ZL.2009.00094
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gr?ub
Sozialversicherungsrichterin K?ch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 9. Juni 2011
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich
gegen
Gemeinde Y.___
?
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1951, ist seit August 1990 zu 100 % invalid (vgl. Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2004, Urk. 8/J10). Ihm wurde jedoch keine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, da die Invalidit?t bereits vor seiner Einreise in die Schweiz eingetreten war (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 3/3).
1.2???? Nachdem sich der Versicherte zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatte, sprach ihm die Gemeinde Y.___, Durchf?hrungsstelle f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verf?gung vom 15. Juni 2009 r?ckwirkend ab Oktober 2004 Erg?nzungsleistungen zu (Urk. 8/A).
???????? Nach Einsprache des Versicherten vom 12. August 2009 (Urk. 8/B) und erg?nzender Einsprachebegr?ndung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 8/C) erfolgte mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 (Urk. 8/E = Urk. 2) eine teilweise Gutheissung der Einsprache und mit Verf?gung vom selben Datum (Urk. 8/F) eine Neuberechnung der Zusatzleistungen betreffend den Zeitraum Oktober 2004 bis Mai 2006. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 (Urk. 8/G) ersuchte der Versicherte um Ansetzung einer weiteren Nachfrist, welche indessen nicht gew?hrt wurde (Schreiben der Gemeinde Y.___ vom 4. November 2009, Urk. 8/H).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien r?ckwirkend h?here Erg?nzungsleistungen zu erbringen (S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung und Neuverf?gung des Anspruchs an die Vorinstanz zur?ckzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 9) erkl?rte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Januar 2010 (Urk. 11), wie das der Ehefrau des Beschwerdef?hrers angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen berechnet wurde, und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 12/1-4). Mit Replik vom 8. April 2010 (Urk. 16) hielt der Beschwerdef?hrer an seinen Antr?gen fest und reichte medizinische Berichte ein (Urk. 17/1-11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. April 2010 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 20). Mit Gerichtsverf?gung vom 27. September 2010 (Urk. 22) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, das zwischenzeitlich ergangene und rechtskr?ftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Juni 2010 betreffend Invalidenrente der Ehefrau des Beschwerdef?hrers (Urk. 21) bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu ber?cksichtigen. Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Zusatzleistungen ab Juni 2007 neu (Verf?gung vom 21. Oktober 2010, Urk. 26, vgl. auch Eingabe vom 20. Oktober 2010, Urk. 25). Mit Eingabe vom 19. November 2010 (Urk. 29) nahm der Beschwerdef?hrer erneut Stellung und am 25. November 2010 (Urk. 32) erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Diese wurde dem Beschwerdef?hrer am 1. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Der Bund und die Kantone gew?hren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erf?llen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; ?? 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Z?rich ?ber die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 g?ltigen Fassungen).
1.2???? Die j?hrliche Erg?nzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
???????? Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.3???? Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen geh?ren unter anderem zwei Drittel der Erwerbseink?nfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen j?hrlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- ?bersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
???????? Zeitlich massgebend sind in der Regel die w?hrend des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Verm?gen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gem?ss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu ber?cksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Z?rich/Basel/Genf 2009, S. 185).
???????? Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.4???? Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Verm?gen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Eink?nfte und Verm?genswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gr?nden von der Aus?bung einer m?glichen und zumutbaren Erwerbst?tigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tats?chlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbst?tigkeit zugemutet werden kann, m?ssen ihre Erwerbst?tigkeit ausn?tzen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Hinweisen).
???????? Das Bundesgericht begr?ndet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelm?ssig und zwingend zu ber?cksichtigen sei. Demnach h?tten praxisgem?ss nicht nur der EL-Bez?ger, bei welchem sich das von den Erg?nzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch dessen nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegattin s?mtliche ihnen verbleibenden Einkunftsm?glichkeiten tats?chlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) geltend, dass das hypothetische Einkommen, welches sie der Ehefrau des Beschwerdef?hrers angerechnet habe, den Angaben im Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 3. Januar 2001 entspreche (S. 2 oben). Des Weiteren f?hrte sie aus, aufgrund eines Softwarewechsels sei es ihr nicht mehr m?glich, neue Berechnungen auf Basis der Vorschusszahlungen vom April 2007 bis Mai 2008 vorzunehmen. Daher seien der Einfachheit halber die Vorschusszahlungen als ?weitere Renten? in den Einnahmen ber?cksichtigt worden (S. 2 Mitte).
???????? In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Angaben ?ber die hypothetischen Einkommen (von Teilinvaliden) k?nnten dann ber?cksichtigt werden, wenn weder durch die Invalidenversicherung noch durch das Sozialversicherungsgericht ein erzielbares Erwerbseinkommen festgelegt worden sei. Es handle sich um Mindestwerte, die bei Teilrentnern anzurechnen seien. Da die Invalidenversicherung vorliegend ein noch erzielbares Erwerbseinkommen ermittelt habe, sei dieses bei der Berechnung der Erg?nzungsleistungen zu ber?cksichtigen (S. 2 unten).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, seiner Ehefrau sei die Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit aus medizinischen Gr?nden in den letzten Jahren nicht zumutbar gewesen. Selbst wenn ein hypothetisches Einkommen anzurechnen w?re, so w?re das vorliegend angerechnete zu hoch. Bei Teilinvaliden sei die Anrechnung eines Erwerbseinkommens ausdr?cklich geregelt und richte sich gem?ss Art. 14a ELV nach dem H?chstbetrag f?r den allgemeinen Lebensbedarf (S. 5 oben). Ausserdem tauche in der Berechnung der Erg?nzungsleistungen ab April 2007 ein Posten ??brige Renten und Pensionen? auf, wobei es sich um vorschussweise erbrachte Zahlungen handle. Es gehe jedoch nicht an, eine Vorschussleistung auf diese Weise zu verrechnen, da es sich nicht um einen Teil der Einnahmen handle (S. 5 unten).
???????? Im Rahmen der Replik (Urk. 16) f?hrte der Beschwerdef?hrer an, aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass seiner Ehefrau die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit und damit das Erzielen eines Einkommens in den letzten Jahren nicht zumutbar gewesen sei (S. 2 unten).
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist damit die Berechnung der Erg?nzungsleistungen betreffend den Zeitraum ab Oktober 2004, insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens.
3.
3.1???? Die nachfolgenden Erw?gungen beziehen sich auf folgende Berechnungen der Beschwerdegegnerin: F?r den Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 sind die Berechnungsbl?tter gem?ss der urspr?nglichen Verf?gung vom 15. Juni 2009 (Urk. 8/A) massgebend. Der Leistungsanspruch f?r die Zeit von Oktober 2004 bis Mai 2006 wurde am 27. Oktober 2009 neu berechnet, weshalb von den Berechnungsbl?ttern gem?ss Verf?gung vom 27. Oktober 2009 (Urk. 8/F) auszugehen ist. F?r die Zeit ab Juni 2007 erfolgte schliesslich mit Verf?gung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 26) pendente lite eine Neuberechnung, weshalb die darin enthaltenen Berechnungen im Sinne eines Antrages an das Gericht zu pr?fen sind.
3.2???? Vorab ist festzuhalten, dass die anerkannten Ausgaben, n?mlich die Pauschalen f?r den Lebensbedarf und die obligatorische Krankenversicherung, der (Maximal-)Betrag f?r den Mietzins und die AHV-Beitr?ge f?r Nichterwerbst?tige in allen erw?hnten Berechnungsbl?ttern korrekt aufgef?hrt sind. Die Berechnung der anerkannten Ausgaben wurde denn auch vom Beschwerdef?hrer nicht beanstandet.
3.3???? Was die anrechenbaren Einnahmen angeht, wurden seit Juni 2006 die individuellen Pr?mienverbilligungen angerechnet, was ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt f?r die Invalidenrenten der Ehefrau des Beschwerdef?hrers. F?r die Berechnungsperiode Juni bis August 2006 wurde eine Viertelsrente von j?hrlich Fr. 1'428.-- (12 x Fr. 119.--, vgl. Urk. 12/3), f?r die Zeit von September bis Dezember 2006 eine Dreiviertelsrente von Fr. 4'284.-- pro Jahr (12 x Fr. 357.--, vgl. Urk. 12/4) und ab Januar 2007 eine Dreiviertelsrente in der H?he von j?hrlich Fr. 4'416.-- (12 x Fr. 368.--) ber?cksichtigt (vgl. Urk. 8/A/7). Mit Verf?gung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 26) wurden die Zusatzleistungen ab Juni 2007 neu berechnet, wobei die ganze Invalidenrente der Ehefrau des Versicherten im Betrag von Fr. 5'880.-- pro Jahr (12 x Fr. 490.--) einbezogen wurde. Auch dies erweist sich - abgesehen davon, dass der Betrag von Fr. 5'880.-- versehentlich unter ?Gesuchsteller/in? statt unter ?Ehepartner/in? aufgef?hrt wurde - als zutreffend.
3.4???? Die Beschwerdegegnerin ber?cksichtigte f?r die Zeit von April 2007 bis Mai 2008 unter der Position ?andere Renten und Pensionen? einen Betrag von Fr. 13'260.-- pro Jahr (vgl. Urk. 8/A8 sowie Urk. 8/26 S. 3-4). Sie machte geltend, dass es sich um die bereits ausbezahlten Erg?nzungsleistungen handle. Wegen eines Wechsels der Software habe eine korrekte Berechnung nur vorgenommen werden k?nnen, indem diese in den neuen Berechnungen als Einkommen deklariert worden seien (Urk. 7 S. 2 unten). Dieses Vorgehen ist nicht zul?ssig. Schliesslich handelt es sich nicht um j?hrliche Einnahmen des Ehepaares, sondern um die bereits erhaltenen Erg?nzungsleistungen, welche sich im Nachhinein als zu tief erwiesen haben. Wenn diese Zahlungen als anrechenbare Einnahmen in der neuen Berechung ber?cksichtigt werden, wird der effektive Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Erg?nzungsleistungen verf?lscht. Vielmehr ist sein Anspruch - ohne Ber?cksichtigung der bereits ausbezahlten Leistungen - neu zu berechnen. Wenn der korrekte Leistungsanspruch feststeht, kann die Beschwerdegegnerin die von ihr bereits erbrachten Leistungen mit diesem verrechnen. Insofern sind die Berechnungen betreffend den Anspruch auf Erg?nzungsleistungen von April 2007 bis Mai 2008 zu korrigieren.
3.5???? Zu pr?fen bleibt damit, ob und gegebenenfalls in welcher H?he der Ehefrau des Beschwerdef?hrers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
4.
4.1???? Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausn?tzung seiner Erwerbsf?higkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Aus?ben einer Erwerbst?tigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern ?berl?sst es ihnen ausdr?cklich, sowohl ?ber die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. ?bt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbst?tigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschr?nkt erwerbst?tig war, verlangt werden, eine Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall gepr?ft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbst?tigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn w?re, den er bei gutem Willen erzielen k?nnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).
???????? Bei der Ermittlung einer allf?lligen zumutbaren Erwerbst?tigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grunds?tze zu ber?cksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige T?tigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass f?r die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbst?tigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287).
4.2???? Dem umstrittenen Einkommensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Ehefrau des Beschwerdef?hrers, geboren 1957, Mutter von vier heute erwachsenen Kindern, war von Dezember 1995 bis September 1997 (K?ndigung durch die Arbeitgeberin) im Umfang von etwa 14 Stunden pro Woche als Verk?uferin in einem Schuhgesch?ft t?tig (vgl. Urk. 8/J1 S. 1). Im Februar 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/J9). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. November 2006 (Urk. 8/J1), welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente - bei einem Invalidit?tsgrad von 30 % - verneint.
???????? Im Dezember 2005 hatte sie sich unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut zum Rentenbezug angemeldet (vgl. Urk. 21 S. 2 Ziff. 1.2). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Juni 2010 (Urk. 21), welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Ehefrau des Beschwerdef?hrers ab Juni 2006 eine Viertelsrente, ab September 2006 eine Dreiviertelsrente und ab Juni 2007 eine ganze Rente zugesprochen.
4.3???? Im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zwischen der Zeit vor dem Rentenbezug (bis und mit Mai 2006) und der Zeit ab Juni 2006, in der der Ehefrau des Beschwerdef?hrers eine Invalidenrente ausgerichtet wurde, zu unterscheiden.
4.4???? F?r die Zeit bis Ende Mai 2006 ist keine rentenbegr?ndende Invalidit?t ausgewiesen. Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. November 2006 (Urk. 8/J1) ergibt sich, dass bei der Ehefrau des Beschwerdef?hrers in dieser Zeit eine Arbeitsf?higkeit von 70 % in der bisherigen T?tigkeit in einem Schuhgesch?ft, welche einer behinderungsangepassten T?tigkeit entspricht, vorlag (vgl. S. 17 Ziff. 5.4).
???????? Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invalidit?tsbegr?ndenden Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit grunds?tzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invalidit?tsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchf?hrungsorgane zum einen nicht ?ber die fachlichen Voraussetzungen f?r eine selbst?ndige Beurteilung der Invalidit?t verf?gen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).
???????? Vorliegend besteht keine Veranlassung, von der gerichtlich festgestellten 70%igen Arbeitsf?higkeit abzuweichen. Eine h?here Arbeitsunf?higkeit ist auch aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 17) nicht erstellt. Im Gegenteil datieren s?mtliche dieser Arztberichte vom Jahr 2007 und beziehen sich auf einen sp?teren Zeitraum. Auch die weiteren - neben dem Gesundheitszustand - zu ber?cksichtigenden Faktoren wie Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse oder bisherige T?tigkeit (vgl. E. 4.1) stehen einer 70%igen Arbeitst?tigkeit der Ehefrau des Beschwerdef?hrers ab Oktober 2004 nicht entgegen.
???????? Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsf?higkeit, ist das hypothetische Einkommen anhand der statistischen Tabellenl?hne zu ermitteln: Ist kein tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Praxisgem?ss wird auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
???????? Da die Ehefrau des Beschwerdef?hrers bisher als Verk?uferin in einem Schuhgesch?ft t?tig war, rechtfertigt es sich vorliegend, f?r die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf das im Jahr 2004 von Frauen mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten im Sektor Detailhandel erzielte Einkommen abzustellen, welches sich im Jahr 2004 auf Fr. 3'792.-- belief (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Ziffer 52 ?Detailhandel und Reparatur?, Frauen, Niveau 4). Unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2011 S. 90 Tabelle B9.2, ?Handel, Reparaturgewerbe?) ergibt sich ein j?hrliches Einkommen von Fr. 47'665.-- (Fr. 3'792.-- : 40 x 41.9 x 12). Mit Bezug auf das zumutbare Pensums von 70 % resultiert damit ein hypothetisches Erwerbseinkommen f?r das Jahr 2004 von rund Fr. 33'366.-- (Fr. 47'665.-- x 0.7). Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend nicht, da die bisherige T?tigkeit der Ehefrau des Beschwerdef?hrers in einem Schuhgesch?ft einer behinderungsangepassten T?tigkeit entspricht und ein Teilzeitpensum bei Frauen grunds?tzlich keine Lohneinbusse zur Folge hat.
???????? Das seitens der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 30'212.-- erweist sich demnach, insbesondere auch angesichts der grossregionalen Unterschiede mit einer Lohnspitze in der Region Z?rich (LSE 2004 S. 71 Tabelle TA13), als eher tief (vgl. hierzu Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgericht P 28/04 vom 30. August 2004, E. 4.3 mit Hinweisen).
???????? Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen f?r die Zeit von Oktober 2004 bis und mit Mai 2006 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdef?hrers von Fr. 30'212.-- ber?cksichtigte respektive Fr. 19'141.-- davon anrechnete (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
4.5???? Von Juni bis August 2006 bezog die Ehefrau des Beschwerdef?hrers eine Viertelsrente, von September 2006 bis Mai 2007 eine Dreiviertelsrente und ab Juni 2007 schliesslich eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 21).
???????? Gem?ss Art. 14a Abs. 1 wird bei Teilinvaliden grunds?tzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tats?chlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Betr?ge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erh?hte H?chstbetrag f?r den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invalidit?tsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der H?chstbetrag f?r den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidit?tsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des H?chstbetrages f?r den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidit?tsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c)
???????? Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbst?tigkeit ausge?bt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Eink?nfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invalidit?tsfremde Gr?nde wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, pers?nliche Umst?nde oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsf?higkeit ?berm?ssig erschweren oder verunm?glichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verst?rkte Mitwirkungspflicht des Bez?gers von Erg?nzungsleistungen bei der Sachverhaltsabkl?rung durch das Durchf?hrungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umst?nde geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umst?nde nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder f?hren die Abkl?rungen zu keinem schl?ssigen Ergebnis, hat der invalide Bez?ger von Erg?nzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).
???????? Die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides 52-j?hrige Ehefrau des Beschwerdef?hrers erzielte im fraglichen Zeitraum kein Erwerbseinkommen. Somit gilt die Vermutung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV, dass sie damals in der Lage war, die entsprechenden Mindesteinkommen zu erzielen.
???????? Beschwerdeweise wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Ehefrau des Beschwerdef?hrers die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit und damit das Erzielen eines Einkommens in den letzten Jahren aus medizinischen Gr?nden nicht zumutbar gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 16 S. 2).
???????? Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gem?ss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invalidit?tsbedingte Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit grunds?tzlich an die Invalidit?tsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1; vgl. auch vorstehende E. 4.4).
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, stellte f?r die Zeit von Juni bis August 2006 einen Invalidit?tsgrad von 40% und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab September 2006 einen Invalidit?tsgrad von 60 %, mithin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, fest (vgl. Verf?gungen vom 13. November 2008, Urk. 12/3-4). Dabei erfolgte die Invalidit?tsbemessung gest?tzt auf einen Prozentvergleich, die attestierte respektive anzunehmende Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit wurde also mit dem Invalidit?tsgrad gleichgesetzt (vgl. Urk. 21 S. 6 Ziff. 4.1). Die Viertelsrente von Juni bis August 2006 sowie die Dreiviertelsrente ab September 2006 wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Juni 2010 (Urk. 21) best?tigt. In Abweichung von den Feststellungen der IV-Stelle kam das hiesige Gericht indessen zum Schluss, dass die bei der Ehefrau des Beschwerdef?hrers eingetretene 100%ige Arbeitsunf?higkeit innerhalb des strittigen Zeitraums weiterhin Bestand hatte, und sprach ihr ab Juni 2007 eine (unbefristete) ganze Rente zu (Urk. 21 S. 8 Ziff. 4.7). Zusammenfassend ist demnach gest?tzt auf die Feststellungen der IV-Stelle beziehungsweise des hiesigen Gerichts von einem Invalidit?tsgrad der Ehefrau des Beschwerdef?hrers von 40 % ab Juni 2006, von 60 % ab September 2006 sowie von 100 % ab Juni 2007 auszugehen.
???????? Die eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 17) verm?gen daran nichts zu ?ndern. Die ?rzte des Universit?tsspitals C.___, Abteilung Chirurgie, attestierten der Ehefrau des Beschwerdef?hrers lediglich eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit w?hrend eines station?ren Aufenthaltes beziehungsweise bis f?nf Tage nach Austritt (Urk. 17/1-2). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, ?usserte sich in den vorliegenden Berichten (Urk. 17/3-5; Urk. 17/7-9) nicht zur Frage der Arbeitsf?higkeit. Prof. Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, attestierte im April 2007 (Urk. 17/6) eine momentane vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit aufgrund einer R?ckenoperation, was mit den obigen Feststellungen ?bereinstimmt. Auch PD Dr. med. B.___ (Urk. 17/10-11) machte keine Angaben zur Arbeitsf?higkeit. Abgesehen davon, dass in den zitierten Berichten somit gr?sstenteils Angaben zur Arbeitsf?higkeit fehlen, wurden die darin festgestellten Diagnosen und Befunde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Juni 2010 ber?cksichtigt.
???????? Nach dem Gesagten lag bei der Ehefrau des Beschwerdef?hrers ab Juni 2007 eine 100%ige Invalidit?t vor (Urk. 21 S. 8 Ziff. 4.7). Dementsprechend kann ihr ab diesem Zeitpunkt richtigerweise kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden.
???????? Es sind keine Faktoren ersichtlich, welche der Ehefrau des Beschwerdef?hrers die Verwertung der Resterwerbsf?higkeit ?berm?ssig erschwert oder verunm?glicht h?tten. Mit Ausnahme der gesundheitlichen Beeintr?chtigungen wurden solche denn auch nicht geltend gemacht. Somit ist ihr f?r die Zeitspanne Juni 2006 bis und mit Mai 2007 ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV anzurechnen. Im Jahr 2006 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen f?r Teilinvalide bei einem Invalidit?tsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (Viertelsrente) Fr. 23?520.-- und bei einem Invalidit?tsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (Dreiviertelsrente) Fr. 11?760.--, im Jahr 2007 bei einem Invalidit?tsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (Dreiviertelsrente) Fr. 12?093.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes f?r Sozialversicherungen der Erg?nzungsleistungen zur AHV und IV 2009, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berechnungsans?tze der EL f?r alleinstehende Personen und Kinder, 2000-2010, S. 25). Diese Betr?ge sind in den Berechnungen bei der Position ?Erwerbseink?nfte netto? unter ?Ehepartner/in? einzusetzen.
5.
5.1???? Zusammenfassend ergeben sich nach dem Gesagten f?r die einzelnen Berechnungsperioden folgende Auswirkungen:
5.1.1?? Betreffend die Zeit von Oktober 2004 bis und mit Mai 2006 (Urk. 8/F) erweisen sich die Berechnungen der Beschwerdegegnerin als zutreffend, da die Ber?cksichtigung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 30'212.--, wie dargelegt (vgl. E. 4.4), nicht zu beanstanden ist.
5.1.2?? Im Zeitraum Juni bis August 2006 (Urk. 8/A/5) ist anstelle der von der Beschwerdegegnerin berechneten Erwerbseink?nften von Fr. 25'896.-- der Pauschalbetrag f?r Teilinvalide mit einer Viertelsrente (Fr. 23?520.-- im Jahr 2006) einzusetzen. Von diesem ist der Freibetrag von Fr. 1'500.-- abzuziehen und schliesslich zwei Drittel davon, mithin Fr. 14'680.--, bei den Einnahmen anzurechnen. Damit ergeben sich um Fr. 1?584.-- verringerte j?hrliche Einnahmen und dadurch ein entsprechend erh?hter Anspruch auf Erg?nzungsleistungen. Insgesamt resultiert f?r diesen Zeitraum ein monatlicher Anspruch von (gerundet) Fr. 2?532.-- beziehungsweise ein j?hrlicher Leistungsanspruch von Fr. 30'384.--.
5.1.3?? In der Zeitspanne September bis Dezember 2006 (Urk. 8/A/6) ist anstelle des eingesetzten Erwerbseinkommens von Fr. 17'264.-- der Pauschalbetrag f?r Teilinvalide mit einer Dreiviertelsrente (Fr. 11'760.-- im Jahr 2006) massgebend. Im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ist damit ein Betrag von Fr. 6'840.-- als Einkommen anzurechnen. Damit verringern sich die j?hrlichen Einnahmen um Fr. 3'669.--, was zu einem entsprechend erh?hten Bedarf und einem Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers von Fr. 35?364.-- pro Jahr und folglich Fr. 2?947.-- pro Monat f?hrt.
5.1.4?? Auch betreffend die Zeit von Januar bis Mai 2007 (Urk. 8/A/7-8) basiert das hypothetische Erwerbseinkommen auf dem Pauschalbetrag f?r Teilinvalide mit einer Dreiviertelsrente, der sich im Jahr 2007 auf Fr. 12?093.-- belief. Als Einnahmen anrechenbar sind demnach Fr. 7'062.-- anstelle von Fr. 10'509.--. Damit ergibt sich ein um Fr. 3'447.-- h?herer j?hrlicher Bedarf. Der monatliche Anspruch auf Erg?nzungsleistungen bel?uft sich damit auf (gerundet) Fr. 2?978.--, entsprechend Fr. 35?736.-- pro Jahr.
5.1.5?? F?r die Zeit von Juni bis Dezember 2007 bezog die Ehefrau des Beschwerdef?hrers eine ganze Invalidenrente, weshalb zurecht kein Verzichtseinkommen mehr angerechnet wurde. In Abweichung von der Berechnung gem?ss Verf?gung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 26) fallen jedoch die bei der Position ?andere Renten und Pensionen? ber?cksichtigten Vorschussleistungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 13'260.-- weg (vgl. E. 3.4). Damit reduzieren sich die j?hrlichen Einnahmen um diesen Betrag, was zu einem Anspruch auf Erg?nzungsleistungen von Fr. 41?328.-- pro Jahr respektive Fr. 3?444.-- pro Monat f?hrt.
5.1.6?? Dasselbe gilt f?r die Zeitspanne Januar bis Mai 2008. Auch hier wurden bereits erbrachte Leistungen der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 13'260.-- als Einnahmen ber?cksichtigt. Durch den Wegfall dieser Einnahmen resultiert ein um Fr. 13'260.-- erh?hter Bedarf und somit ein j?hrlicher Anspruch auf Erg?nzungsleistungen von Fr. 41?088.-- respektive ein monatlicher Anspruch von Fr. 3?424.--.
5.2???? Die Beschwerde ist demnach insofern teilweise gutzuheissen, als - divergierend zu den Zahlen in den Verf?gungen der Beschwerdegegnerin - ein Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Zusatzleistungen f?r den Zeitraum Juni bis August 2006 von Fr. 2?532.-- pro Monat respektive Fr. 30'384.-- pro Jahr, f?r September bis Dezember 2006 von Fr. 2?947.-- pro Monat respektive Fr. 35?364.-- pro Jahr, f?r Januar bis Mai 2007 von Fr. 2?978.-- pro Monat respektive Fr. 35?736.-- pro Jahr, f?r Juni bis Dezember 2007 von Fr. 3?444.-- pro Monat respektive Fr. 41?328.-- pro Jahr sowie f?r Januar bis Mai 2008 von Fr. 3?424.-- pro Monat respektive Fr. 41?088.-- pro Jahr besteht. Die ?brigen, pendente lite get?tigten Berechnungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als korrekt, weshalb dem Beschwerdef?hrer auch ab Juni bis Dezember 2008 Fr. 3'424.-- pro Monat oder Fr. 41'088.-- pro Jahr und ab Januar 2009 (Ende der Beurteilungsperiode) Fr. 3'488.-- pro Monat oder Fr. 41'856.-- pro Jahr zustehen (Art. 26). Bei den resultierenden Nachzahlungen sind bereits erbrachte Vorschussleistungen abzuziehen.
6.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine angemessene Prozessentsch?digung auszurichten (? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) sowie unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Y.___,? vom 27. Oktober 2009 insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass ein Anspruch des Beschwerdef?hrers auf monatliche Erg?nzungsleistungen von Fr. 2?532.-- f?r den Zeitraum Juni bis August 2006, von Fr. 2?947.-- f?r September bis Dezember 2006, von Fr. 2?978.-- f?r Januar bis Mai 2007, von Fr. 3?444.-- f?r Juni bis Dezember 2007 sowie von Fr. 3?424.-- f?r Januar bis Dezember 2008 sowie Fr. 3'488.-- ab 1. Januar 2009 besteht.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1?600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).