Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 29. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, 8021 Zürich 1
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1941, arbeitete bis zu einem Unfall im Jahr 2003 (Beilage zu Urk. 11/84) als Selbständiger, wurde dann invalid und bezog ab September 2004 eine Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Juni 2006 bezieht er eine Altersrente (Urk. 11/A und 11/110 S. 3).
Der Versicherte verlegte seinen Wohnsitz am 16. Dezember 2006 vom Kanton Y.___ nach Zürich (Urk. 11/2 und 11/3a) und meldete sich zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 10/33 und 10/84) bejahte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) einen Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 und setzte die monatlichen Ergänzungsleistungen auf Fr. 549.-- fest. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2007 Einsprache (Urk. 10/37). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 (Urk. 10/85) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2008 auf monatlich Fr. 550.-- festgesetzt. Der Versicherte erhob am 3. Januar 2008 Einsprache (Urk. 10/44), worauf ihm das AZL mit Schreiben vom 9. Januar 2008 mitteilte (Urk. 10/45), die Neuberechnung ab dem 1. Januar 2008 sei wegen der höheren Krankenversicherungspauschale erfolgt und habe keinen Einfluss auf das laufende Einspracheverfahren (Urk. 10/37). Mit Entscheid vom 19. Februar 2008 (Urk. 10/87) wies das AZL die Einsprache vom 6. Juni 2007 ab.
Am 26. Juni 2008 liess der Versicherte gestützt auf neue Unterlagen wiedererwägungsweise um eine rückwirkende Überprüfung der Einkommensberechnung betreffend die Jahre 2007 und 2008 ersuchen (Urk. 10/59) und machte - insbesondere unter dem Hinweis auf den Steuerentscheid betreffend 2006, wonach weder Einkommen noch Vermögen ausgewiesen sei - geltend, die angerechneten Einnahmen in der Höhe von Fr. 8'500.-- hätten auf einer Fehleinschätzung beruht; sodann sei eine Mietzinserhöhung ab 1. Oktober 2008 zu berücksichtigen (Urk. 10/59 S. 2 und 3). Das AZL setzte darauf mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 10/89, vgl. auch Urk. 10/74) die Zusatzleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 neu fest (Urk. 10/68, 10/69, 10/70 und 10/89 S. 5). Der Anspruch betrug demnach für das Jahr 2007 monatlich Fr. 825.--, für die Monate Januar bis September 2008 jeweils Fr. 826.-- und für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 Fr. 885.-- im Monat. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Verlaufe des Jahres 2008 hatte das AZL sodann verschiedentlich Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (vgl. die Verfügungen vom 21. Februar, 22. Mai, 30. Oktober, und 16. Dezember; Urk. 10/86, 10/88, 10/90 und Urk. 10/91). Schliesslich erfolgte noch eine Vergütung gemäss der Verfügung vom 19. Februar 2009 (Urk. 10/93). Alle diese Verfügungen blieben unangefochten.
Schliesslich setzte das AZL mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 10/92) die Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2009 auf Fr. 1'083.-- monatlich fest (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 881.-- und kantonaler Beihilfe von Fr. 202.--).
1.2 Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 (Urk. 11/84) reichte der Versicherte neue Unterlagen betreffend seine Einkommen und Ausgaben 2008 ein und teilte mit, er habe ab 1. August 2008 keinem Nebenverdienst mehr nachgehen können. Ausserdem machte er einen Hinweis auf eine ihm ausbezahlte ausländische Rente. Am 6. April 2009 wies das AZL auf die ohnehin periodisch vorgenommene Überprüfung der Leistungen hin und verlangte weitere Unterlagen, welche am 19. Mai beziehungsweise am 30. Juni 2009 eingereicht wurden (Urk. 11/84a, 11/84e und 11/85h).
Mit Verfügungen vom 12. August 2009 (Urk. 11/109/11 und 11/109/12) nahm das AZL eine rückwirkende Neuberechnung ab 1. Januar 2008 vor (Urk. 11/101), verneinte einen Anspruch, stellte die Zahlungen per 1. September 2009 ein und forderte die seines Erachtens in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2009 zu Unrecht bezogenen Leistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen) im Betrag von Fr. 18'753.-- zurück (Urk. 11/109/12). Die hiergegen erhobenen Einsprachen vom 17. September 2009 (Urk. 11/103 und 11/103a) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2009 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 5. November 2009 liess X.___ gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben (Urk. 1), dessen Aufhebung sowie eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2008 beantragen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem erneuerte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3). Sowohl den Antrag im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren als auch das entsprechende Gesuch für das Beschwerdeverfahren liess X.___ mit Schreiben vom 29. November 2009 (Urk. 7) beziehungsweise 7. Januar 2010 (Urk. 12) zurückziehen.
In der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2009 hatte das AZL auf Abweisung der Beschwerde geschlossen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13) wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Mit Zuschrift vom 4. Juni 2010 teilte Rechtsanwalt Titus Pachmann mit, dass er den Versicherten nicht mehr vertrete (Urk. 15). Die Beschwerdeantwort des AZL wurde dem Versicherten am 15. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Mit Schreiben vom 5. und Vollmacht vom 3. August 2010 wies sich Rechtsanwalt Luzius Hafen als neuer Rechtsvertreter von X.___ aus (Urk. 17 und 18). Am 24. November 2010 liess der Versicherte die definitive Veranlagung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008 einreichen (Urk. 20/1-4) und beantragen, die Zusatzleistungen seien - unter Rückweisung an die Vorinstanz - gestützt auf das steuerlich veranlagte Einkommen festzusetzen (Urk. 19 S. 1 f.). Am 12. April 2011 liess der Versicherte die Steuererklärung für das Jahr 2009 einreichen (Urk. 21 und 22) und am 26. Mai 2011 den Einschätzungsvorschlag betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer, je für das Jahr 2009, vorlegen (Urk. 23/1-2 und 24). Die nachträglich eingereichten Unterlagen wurden dem AZL zugestellt, und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (vgl. Gerichtsverfügung vom 8. Juni 2011; Urk. 25). Das AZL hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 27).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 2-2d des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (nachfolgend: aELG) respektive Art. 4-6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in den bis 31. Dezember 2007 und seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören einerseits Erwerbseinkünfte und andererseits Altersrenten, Renten aus der beruflichen Vorsorge, Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung (Art. 3c Abs. 1 lit. a sowie lit. d-h aELG; Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. d-h ELG). Die Erwerbseinkommen gemäss Abs. 1 lit. a ELG sind privilegiert, das heisst sie gelangen nur zu zwei Dritteln zur Anrechnung und - unter anderem bei alleinstehenden Personen - nur soweit, als sie den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigen.
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
1.4 Zusatzleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG in Verbindung mit § 22 ZLG).
Sie werden gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (...). Ebenfalls werden sie angepasst bei der periodischen Überprüfung, wenn die Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).
2.
2.1 Angesichts der Vielzahl bisher ergangener Verfügungen betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ist zunächst zu prüfen, was Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche Verfügungen betreffend Krankheits- und Behinderungskosten (Urk. 10/86, 10/88, 10/90, 10/91 und 10/93) unangefochten geblieben sind und daher nicht Gegenstand des Verfahrens bilden.
Betreffend den Anspruch für das Jahr 2007 ergibt sich Folgendes: Hierüber hatte die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2007 verfügt und auf Einsprache vom 6. Juni 2007 hin am 19. Februar 2008 einen Einspracheentscheid erlassen (Urk. 10/87), welcher hernach unangefochten in formelle Rechtskraft erwuchs (Urk. 10/58). Nachdem der Versicherte am 26. Juni 2008 um Wiedererwägung ersucht hatte (Urk. 10/59), erliess die Beschwerdegegnerin diesem Begehren gemäss am 30. Oktober 2008 eine neue Verfügung und setzte den Anspruch für 2007 auf monatlich Fr. 825.-- fest; dementsprechend resultierte eine Nachzahlung (Urk. 10/89 S. 1 und 3 in Verbindung mit Urk. 10/74). Dieser Entscheid blieb - wie erwähnt - unangefochten. Im gleichen Entscheid vom 30. Oktober 2008 hatte die Beschwerdegegnerin (sinngemäss) auch die Einsprache vom 3. Januar 2008 (Urk. 10/44) gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2007 (Urk. 10/85 betreffend das Anspruchsjahr 2008 behandelt und die Ergänzungsleistungen auf monatlich Fr. 826.-- beziehungsweise ab dem 1. Oktober 2008 auf Fr. 885.-- festgesetzt (Urk. 10/89 S. 4 und 5). Die Leistungen basierten auf einem Nettoeinkommen aus Lizenzeinnahmen und Übersetzungen von Fr. 3'440.-- (Einnahmen von Fr. 24'392.95 ./. Aufwand von Fr. 20'953.28; Urk. 10/69 und 10/70). Ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2008 wurde ebenfalls nicht ergriffen.
2.2 Dem Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2) liegen die je vom 17. September 2009 datierenden Einsprachen zugrunde (Urk. 11/103 und 11/103a). Diese wiederum richteten sich gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2009 (Urk. 11/109/11 und 11/109/12), mit welchen sie den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Jahre 2008 und 2009 beurteilt und im Übrigen eine Rückforderung geltend gemacht hatte.
Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Ansprüche für das Jahr 2007 nicht mehr aufzurollen sind, blieben doch bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das fragliche Jahr - was sich im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt - nicht gemeldete Einnahmen (Vergütungen für Übersetzungen sowie die ausländische Rente) unberücksichtigt (Urk. 9 S. 2). Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2008 betreffend die Berechnung für das Jahr 2007 Beschwerde einzureichen und die Anrechnung der am 10. und 14. Januar 2008 erfolgten Vergütungen im Gesamtbetrag von Fr. 12'010.-- (Urk. 11/103a S. 14 und Beilage zu Urk. 11/103b/2) für noch im Vorjahr gemachte Übersetzungen geltend zu machen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass es sich gemäss dem Kontoauszug der Bank betreffend Januar 2008 (Beilage zu Urk. 11/92) bei den am 10. Januar 2008 überwiesenen Fr. 550.-- ohnehin nicht um ein Entgelt für Übersetzungen handelte, sondern diese Zahlung von der Beschwerdegegnerin veranlasst worden ist (Ergänzungsleistung gemäss der Verfügung vom 9. Mai 2007; Urk. 10/84).
Streitthema bildet somit die Frage, welche Einkommen und Ausgaben in den Jahren 2008 und 2009 anrechenbar sind.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hatte mit der Firma Z.___ AG im Februar 2004 eine Lizenz-Vereinbarung abgeschlossen, wonach er der Gesellschaft, welche Stühle, Tische und Objekteinrichtungen herstellt und vertreibt, ein von ihm designmässig entwickeltes Sofaprogramm zur Herstellung und zum Vertrieb überliess (Urk. 10/67). Die Lizenznehmerin verpflichtete sich zur Bezahlung von Lizenzgebühren, berechnet vom Nettoerlös, gemäss detaillierter Abrechnung (Urk. 10/67 S. 4 f.).
Die Einnahmen des Versicherten setzen sich demnach aus diesen Lizenzgebühren sowie aus fachwissenschaftlichen Übersetzungen, welche er für die Firmen A.___ AG und B.___ Übersetzungen AG erledigt hatte (Beilage zu Urk. 11/92 [Postenauszüge der Bank betreffend Januar, Juni, Juli und November 2008]), zusammen. Der für das Jahr 2007 ermittelten, in Rechtskraft erwachsenen Wiedererwägungsverfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 10/89) lagen Bruttoeinnahmen von Fr. 24'392.95 (Beilage zu Urk. 10/68; vgl. auch Urk. 10/70) und Geschäftsunkosten in der Höhe von Fr. 20'953.28 (Urk. 10/70) zugrunde, woraus ein massgebendes Nettoeinkommen von Fr. 3'440.-- und damit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 9'896.-- resultierte (Urk. 10/89 S. 3 in Verbindung mit Urk. 10/70).
3.2
3.2.1 Dieses Nettoeinkommen im Betrag von Fr. 3'440.-- hatte die Beschwerdegegnerin auch bei der Berechnung für das Jahr 2008 übernommen (Urk. 10/89 S. 4), wobei sich gegenüber dem Vorjahr ein leicht höherer Ausgabenüberschuss von Fr. 9'908.-- ergab, welcher von einer Mietzinserhöhung ab Oktober 2008 herrührte (Urk. 10/89 S. 4 und 5 in Verbindung mit Urk. 10/72).
Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 (Urk. 11/84) liess der Versicherte aufgrund der aktuellen Einkommenslage eine Neuberechnung für das Jahr 2008 beantragen und insbesondere geltend machen, er könne seit August 2008 aus gesundheitlichen Gründen keinem Nebenerwerb mehr nachgehen, weshalb die Einnahmen aus den Übersetzungen entfallen würden (Urk. 11/84 S. 3; vgl. auch Urk. 11/84d), worauf die Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen verlangte (vgl. das Schreiben vom 20. Mai 2009; Urk. 11/84e). Gestützt auf die vorgelegten Unterlagen ging die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ebenfalls fälligen periodischen Überprüfung (Urk. 11/84a und 11/84c) von einem anrechenbaren Einkommen aus Lizenzgebühren und Übersetzungen in der Höhe von Fr. 28'056.-- aus (Einnahmen in der Höhe von Fr. 44'932.13 abzüglich Geschäftsunkosten im Betrag von Fr. 16'875.25; Urk. 11/94), rechnete die bis anhin nicht deklarierte ausländische Rente im Betrag von umgerechnet Fr. 673.-- an (Urk. 11/84 S. 3 und 11/4/5) und ermittelte einen Einnahmenüberschuss, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestehe (Urk. 11/109/11).
3.2.2 Zu beachten ist bei dieser Berechnung, dass die berücksichtigten Einnahmen zur Hauptsache auf den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben beruhen (Urk. 11/93). Wenn er geltend machen lässt (Urk. 1 S. 21 und 11/103a S. 14), die im Januar 2008 erfolgten Auszahlungen für noch im Vorjahr gemachte Übersetzungen im Betrag von Fr. 12'010.-- müssten auch im Jahr 2007 angerechnet werden, so kann dem nicht beigepflichtet werden (vgl. hierzu die Erwägung 2.2). Daher ist für das Jahr 2008 von Einnahmen im Betrag von Fr. 44'932.13 auszugehen (Urk. 11/93 S. 1 und Urk. 11/94). Im Übrigen ist festzuhalten, dass in dem in der Steuerklärung 2007 deklarierten Nettoeinkommen von lediglich Fr. 1'798.-- (Urk. 10/65 S. 3) die im Januar 2008 für das Jahr 2007 noch ausbezahlten Entgelte nicht enthalten sind (Urk. 10/68 S. 2 sowie Beilage zu Urk. 10/65) und der Beschwerdeführer zuhanden der Steuerbehörden geschäftliche Unkosten - einschliesslich eines Mietanteils von über tausend Franken im Monat - in der Gesamthöhe von Fr. 24'035.-- geltend gemacht hat (Beilage zu Urk. 10/65), was umso eher dagegen spricht, für die ZL-Berechnung auf die Steuerangaben abzustellen.
Sodann sind die geltend gemachten Geschäftsunkosten in der Höhe von Fr. 49'821.15 (Urk. 1 S. 10 und 11/103b S. 7) näher zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat Unkosten im Umfang von Fr. 16'875.25 anerkannt (Urk. 11/94). Dabei handelt es sich - wie schon im Vorjahr (Urk. 10/70 und 10/69) - um einen Drittel der Mietkosten (inklusive Heizung, Strom und Treppenhausreinigung), die gesamten Leasingkosten für das Auto, die Hälfte der übrigen Ausgaben für den Personenwagen, sämtliche Auslagen für Telefon und Internet sowie für Porti und einen Teil der Bürokosten (Urk. 11/93 und 11/94). Sowohl mit Bezug auf die Mietkosten als auch hinsichtlich der Autokosten ist zu bemerken, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 ff.) - nur ein Teil als Geschäftsunkosten verbucht werden darf. Wenn der Beschwerdeführer in der von ihm bewohnten 3-Zimmerwohnung einen Raum als Arbeitszimmer und für Besprechungen benötigt, ist ein Drittel geschäftlich genutzt und ein Abzug in diesem Ausmass rechtens (vgl. auch Urk. 10/44 S. 3, wonach der Beschwerdeführer im Januar 2008 selber von einem Drittel ausgegangen war). Die Geschäftsakten kann er - wie er selber ausführte (Urk. 1 S. 11, 10/25, 10/69 S. 1 und 11/84 S. 1) - im Keller und Estrich lagern, welche auch bei einer kleineren Wohnung zur Verfügung stehen würden und damit nicht mehr geschäftlichen Charakter aufweisen. Beim Privatfahrzeug ist davon auszugehen, dass dieses auch privat genutzt wird, weshalb nicht sämtliche damit verbundenen Auslagen als Geschäftsunkosten gelten können. Schliesslich ist aus den Akten - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10-15) - durchaus nachvollziehbar, welche Positionen die Beschwerdegegnerin unter der Rubrik "D) Büromaterial und Nebenkosten" abgehakt und damit anerkannt hat (Urk. 11/93 S. 2). Bei der Durchsicht dieser Positionen ergeben sich aus Sicht des Gerichts keine Abweichungen, und es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie beispielsweise "berufsbedingte Ausstellungsbesuche", einen Anteil an eine Studienreise nach C.___, Auslagen für das hernach erstellte Fotobuch, Ausgaben für eine Wetterstation und auswärtige Essen gestrichen hat (Urk. 11/93 S. 2). Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch die geltend gemachten Anwaltskosten, welche im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung betreffend die Zusatzleistungen stehen und nichts mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers zu tun haben, nicht akzeptiert. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Umstand, dass die Abzüge offenbar von den Steuerbehörden akzeptiert worden sind, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn Unkosten sind bei den Zusatzleistungen nur abzugsfähig, wenn sie zur Erhaltung der Einkommensquelle unabdingbar sind. Letztlich - und im Sinne der Schadenminderungspflicht - muss das von der versicherten Person erzielte Einkommen aber dazu dienen, den Bezug von Zusatzleistungen zu verhindern oder einen Bezug möglichst tief zu halten. Wenn die ausgeübte Tätigkeit jedoch angesichts der massiven Unkosten letztlich keinen Ertrag abwirft, müsste die Tätigkeit als Liebhaberei betrachtet werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Zusatzleistungen, welche zulasten der öffentlichen Hand gehen, der Existenzsicherung dienen sollen, wobei Auslagen für Nahrung, Kleider, Telefon, aber auch Reisen und sonstige Hobbies bereits über den Pauschalbetrag für den Lebensbedarf abgedeckt werden.
Nach dem Gesagten ist es zutreffend, für das Jahr 2008 von Nettoeinnahmen aus Lizenzgebühren und Übersetzungen von Fr. 28'056.-- auszugehen. Zu ergänzen ist jedoch, dass diese Einnahmen - entgegen der Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/109/11) - privilegiert sind. Die den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigenden Einnahmen (Fr. 27'056.--) werden nur zu zwei Dritteln angerechnet (vgl. Erwägung 1.2), so dass unter dem Titel "Erwerbseinkünfte" lediglich Fr. 18'037.30 anstatt Fr. 28'056.-- zu berücksichtigen sind.
3.2.3 Zweifellos hat sich der Beschwerdeführer auch die österreichische Rente als Einkommen anrechnen zu lassen. Es kann daher seiner Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe die Rente trotz Kenntnis bisher nicht angerechnet (Urk. 11/84h S. 3), weshalb es nicht angehe, diese nun rückwirkend zu berücksichtigen, nicht gefolgt werden. Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag der in Euro ausbezahlten und damit Kursschwankungen unterworfenen Rente in der Höhe von Fr. 673.-- ist aufgrund der Akten ausgewiesen (Urk. 11/4/5).
3.2.4 Demnach resultieren von Januar bis und mit September 2008 Einnahmen in der Höhe von Fr. 39'158.-- (AHV-Rente Fr. 20'448.--, ausländische Rente Fr. 673.-- sowie Erwerbseinkommen Fr. 18'037.30). Den Einnahmen stehen die unbestritten gebliebenen Ausgaben von Fr. 33'796.-- gegenüber, wobei die Miete jeweils zu zwei Dritteln angerechnet worden ist, so dass ein Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 5'362.-- resultiert.
Ab Oktober 2008 hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Mietzinserhöhung von brutto Fr. 1'432.-- auf Fr. 1'521.-- berücksichtigt (Beilage zu Urk. 11/96 sowie Urk. 11/109/11 S. 4). Die Ausgaben beliefen sich daher auf Fr. 34'508.--, während die Einnahmen unverändert Fr. 39'158.-- betrugen. Es resultierte ein Überschuss von Fr. 4'650.--. Aufgrund eines Wechsels von Cablecom zu Swisscom entfielen ab Dezember 2008 die Antennengebühren in der Höhe von Fr. 29.-- (Urk. 11/96 S. 2), weshalb ab diesem Zeitpunkt Ausgaben von Fr. 34'276.-- Einnahmen in der Höhe von Fr. 39'158.-- gegenüberstanden und der Einnahmenüberschuss Fr. 4'882.-- betrug.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - nach eigener Darstellung aus gesundheitlichen Gründen - ab August/September 2008 offenbar keine Übersetzungen mehr machen konnte (Urk. 1 S. 18 sowie Urk. 3/13), wirkte sich nicht beziehungsweise nur indirekt auf die Einnahmen aus, wurden die im Jahr 2008 angerechneten Einnahmen doch anhand der tatsächlich erfolgten Vergütungen ermittelt und handelte es sich hierbei nicht um eine hypothetische Annahme. Somit werden die Erwerbseinkommen ab 2009 ausschliesslich auf den Lizenzgebühren beruhen und der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe eine Änderung im Sachverhalt nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 18), zielt ins Leere.
Zusammenfassend ergibt sich demnach für das Jahr 2008 ein Einnahmenüberschuss und damit besteht kein Anspruch auf Zusatzleistungen.
3.3 Mit Bezug auf das Jahr 2009 ging die Beschwerdegegnerin von Ausgaben in der Höhe von Fr. 34'868.-- aus (Urk. 11/109/11 S. 6), welche auf veränderten Pauschalen bezüglich des Lebensbedarfs sowie der obligatorischen Krankenversicherung beruhen, was nicht zu beanstanden ist. Zu beachten ist jedoch, dass der Mietzins ab dem 1. Oktober 2009 nicht mehr Fr. 1'492.-- sondern nur noch Fr. 1'473.-- betrug (Urk. 11/102 S. 2 sowie Beilage dazu), weshalb die Anrechnung von Fr. 11'936.-- mit Wirkung ab Oktober 2009 nicht mehr rechtens ist.
Wenn die Beschwerdegegnerin der Berechnung indes ein gegenüber dem Vorjahr unverändertes Erwerbseinkommen von Fr. 28'056.-- zugrundelegte, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Umgerechnet auf den Monat wären das Einnahmen von Fr. 2'338.--. Aus den Bankauszügen des Beschwerdeführers gehen in der Zeit zwischen Januar und Mai 2009 Auszahlungen für Lizenzgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 7'825.55 hervor (Überweisungen von Fr. 4'439.55 am 9. Februar 2009 [Urk. 11/89 S. 11] und von Fr. 3'386.-- am 15. Mai 2009 [Urk. 11/89 S. 3]). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Auszahlung vom 9. Februar 2009 die Abrechnung betreffend das vierte Quartal 2008 betraf (Urk. 11/89 S. 11); Lizenzabrechnungen für das Jahr 2009 liegen für die ersten beiden Quartale vor (Urk. 3/19 und 3/20), gemäss welchen eine Vergütung von Fr. 6'383.10 geschuldet war (Fr. 3'386.-- und Fr. 2'997.10). Selbst wenn man alle drei Vergütungen berücksichtigt, beträgt das Durchschnittseinkommen im ersten Halbjahr 2009 lediglich Fr. 1'803.75 im Monat ([Fr. 4'439.55 + Fr. 3'386.-- + Fr. 2'997.10] : 3). Weitere Einnahmen erzielte der Beschwerdeführer offenbar nicht, da er die Übersetzungsarbeiten im Verlaufe des Vorjahres aufgegeben hatte (Urk. 1 S. 18 sowie Urk. 3/13).
Demnach erweist sich die Berechnung betreffend Zusatzleistungen ab Januar 2009 als nicht gefestigt, denn es ist nicht auszuschliessen, dass angesichts verminderter Einkünfte und unter Berücksichtigung der Privilegierung derselben ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehen könnte. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher - soweit er sich auf das Jahr 2009 bezieht - aufzuheben, und die Sache ist zur Abklärung der finanziellen Situation und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.4 Im Ergebnis ist der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2009 - soweit er sich auf das Jahr 2008 bezieht - zu bestätigen, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Mit Bezug auf das Jahr 2009 ist der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2009 aufzuheben und die Sache zur Abklärung der Einnahmensituation und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
4.2 Wie in Erwägung 3.2 festgehalten worden ist, hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen. Er hat diese im Betrag von Fr. 10'089.-- (neun Monate à Fr. 826.-- und drei Monate à Fr. 885; Urk. 10/89 S. 4 f. sowie 11/109/11 S. 7) daher zu Unrecht bezogen, weshalb er diese zurückzuerstatten hat.
Der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 11/109/11 und 11/109/12) ist - soweit er sich auf die Rückerstattung betreffend die im Jahr 2008 bezogenen Zusatzleistungen bezieht - zu bestätigen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft des Rückerstattungsentscheides prüfen wird (Urk. 2 S. 4 [Ziff. 2d]), weshalb auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gutgläubigkeit des Leistungsbezugs nicht näher einzugehen ist.
4.3 Hingegen ist der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2009, soweit er für das Jahr 2009 eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'664.-- beinhaltet, angesichts der Rückweisung zu neuem Entscheid (Erwägungen 3.3. und 3.4) aufzuheben. Das führt betreffend die Rückforderung ebenfalls zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zur Hälfte (vgl. die Rechtsprechung zur Rückweisung: vgl. Urteil des Bundesgerichts U. 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Es steht ihm daher eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche nach richterlichem Ermessen auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 5. Oktober 2009 insoweit aufgehoben wird als dieses für das Jahr 2009 einen Anspruch auf Zusatzleistungen verneint und einen Betrag von Fr. 8'664.-- zurückgefordert hat, und die Sache wird an das Amt zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen und eine allfällige Rückerstattung betreffend das Jahr 2009 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).