ZL.2009.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 20. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guido Vogel
Meier & Vogel Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 53, Postfach 379, 8600 Dübendorf

gegen

Gemeinde Greifensee
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Im Städtli,
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1962, Mutter von fünf Kindern, bezieht - nach dem Tod des früheren Ehemannes im April 2006 - seit dem 1. Mai 2006 eine ganze Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Waisenrenten für die minderjährigen Kinder (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 15. September 2006, Urk. 8/7). Am 20. Dezember 2007 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Witwenrente an (Urk. 8/1).
1.2     Mit Verfügungen vom 14. Januar 2008 sprach ihr die Gemeinde Greifensee, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) für den Monat Dezember 2007 von insgesamt Fr. 1’282.-- sowie monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1’027.-- ab dem 1. Januar 2008 zu (Urk. 8/15-16). In der Berechnung der Zusatzleistungen wurden die Versicherte sowie ihre beiden minderjährigen Kinder Y.___ und Z.___ berücksichtigt.
         Bei einer Revision per 1. August 2009 (Berechnung ohne die Tochter Y.___) stellte die Durchführungsstelle fest, dass die Zusatzleistungen falsch berechnet wurden. Mit Verfügungen vom 30. Juli 2009 erfolgte eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen. Daraus ergaben sich unrechtmässig gewährte Leistungen in der Höhe von Fr. 7'476.-- im Jahr 2008 und von Fr. 4’256.-- im Jahr 2009, welche die Durchführungsstelle von der Versicherten zurückforderte (Urk. 8/24-25).
1.3     Mit Schreiben vom 21. August 2009 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 7'476.-- für das Jahr 2008 und von Fr. 4’256.-- für das Jahr 2009 (Urk. 17/1). Mit Verfügung vom 31. August 2009 wies die Gemeinde Greifensee das Erlassgesuch ab (Urk. 17/2). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 17/3) wies die Gemeinde Greifensee, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 7. Oktober 2009 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2009 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr sei die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 7'476.-- für das Jahr 2008 und von Fr. 4’256.-- für das Jahr 2009 zu erlassen (S. 2 Mitte). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch rückwirkend für das Einspracheverfahren (S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das mit derselben Verfügung zur Prüfung der Bedürftigkeit zugestellte „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit" wurde am 16. Dezember 2009 (Urk. 11) ausgefüllt eingereicht (Urk. 12). Ferner wurden verschiedene Belege zu den Akten gegeben (Urk. 13/2-9). Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit ab (Urk. 14). Schliesslich zog das hiesige Gericht bei der Beschwerdegegnerin die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 31. August 2009 (Urk. 17/2) sowie das Erlassgesuch (Urk. 17/1) und die Einsprache der Beschwerdeführerin (Urk. 17/3) bei (vgl. Urk. 16).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.3     Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.3).
1.4     Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin die für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2009 festgestellte Rückerstattungsschuld im Betrag von insgesamt Fr. 11'732.-- erlassen werden kann. Die grundsätzliche Rückerstattungspflicht und auch die Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen wird nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der gute Glaube nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Unterschrift auf der Verfügung bestätigt, den Inhalt der Verfügung verstanden und akzeptiert zu haben. Gleichzeitig habe sie bestätigt, dass die von ihr gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden (S. 1 unten). Des Weiteren gab sie an, dass in der Regel jede Person ihre monatlichen Bank- respektive Postkontoauszüge kontrolliere. Dabei hätte der Beschwerdeführerin auffallen müssen, dass die Kinderrenten der Basler Versicherungen monatlich und nicht nur quartalsweise ausgerichtet werden und sie hätte dies melden müssen. Da sie dies nicht gemacht habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt (S. 2 oben).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie beim Bezug der Zusatzleistungen gutgläubig gewesen sei (S. 6 Ziff. 6). Sie habe keine falschen Angaben gemacht, sondern einfach die Bestätigung der Basler Versicherungen an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Dabei habe sie diese nicht geprüft und deshalb auch nicht bemerkt, dass die ausbezahlten Renten irrtümlich als Quartalsrenten ausgewiesen worden seien. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Basler Versicherungen korrekte Angaben liefere. Ebenso habe sie nicht bemerkt, dass die Beschwerdegegnerin deshalb bei den anerkannten Einnahmen bei den Renten der Basler Versicherungen einen - auf das Jahr umgerechneten - falschen Gesamtbetrag aufgeführt habe (S. 6 Ziff. 7).

3.
3.1     Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Berechnung der Zusatzleistungen gestützt auf die Bestätigung der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft vom 14. Januar 2008 davon ausging, dass die Waisenrenten von Fr. 487.80 pro Kind lediglich vierteljährlich ausbe-zahlt werden. Folglich setzte sie für die jährlichen Waisenrenten der beiden Kinder Y.___ und Z.___ einen Betrag von gesamthaft Fr. 3'902.-- (2 x Fr. 487.80 x 4) in die Berechnung ein (vgl. Verfügungen vom 14. Januar 2008, Urk. 8/15-16).
         Es ist unbestritten, dass die Bestätigung der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft vom 14. Januar 2008 (Urk. 3) falsch ist. Richtigerweise wurden die Waisenrenten nämlich nicht quartalsweise, sondern monatlich ausgerichtet (vgl. Rentenbescheinigungen im Anhang zu Urk. 8/24-25), womit sich ein Betrag von insgesamt Fr. 11'707.-- pro Jahr ergab (2 x Fr. 487.80 x 12).
         Aufgrund dieses Umstandes wurden der Beschwerdeführerin zu hohe Zusatzleistungen ausgerichtet. Zu prüfen ist, ob ihr die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zu erlassen ist.
3.2     Der Erlass setzt einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus (vgl. Erw. 1.2).
         Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (Erw. 1.3), nicht ausgeschlossen.
         Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. No-vember 2008 E. 3.2 und E. 3.5).
3.3         Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in böswilliger Absicht gehandelt hat. Grund für den unrechtmässigen Leistungsbezug war ein Fehler in der Rentenbestätigung der Basler Versicherungen, der weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin bemerkt wurde. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin subjektiv das Bewusstsein der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs fehlte.
3.4     Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, die Beschwerdeführerin hätte bei der Kontrolle der monatlichen Bank- respektive Postkontoauszüge bemerken müssen, dass die Kinderrenten der Basler Versicherungen monatlich und nicht nur quartalsweise ausgerichtet werden (Urk. 2 S. 2), ist festzuhalten, dass ihr diese Tatsache bekannt war (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8). Sie hat der Beschwerdegegnerin die Bestätigung der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, welche sie wohl eigens für die Berechnung der Zusatzleistungen eingeholt hat, sofort nach Erhalt - sowohl die Rentenbestätigung der Basler Versicherungen als auch die Verfügungen der Beschwerdegegnerin datieren vom 14. Januar 2008 - eingereicht, ohne diese zu überprüfen und ohne den Fehler zu bemerken.
         Aufgrund der vorliegenden Umstände kann der Beschwerdeführerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe grobfahrlässig gehandelt. Auf der falschen Bestätigung der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft vom 14. Januar 2008 (Urk. 3) sind die Rentenbeträge korrekt aufgeführt, insbesondere ist der fett gedruckte Gesamtbetrag von Fr. 1'463.40, welcher ihr jeweils (allerdings monatlich) überwiesen wurde, richtig. Dass die Beschwerdeführerin diese Bestätigung nicht näher geprüft und somit die fehlerhaften Angaben betreffend die Rentenperiode (01.01.2008 bis 31.03.2008) sowie die Auszahlungsart (vierteljährlich auf Beginn eines Quartals im Voraus) nicht bemerkt hat, kann ihr somit nicht vorgeworfen werden. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass die Bestätigung der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft richtig ist.
3.5     Die Beschwerdegegnerin machte weiter geltend, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Unterschrift auf der Verfügung bestätigt, den Inhalt der Verfügung verstanden und akzeptiert zu haben. Gleichzeitig habe sie bestätigt, dass die von ihr gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 2 S. 1 unten).
         Damit bezieht sich die Beschwerdegegnerin auf die Verfügungen vom 14. Januar 2008, mit welchen über den Anspruch auf Zusatzleistungen für den Monat Dezember 2007 (Urk. 8/16) und ab Januar 2008 (Urk. 8/15) entschieden wurde. Dazu gehören die mit „Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV für Hinterlassene“ respektive „Revision Nr. 1 - Verfügung vom 14. Januar 2008“ betitelten Dokumente, welche die Beschwerdeführerin unterzeichnet hat (im Anhang zu Urk. 8/15 und Urk. 8/16). Darin finden sich allgemeine Angaben, eine Übersicht über das Vermögen am 28. Februar 2007 sowie die Auflistung der anerkannten Einnahmen und anrechenbaren Ausgaben. Bei den anerkannten Einnahmen ist unter anderem die Position „Renten aus BVG: Basler 487.80/Qtl.x2“ aufgeführt, welche mit Fr. 3'902.-- beziffert wurde.
         Von einem Bezugsberechtigten kann in der Regel nicht erwartet werden, dass er die Berechnung der Zusatzleistungen vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert.
         Die vorliegend relevante Position „Renten aus BVG: Basler 487.80/Qtl.x2“ ist nicht ohne weiteres verständlich. Zwar wurde mit Fr. 3'902.-- statt Fr. 11'707.-- ein viel zu tiefer Betrag ausgewiesen und aufgrund der Abkürzung „Qtl.“ hätte die Beschwerdeführerin auf die durch die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise angenommene quartalsweise Auszahlung schliessen können. Insgesamt erscheint es jedoch nicht als grobfahrlässig, wenn die Beschwerdeführerin dies übersehen respektive nicht hinterfragt hat, zumal bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht alle Einnahmen und Ausgaben eins zu eins in die Berechnung übernommen werden. Beim Erwerbseinkommen wird beispielsweise nicht der gesamte Nettoverdienst, sondern - nach einem fixen Abzug - lediglich zwei Drittel davon angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Dies war auch aus den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Dokumenten ersichtlich, obwohl das Erwerbseinkommen mit Fr. 0.-- angegeben wurde. Im vorliegenden Fall wurden zudem nicht die gesamten Mietkosten angerechnet. Dies ist aus der Position „Mietzinsabzug 1'050:4x3 = 788x12“ ersichtlich, welche mit Fr. 9'456.-- beziffert wurde. Ob dies für einen Laien ohne nähere Erklärung nachvollziehbar ist, ist zumindest fraglich.
         Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht über einen hohen Bildungsgrad verfügt. Gemäss den Angaben in der Beschwerde konnte sie nach der Primarschule nur die Oberschule besuchen und ihre intellektuellen Fähigkeiten reichten für eine Berufslehre nicht aus. In administrativen Belangen braucht sie regelmässig Unterstützung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10).
         Aus dem ATSG-Kommentar von Ueli Kieser (2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009) ergibt sich, dass derjenige, der eine (betragsmässig geringe) Rente bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen korrekt angibt, beim nachfolgenden Bezug der Ergänzungsleistungen gutgläubig handelt, wenn die Behörde den Einbezug dieser Rente in die Leistungsberechnung unterlässt und in der Folge eine zu hohe Ergänzungsleistung ausrichtet (Art. 25 N 34 mit Verweis auf SVR 1996 AHV Nr. 102). In diesem Sinne kann auch vorliegend vom guten Glauben der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
         Schliesslich fällt auf, dass die Verfügungen vom 14. Januar 2008 (Urk. 8/15-16) bereits auf der ersten Seite einen Fehler aufweisen. So wurden gerade die Renten der Basler Versicherungen unter „D. Einnahmen“ nicht vermerkt (jedoch im Total der Einnahmen betragsmässig berücksichtigt). Ob der Beschwerdeführerin diese bei der Unterzeichnung ebenfalls vorlagen, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht.
         Von einer groben Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin kann unter den ge-gebenen Umständen nicht gesprochen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie beim Bezug der Zusatzleistungen gutgläubig war.
3.6     Zu bemerken bleibt, dass die der Beschwerdegegnerin vorliegenden Unterlagen durchaus Anlass zu Zweifeln an der vierteljährlichen Auszahlung respektive an der Gesamthöhe der Waisenrenten gegeben haben.
         Die Beschwerdegegnerin machte zwar geltend, dass sie beim Erlass der Ver-fügungen nicht im Besitz sämtlicher monatlicher Kontoauszüge gewesen sei, weshalb sie nicht habe feststellen können, dass die Renten monatlich und nicht quartalsweise ausbezahlt worden seien (vgl. Urk. 2 S. 2 oben). Zumindest in den vorliegenden Akten sind jedenfalls nicht die vollständigen monatlichen Kontoauszüge vorhanden. Bei den Akten findet sich indessen ein Auszug des Privatkontos der Beschwerdeführerin bei der Zürcher Kantonalbank betreffend den Monat Februar 2007 (im Anhang von Urk. 8/15). Diesem ist eine Gutschrift vom 22. Februar 2007 über Fr. 1'463.40 zu entnehmen. Der Betrag von Fr. 1'463.40 (drei Waisenrenten à Fr. 487.80) wird gemäss der (falschen) Bestätigung der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft vom 14. Januar 2008 „weiterhin vierteljährlich und auf Beginn eines Quartals im Voraus überwiesen“ (Urk. 3). Die Überweisung per 22. Februar, also mitten in einem Quartal, steht damit im Widerspruch zu den bestätigten Auszahlungen.
         Des Weiteren sind in der Steuererklärung des Jahres 2006 vom 11. Oktober 2007 (Urk. 8/4) - neben den AHV-Renten - Waisenrenten im Betrag von Fr. 11'854.-- ausgewiesen (Ziff. 3.2). Dabei handelt es sich um die Waisenrenten für die Kinder A.___, Y.___ und Z.___ (3 x Fr. 487.80) betreffend einen Zeitraum von etwas mehr als 8 Monate (der Vater der Kinder ist am 28. April 2006 verstorben, vgl. Urk. 8/4). Angesichts des Betrages von Fr. 11'854.--, welcher sich nicht einmal auf ein ganzes Jahr bezieht, erscheinen die von der Beschwerdegegnerin - entsprechend der Rentenbestätigung - eingesetzten Waisenrenten der beiden Kinder Y.___ und Z.___ von insgesamt Fr. 3'902.-- pro Jahr klarerweise als zu tief. Die Beschwerdegegnerin hätte den Fehler in der Bestätigung der Basler Versicherungen (vierteljährliche Auszahlung) somit ebenfalls bemerken können.
3.7     Wie aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2008 (Urk. 8/26) hervorgeht, übersteigen die vom ELG anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin - auch ohne die zusätzlichen Ausgaben im Sinne von Art. 5 Abs. 4 ATSV (vgl. Erw. 1.4) - ihre anrechenbaren Einnahmen. Dementsprechend würde die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten.
3.8         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin die gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind, weshalb sie die im Zeitraum Januar 2008 bis Juli 2009 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'732.-- nicht zurückerstatten muss. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Die Einzelrichterin erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Greifensee, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 7. Oktober 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der in den Jahren 2008 und 2009 zu Unrecht ausbezahlten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'732.-- erlassen wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guido Vogel
- Gemeinde Greifensee
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).