ZL.2009.00095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 7. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1934, bezieht seit Jahren Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 7/24-25, Urk. 7/27, Urk. 7/29-30, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36-37). Mit Verfügung vom 15. Juni 2009 setzte das Amt für Zusatz-leistungen der Stadt Zürich die Zusatzleistungen von bisher Fr. 1‘429.--(Urk. 7/39) im Umfang der kantonalrechtlichen Beihilfe auf monatlich Fr. 1‘027.-- herab, weil der Versicherte mit seiner Ex-Ehefrau in einem inzwischen gefestigten Konkubinat lebe. Aufgrund dieser Wirtschaftsgemeinschaft bedürfe er der Beihilfe nicht mehr, und die der Ex-Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbeiträge seien nicht mehr als Ausgaben anzurechnen (Urk. 3/5, Urk. 7/41-42). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/112) wies das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich mit Entscheid vom 11. November 2009 (Urk. 7/42 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. November 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Weiterausrichtung der bisherigen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2009, welche der Gegenpartei am 6. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte das Amt für Zusatzleistungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der bisherigen Höhe von Fr. 1'441.-- ab Juli 2009 geltend (vgl. Urk. 1). Damit kommen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zur Anwendung (vgl. BGE 130 V 445 ff.).
1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen oder Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Bei zu Hause lebenden Personen ist - nebst Mietzins und Krankenkassenprämien - ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 18'720.-- bei Alleinstehenden und von Fr. 28’080.-- bei Ehepaaren als Ausgabe anzuerkennen (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG und Art. 1 lit. a der Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 26. September 2008, SR 831.304, in Kraft seit 1. Januar 2009). Für im Konkubinat lebende Personen - einschliesslich zusammenlebende geschiedene Ehegatten - kommt ebenfalls der Lebensbedarf für Alleinstehende zur Anwendung (vgl. Carigiet/Koch, S. 135).
1.3 Im Kanton Zürich werden nebst Ergänzungsleistungen auch Beihilfen ausgerichtet. Nach § 15 des kantonalen Gesetzes über Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971 (Zusatzleistungsgesetz, ZLG; LS 831.3) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei (lit. a) die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und (lit. b) der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (§ 17 Abs. 1 ZLG). Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft 3630 Franken (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf kantonale Beihilfe hat und ob die mit Scheidungsurteil vereinbarten Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anzuerkennen sind, wobei von folgendem Sachverhalt auszugehen ist:
Gestützt auf das Scheidungsurteil vom 19. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seiner Ex-Ehefrau und jetzigen Lebenspartnerin gestützt auf aArt. 151 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) eine monatliche Rente von Fr. 200.- zu bezahlen, wobei die Rente unbefristet zugesprochen wurde (Urk. 8/5a). Zudem vereinbarten sie, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Wohnung seiner Ex-Ehefrau verbleiben dürfe und sie ihm den Haushalt führen und ihn pflegen werde, wobei er sich zur Hälfte an allen anfallenden Lebenshaltungskosten beteilige und sie für die Führung des Haushalts und die Pflege die Hälfte seiner Renten von der Vita-Versicherung und Rentenanstalt erhalte, welche er ihr hiermit abtrete (Urk. 8/5b).
Gemäss Pflegevereinbarung vom 6. Januar 2009 vereinbarten der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau, dass sie verschiedene Pflege- und Dienstleistungen der Haushaltsführung erbringe und dafür monatlich einen Betrag von Fr. 600.-- erhalte (Urk. 8/116).
Aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. September 1993 noch mit seiner Ex-Ehefrau zusammenlebte, am 7. September 1995 mitteilte, dass sie nun nicht mehr bei ihm wohne, und dass er am 1. November 2000 wieder mit seiner Ex-Ehefrau zusammengezogen sei (Urk. 8/108, Urk. 8/118).
Den am 20. Januar 2003 und 12. April 2005 unterzeichneten Formularen für die periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit seiner Ex-Ehefrau zusammenwohnte (Urk. 8/64, Urk. 8/82).
Seit Erlass der Aktenverfügung am 10. Februar 2003 betreffend Zusprache von Zusatzleistungen (Urk. 7/24) wohnte der Beschwerdeführer an der gleichen Adresse wie seine Ex-Ehefrau, und es wurde ihm jeweils ein hälftiger Anteil des Mietzinses in der Bedarfsrechnung als Ausgabe angerechnet (Urk. 7/24-25, Urk. 7/27, Urk. 7/29-30, Urk. 7/32, Urk. 7/35-37, Urk. 7/39, Urk. 7/41).
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wohnt er seit 18. Dezember 2002 mit seiner Ex-Ehefrau und Konkubinatspartnerin in Zürich, nachdem er zuvor in Krankenheimen gepflegt worden sei. Ab diesem Datum habe seine Partnerin die Pflege übernommen, und für die vom 6. Januar 2009 datierende Pflegevereinbarung bestehe eine Rückwirkung per 18. Dezember 2002 (Urk. 8/112 S. 1). Es sei festzustellen, dass sie wie alle Konkubinatspaare zu behandeln seien, auch wenn sie einmal verheiratet gewesen seien (Urk. 8/112 S. 2).
3.
3.1 Was die kantonale Beihilfe angeht, so vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass diese bei der Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Juli 2009 gemäss § 18 ZLG zu streichen sei, weil der Beschwerdeführer seit Dezember 2002 in einem gefestigten Konkubinat mit seiner geschiedenen Frau lebe und mit dieser eine Wirtschaftsgemeinschaft bilde, in welcher eine gegenseitige Unterstützungsbereitschaft fraglos gegeben sei und die Ausgaben der Lebenshaltung gemeinsam bestritten würden. Zwar seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners nicht zu berücksichtigen, doch würde dies angesichts der unbestrittenermassen zwischen den Konkubinatspartnern bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft und des sehr hohen Haushaltseinkommens zu einem sehr stossenden Ergebnis führen (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 2 und 3).
Der Beschwerdeführer beanstandete im Wesentlichen die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach ein solcher Anspruch zwar bestehe, im Ergebnis aber stossend sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb das Vermögen seiner Partnerin von Fr. 267‘000.-- beziehungsweise ein Vermögensverzehr davon von 1/10 angerechnet werde, zumal sie unter diesen Umständen in einigen Jahren selber Zusatzleistungen werde beziehen müssen (Urk. 1 S. 3).
3.2 Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt.
§ 19 der Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 (ZLV; LS 831.31) sieht sodann vor, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt werden.
3.3 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil in Sachen Gemeinde Wetzikon gegen F. und T. vom 29. August 2003 (ZL.2003.00010) entschieden, dass allein die Tatsache einer Haushaltgemeinschaft die Vermutung tieferer Lebenshaltungskosten und eines geringeren Bedarfs an Zusatzleistungen begründe, verglichen mit alleinlebenden Personen. Da im konkreten Fall nicht nachgewiesen worden sei, dass die Versicherten für die Berechnung der Zusatzleistungen relevant höhere Lebenshaltungskosten hätten als ein Ehepaar, sei die Kürzung beziehungsweise Streichung der Beihilfen gestützt auf § 18 ZLG gerechtfertigt (Erw. 4.3).
3.4 Mit Urteil vom 23. August 2010 hielt das Bundesgericht fest, dass angesichts der offenen Formulierung in § 18 ZLG sich die Betrachtungsweise nicht als unhaltbar erweise, wonach es sich dabei um eine allgemeine Kürzungsbestimmung handle, welche nicht auf den Kürzungstatbestand von § 19 ZLV beschränkt sei. Aus dem Umstand, dass § 19 ZLV keine weiteren Kürzungsgründe nenne, könne nicht gefolgert werden, solche seien im Rahmen der kantonalen Beihilfe generell ausgeschlossen. Vielmehr lasse das Fehlen einer Aufzählung von (weiteren) Anwendungsfällen in Gesetz und Vollzugsverordnung darauf schliessen, dass im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen sei, ob die Beihilfe im Umfang des in § 16 ZLG festgesetzten Höchstbetrages „benötigt“ werde, oder ob sie im Sinne von § 18 ZLG zu kürzen oder zu verweigern sei. Hinzu komme, dass die ZLV die Beihilfen in §§ 18 und 19 nur sehr summarisch regle und den Anspruch einzig mit Bezug auf Ehepaare und eingetragene Partnerschaften sowie Haushalte mit mehreren Personen präzisiere, was gegen eine abschliessende Regelung spreche (Urteil des Bundesgerichtes vom 23. August 2010 8C_499/2010, E. 3.2).
3.5 Vorliegend waren bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen in der strittigen Zeit für den allgemeinen Lebensunterhalt bei Alleinstehenden und Ehepaaren folgende Beträge einzusetzen (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3):
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf | für Alleinstehende | für ein Ehepaar | |
| | gemeinsam | pro Person |
bei Ergänzungsleistungen | Fr. 18'720.-- | Fr. 28'080.-- | Fr. 14'040.-- |
bei Beihilfen | Fr. 21‘140.-- | Fr. 31‘710.-- | Fr. 15'855.-- |
3.6 In Bezug auf Ergänzungsleistungen kommt für den Beschwerdeführer als im Konkubinat lebende Person (wozu auch zusammenlebende geschiedene Ehegatten zählen, vgl. vorstehend E. 1.2) der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende von Fr. 18‘720.-- zur Anwendung. In Bezug auf Beihilfen ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer, wenn er nicht mit seiner Ex-Ehefrau zusammenlebte, ein allgemeiner Lebensbedarf von Fr. 21‘140.-- zustehen würde. Als Verheirateter würde ihm pro Person ein allgemeiner Lebensbedarf von Fr. 15‘855.-- zustehen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen zusammen).
Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau leben in einer dauernden Haushaltgemeinschaft. Angesichts dieser dauernden Haushaltgemeinschaft ist vermutungsweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tiefere, mit denjenigen eines Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens vergleichbare Lebenshaltungskosten hat. Der Umstand des Zusammenlebens findet in der Bedarfsrechnung der Ergänzungsleistungen indessen nur bei der hälftigen Berücksichtigung des Mietzinses Eingang (Urk. 7/41, Urk. 8/94, Urk. 8/96). Auch die übrigen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau sind jedoch tiefer als diejenigen Alleinlebender. Durch die dauernde Haushaltgemeinschaft befinden sie sich in einer Situation, welche wirtschaftlich einer Ehe gleicht (vgl. BGE 118 II 237 f). Ihre Lebenshaltungskosten sind damit ähnlich denen eines Ehepaares.
Weil diese Tatsache für die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt wird, steht dem Beschwerdeführer schon dort ein höherer Betrag (Fr. 18'720.--) für den allgemeinen Lebensbedarf zu, als ihm im Falle des Zusammenlebens in der Ehe für ihn persönlich angerechnet würde, und zwar sowohl bezüglich Ergänzungsleistungen allein (Fr. 14'040.--) als auch bezüglich der Summe von Ergänzungsleistungen und Beihilfen (Fr. 15'855.--).
Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, und der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau haben nicht dargetan, dass sie für die Berechnung von Zusatzleistungen relevante höhere Lebenshaltungskosten hätten als ein Ehepaar. Daran ändert auch die eingereichte Pflegevereinbarung vom 6. Januar 2009 nichts, wonach der Beschwerdeführer für die Haushaltführung und verschiedene Pflegeleistungen seiner Ex-Ehefrau einen monatlichen Betrag von Fr. 600.-- bezahlt (Urk. 3/3, Urk. 8/116), denn damit wird lediglich eine konkubinatsübliche Rollenverteilung vereinbart, und diese Zahlungen wurden in der Bedarfsrechnung zu Recht nicht als zusätzliche Ausgaben berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) sind auch weitere, aus der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers resultierende Kosten nicht zusätzlich zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls als Krankheits- und Behinderungskosten gesondert zu entschädigen. Soweit der Beschwerdeführer sodann einwendet, dass seine Partnerin aufgrund der seit Jahren von ihr aufopfernd erledigten Pflege und Haushaltsarbeiten einen kleinen Vorteil haben sollte (Urk. 1 S. 4), ist zu bemerken, dass diese Haltung zwar nachvollziehbar ist; rechtliche Vorteile lassen sich für den Beschwerdeführer jedoch nicht ableiten. Ein anderes Ergebnis drängt sich auch im Lichte der vom Beschwerdeführer zitierten Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zum Recht der einfachen Gesellschaft nicht auf (Urk. 1 S. 4), zumal die dortige Regelung der Gesellschafterbeiträge nichts an den oben dargestellten effektiven Lebenshaltungskosten ändert.
Schliesslich überzeugt auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument nicht, weshalb der Betrag jahrelang bezahlt und jetzt plötzlich gestoppt werde (Urk. 1 S. 3). Sinngemäss beruft er sich damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt und welcher unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebietet. Vorliegend gebricht es jedoch insbesondere an der Voraussetzung des Treffens von ohne Nachteil nicht rückgängig zu machender Dispositionen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). Zudem liegt es in der Natur der Zusatzleistungen, dass diese jährlich neu beurteilt und festgesetzt werden, und rechtsprechungsgemäss konnte das Konkubinat erst nach einer bestimmten Dauer als gefestigt angesehen werden.
Unter diesen Umständen ist die Kürzung beziehungsweise die Streichung der Beihilfen aufgrund von § 18 ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde, soweit ein Anspruch auf kantonale Beihilfe geltend gemacht wird, abzuweisen ist.
4.
4.1 Was sodann die im Scheidungsurteil vom 19. Oktober 1992 vereinbarten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 200.-- angeht, so stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass diese nicht mehr als Ausgabe anzuerkennen seien, zumal im Ergebnis stossend sei, dass der Unterhalt von der finanziell schlechter zur finanziell besser gestellten Partei fliessen und dies über staatliche Mittel finanziert werden solle (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die im Scheidungsurteil zugesprochene Rente unbefristet, nie sistiert, von ihm pünktlich geleistet und von seiner Partnerin ordentlich versteuert werde, und dass die Ex-Ehefrau angesichts des tiefen Einkommens auf die Zahlungen dringend angewiesen sei. Der vorliegende Fall sei nicht nach der einschlägigen Bundesgerichtspraxis zu beurteilen, weshalb trotz fünf- bis sechsjährigem Konkubinat die Rente nicht automatisch nicht mehr geschuldet sei (Urk. 1 S. 2).
4.2 Nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG gelten familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als anerkannte Ausgaben, sofern sie tatsächlich geleistet werden, wobei unter anderem Unterhaltsleistungen an den Ehegatten nach der Scheidung abzugsberechtigt sind. Während gerichtlich festgesetzte oder behördlich genehmigte Unterhaltszahlungen nicht in allen Fällen der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen entsprechen, ist insbesondere bei den durch die Parteien festgelegten Unterhaltsverpflichtungen offensichtlich, dass die Durchführungsstellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen können, weil dies zu einer missbräuchlichen Ausrichtung von Ergänzungsleistungen führen würde. Werden übersetzte Unterhaltszahlungen festgelegt, die ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund getätigt werden, so handelt es sich um freiwillige Unterhaltsleistungen und liegt ein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor.
Liegt eine vom Richter genehmigte Konvention oder ein von diesem festgelegter Unterhaltsbeitrag vor, so sind die Organe der Sozialversicherung an den Entscheid des Zivilrichters grundsätzlich gebunden und nicht befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbst zu befinden. Allerdings muss der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ergreifen. Tut er dies nicht, so kann ein Verzicht auf Einkommen angerechnet werden, wenn die Prozessaussichten nicht als ungewiss erscheinen. Verändern sich die Verhältnisse nach Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, so sind bei zumutbarer Prozessführung und klaren Gewinnchancen der zu Ergänzungsleistungen Berechtigte anzuhalten, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge gerichtlich durchzusetzen. Die EL-Stelle hat der ergänzungsleistungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Einleitung des Abänderungsverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Androhung, dass die EL im Unterlassungsfall nach Massgabe des mutmasslichen Einkommensverlustes entfallen oder gekürzt werden (Carigiet/Koch, S. 143 ff.).
4.3 Das Scheidungsurteil betreffend die Ehe des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Gattin ist am 19. Oktober 1992 und damit vor Inkrafttreten der ZGB-Revision 1998/2000 ergangen. Die Abänderung des Ehegattenunterhalts beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Verfahren (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB).
Gemäss aArt. 153 Abs. 1 ZGB hört die Pflicht zur Entrichtung der Rente auf, wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet. Dem Aufhebungsgrund der Wiederverheiratung gemäss dieser Bestimmung steht nach der Rechtsprechung der Fall gleich, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile sichert wie die Ehe. Entscheidend für den Wegfall des Unterhaltsbeitrages ist, ob der Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von einem Ehegatten fordert (BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54). Weil der Beweis dafür, dass sich die Konkubinatspartner die Treue halten und sich Beistand leisten wie Eheleute, schwierig zu erbringen ist, hat das Bundesgericht eine Tatsachenvermutung in dem Sinne aufgestellt, dass bei einem Konkubinat, welches im Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat, grundsätzlich davon auszugehen ist, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (Urteil P 40/06 vom 19. Juni 2007, E. 4.2; zum Ganzen: Urteil 5C.70/2003 vom 2. Juni 2003 in FamPra.ch 2003 S. 905).
4.4 Aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Scheidungsurteils verbietet sich die Überprüfung des Bestands der Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Verfahren. Will die Beschwerdegegnerin aufgrund des Konkubinats auf die Anrechnung der Unterhaltsbeiträge verzichten, so hat sie den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer angemessenen Frist dazu anzuhalten, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge gerichtlich durchzusetzen oder aber eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung mit seiner Ex-Ehefrau zu schliessen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass - was die diesbezüglichen Prozessaussichten angeht - nach der oben dargestellten Rechtsprechung und angesichts des über fünfjährigen Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehegattin (vgl. vorstehend E. 2) zwar vieles dafür spricht, dass im Zivilverfahren vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne eines qualifizierten Konkubinats ausgegangen würde. Auch der Beschwerdeführer selber geht davon aus, dass ein Konkubinat besteht und verlangt, wie ein Konkubinatspartner behandelt zu werden (Urk. 8/118 S. 2). Fraglich ist jedoch, wie mit der mit Scheidungsurteil vom 19. Oktober 1992 genehmigten Vereinbarung gleichen Datums verfahren würde, wonach der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau auch für die Zeit nach der Scheidung die Fortführung des gemeinsamen Haushalts und die Pflege des Beschwerdeführers durch die Ex-Ehefrau vereinbarten (Urk. 8/5b), denn diese Vereinbarung stimmt in vielerlei Hinsicht mit der heutigen Pflegevereinbarung vom 6. Januar 2009 überein und entspricht der von ihnen heute gelebten Wirtschaftsgemeinschaft (Urk. 8/116). Was die Zumutbarkeit der Prozessführung angeht, so wäre diese wohl trotz des fortgeschrittenen Alters und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3/2) angesichts der wohl einzigartigen Konstellation, dass er mit seiner Ex-Ehefrau zusammenlebt, zu bejahen; zudem wäre es ihm statt einer gerichtlichen Durchsetzung ohne weiteres zuzumuten, eine Aufhebungsvereinbarung abzuschliessen.
Da somit ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur gerichtlichen Durchsetzung einer Aufhebung der Unterhaltsbeiträge nicht angehalten hat, sind die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 200.-- weiterhin als Ausgaben in der Bedarfsrechnung zu belassen. Damit sind die jährlichen Ausgaben um Fr. 2'400.-- auf Fr. 38'580.-- zu erhöhen. Nach Abzug der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 23'856.-- ergibt dies eine Ergänzungsleistung pro Jahr von Fr. 14'724.-- beziehungsweise von Fr. 1'227.-- monatlich. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Soweit die Abweisung des Anspruchs auf kantonale Beihilfe beanstandet wurde, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid somit als rechtens und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Teilweise gutzuheissen ist die Beschwerde indessen, soweit die Streichung der Unterhaltsbeiträge in der Bedarfsrechnung beanstandet wurde. Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen von jährlich Fr. 14'724.-- beziehungsweise von monatlich Fr. 1'227.-- ab 1. Juli 2009 zustehen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 11. November 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2009 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'227.-- hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).