Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00094
ZL.2009.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 9. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Gemeinde Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, ist seit August 1990 zu 100 % invalid (vgl. Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2004, Urk. 8/J10). Ihm wurde jedoch keine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, da die Invalidität bereits vor seiner Einreise in die Schweiz eingetreten war (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 3/3).
1.2     Nachdem sich der Versicherte zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatte, sprach ihm die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 15. Juni 2009 rückwirkend ab Oktober 2004 Ergänzungsleistungen zu (Urk. 8/A).
         Nach Einsprache des Versicherten vom 12. August 2009 (Urk. 8/B) und ergänzender Einsprachebegründung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 8/C) erfolgte mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 (Urk. 8/E = Urk. 2) eine teilweise Gutheissung der Einsprache und mit Verfügung vom selben Datum (Urk. 8/F) eine Neuberechnung der Zusatzleistungen betreffend den Zeitraum Oktober 2004 bis Mai 2006. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 (Urk. 8/G) ersuchte der Versicherte um Ansetzung einer weiteren Nachfrist, welche indessen nicht gewährt wurde (Schreiben der Gemeinde Y.___ vom 4. November 2009, Urk. 8/H).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien rückwirkend höhere Ergänzungsleistungen zu erbringen (S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung und Neuverfügung des Anspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 9) erklärte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Januar 2010 (Urk. 11), wie das der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen berechnet wurde, und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 12/1-4). Mit Replik vom 8. April 2010 (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte medizinische Berichte ein (Urk. 17/1-11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. April 2010 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 20). Mit Gerichtsverfügung vom 27. September 2010 (Urk. 22) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, das zwischenzeitlich ergangene und rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Juni 2010 betreffend Invalidenrente der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 21) bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Juni 2007 neu (Verfügung vom 21. Oktober 2010, Urk. 26, vgl. auch Eingabe vom 20. Oktober 2010, Urk. 25). Mit Eingabe vom 19. November 2010 (Urk. 29) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und am 25. November 2010 (Urk. 32) erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 33).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
         Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.3     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
         Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
         Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.4     Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Hinweisen).
         Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur der EL-Bezüger, bei welchem sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch dessen nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegattin sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) geltend, dass das hypothetische Einkommen, welches sie der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet habe, den Angaben im Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 3. Januar 2001 entspreche (S. 2 oben). Des Weiteren führte sie aus, aufgrund eines Softwarewechsels sei es ihr nicht mehr möglich, neue Berechnungen auf Basis der Vorschusszahlungen vom April 2007 bis Mai 2008 vorzunehmen. Daher seien der Einfachheit halber die Vorschusszahlungen als „weitere Renten“ in den Einnahmen berücksichtigt worden (S. 2 Mitte).
         In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Angaben über die hypothetischen Einkommen (von Teilinvaliden) könnten dann berücksichtigt werden, wenn weder durch die Invalidenversicherung noch durch das Sozialversicherungsgericht ein erzielbares Erwerbseinkommen festgelegt worden sei. Es handle sich um Mindestwerte, die bei Teilrentnern anzurechnen seien. Da die Invalidenversicherung vorliegend ein noch erzielbares Erwerbseinkommen ermittelt habe, sei dieses bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen (S. 2 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, seiner Ehefrau sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus medizinischen Gründen in den letzten Jahren nicht zumutbar gewesen. Selbst wenn ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre, so wäre das vorliegend angerechnete zu hoch. Bei Teilinvaliden sei die Anrechnung eines Erwerbseinkommens ausdrücklich geregelt und richte sich gemäss Art. 14a ELV nach dem Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf (S. 5 oben). Ausserdem tauche in der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab April 2007 ein Posten „übrige Renten und Pensionen“ auf, wobei es sich um vorschussweise erbrachte Zahlungen handle. Es gehe jedoch nicht an, eine Vorschussleistung auf diese Weise zu verrechnen, da es sich nicht um einen Teil der Einnahmen handle (S. 5 unten).
         Im Rahmen der Replik (Urk. 16) führte der Beschwerdeführer an, aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass seiner Ehefrau die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit das Erzielen eines Einkommens in den letzten Jahren nicht zumutbar gewesen sei (S. 2 unten).
2.3     Strittig und zu prüfen ist damit die Berechnung der Ergänzungsleistungen betreffend den Zeitraum ab Oktober 2004, insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens.

3.
3.1     Die nachfolgenden Erwägungen beziehen sich auf folgende Berechnungen der Beschwerdegegnerin: Für den Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 sind die Berechnungsblätter gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 15. Juni 2009 (Urk. 8/A) massgebend. Der Leistungsanspruch für die Zeit von Oktober 2004 bis Mai 2006 wurde am 27. Oktober 2009 neu berechnet, weshalb von den Berechnungsblättern gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2009 (Urk. 8/F) auszugehen ist. Für die Zeit ab Juni 2007 erfolgte schliesslich mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 26) pendente lite eine Neuberechnung, weshalb die darin enthaltenen Berechnungen im Sinne eines Antrages an das Gericht zu prüfen sind.
3.2     Vorab ist festzuhalten, dass die anerkannten Ausgaben, nämlich die Pauschalen für den Lebensbedarf und die obligatorische Krankenversicherung, der (Maximal-)Betrag für den Mietzins und die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in allen erwähnten Berechnungsblättern korrekt aufgeführt sind. Die Berechnung der anerkannten Ausgaben wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
3.3     Was die anrechenbaren Einnahmen angeht, wurden seit Juni 2006 die individuellen Prämienverbilligungen angerechnet, was ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die Invalidenrenten der Ehefrau des Beschwerdeführers. Für die Berechnungsperiode Juni bis August 2006 wurde eine Viertelsrente von jährlich Fr. 1'428.-- (12 x Fr. 119.--, vgl. Urk. 12/3), für die Zeit von September bis Dezember 2006 eine Dreiviertelsrente von Fr. 4'284.-- pro Jahr (12 x Fr. 357.--, vgl. Urk. 12/4) und ab Januar 2007 eine Dreiviertelsrente in der Höhe von jährlich Fr. 4'416.-- (12 x Fr. 368.--) berücksichtigt (vgl. Urk. 8/A/7). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 26) wurden die Zusatzleistungen ab Juni 2007 neu berechnet, wobei die ganze Invalidenrente der Ehefrau des Versicherten im Betrag von Fr. 5'880.-- pro Jahr (12 x Fr. 490.--) einbezogen wurde. Auch dies erweist sich - abgesehen davon, dass der Betrag von Fr. 5'880.-- versehentlich unter „Gesuchsteller/in“ statt unter „Ehepartner/in“ aufgeführt wurde - als zutreffend.
3.4     Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die Zeit von April 2007 bis Mai 2008 unter der Position „andere Renten und Pensionen“ einen Betrag von Fr. 13'260.-- pro Jahr (vgl. Urk. 8/A8 sowie Urk. 8/26 S. 3-4). Sie machte geltend, dass es sich um die bereits ausbezahlten Ergänzungsleistungen handle. Wegen eines Wechsels der Software habe eine korrekte Berechnung nur vorgenommen werden können, indem diese in den neuen Berechnungen als Einkommen deklariert worden seien (Urk. 7 S. 2 unten). Dieses Vorgehen ist nicht zulässig. Schliesslich handelt es sich nicht um jährliche Einnahmen des Ehepaares, sondern um die bereits erhaltenen Ergänzungsleistungen, welche sich im Nachhinein als zu tief erwiesen haben. Wenn diese Zahlungen als anrechenbare Einnahmen in der neuen Berechung berücksichtigt werden, wird der effektive Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen verfälscht. Vielmehr ist sein Anspruch - ohne Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Leistungen - neu zu berechnen. Wenn der korrekte Leistungsanspruch feststeht, kann die Beschwerdegegnerin die von ihr bereits erbrachten Leistungen mit diesem verrechnen. Insofern sind die Berechnungen betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von April 2007 bis Mai 2008 zu korrigieren.
3.5     Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.

4.
4.1     Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).
         Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287).
4.2     Dem umstrittenen Einkommensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Ehefrau des Beschwerdeführers, geboren 1957, Mutter von vier heute erwachsenen Kindern, war von Dezember 1995 bis September 1997 (Kündigung durch die Arbeitgeberin) im Umfang von etwa 14 Stunden pro Woche als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft tätig (vgl. Urk. 8/J1 S. 1). Im Februar 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/J9). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. November 2006 (Urk. 8/J1), welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente - bei einem Invaliditätsgrad von 30 % - verneint.
         Im Dezember 2005 hatte sie sich unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut zum Rentenbezug angemeldet (vgl. Urk. 21 S. 2 Ziff. 1.2). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Juni 2010 (Urk. 21), welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers ab Juni 2006 eine Viertelsrente, ab September 2006 eine Dreiviertelsrente und ab Juni 2007 eine ganze Rente zugesprochen.
4.3     Im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zwischen der Zeit vor dem Rentenbezug (bis und mit Mai 2006) und der Zeit ab Juni 2006, in der der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Invalidenrente ausgerichtet wurde, zu unterscheiden.
4.4     Für die Zeit bis Ende Mai 2006 ist keine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen. Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. November 2006 (Urk. 8/J1) ergibt sich, dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit in einem Schuhgeschäft, welche einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspricht, vorlag (vgl. S. 17 Ziff. 5.4).
         Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).
         Vorliegend besteht keine Veranlassung, von der gerichtlich festgestellten 70%igen Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 17) nicht erstellt. Im Gegenteil datieren sämtliche dieser Arztberichte vom Jahr 2007 und beziehen sich auf einen späteren Zeitraum. Auch die weiteren - neben dem Gesundheitszustand - zu berücksichtigenden Faktoren wie Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse oder bisherige Tätigkeit (vgl. E. 4.1) stehen einer 70%igen Arbeitstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ab Oktober 2004 nicht entgegen.
         Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit, ist das hypothetische Einkommen anhand der statistischen Tabellenlöhne zu ermitteln: Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Da die Ehefrau des Beschwerdeführers bisher als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft tätig war, rechtfertigt es sich vorliegend, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf das im Jahr 2004 von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor Detailhandel erzielte Einkommen abzustellen, welches sich im Jahr 2004 auf Fr. 3'792.-- belief (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Ziffer 52 „Detailhandel und Reparatur“, Frauen, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2011 S. 90 Tabelle B9.2, „Handel, Reparaturgewerbe“) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 47'665.-- (Fr. 3'792.-- : 40 x 41.9 x 12). Mit Bezug auf das zumutbare Pensums von 70 % resultiert damit ein hypothetisches Erwerbseinkommen für das Jahr 2004 von rund Fr. 33'366.-- (Fr. 47'665.-- x 0.7). Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend nicht, da die bisherige Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Schuhgeschäft einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspricht und ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätzlich keine Lohneinbusse zur Folge hat.
         Das seitens der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 30'212.-- erweist sich demnach, insbesondere auch angesichts der grossregionalen Unterschiede mit einer Lohnspitze in der Region Zürich (LSE 2004 S. 71 Tabelle TA13), als eher tief (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht P 28/04 vom 30. August 2004, E. 4.3 mit Hinweisen).
         Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit von Oktober 2004 bis und mit Mai 2006 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 30'212.-- berücksichtigte respektive Fr. 19'141.-- davon anrechnete (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
4.5     Von Juni bis August 2006 bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Viertelsrente, von September 2006 bis Mai 2007 eine Dreiviertelsrente und ab Juni 2007 schliesslich eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 21).
         Gemäss Art. 14a Abs. 1 wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c)
         Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).
         Die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides 52-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte im fraglichen Zeitraum kein Erwerbseinkommen. Somit gilt die Vermutung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV, dass sie damals in der Lage war, die entsprechenden Mindesteinkommen zu erzielen.
         Beschwerdeweise wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit das Erzielen eines Einkommens in den letzten Jahren aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 16 S. 2).
         Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1; vgl. auch vorstehende E. 4.4).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte für die Zeit von Juni bis August 2006 einen Invaliditätsgrad von 40% und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab September 2006 einen Invaliditätsgrad von 60 %, mithin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, fest (vgl. Verfügungen vom 13. November 2008, Urk. 12/3-4). Dabei erfolgte die Invaliditätsbemessung gestützt auf einen Prozentvergleich, die attestierte respektive anzunehmende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde also mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt (vgl. Urk. 21 S. 6 Ziff. 4.1). Die Viertelsrente von Juni bis August 2006 sowie die Dreiviertelsrente ab September 2006 wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Juni 2010 (Urk. 21) bestätigt. In Abweichung von den Feststellungen der IV-Stelle kam das hiesige Gericht indessen zum Schluss, dass die bei der Ehefrau des Beschwerdeführers eingetretene 100%ige Arbeitsunfähigkeit innerhalb des strittigen Zeitraums weiterhin Bestand hatte, und sprach ihr ab Juni 2007 eine (unbefristete) ganze Rente zu (Urk. 21 S. 8 Ziff. 4.7). Zusammenfassend ist demnach gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle beziehungsweise des hiesigen Gerichts von einem Invaliditätsgrad der Ehefrau des Beschwerdeführers von 40 % ab Juni 2006, von 60 % ab September 2006 sowie von 100 % ab Juni 2007 auszugehen.
         Die eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 17) vermögen daran nichts zu ändern. Die Ärzte des Universitätsspitals C.___, Abteilung Chirurgie, attestierten der Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit während eines stationären Aufenthaltes beziehungsweise bis fünf Tage nach Austritt (Urk. 17/1-2). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, äusserte sich in den vorliegenden Berichten (Urk. 17/3-5; Urk. 17/7-9) nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit. Prof. Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, attestierte im April 2007 (Urk. 17/6) eine momentane vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Rückenoperation, was mit den obigen Feststellungen übereinstimmt. Auch PD Dr. med. B.___ (Urk. 17/10-11) machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Abgesehen davon, dass in den zitierten Berichten somit grösstenteils Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlen, wurden die darin festgestellten Diagnosen und Befunde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Juni 2010 berücksichtigt.
         Nach dem Gesagten lag bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ab Juni 2007 eine 100%ige Invalidität vor (Urk. 21 S. 8 Ziff. 4.7). Dementsprechend kann ihr ab diesem Zeitpunkt richtigerweise kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden.
         Es sind keine Faktoren ersichtlich, welche der Ehefrau des Beschwerdeführers die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschwert oder verunmöglicht hätten. Mit Ausnahme der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden solche denn auch nicht geltend gemacht. Somit ist ihr für die Zeitspanne Juni 2006 bis und mit Mai 2007 ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV anzurechnen. Im Jahr 2006 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (Viertelsrente) Fr. 23’520.-- und bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (Dreiviertelsrente) Fr. 11’760.--, im Jahr 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (Dreiviertelsrente) Fr. 12’093.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2009, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder, 2000-2010, S. 25). Diese Beträge sind in den Berechnungen bei der Position „Erwerbseinkünfte netto“ unter „Ehepartner/in“ einzusetzen.

5.
5.1     Zusammenfassend ergeben sich nach dem Gesagten für die einzelnen Berechnungsperioden folgende Auswirkungen:
5.1.1   Betreffend die Zeit von Oktober 2004 bis und mit Mai 2006 (Urk. 8/F) erweisen sich die Berechnungen der Beschwerdegegnerin als zutreffend, da die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 30'212.--, wie dargelegt (vgl. E. 4.4), nicht zu beanstanden ist.
5.1.2   Im Zeitraum Juni bis August 2006 (Urk. 8/A/5) ist anstelle der von der Beschwerdegegnerin berechneten Erwerbseinkünften von Fr. 25'896.-- der Pauschalbetrag für Teilinvalide mit einer Viertelsrente (Fr. 23’520.-- im Jahr 2006) einzusetzen. Von diesem ist der Freibetrag von Fr. 1'500.-- abzuziehen und schliesslich zwei Drittel davon, mithin Fr. 14'680.--, bei den Einnahmen anzurechnen. Damit ergeben sich um Fr. 1’584.-- verringerte jährliche Einnahmen und dadurch ein entsprechend erhöhter Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Insgesamt resultiert für diesen Zeitraum ein monatlicher Anspruch von (gerundet) Fr. 2’532.-- beziehungsweise ein jährlicher Leistungsanspruch von Fr. 30'384.--.
5.1.3   In der Zeitspanne September bis Dezember 2006 (Urk. 8/A/6) ist anstelle des eingesetzten Erwerbseinkommens von Fr. 17'264.-- der Pauschalbetrag für Teilinvalide mit einer Dreiviertelsrente (Fr. 11'760.-- im Jahr 2006) massgebend. Im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ist damit ein Betrag von Fr. 6'840.-- als Einkommen anzurechnen. Damit verringern sich die jährlichen Einnahmen um Fr. 3'669.--, was zu einem entsprechend erhöhten Bedarf und einem Leistungsanspruch des Beschwerdeführers von Fr. 35’364.-- pro Jahr und folglich Fr. 2’947.-- pro Monat führt.
5.1.4   Auch betreffend die Zeit von Januar bis Mai 2007 (Urk. 8/A/7-8) basiert das hypothetische Erwerbseinkommen auf dem Pauschalbetrag für Teilinvalide mit einer Dreiviertelsrente, der sich im Jahr 2007 auf Fr. 12’093.-- belief. Als Einnahmen anrechenbar sind demnach Fr. 7'062.-- anstelle von Fr. 10'509.--. Damit ergibt sich ein um Fr. 3'447.-- höherer jährlicher Bedarf. Der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen beläuft sich damit auf (gerundet) Fr. 2’978.--, entsprechend Fr. 35’736.-- pro Jahr.
5.1.5   Für die Zeit von Juni bis Dezember 2007 bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers eine ganze Invalidenrente, weshalb zurecht kein Verzichtseinkommen mehr angerechnet wurde. In Abweichung von der Berechnung gemäss Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 26) fallen jedoch die bei der Position „andere Renten und Pensionen“ berücksichtigten Vorschussleistungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 13'260.-- weg (vgl. E. 3.4). Damit reduzieren sich die jährlichen Einnahmen um diesen Betrag, was zu einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 41’328.-- pro Jahr respektive Fr. 3’444.-- pro Monat führt.
5.1.6   Dasselbe gilt für die Zeitspanne Januar bis Mai 2008. Auch hier wurden bereits erbrachte Leistungen der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 13'260.-- als Einnahmen berücksichtigt. Durch den Wegfall dieser Einnahmen resultiert ein um Fr. 13'260.-- erhöhter Bedarf und somit ein jährlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 41’088.-- respektive ein monatlicher Anspruch von Fr. 3’424.--.
5.2     Die Beschwerde ist demnach insofern teilweise gutzuheissen, als - divergierend zu den Zahlen in den Verfügungen der Beschwerdegegnerin - ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für den Zeitraum Juni bis August 2006 von Fr. 2’532.-- pro Monat respektive Fr. 30'384.-- pro Jahr, für September bis Dezember 2006 von Fr. 2’947.-- pro Monat respektive Fr. 35’364.-- pro Jahr, für Januar bis Mai 2007 von Fr. 2’978.-- pro Monat respektive Fr. 35’736.-- pro Jahr, für Juni bis Dezember 2007 von Fr. 3’444.-- pro Monat respektive Fr. 41’328.-- pro Jahr sowie für Januar bis Mai 2008 von Fr. 3’424.-- pro Monat respektive Fr. 41’088.-- pro Jahr besteht. Die übrigen, pendente lite getätigten Berechnungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als korrekt, weshalb dem Beschwerdeführer auch ab Juni bis Dezember 2008 Fr. 3'424.-- pro Monat oder Fr. 41'088.-- pro Jahr und ab Januar 2009 (Ende der Beurteilungsperiode) Fr. 3'488.-- pro Monat oder Fr. 41'856.-- pro Jahr zustehen (Art. 26). Bei den resultierenden Nachzahlungen sind bereits erbrachte Vorschussleistungen abzuziehen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Y.___,  vom 27. Oktober 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2’532.-- für den Zeitraum Juni bis August 2006, von Fr. 2’947.-- für September bis Dezember 2006, von Fr. 2’978.-- für Januar bis Mai 2007, von Fr. 3’444.-- für Juni bis Dezember 2007 sowie von Fr. 3’424.-- für Januar bis Dezember 2008 sowie Fr. 3'488.-- ab 1. Januar 2009 besteht.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).