 16. (Urk. 1 S. 2) und 26. Oktober 2009 (Urk. 12/1) als Einsprachen gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/2) kann vorliegend indes verzichtet werden, da es den Beschwerdeführenden, insoweit sie geltend machen, der Beginn der Leistungspflicht sei auf den korrekten Zeitpunkt anzusetzen (Urk. 1 S. 2, Urk. 12/1 S. 2), an einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt.
3.11   Auf Grund der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2009 mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Februar 2009 (Urk. 21/26) eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 4'277.-- zugesprochen wurde. Eine monatliche Ergänzungsleistung in dieser Höhe wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. August 2009 auch mit der Wiedererwägungsverfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2/2) zugesprochen. Demnach ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Frage nach dem Beginn ihres Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 4'277.-- zu verneinen, und es wäre insofern auf die Einsprache der Beschwerdeführenden nicht einzutreten. Sodann gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Einspracheverfahrens nicht beantragten, sondern vielmehr die Meinung vertraten, dass eine Wiedererwägung nicht zulässig gewesen sei (Urk. 1 S. 2), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden kein  Interesse an einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin haben. Von einer Rückweisung der Sache in diesem Punkte an die Beschwerdegegnerin mangels fehlender sachlicher Zuständigkeit, welche einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist aus prozessökonomischen Gründen daher abzusehen (vgl. betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör: BGE 132 V 390 Erw. 5.1 mit Hinweis) und es ist auf die Beschwerde in diesem Punkte nicht einzutreten.

4.
4.1     Zu prüfen bleiben die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren und auf eine solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
4.2     Gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) nach kantonalem Recht. Lit. f dieser Bestimmung sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Damit wird der im Sinne einer Mindestgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV) gewährleistete Verfahrensanspruch für sämtliche vom Geltungsbereich des ATSG erfassten Regelungsgebiete gesetzlich geregelt.
4.3     Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 131 I 355 Erw. 3.1, 120 Ia 16 Erw. 3d). Jedermann soll unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen können, wobei der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle Situation verbessern helfen soll (BGE 122 I 207 Erw. 2e). 
4.4     Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung ist in Verwaltungsverfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, nach der Rechtsprechung streng zu beurteilen und nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 132 V 201 Erw. 4.1; 125 V 36 Erw. 4c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 18. Mai 2009, 9C_991/2008, Erw. 4.2). Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 201 E. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zu Recht zu finden (BGE 125 V 35 Erw. 4b).
4.5         Weniger streng beurteilt wird die sachliche Gebotenheit und Notwendigkeit einer Verbeiständung nach der Rechtsprechung indes in kantonalen Beschwerdeverfahren, in welchen der Untersuchungsgrundsatz gilt. Denn das kantonale Gericht ist in diesen Fällen üblicherweise die einzige Rechtsmittelinstanz mit unbeschränkter Kognition (vgl. Art. 97 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 30. Oktober 2009, 9C_784/2009, Erw. 3.4).

5.       Beim ergänzungsleistungsrechtlichen Einspracheverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Es erscheint daher als fraglich, ob in  vorliegendem Einspracheverfahren ein von der Rechtsprechung für die unentgeltliche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geforderter Ausnahmefall vorlag, bei dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängte, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erschienen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fiel. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 durch die Sozialen Dienste der Stadt M.___ unterstützt wurde (Urk. 19/156, Urk. 19/165). Es ist davon auszugehen, dass eine Verbeiständung durch Mitarbeitende der Sozialen Dienste der Stadt M.___, Sozialhilfeberater oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Bei der streitigen Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens handelt es sich nicht um eine besonders schwierige rechtliche Frage, bei der sich eine anwaltliche Vertretung als notwendig aufdrängte. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ist daher bereits wegen der fehlenden sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen, weshalb die gegen die Verfügung vom 23. September 2009 (Urk. 11/2) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren.
6.2     Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Praxisgemäss hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darlegung der finanziellen Situation verlangt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse sind. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 165 Erw. 4a, 120 Ia 182 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 20. Oktober 2008, 8C_617/2008, Erw. 2.2).
6.3     Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 (Urk. 13) wurde den Beschwerdeführenden das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, ihre finanzielle Situation zu substantiieren und entsprechend zu belegen, mit der Androhung, dass das Gesuch andernfalls abgewiesen werde. In der Folge unterliessen es die Beschwerdeführenden indes, ihre finanziellen Verhältnisse zu substantiieren und zu belegen sowie insbesondere, dem Gericht, das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen. Androhungsgemäss sind die Gesuche der Beschwerdeführenden vom 16. (Urk. 1, Urk. 11/1 S. 2) und vom 26. Oktober 2009 (Urk. 12/1 S. 2) um unentgeltliche Rechtsvertretung in vorliegendem Beschwerdeverfahren mangels genügender Substantiierung daher abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 16. und 26. Oktober 2009 werden abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz (Dispositiv und Auszug Erw. 4-6)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).