Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 7. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
SVA Aargau
Ausgleichskasse
Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ am 30. August 2007 mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 12/7-10 = Urk. 12/39-42, vgl. auch Urk. 3 Erw. 4.2). Am 19. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte, der seit 1. Oktober 2006 in Y.___ (AG) Wohnsitz hatte (Urk. 12/4 oben, Urk. 12/5), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 12/1-4).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 sprach ihm die SVA Aargau mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 283.-- zu (Urk. 12/35-38).
1.2 Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 erhob X.___ mit Eingaben vom 16. und 17. Dezember 2008 Einsprache (Urk. 12/44-47), worauf die SVA Aargau zunächst am 22. Dezember 2008 ihren Entscheid erläuterte und X.___ auf sein Einspracherecht hinwies (Urk. 12/52) und hernach am 21. Januar 2009 den Erlass eines Einspracheentscheids in Aussicht stellte (Urk. 12/53).
1.3 Am 12. Februar 2009 erhielt die SVA Aargau Kenntnis vom Umzug des Versicherten in den Kantons Zürich (Urk. 12/54), wovon sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 17. Februar 2009 Mitteilung machte (Urk. 12/55) und gleichentags die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 28. Februar 2009 infolge des Kantonswechsels verfügte (Urk. 12/57).
1.4 Nach Ergänzung der Akten hiess die SVA Aargau die Einsprache vom 16./17. Dezember 2008 mit Entscheid vom 9. April 2009 teilweise gut und sprach dem Versicherten nunmehr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 monatliche Leistungen von Fr. 1'408.-- und vom 1. Januar bis 28. Februar 2009 von Fr. 1'422.-- zu. Im Hinblick auf den Leistungsbeginn wies sie hingegen die Einsprache ab (Urk. 12/83-77, Urk. 2).
In der Folge wurden der SVA Aargau die Leistungen für Januar und Februar 2009 seitens des Kantons Zürich zurückbezahlt, da dieser die laufenden Ergänzungsleistungen ab dem Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels, mithin ab 1. Januar 2009 übernommen hatte (Urk. 12/96).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2009 (Urk. 2) erhob X.___ mit an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gerichteter Eingabe vom 18. Mai 2009 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen bereits mit Wirkung ab 30. August 2007 (Urk. 1/3 S. 2). Diese Eingabe nahm das Gericht vorerst ins parallel laufende, am hiesigen Gericht hängige invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in Sachen des Versicherten (IV.2009.00579) auf.
2.2 Das hiesige Gericht trennte im Prozess IV.2009.00579 mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 die vorliegende Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen vom invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ab und legte das vorliegende ZL-Verfahren an (Urk. 3).
Zu den Akten nahm das Gericht sodann die unter Bezugnahme auf das Verfahren IV.2009.00579 eingegangene Eingabe des Versicherten vom 21. Juni 2009, worin dieser unter anderem die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bereits ab 1. Oktober 2005 anbegehrte (Urk. 1/1 S. 7 Ziff. 3.4).
2.3 Auf Aufforderung des Gerichts vom 24. März 2011 (Urk. 5) erneuerte der Versicherte am 5. April 2011 seinen Antrag auf Ergänzungsleistungen, diesmal bereits ab Februar 2005 (Urk. 7).
Die SVA Aargau verzichtete am 3. Mai 2011 auf Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Davon wurde dem Versicherten am 11. Mai 2011 Kenntnis gegeben (Urk. 12).
Das Gericht nahm schliesslich von Amtes wegen Kopien von Urk. 11/265 und von Urk. 11/274 aus dem parallel laufenden, am hiesigen Gericht hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers (IV.2009.01210) zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Blick auf die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist Folgendes festzuhalten.
Einspracheentscheide können gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innert 30 Tagen seit der Eröffnung an das kantonale Versicherungsgericht weitergezogen werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 2009, S. 73). Das Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) sieht hievon keine Ausnahmen vor. Namentlich gilt diese örtliche Zuständigkeit auch beim Erlass von Entscheiden durch die kantonalen Ergänzungsleistungsorgane.
Der Beschwerdeführer hat seit 31. Dezember 2008 in Wangen bei Dübendorf und somit im Kanton Zürich Wohnsitz (Urk. 12/54).
Der angefochtene Einspracheentscheid wurde am 9. April 2009 erlassen, so dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 18. Mai 2009 im Kanton Zürich Wohnsitz hatte, so dass die gerichtliche Beurteilung der Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich fällt. Dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 18. Mai 2009 an die IV-Stelle, mithin an eine unzuständige Stelle wandte, gereicht ihm gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG nicht zum Nachteil.
1.2 Der angefochtene Entscheid vom 9. April 2009 wurde während den Gerichtsferien eröffnet und die Beschwerdefrist von 30 Tagen stand bis am 19. April 2009 still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Die Beschwerde vom 18. Mai 2009 (Urk. 1/3) erweist sich somit als rechtzeitig.
2.
2.1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG in der hier anwendbaren, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung).
2.2 Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen (Art. 20 Abs. 2 ELV).
Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die Invalidenrente sei mit Verfügung vom 30. August 2007 zugesprochen worden (Urk. 2 S. 2 unten), was in den Akten Bestätigung findet (Urk. 12/10) und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.
Weiter ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer erst am 19. Oktober 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldete (Urk. 12/1), welche Anmeldung nach Aussage der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2008 bei der zuständigen Behörde in Y.___ eingegangen ist (Urk. 2 S. 2 unten). Dies ist zwar aufgrund der Akten nicht belegt, da der entsprechende Eingangsstempel unlesbar ist (Urk. 12/4 oben), doch kann aufgrund der üblichen postalischen Zustelldauer ohne Weiteres davon ausgegangen werden.
Diese Anmeldung erfolgte mehr als ein Jahr nach Erlass der Rentenverfügung durch die IV-Stelle am 30. August 2007. Die sechsmonatige Frist nach Art. 22 Abs. 1 ELV war somit bei der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug längst abgelaufen, so dass eine Nachzahlung auf den Zeitpunkt der Anmeldung für die Rente oder den Beginn der Rentenberechtigung hin von vornherein ausser Betracht fällt.
3.2 Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er sich früher zum Leistungsbezug angemeldet hätte. Der von ihm einspracheweise erwähnten Eingabe vom 13. November 2007 an das hiesige Gericht (vgl. Urk. 12/45) ist hinsichtlich einer Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug nichts zu entnehmen (vgl. Urk. 14/2), ebenso wenig wie der Eingabe an die IV-Stelle vom 11. September 2007 (Urk. 15).
Aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, worauf er seinen Nachzahlungsanspruch stützt und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen solchen Anspruch begründen könnten.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Der Beschwerdeführer verlangte die Zusprache einer Verfahrenskostenentschädigung (Urk. 1/2 S. 5 unten).
Voraussetzung für eine Prozessentschädigung ist - nebst anderem - ein teilweises oder ganzes Obsiegen. Dies ist hier nicht gegeben, so dass der Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- SVA Aargau
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).