ZL.2009.00096

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 12. August 2010
in Sachen
1.   A.___

 

2.   C.___

 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch die Tochter B.___
 

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1922, und C.___, geboren 1920, halten sich seit dem 3. beziehungsweise 8. Juli 2009 (Urk. 7/26, Urk. 7/27) im Pflegeheim D.___ auf. In Gutheissung ihrer Gesuche vom 6. Juli 2009 (Urk. 7/25/2-3) gewährte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Versicherten subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt im  Pflegeheim D.___ (Urk. 7/25/1). Am 15. Juli 2009 stellten die Versicherten ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/40-41). Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2009 (Urk. 7/44/1 und Urk. 7/43/1) lehnte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Gesuche der Versicherten um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV auf Grund eines ermittelten Einnahmenüberschusses von Fr. 37'056.-- (Urk. 7/43/1 und Urk. 7/44/1) ab. Die von den Versicherten am 27. Oktober 2009 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/33) wies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 12. November 2009 (Urk. 7/44/3 = Urk. 2) ab.

2.         Dagegen erhoben die Versicherten am 2. Dezember 2009 Beschwerde und beantragten sinngemäss, es seien ihnen Ergänzungs- und Zusatzleistungen auszurichten, und es seien die bei der Bemessung des Vermögensverzichts zu berücksichtigenden, veräusserten Liegenschaften zu einem tieferen Wert zu bemessen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2010 (Urk. 6) beantragte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde.
         Mit Replik vom 31. Januar 2010 (Urk. 10) hielten die Versicherten an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und beantragten, es sei bei der Bemessung des Verkehrswerts der Liegenschaften auf den von der Kantonalen Schätzungskommission des Kantons Graubünden festgelegten Wert abzustellen. Mit Replik reichten die Versicherten eine Liegenschaftenbewertung durch die F.___ AG, E.___, vom 22. Januar 2010 (Urk. 11/1) ein. Mit Duplik vom 15. Februar 2010 (Urk. 14) hielt das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Basis ist das Kalenderjahr (Art. 3a Abs. 2 ELG). Für die Bemessung der Ergänzungsleistungen ist in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Gemäss der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) handelt es sich bei der Ergänzungsleistung um eine auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung, weshalb eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann. Die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen können daher im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 15. April 2008, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
1.2     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2009 und dabei namentlich die Frage, ob die in den Verfügungen vom 15. Oktober 2009 (Urk. 7/44/1, Urk. 7/43/1) sowie im Einspracheentscheid vom 12. November 2009 (Urk. 2) vorgenommene Anrechnung eines Vermögensverzichts von insgesamt Fr. 531'600.-- zu Recht erfolgte.

2.
2.1     Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, 117 V 289 Erw. 2a; AHI 2003 S. 221 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.2         Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
2.3     Der Kanton Zürich hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht (Weisungen und Informationen betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV, Stand Dezember 2009, S. 17 f., www.sozialamt.zh.ch/internet/ds/sa/de/Zusatzleistu.html; Aktennotiz vom 9. Juli 2010, Urk. 20), weshalb gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV vorzugehen und der Verkehrswert zu ermitteln ist.
2.4     Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in den Verfügungen vom 15. Oktober 2009 (Urk. 7/43/1, Urk. 7/44/1) und im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) bei der Bewertung der Liegenschaften in E.___ und G.___ auf die für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswerte abstellte (vgl. Urk. 7/18, Urk. 7/20). Massgebend ist vielmehr der Verkehrswert dieser Liegenschaften.

3.
3.1     In Art. 17 Abs. 5 ELV werden für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt. Unter dem Verkehrswert wird der Verkaufswert (Marktpreis) verstanden, den eine Liegenschaft  im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12 Erw. 1; AHI 1998 S. 273 f.). Massgebend ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Veräusserungszeitpunkt (BGE 113 V 195 Erw. 5c).
3.2     Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs grundsätzlich nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen J. vom 9. Juni 2006, P 49/05, Erw. 2.1; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 Erw. 6a).
3.3     Von der Rechtsprechung sind unterschiedliche kantonale Lösungen geschützt worden. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich auf einen amtlichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert abzustellen (Urteile des EVG in Sachen O. vom 22. Februar 2005, P 48/04, Erw. 2 und in Sachen P. vom 7. April 2004, P 9/04, Erw. 4.3). In einem den Kanton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das EVG auf die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des EVG in Sachen O. vom 22. Februar 2005, P 48/04, Erw. 2.1).
         In verschiedenen den Kanton Thurgau betreffenden Entscheiden hat das EVG die kantonale Berechnungsweise, wonach bei der Ermittlung des Verkehrswerts auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft abgestellt wird, als sachgerecht bezeichnet mit der Feststellung, dass sie im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt. Vorbehalten sind indes Fälle, wo diese Methode zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (Urteile des EVG in Sachen J. vom 9. Juni 2006, P 49/05, Erw. 2.1, in Sachen Sch. vom 8. Februar 2001, P 50/00, und in Sachen L. vom 9. September 2002, P 1/02).
         In einem den Kanton St. Gallen betreffenden Entscheid in Sachen A. vom 21. August 2001, P 56/99, stellte das EVG auf eine Verkehrswertschätzung durch eine Bank ab. Diese Schätzung entsprach genau dem auf diesen Betrag festgelegten Verkaufspreis durch eine Immobiliengesellschaft (Erw. 3b).
         In einem eine Liegenschaft in Tunesien betreffenden Entscheid erkannte das Bundesgericht, dass der relevante Verkehrswert der Liegenschaft nur durch Vergleich mit ähnlichen Objekten hinreichend genau geschätzt werden könne. Massgebende Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer die Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer) und die Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quartier). Von Bedeutung sei auch, ob es ein Objekt für Touristen ist oder aber von Einheimischen bewohnt wird und einen entsprechend tieferen Ausbaustandard aufweist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. und B. vom 17. September 2009, 9C_540/2009, Erw. 5.3).  

4.
4.1     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2005 mit ihrer Tochter B.___ die Abtretung ihrer Liegenschaft in E.___, Kanton Graubünden, an diese und die Einräumung eines ausschliesslichen, lebenslänglichen Wohnrechts an die Beschwerdeführenden vereinbarten. Die Parteien vereinbarten sodann, dass die Beschwerdeführenden während der Dauer ihres Wohnrechts die Zinsen der grundpfandrechtlich gesicherten Kreditforderung der Graubündner Kantonalbank, H.___, in der Höhe von Fr. 100'000.-- zu tragen haben (Urk. 7/17/2). In den Akten befindet sich sodann ein Schätzung der Schätzungskommission des Kantons Graubünden vom 25. September 2009, worin der Verkehrswert der Liegenschaft in  E.___ mit Fr. 377'300.-- veranlagt wurde (Urk. 7/17/1). Des Weiteren befindet sich eine Bewertung der Liegenschaft in E.___ durch die F.___ AG, E.___, vom 22. Januar 2010 bei den Akten (Urk. 11/1). Darin wurde der Verkehrswert der Liegenschaft per Januar 2010 mit Fr. 362'000.-- bemessen (Urk. 11/1 S. 5).
4.2     Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 und B.___ am 15. Dezember 2006 die Schenkung eines in G.___ gelegenen Grundstücks an B.___ vereinbarten (Urk. 7/19/2). Diese Liegenschaft wurde von der Schätzungskommission des Kantons Tessin mit Entscheid vom 1. Februar 2004 mit Fr. 70'048.-- veranlagt (Urk. 7/19/1).
4.3     Bei der die Liegenschaft in G.___ betreffenden Schätzung der Schätzungskommission des Kantons Tessin vom 1. Februar 2004 (Urk. 7/19/1) handelt es sich nicht um eine Schätzung des Verkaufswerts der Liegenschaft, sondern um eine solche des Steuerwerts der Liegenschaft. Sodann wurde die Schätzung bereits am 1. Februar 2004 vorgenommen, weshalb es sich nicht um eine Schätzung des Wertes der Liegenschaft zum Veräusserungszeitpunkt vom 15. Dezember 2006 handelt. In Bezug auf die in G.___ gelegene Liegenschaft kann auf den Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Tessin vom 1. Februar 2004 (Urk. 7/19/1) daher nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegenerin, an welche die Sache diesbezüglich zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird daher den Verkehrswert der Liegenschaft in G.___ zum Veräusserungszeitpunkt vom 15. Dezember 2006 mittels geeigneter Methoden ergänzend abklären.
4.4    
4.4.1   Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Bewertung der Liegenschaft in E.___ durch die F.___ AG vom 22. Januar 2010 (Urk. 11/1). Denn einerseits handelt es sich bei der Liegenschaftenbewertung durch die F.___ AG nicht um eine amtliche oder allgemein anerkannte Schätzung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteile des EVG in Sachen O. vom 22. Februar 2005, P 48/04, Erw. 2 und in Sachen P. vom 7. April 2004, P 9/04, Erw. 4.3). Sodann führte die F.___ AG eine Bewertung der Liegenschaft per Januar 2010 und nicht eine solche zum Veräusserungszeitpunkt vom 9. September 2005 durch.
4.4.2         Demgegenüber handelt es sich bei der die Liegenschaft in E.___ betreffenden Schätzung der Schätzungskommission des Kantons Graubünden vom 25. September 2009 (Urk. 7/17/1) um eine amtliche Verkehrswertschätzung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung, auf die grundsätzlich abgestellt werden könnte. Indes gilt es diesbezüglich zu beachten, dass die Schätzungskommission des Kantons Graubünden die Liegenschaft per 20. September 2009 (Urk. 7/17/1 S. 2) und nicht zum Veräusserungszeitpunkt vom 9. September 2005 (Urk. 7/17/2 S. 5) bewertete. Aus diesem Grunde kann auf die Schätzung der Schätzungskommission des Kantons Graubünden vom 25. September 2009 (Urk. 7/17/1) der in E.___ gelegenen Liegenschaft nicht abgestellt werden. Die Sache ist daher auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin, welche mittels geeigneter Methoden den Verkehrswert der Liegenschaft in E.___ zum Veräusserungszeitpunkt vom 9. September 2005 einschätzen wird, wird dabei auch die von den Beschwerdeführenden erwähnten Berichte von Spezialisten zur Frage nach dem Befall der Liegenschaft in E.___ mit „Hausschwamm“ (vgl. Urk. 19) berücksichtigen und wird - bei Bejahung dieser Frage - prüfen, ob die Liegenschaft bereits zum Veräusserungszeitpunkt mit „Hausschwamm“ befallen war, und ob aus diesem Grunde eine Verminderung des Verkehrswertes resultierte.
4.4.3   Im Übrigen wird die Beschwerdegegnerin prüfen, ob B.___ beim Übergang des Eigentums an der Liegenschaft in E.___ die Schuldpflicht für die grundpfandrechtlich gesicherte Kreditforderung der Graubündner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 100'000.-- tatsächlich übernommen hat (vgl. Urk. 7/17/2 S. 3).
         Denn nach der Rechtsprechung wird durch Errichtung eines Schuldbriefes eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist (Art. 842 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Anders als der missverständliche Wortlaut von Art. 855 ZGB vermuten lässt, wird mit der Errichtung des Schuldbriefes nicht das zu Grunde liegende Schuldverhältnis als solches (Darlehensvertrag; Art. 312 ff. des Obligationenrechts, OR), sondern bloss die Forderung aus dem Grundverhältnis durch Novation getilgt. Hinsichtlich der novierenden Wirkung des Schuldbriefes stellt Art. 855 ZGB lediglich eine gesetzliche Vermutung auf, die - etwa durch Erbringung des Nachweises, der Gläubiger habe den Schuldbrief bloss sicherheitshalber (fiduziarisch) und nicht an Erfüllungsstatt erhalten (Sicherungsübereignung) - umgestossen werden kann. Für die schuldbrieflich gesicherte Forderung haftet nicht nur das verpfändete Grundstück, sondern subsidiär auch der Schuldner mit seinem ganzen persönlichen Vermögen. Zur Realsicherheit, die das Pfand bietet, kommt mithin noch der Personalkredit des Schuldners hinzu. Die Person des Schuldners muss dabei nicht identisch mit dem Eigentümer des Pfandgrundstücks sein; wie bei der Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) kommen auch beim Schuldbrief Drittpfandverhältnisse vor. Nach diesen Bestimmungen bleibt die (dingliche) Haftung des Grundpfandes und die (persönliche) Haftung des Schuldners im Falle einer Veräusserung des belasteten Grundstücks vorbehältlich abweichender Verabredung unverändert (Art. 832 Abs. 1 ZGB). Hat der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen (interne Schuldübernahme; Art. 175 OR), so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen (externe Schuldübernahme; Art. 832 Abs. 2 und 834 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 176 f. und 183 OR; zum Ganzen: Urteil des EVG in Sachen K. vom 7. Februar 2003, P 80/01, Erw. 3.2).
         Falls die durchzuführenden Abklärungen ergeben sollten, dass keine persönliche Schuldübernahme erfolgte, und dass die Beschwerdeführenden weiterhin als persönliche Schuldner der Kreditforderung in der Höhe von Fr. 100'000.-- verblieben, werden die Schulden in dieser Höhe bei der Berechnung der Ergänzungsleistung mitzuberücksichtigen sein.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für das Jahr 2009 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- B.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).